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Urteil

S 7 AS 97/20

Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGAC:2021:0301.S7AS97.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen zwei Zahlungserinnerungen der Beklagten. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er eine seit dem 30. September 2011 fällige Forderung des Jobcenters T. in Höhe von 7.013,95 EUR nicht beglichen habe. Die Forderung bestände aufgrund eines Darlehensbescheides vom 12. September 2011 für den Zeitraum August 2006 bis Juli 2007 sowie eines Mahnbescheids des Jobcenters T.. Ferner forderte sie ihn auf, diesen Betrag bis zum 30. Dezember 2019 zu zahlen. Mahngebühren erhob die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 legte der Kläger gegen dieses Schreiben Widerspruch mit der Begründung ein, dass bereits ein Gerichtsverfahren wegen dieser Forderung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 12 AS 1197/19 anhängig sei und darüber noch nicht endgültig entschieden worden sei. Der Widerspruch wurde von der Beklagten am 28. Januar 2020 als unzulässig verworfen. Gegen das Schreiben vom 11. Dezember 2019 sei der Widerspruch nicht zulässig, da ein solcher nur gegen Verwaltungsakte statthaft sei. Beim obigen Schreiben handele es sich jedoch, mangels Regelungswirkung, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern vielmehr eine reine Zahlungserinnerung, mit der keine Mahngebühren erhoben worden seien. Hiergegen hat der Kläger am 04. Februar 2020 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Klage erhoben. Das Verfahren ist ursprünglich unter dem Verfahren S 7 AS 97/20 geführt worden. Mit Schreiben vom 28.September 2020 teilte die Beklagte dem Kläger erneut mit, dass er die ab dem 30. September 2011 fällige Forderung des Jobcenters T. in Höhe von 7.013,95 EUR nicht beglichen habe. Sie forderte ihn auf, diesen Betrag bis zum 12. Oktober 2020 zu zahlen. Mit Schreiben vom 03. Oktober 2020 legte der Kläger gegen dieses Schreiben Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass bereits zwei Gerichtsverfahren zu dieser Forderung anhängig seien. Beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 12 AS 1197/19 und dem Sozialgericht Aachen unter dem Aktenzeichen S 7 AS 97/20. Über diese Forderung sei deshalb noch nicht endgültig entschieden worden. Dieser Widerspruch wurde von der Beklagten am 21. Oktober 2020 als unzulässig verworfen. Die Beklagte begründete dies mit den gleichen Argumenten, wie im obigen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2020. Auch hiergegen hat der Kläger am 26. Oktober 2020 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Dieses Verfahren ist ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 7 AS 722/20 geführt worden. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 sind die Verfahren S 7 AS 722/20 und S 7 AS 97/20 – nach entsprechender Anhörung der Beteiligten – unter dem Aktenzeichen S 7 AS 97/20 verbunden worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Schreiben der Beklagten vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2020 sowie das Schreiben der Beklagten vom 28. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 28. Januar 2020 und 21. Oktober 2020. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 und vom 18. Januar 2021 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Rechtsstreit konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 bzw. 18. Januar 2021 übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos erteilt hatten. Die Klage ist bereits insgesamt unzulässig. Streitgegenstand sind vorliegend die Zahlungserinnerung der Beklagten vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2020 sowie die Zahlungserinnerung vom 28. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020, deren Aufhebung der Kläger begehrt. Der Kläger hat keinen konkreten Antrag gestellt. Unter Berücksichtigung seines Vorbringens sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, als auch im Rahmen des Klageverfahrens ist sein Begehren dahingehend auszulegen, dass er die vollständige Aufhebung des Schreibens der Beklagten vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2020 sowie des Schreibens der Beklagten vom 28. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 anstrebt (vgl. § 123 SGG). Dies ergibt sich bereits aus seiner Klageschrift vom 04. Februar 2020. Mit dieser hat er sich gegen „die Ablehnung“ seines Widerspruchs gewandt und gerügt, dass eine Rückforderung seiner Meinung nach so lange aufzuschieben sei bis ein rechtskräftiges Urteil vorläge. Daher sei eine Mahnung rechtswidrig. Diese Ansicht hat er im Rahmen des Schreibens der Beklagten vom 28. