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Urteil

S 6 U 140/17

Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGAC:2019:0619.S6U140.17.00
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Tenor

Der Bescheid vom 15.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten G.-K. G. nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 15.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten G.-K. G. nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Witwenrente. Der Versicherte G.-K. G. (geb. 00.00.0000) war bei der D.S. Deutschland GmbH, B., beschäftigt. Er und die am 00.00.0000 geborene Klägerin, die vom 01.07.2014 bis 31.12.2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezog, hatten sich im Jahr 2012 kennen gelernt und waren seit 2013 ein Paar. Gegen Ende des Jahres 2014 beendete der Versicherte die Beziehung. Nachdem beide übereingekommen waren, die Beziehung fortzusetzen, wurde bei dem Versicherten im Juli 2015 ein Pleuramesotheliom diagnostiziert. Daraufhin beendete er erneut die Beziehung zur Klägerin. Sein Gesundheitszustand verschlechterte sich, im Februar 2016 wurde bei ihm die Pflegestufe II anerkannt. Im März 2016 wurde der Versicherte im Pflegeheim Q.T. in F. stationär aufgenommen. Nach einem erneuten Treffen holte ihn die Klägerin am 19.05.2016 aus dem Pflegeheim und nahm ihn ab dem 20.05.2016 in ihrer Wohnung dauerhaft auf. Die Beklagte erkannte das Pleuramesotheliom als Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards) an und führte zur Klärung der Pflegesituation und des Umfangs der Hilflosigkeit am 03.06.2016 ein Gespräch mit dem Versicherten in der Wohnung der Klägerin. Nachdem der Versicherte ihr Ende Mai 2016 einen Heiratsantrag gemacht hatte, heiratete er die Klägerin am 22.06.2016 vor dem Standesamt B-. Am Morgen des 19.08.2016 fand die Klägerin den Versicherten bewußtlos auf. Er wurde daraufhin mit einer akuten Zustandsverschlechterung im St.-B.-Hospital F. stationär aufgenommen, wo er am 23.08.2016 an den Folgen des Pleuramesothelioms verstarb. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Rheinland mit Bescheid vom 06.12.2016 den Antrag der Klägerin auf Witwenrente abgelehnt hatte, erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die unter dem Az. S 6 R 395/17 geführt wurde. Die Beklagte holte Berichte des Facharztes für Chirurgie T. vom 22.11.2016 sowie des St.-B Hospitals F. – Klinik für Hämatologie und Onkologie – ein. Ihre weiteren Ermittlungen ergaben, dass die Klägerin von dem Girokonto, das sie gemeinsam mit dem Versicherten unterhalten hatte, kurz nach dessen Tod einen Betrag von 8.000,00 Euro abgehoben hatte. Überdies war die Klägerin nicht zur Beerdigung des Versicherten erschienen. Mit Bescheid vom 15.12.2016 lehnte auch sie einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Eheschließung und dem Tod des Versicherten greife die gesetzliche Vermutung ein, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Eheschließung gewesen sei, eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Da zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gravierende Erkrankung des Versicherten mit begrenzter Lebensdauer vorgelegen habe, sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Die Klägerin legte am 13.01.2017 Widerspruch ein und führte aus, der Versicherte habe ihr gegenüber geäußert, er könne mit der Erkrankung noch viele Jahre leben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 19.06.2017 Klage erhoben, die zunächst unter dem Az.S 8 U 140/17 geführt wurde. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 15.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Witwenrente nach dem verstorbenen G.-K. G. nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht sich in ihrem Standpunkt durch das Pflegegutachten des NEL M. über den Versicherten G.-K. G. vom 22.02.2016 sowie durch den Umstand bestätigt, dass Erben des verstorbenen Versicherten dessen Kinder geworden sind und die Klägerin testamentarisch nicht bedacht wurde. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Ermittlungsergebnisse der 6. Kammer im Parallelverfahren S 6 R 395/17 beigezogen. Der Vorsitzende der 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen hat schließlich mit dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichts einen gemeinsamen Erörterungs- und Beweistermin durchgeführt. Im Rahmen jenes Termins ist die Klägerin in ausführlicher Weise angehört worden und es ist der Standesbeamte Herr M., der die Trauung zwischen der Klägerin und dem Versicherten vollzogen hat, als Zeuge vernommen worden. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogene Streitakte S 6 R 395/17 sowie auf die Verwaltungsakten der DRV Rheinland verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Be-scheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind. Sie hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten G.-K. G.. Grundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente sind die §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Danach erhalten Witwen von Versicherten Witwenrente, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist und sie nicht wieder geheiratet haben. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin vor. Der Tod des Versicherten G.-K. G. ist infolge eines Versicherungsfalles im Sinne von § 7 Abs. 1, 2. Alt. SGB VII, nämlich der anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Anlage 1 zur BKV, eingetreten, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Auch die Beklagte stuft den Tod des Versicherten ausdrücklich als Folge der anerkannten Asbestose ein, wie ihre Ausführungen im Bescheid vom 15.12.2016 bzw. im Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 belegen. Die Klägerin war überdies mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet und hat nach dessen Tod nicht wieder geheiratet. Einem Anspruch auf Witwenrente steht auch nicht § 65 Abs. 6 SGB VII entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Um die Vermutung einer solchen sog. Versorgungsehe zu widerlegen, bedarf es des vollen Beweises des Gegenteils (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 292 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO, siehe zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 38 Abs. 2 BVG bereits BSG, Urteil vom 03.09.1986 – 9a RV 8/84 = juris; ferner Bayerisches LSG, Urteil vom 07.03.2013 – L 18 U 385/10 = juris). Es gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2004 – L 3 U 72/02 = juris, Rdnr. 19; LSG Ham-burg, Urteil vom 14.07.2009 – L 3 R 207/05 = juris). Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen, was anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Bei mehreren Motiven sind alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI etwa BSG, Urteil vom 05.05.2009 – B 13 R 55/08 R = juris). Dabei kommt es auf die (ggf. auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielsetzung) beider Ehegatten an. Entscheidend ist hierbei, ob die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe derart im Vordergrund standen und für den Heiratsentschluss ausschlaggebend waren, dass in Ansehung der konkreten Situation im Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr von einem überwiegenden Versorgungszweck der Eheschließung ausgegangen werden kann. Dabei sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI etwa BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R = juris, Rdnr. 21 m.w.N; Hessisches LSG, Urteil vom 15.12.2017 – L 5 R 51/17 = juris, Rdnr. 64). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben sieht die Kammer im vorliegenden Fall die Vermutung einer Versorgungsehe als widerlegt an. Hierbei verkennt sie nicht, dass dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung stets hohe Bedeutung beizumessen ist. Leidet der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist der Ausnahmetatbestand des § 65 Abs. 6, 2. Halbsatz SGB VII in der Regel nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war (siehe statt vieler BSG, Urteil vom 05.05.2009 – B 13 R 55/08 R = juris; BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 13 R 134/08 R = juris). Zwar litt der Versicherte hier an einem Pleuramesotheliom, also einer gravierenden Er-krankung, und zumindest er wußte nach den im gerichtlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen auch, dass er angesichts der weit fortgeschrittenen Erkrankung mit einer verbleibenden Lebenszeit von weniger als einem Jahr zu rechnen hatte. Dies hat etwa der Oberarzt der Klinik für Hämatologie und Onkologie des St.