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Beschluss

S 11 SF 41/20 PG

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Mitteilung eines Auszugs aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite nach § 189 SGG gilt als Feststellung der Gebührenschuld und kann binnen eines Monats gerichtlich angefochten werden. • Eine eigenständige Erinnerung durch die Staatskasse gegen eine solche Feststellung ist mangels Mitteilungsadressat und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis nicht zulässig. • Eine Befreiung von der Pauschgebühr gemäß § 64 Abs. 3 SGB X kommt nur für die in der Norm genannten Behörden in Verfahren, die deren Eigenschaft betreffen, in Betracht; für Leistungen nach § 6b BKGG ist sie nicht einschlägig. • Bei einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz (Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) kann die Pauschgebühr nach § 186 SGG ermäßigt werden; wegen Verböserungsverbot durfte das Gericht die Pauschgebühr aber nicht zu Lasten der Erinnerungsführerin erhöhen.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Pauschgebühr bei einstweiligem Rechtsschutz; keine Gebührenbefreiung für BKGG-Ansprüche • Die Mitteilung eines Auszugs aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite nach § 189 SGG gilt als Feststellung der Gebührenschuld und kann binnen eines Monats gerichtlich angefochten werden. • Eine eigenständige Erinnerung durch die Staatskasse gegen eine solche Feststellung ist mangels Mitteilungsadressat und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis nicht zulässig. • Eine Befreiung von der Pauschgebühr gemäß § 64 Abs. 3 SGB X kommt nur für die in der Norm genannten Behörden in Verfahren, die deren Eigenschaft betreffen, in Betracht; für Leistungen nach § 6b BKGG ist sie nicht einschlägig. • Bei einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz (Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) kann die Pauschgebühr nach § 186 SGG ermäßigt werden; wegen Verböserungsverbot durfte das Gericht die Pauschgebühr aber nicht zu Lasten der Erinnerungsführerin erhöhen. Die Erinnerungsführerin war Antragsgegnerin in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 11 BK 17/20 ER), in dem die Antragstellerin Leistungen nach § 6b BKGG begehrte. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Kostenbeamte des Sozialgerichts erstellte einen Auszug aus dem Gebührenverzeichnis und setzte für die Streitsache eine hälftige Pauschgebühr von 75,00 EUR fest. Die Erinnerungsführerin rügte die Gebühr und berief sich auf eine Gebührenbefreiung nach § 64 Abs. 3 SGB X. Der Kostenbeamte wies die Erinnerung zurück; die Staatskasse beantragte teilweise eine Erhöhung auf 150,00 EUR. Streitpunkt war, ob die Gebührenbefreiung greift, ob die Staatskasse als eigenständige Erinnerungspartei zulässig ist und ob die Pauschgebühr bei einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren ist. • Zulässigkeit: Die Erinnerung des Gebührenpflichtigen gegen die Feststellung nach § 189 SGG ist zulässig; eine eigenständige Erinnerung der Staatskasse kommt hingegen nicht in Betracht, da die Mitteilung an den Pauschgebührenschuldner erfolgt und der Staatskasse das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Rechtliche Einordnung der Feststellung: Der Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreitgebühren ist ein Justizverwaltungsakt und wird gemäß § 189 Abs. 1 SGG als Feststellung der Gebührenschuld verstanden; gegen diese Feststellung kann binnen Monatsfrist das Gericht angerufen werden. • Gebührenbefreiung: Eine Befreiung nach § 64 Abs. 3 SGB X ist nur für die dort genannten Träger in Verfahren möglich, in denen deren Eigenschaft streitig ist. Ansprüche nach § 6b BKGG betreffen nicht die in § 64 Abs. 3 SGB X genannten Materien; zuständig für § 6b BKGG-Leistungen ist vorliegend die Stadt B., nicht die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, sodass die Gebührenbefreiung ausscheidet. • Höhe der Pauschgebühr: Nach Wortlaut des § 186 Satz 1 SGG reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte, wenn die Sache nicht durch Urteil erledigt wird; ein Beschluss nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist nicht gleichzustellen mit einem Urteil. Zwar gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen, die Pauschgebühr bei einstweiligem Rechtsschutz nicht zu halbieren, doch verbietet das im Erinnerungsverfahren geltende Verbot der reformatio in peius eine Erhöhung der vom Kostenbeamten festgesetzten Pauschgebühr im vorliegenden Verfahren. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; die festgestellte Pauschgebühr bleibt bei 75,00 EUR. Die Erinnerungsführerin ist nicht von der Gebührenpflicht gemäß § 64 Abs. 3 SGB X befreit, weil der streitige Anspruch nach § 6b BKGG nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsregelung fällt. Die eigenständige Erinnerung der Staatskasse ist unzulässig, weshalb ein Antrag auf Erhöhung der Pauschgebühr auf 150,00 EUR nicht zu berücksichtigen ist. Die Feststellung der Gebührenschuld durch den Auszug nach § 189 SGG ist endgültig; eine Erhöhung der Pauschgebühr im Erinnerungsverfahren ist wegen des Verböserungsverbots ausgeschlossen.