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 wiederholt. Hieraus ergibt sich, dass er die Beseitigung sowohl der Ausgangsschreiben, als auch der Widerspruchsbescheide begehrt, da diese hierdurch keine Rechtswirkung mehr entfalten können. Hierfür steht grundsätzlich die Anfechtungsklage zur Verfügung. Denn nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach § 95 SGG der angefochtene Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Dies bedeutet, dass erst der Widerspruchsbescheid einem etwaigen Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebende Form gibt. Ein Verwaltungsakt, der die Anfechtungsklage eröffnet, liegt daher auch dann vor, wenn der ursprüngliche Akt zwar kein Verwaltungsakt war, der Widerspruchsbescheid aber aus einem schlichten Verwaltungshandeln einen Verwaltungsakt macht. Umgekehrt liegt ein Verwaltungsakt nicht vor, wenn die Behörde im Widerspruchsbescheid zu erkennen gibt, dass eine hoheitliche Regelung mit Bindungswirkung nicht getroffen werden sollte, indem sie den Widerspruch wegen fehlender Regelung im Ausgangsbescheid als unzulässig verwirft (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. September 1997 – 11 RAr 85/96). In zweitgenanntem Fall ist die Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1975 – 5 RKnU 12/74). Nach dieser Maßgabe kann der Kläger vorliegend bereits deshalb nicht erfolgreich mit der Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG gegen die Zahlungserinnerung der Beklagten vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2020 sowie die Zahlungserinnerung vom 28. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 vorgehen, weil die Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurückwies, dass die Zahlungserinnerungen kein Regelungscharakter zukäme, es mithin keinen Verwaltungsakt gäbe und eine hoheitliche Regelung mit Bindungswirkung nicht getroffen werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 1997, a.a.O.). Die Klage ist aber auch – ohne Umgestaltungswirkung des Widerspruchsbescheides – unzulässig, weil die Beklagte den Widerspruch zutreffend als unzulässig verwarf. Denn bei den streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 11. Dezember 2019 und 28. September 2020 handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Ein Verwaltungsakt ist gem. § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es mangelt den Schreiben der Beklagten an der Regelungswirkung. Regelungswirkung ist gegeben, wenn die Behörde eine rechtsverbindliche Anordnung trifft, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, das heißt, dem Bürger eine Pflicht auferlegt, ihm ein Recht verleiht oder eine verbindliche Feststellung der Rechtslage trifft. Dabei ist die Erklärung der Behörde unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 31 SGB X, Rdnr. 39). Bei der Auslegung von Verwaltungsakten, also Verfügungssätzen in diesem Sinne, ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB[) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie Empfänger und ggf. Drittbetroffene bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen mussten und durften. Maßgebend ist demnach der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (§ 133 BGB), wobei alle Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, die die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezog. Das gilt auch für die Frage, ob die Äußerung einer Behörde einen Verwaltungsakt darstellt. Auch hier kommt es nicht auf das von der Behörde Gewollte, sondern auf das objektivierte Empfängerverständnis an. Ob die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Adressat diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles zu deuten hatte. Dabei ist auch die äußere Form zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 2 U 25/12 R; BSG, Urteil vom 16. November 2005 – B 2 U 28/04 R; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 10 RKg 4/92). Nach diesen Kriterien ist eine Regelungswirkung vorliegend nicht gegeben. Die Schreiben der Beklagten stellen jeweils nur eine Zahlungserinnerung dar. Dem Kläger wird nicht erstmals eine Pflicht auferlegt und die Beklagte stellt nicht verbindlich eine Rechtslage fest. In diesen Schreiben wird die ausstehende Forderung nicht erstmalig festgesetzt. Zudem werden darin keine Mahngebühren erhoben. Die Beklagte teilt dem Kläger darin nur mit, dass das Jobcenter T. gegen den Kläger noch eine ausstehende Forderung in Höhe von 7.013,95 EUR hat. Im Weiteren setzt die Beklagte dem Kläger eine reine Zahlungsfrist. Mit seinem Begehren kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 SGG stützen. Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenen rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Dem Vorbringen des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass er eine entsprechende Feststellung begehrt. Denn der Kläger ist mit der „Ablehnung“ der Widersprüche durch die Beklagte nicht einverstanden, begehrt aber unter umfassender Würdigung seines Vorbringens nicht die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Doch selbst wenn man – unter Zugrundelegung des Meistbegünstigungsprinzips – ein entsprechendes Begehren annehmen würde, so würde es dem Kläger an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlen. Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Das geforderte „berechtigte Interesse“ an der erstrebten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“ i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Nicht ausreichend ist hingegen ein Interesse an der Klärung abstrakter Rechtsfragen. Ein solches Interesse war für die Kammer jedoch nicht ersichtlich. Denn die Feststellung würde sich letztlich auf die abstrakte Rechtsfrage beziehen, ob die Beklagte den Widerspruch gegen Zahlungserinnerungen als unzulässig verwerfen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.