-B-Hospitals F., Dr. T., im Rahmen seiner im Parallelverfahren S 6 R 395/17 eingeholten schriftlichen Stellungnahme vom 06.12.2017 erklärt. Demgegenüber steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin trotz dieser gravierenden Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht wußte, wie Ernst der Zustand des Versicherten war. Die Kammer gründet ihre Überzeugung insbesondere auf die ausführliche Anhörung der Klägerin im Rahmen der Erörterungs- und Beweistermins. So hat die Klägerin glaubhaft bekundet, dass der Versicherte ihr gegenüber offenbar darauf bedacht war, die Ernsthaftigkeit seiner Erkrankung zu verschleiern und Bedenken im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand zu zerstreuen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er der Klägerin erklärt hat, ihm sei im Krankenhaus gesagt worden, es sei „etwas auf der Lunge, das könne man wegmachen, dann sei das gut.“ Als die Klägerin ihn im Frühjahr 2016 erneut traf, hat er ihr offenbar erklärt, er habe an einer beidseitigen Lungenentzündung gelitten und sei deshalb stationär im Krankenhaus behandelt worden. Mit dieser Erkrankung, so der Versicherte gegenüber der Klägerin, könne er indessen „noch mindestens zehn Jahre leben“. Hinzu kommt, dass die Klägerin offenbar niemals mit dem Versicherten gemeinsam Arzttermine wahrgenommen hat. Jedenfalls dann, wenn es um Diagnosestellung, weitere Therapie und Erfolgsaussichten einer durchzuführenden Therapie ging, war sie nicht anwesend. Dem entsprechend hat der Oberarzt Dr. T. im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.12.2017 erklärt, die Klägerin habe den Versicherten selbst niemals bei Ambulanz-Behandlungsterminen begleitet. Ob sie über den Stand der Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat informiert war, entziehe sich daher seiner Kenntnis. Überdies hat die Kammer von der Klägerin ein Bild gewonnen, das durchweg von einem guten Glauben bis hin zur Naivität gekennzeichnet ist. Dieser Eindruck lässt es dem Gericht plausibel erscheinen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mit einem baldigen Ableben des Versicherten rechnete, obwohl bei objektiver Betrachtung Anhaltspunkte hierfür bestanden. So hat der Facharzt für Chirurgie T. im Rahmen seines Berichtes vom 01.12.2016 erklärt, bereits im Juni 2016 sei der Versicherte von seiner Erkrankung so gezeichnet gewesen, dass auch einem Laien nicht verborgen bleiben konnte, dass er schwerst erkrankt war. Der Zeuge M. hat schließlich im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, angesichts des Äußeren des Versicherten könne er den vorliegenden Fall mit Fällen vergleichen, in denen er im Klinikum noch kurz vor dem Tod eine Trauung vollzogen habe. Schließlich befand sich der Versicherte bei dem erneuten Wiedersehen mit der Klägerin in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand und saß im Rollstuhl, ferner wurde er im Pflegeheim gepflegt. Trotz dieser nach objektiven Maßstäben auf eine tödliche Krankheit hindeutenden Um-stände hat die Klägerin, wie sie im Rahmen ihrer Anhörung glaubhaft bekundet hat, „gehofft, dass alles besser“ wird. Sie hat zudem erklärt, es sei zwischendurch so gewesen, dass der Versicherte „wieder mal ein Kilo zugenommen“ hatte, so dass sie Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sah. Ob diese Anhaltspunkte bei objektiver Betrachtung gerechtfertigt erscheinen, ist ohne Belang. Entscheidend ist, dass jedenfalls nach den subjektiven Vorstellungen der Klägerin Hinweise für eine (zwischenzeitliche) Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten gegeben waren. Dass jedenfalls die Klägerin nicht mit einem baldigen Ableben des Versicherten rechnete, wird zusätzlich durch die Tatsache belegt, dass sie mit dem Versicherten unter der Adresse „J. e. L.“ in 00000 B. eine gemeinsame Wohnung angemietet hatte, die letztendlich vor Bezug gekündigt worden ist. Die Kammer sieht sich in ihrem Eindruck bestätigt durch den schriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau von D., vom 30.09.2016 (Bl. 436 f. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten). Darin hat Frau von D. ausgeführt, sie habe anlässlich ihres Besuches am 03.06.2016 in der Wohnung der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass dieser die Ernsthaftigkeit der Erkrankung ihres Lebensgefährten nicht bewußt gewesen sei. So habe der Versicherte sich der Klägerin gegenüber dahingehend geäußert, er werde wieder gesund. Überdies hätten die Klägerin und der Versicherte Pläne für eine gemeinsame Zukunft geschmiedet. So hätten sie eine Kreuzfahrt machen und in eine gemeinsame Wohnung ziehen wollen. Frau von D. hat im Rahmen ihres Vermerks vom 30.09.2016 schließlich ausgeführt, die Klägerin habe „nicht den Intellekt, logische, zielführende Entscheidungen zu treffen, welche durch eine Heirat und Versorgung mit Hinterbliebenenrente getroffen würden“. Das Bild, das Frau von D. von der Klägerin gewonnen hat, entspricht somit den Eindruck, der für das Gericht im Rahmen der Anhörung der Klägerin entstanden ist. Es ist der Eindruck, dass es sich bei der Klägerin um eine Persönlichkeit mit ausgeprägt naiven Wesenszügen handelt, der bis zuletzt verborgen geblieben ist, dass der Versicherte an einer Krankheit litt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit tödlich verlaufen würde. Nach den Ausführungen der Klägerin steht zur Überzeugung des Gerichts weiter fest, dass es zumindest ein Motiv für die Heirat zwischen ihr und dem Versicherten war, eine Verbundenheit auch in Zeiten einer schweren Erkrankung des Versicherten und während seiner Pflegebedürftigkeit nach außen hin zu demonstrieren. Zwar war eine Heirat nicht zur Absicherung der Pflege des Versicherten notwendig, wie der Umstand zeigt, dass dessen Pflege zuvor im Pflegeheim Q. T. S. sichergestellt war. Gleichwohl hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung glaubhaft bekundet, sie habe den kranken Versicherten mehr oder weniger aus dem Pflegeheim geholt, um ihn zu Hause versorgen zu können. Zwar spricht der Umstand, dass die Klägerin vom 01.01.2014 bis 15.12.2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen hat und somit bedürftig war, für eine Versorgungsehe. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung indessen sieht das Gericht kein Überwiegen des Motivs einer Versorgung gegenüber dem Motiv, dem Versicherten in Zeiten einer schweren Erkrankung beizustehen und eine Verbundenheit auch nach außen hin zu demonstrieren. Aus Abwesenheit bei Beerdigung und Abbuchung vom Konto kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Verwandtschaft des Versicherten war zerrüttet. Das Verhalten der Klägerin lässt vor diesem Hintergrund keine zuverlässigen Rückschlüsse zu, die für eine Versorgungsehe sprechen. So hat sie bekundet, der Beerdigung deshalb ferngeblieben zu sein, weil sie Auseinandersetzungen mit der Familie am Grab des verstorbenen Versicherten vermeiden wollte. Einen Betrag von rund 8.000,-- Euro hat sie offenbar deshalb kurz nach dem Tod des Versicherten vom gemeinsamen Girokonto abgehoben, um das Geld dem Zugriff der Familie des Versicherten zu entziehen, mit der sie sich überworfen hatte. Aus dem von der Beklagten beigezogenen Pflegegutachten des NEL O. vom 22.02.2016 folgt ebenfalls nichts Gegenteiliges. Zweifellos lässt sich dem Gutachten entnehmen, wie reduziert der Allgemeinzustand des Versicherten bereits zum Zeitpunkt der Pflegebegutachtung am 22.02.2016 war. In Kombination mit der gestellten Diagnose einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich verlaufenden Erkrankung war bei objektiver und rückschauender Betrachtung davon auszugehen, dass mit einem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen war. Entscheidend ist demgegenüber – wie dargelegt – der Eindruck, den die Klägerin „ex-ante“ hatte. Dieser Eindruck indessen entsprach nach den vom Gericht im Rahmen der Anhörung gewonnenen Erkenntnissen nicht den objektiven Umständen. Die Klägerin ist nach den Erkenntnissen des Gerichts in der ihr eigenen Naivität davon ausgegangen, dass der Versicherte wieder gesund werde bzw. noch viele Jahre mit seiner Erkrankung werde leben können. Angesichts dieser subjektiven Auffassung hat der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung für sie offenbar keine Rolle gespielt. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Klägerin von dem verstorbenen Versicherten nicht testamentarisch bedacht worden ist, keine abweichende Betrachtung. Wie sie nämlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, hat der verstorbene Versicherte offenbar zu einem Zeitpunkt ein Testament verfasst, zu dem er noch mit einer anderen Frau verheiratet war. Anlässlich der mit der Klägerin eingegangenen Ehe ist dieses Testament nicht mehr geändert worden. Wesentliche Erkenntnisse, die den Umstand einer Versorgungsehe untermauern könnten, folgen auch aus diesem Sachverhalt nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.