OffeneUrteileSuche
Urteil

S 1 KR 506/19

Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGAC:2021:0310.S1KR506.19.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.768,09 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.768,09 € festgesetzt. Sozialgericht Aachen AZ: S 1 KR 506/19 Im Namen des Volkes Urteil hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Aachen ohne mündliche Verhandlung am 10.03.2021 durch die Vorsitzende, die Präsidentin des Sozialgerichts Richterin 1, sowie die ehrenamtliche Richterin 1 und die ehrenamtliche Richterin 2 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.768,09 € festgesetzt. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung einer stationären Behandlung und insofern insbesondere die Kodierung der Hauptdiagnose streitig. Die Klägerin betreibt ein zur medizinischen Versorgung von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen zugelassenes Krankenhaus, in dem der am 00.00.0000 geborene und bei der Beklagten gesetzlich versicherte K. A. (im Folgenden: Versicherter) vom 14.02. bis 03.03.2017 stationär behandelt wurde. Der Versicherte wurde nach Einsatz einer künstlichen Herzklappe und eines Bypasses nach Herzinfarkt (2004) ambulant mit gerinnungshemmenden Medikamenten behandelt. Mit der Begründung einer exzerpierten COPD und Marcumar-Überdosierung mit deutlich erhöhtem Gerinnungswert (INR) verordnete der ihn behandelnde Hausarzt am 14.02.2017 Krankenhausbehandlung. Bei seiner Aufnahme in der Klinik der Klägerin schilderte der 74-jährige Versicherte, nach mehrfachen Stürzen im häuslichen Umfeld unter Bauchhämatomen und diffusen Bauchschmerzen zu leiden. Dem Abschlussbericht des Krankenhauses vom 08.06.2017 nach erfolgte die Einweisung des Patienten sodann wegen pathologisch verlängerter Gerinnung unter oraler Antikoagulation (Hemmung der Blutgerinnung durch Gabe von gerinnungshemmenden Medikamenten). Beim Aufnahme-EKG am 14.02.2017 zeigte sich zudem ein permanentes Vorhofflimmern. Nach medikamentöser Normalisierung der Blutgerinnungsparameter und konsiliarischer chirurgischer Vorstellung wurde der Versicherte am 15.02.2017 in die chirurgische Abteilung des Krankenhauses verlegt, wo am 18.02.2017 ein Rektusscheidenhämatom operativ „ausgeräumt“ wurde. Aufgrund der durch Laboruntersuchung am 15.02.2017 erstmals festgestellten schlechten Kreatinin- und GFR-Parameter bestand der Verdacht auf akutes Nierenversagen. Mit dem Hinweis auf „Cardiopulmonal aktuell kompensiert, Kreatinin bereits wieder rückläufig und GFR noch deutlich reduziert“ wurde der Versicherte zur weiteren Untersuchung und Behandlung (schnellstmögliche Re-Marcumarisierung aufgrund des Mitralklappenersatzes) am 22.02.2017 wieder in die Abteilung Innere Medizin verlegt wurde. Dort wurde er eingehend untersucht, medikamentös behandelt und erhielt Atemtherapie sowie Krankengymnastik. In gebessertem Allgemeinzustand wurde der Versicherte am 03.03.2017 in die hausärztliche Betreuung entlassen. Die Beklagte beglich zunächst die von der Klägerin unter dem 16.06.2017 unter Zugrundelegung der DRG Q02A („Verschiedene OR-Prozeduren bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems mit äußerst schweren CC“) in Rechnung gestellten Behandlungskosten in Höhe von 10.340,48 €. Im Anschluss beauftragte sie am 03.07.2017 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der im Rahmen der Rechnungslegung kodierten Nebendiagnosen I50.14 (Linksherzinsuffizienz: Mit Beschwerden im Ruhen) und S30.1 („Prellung der Bauchdecke“). In seinem Gutachten vom 15.09.2017 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin zugrunde gelegte Hauptdiagnose D68.33 („hämorrhagische Diathese durch Cumarine“) durch S30.1 („Prellung der Bauchdecke“) zu ersetzen sei. Durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen werde ein Rektusscheidenhämatom nach Sturz belegt und nicht eine spontane Einblutung unter Macumar. Dieser Auffassung wiedersprach die Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2017. Eine „einfache“ Prellung der Bauchmuskulatur ohne Antikoagulation laufe in der Regel ohne operationspflichtigen Befund ab und könne in der Regel konservativ, meist sogar ambulant behandelt werden. In diesem Fall aber habe die überschießende Gerinnungshemmung im Zusammenhang mit einem Trauma zu einer dringlichen Operation geführt, in dessen Verlauf Komplikationen wie beispielsweise die Verschlechterung einer Herzinsuffizienz sowie ein akutes Nierenversagen auftraten. Somit sei unter Antikoagulation ein erheblicher Mehrverbrauch an Ressourcen entstanden (Operation, Anheben der Gerinnungssituation mit Medikamenten, Stabilisierung der kardiopulmonalen Situation und Nierenversagens), die durch „einfaches“ Bauchdeckentrauma ohne Antikoagulation nicht erklärbar sei. Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung und verrechnete am 05.12.2017 den – der Auffassung des MDK folgenden – Differenzbetrag in Höhe von 5.768,09 € mit der Forderung aus einem unstreitigen Behandlungsfall. Die Klägerin hat am 06.12.2020 unter Wiederholung der Widerspruchsbegründung Klage erhoben und die Auffassung vertreten, die Kodierung der Hauptdiagnose D68.33 („hämorrhagische Diathese durch Cumarine“) sei nach Maßgabe der Deutschen Kodierrichtlinie (DKR) 2017 D002d ordnungsgemäß erfolgt. Unter Verweis auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hessen vom 21.08.2014 (L 8 KR 128/13) vertritt sie die Auffassung, die Antikoagulation könne als Hauptdiagnose verwendet werden, da der Ressourcenverbrauch bzw. die stationäre Aufnahme nur deswegen erfolgt sei. Ein Rectusscheidenhämatom ohne Antikoagulation werde in der Regel ambulant behandelt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.768,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie fühle sich an die fachliche Einschätzung des MDK gebunden und könne daher keinen weitergehenden Zahlungsanspruch der Klägerin anerkennen. Die vom LSG Hessen entschiedene – von der Klägerin vergleichsweise angeführte – Fallkonstellation sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn in dem dort entschiedenen Fall sei es um eine Blutung der Nase unter dauerhafter Antikoagulanz mit dem Medikament Marcumar gegangen, die das Krankenhaus zudem lediglich per Tamponade behandelt habe. Das LSG habe sich in seiner Entscheidung darauf zurückgezogen, der alternative R-Code (Nasenbluten) trete angesichts der zusätzlichen Erforderlichkeit der Anpassung der Medikation zur Behandlung des Nasenblutens in den Hintergrund. Im vorliegenden Fall sei es indes dazu gekommen, dass die Prellung des Bauches durch mehrere Stürze im häuslichen Umfeld entstanden sei. Damit habe es im Gegensatz zum Fall des LSG Hessen eine konkret festgestellte Ursache für das zu behandelnde Hämatom und ein entsprechender („eindeutiger“) Ressourcenaufwand vorgelegen. Zudem habe vorliegend eine Operation zur Behandlung der Prellung stattgefunden, die hinter der Medikationsanpassung zurückzutreten habe. Das Gericht hat zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts ein Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 02.04.2020 eingeholt, der die Auffassung der Beklagten teilt. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens und des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Klägerin beigezogenen Patientenakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lagen vor; insbesondere erteilten die Beteiligten das hierfür erforderliche Einverständnis. Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Bei einer auf Erstattung überzahlter Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus geht es um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung, u.v.a. Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 17.06.2000 - Az. B 3 KR 33/99 R und vom 23.07.2002 - Az. B 3 KR 64/01 R). Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen und die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. Soweit zwischenzeitlich § 17c Abs. 2b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zur Entlastung der Sozialgerichte vor Klageerhebung eine Erörterung der Abrechnung vorschreibt, ist dies für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich, da die Regelung erst zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist (BGBL I S. 2789, 2806 und 2816) und damit (jedenfalls) zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht galt. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Gegenstand der Klageforderung ist nicht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus der Behandlung des Versicherten K. A. Denn dieser ist durch die Zahlung der Beklagten in vollem Umfang erfüllt. Gegenstand der Klageforderung ist vielmehr der Anspruch auf Vergütung aufgrund der stationären Behandlung eines anderen – bei der Beklagten versicherten – Patienten, auf den die Klägerin, wie zwischen den Beteiligten unstreitig, zwar zunächst Anspruch auf die in Rechnung gestellte Vergütung in voller Höhe hatte. Die Forderung der Klägerin aus dieser Behandlung ist jedoch in Höhe der Klageforderung unbegründet, da die Beklagte dagegen zu Recht mit ihrer Rückforderung aus dem Behandlungsfall des Versicherten A. aufgerechnet hat. Die Wirksamkeit der Aufrechnung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nach der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Vornahme. Die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnungsforderung basiert auf einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Dieses aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Rechtsinstitut setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (BSG, Urteil vom 01.08.1991 – 6 RKa 9/89). Ein öffentliches Rechtsverhältnis liegt hier zwischen den Beteiligten vor, da die Abrechnungsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus nach den maßgeblichen §§ 107 ff. SGB V öffentlich-rechtlich geprägt sind (BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4 m.w.N.). Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gelten ähnliche Grundsätze wie im bürgerlichen Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), dem der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zumindest insoweit vergleichbar ist, als beide Ansprüche als Ausdruck eines althergebrachten Rechtsgrundsatzes, dem Ausgleich einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung dienen. Wenn auch im Zivilrecht nicht ausdrücklich geregelt ist, wann eine Bereicherung ungerechtfertigt ist, ist jedoch allgemein anerkannt, dass Leistungen zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit, die in Wirklichkeit nicht besteht, grundsätzlich zurückgefordert werden können (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei Überzahlung von Krankenhausleistungen (BSG, Urteil vom 22.07.2004 – B 3 KR 21/03 R). Dies zugrunde legend hatte die Beklagte einen (durch Aufrechnung erloschenen) Erstattungsanspruch i.H.v. 5.768,09 €, denn in dieser Höhe war die Forderung der Klägerin aus der Behandlung des Versicherten A. rechtswidrig. Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht – unabhängig von einer Kostenzusage – unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und i.S.v. § 39 Abs. 1 S. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) erforderlich und wirtschaftlich ist. Die Höhe der Vergütung für die Behandlung Versicherter in einem dafür zugelassenen Krankenhaus bemisst sich nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 S. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen <FPV>) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KHEntgG. Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich nicht aus einem schriftlich festgelegten abstrakten Tatbestand, sondern aus der Eingabe von im Einzelnen von einem Programm vorgegebenen, abzufragenden Daten in ein automatisches Datenverarbeitungssystem und dessen Anwendung. Nach § 1 Abs. 6 S. 1 FPV 2010 sind diese zur Einstufung des Behandlungsfalls in die jeweils abzurechnende Fallpauschale Programme (Grouper) einzusetzen. Zugelassen sind nur solche Programme, die von der InEK GmbH (InEK = Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus), einer gemeinsamen Einrichtung der o.g. Vertragspartner auf Bundesebene, zertifiziert worden sind. Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (z.B. die Zuordnung von ICD-10-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, aber auch die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) herausgegebenen deutschen Fassung sowie die Klassifikation des vom DIMDI im Auftrag des BMG herausgegebenen OPS, jeweils in der zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Version. Die Verbindlichkeit der in dem jeweiligen Vertragswerk angesprochenen Klassifikationssysteme folgt allein aus dem Umstand, dass sie in die zertifizierten Grouper einbezogen sind. Die Anwendung der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und der FPV-Abrechnungsbestimmungen einschließlich des ICD-10-GM und des OPS ist nicht automatisiert und unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter Grouper ihrerseits grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die Abrechnungsbestimmungen sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt. Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes (§ 17b Abs. 2 S. 1 KHG) und damit "lernendes" System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (ständige Rechtsprechung u.a. BSG, Urteil vom 14.10.2014 – B 1 KR 25/13 R). Die Kodierrichtlinie D002f der DKR definiert – damals (zum Zeitpunkt der Behandlung im Jahr 2017) wie heute – die Hauptdiagnose als die „Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist." Zentraler Begriff ist für D002f die „Veranlassung" des stationären Krankenhausaufenthalts. Sie meint die ursächliche Auslösung des stationären Behandlungsgeschehens (u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2017 – L 9 KR 164/14). Veranlassung der Krankenhausaufnahme des damals 74-jährigen Versicherten waren – wie der ärztliche Untersuchungsbogen bei der Aufnahme belegt – akute Bauchhämatome und Bauchschmerzen nach mehreren Stürze im häuslichen Umfeld, die dann auch zu den weiteren Untersuchungen und der am 18.02.2017 durchgeführten Operation geführt haben. Die Blutgerinnungshemmung durch Cumarine war insofern lediglich für die Ausdehnung des durch den Sturz oder die Stürze entstandenen Einblutung (Hämatoms) mitverantwortlich. Die Sachverständige, deren Ausführungen im Gutachten vom 02.04.2020 die Kammer folgt, hat zutreffend auf Kap. 1917p DRK hingewiesen, worin unter der Überschrift „Unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln (bei Einnahmen gemäß Verordnung)“ ausgeführt wird: Erfolgt die stationäre Aufnahme wegen einer Blutung unter Einnahme von Antikoagulanzien, ist der Kode für das konkrete Blutungsereignis als Hauptdiagnose (entsprechend die DKR D002 Hauptdiagnose, hier: Rectusscheibenhämatom) anzugeben. Die Kodes für die hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien sind als Nebendiagnose zu verschlüsseln. Anlass von dieser Bestimmung vorliegend abzuweichen, besteht auch in Kenntnis des von der Klägerin zur weiteren Begründung angeführten Urteils des LSG Hessen nicht. Denn hier liegt keine mit der Entscheidung des LSG Hessen vergleichbare Fallkonstellation vor. Anders als vorliegend war dort eine Patientin, die Marcumar als Dauermedikation einnahm, wegen einer ungestillten Blutung der Nase in stationären Behandlung aufgenommen worden. Das Nasenbluten erforderte (lediglich) die Anlage einer Tamponade, mit anderen Worten: der Versicherten wurde ein Verbandsstoff in die Nasenhöhle gestopft und regelmäßig ausgetauscht. Im Übrigen erfolgte wegen des Klinikaufenthalts eine gezielte Behandlung der Gerinnungsstörung, welches dann auch vom LSG Hessen als Hauptdiagnose („hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper) und nicht das Nasenbluten (Epistaxis R04.0) zuerkannt wurde. Zur Begründung hat der Senat im Anschluss an die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass sich die Diagnose R04.0 im ICD-10-GM Version 2009 im Kapitel XVIII „Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die anderenorts nicht klassifiziert sind“ befinde und „(subjektive und objektive) Symptome, abnorme Ergebnisse von klinischen oder sonstigen Untersuchungen sowie ungenau bezeichnete Zustände, für die an anderer Stelle keine klassifizierbare Diagnose vorliegt“ beschreibe. Die Hauptdiagnose R04.0 beschreibe daher den allgemeinen Tatbestand einer erforderlichen Krankenhausbehandlung bei Nasenbluten bspw. bei mechanischen Ursachen und sei abzugrenzen von Fällen, in denen die Blutung der Nase einen anderen, spezielleren Grund habe, der Gegenstand einer speziellen Hauptdiagnose sei, hier D68.3 (Blutungen bei einer Dauertherapie mit Antikoagulanzien). Ein anderes Ergebnis könne auch nicht aufgrund systematischer Auslegung der DKR gefunden werden. Zwar hätten die Speziellen Kodierrichtlinien Vorrang vor den Allgemeinen Kodierrichtlinien. Die spezielle Kodierrichtlinie 1917d sei jedoch nicht einschlägig. Hierfür müsse die Behandlung einer Erkrankung mit Medikamenten zu Nebenwirkungen führen, deren Ressourcenverbrauch nicht mehr im Rahmen der Behandlung der Grunderkrankung, die in der Hauptdiagnose abgebildet werde, dargestellt werden könne. Demzufolge bedürfe es auch bei der Anwendung der 1927d zunächst einer Hauptdiagnose. Sei die Nebenwirkung dagegen wie im vorliegenden Fall bereits Gegenstand der Hauptdiagnose, bedürfe es keiner weiteren Kodierung einer Nebendiagnose nach DKR 1917d. Dies war aber vorliegend gerade nicht der Fall. Das den Krankenhausaufenthalt des Versicherten A. auslösende Ereignis waren akute Bauchhämatome und Bauchschmerzen nach mehreren Stürze im häuslichen Umfeld, die dann auch zu den weiteren Untersuchungen und der am 18.02.2017 durchgeführten Operation geführt haben. Sein Erkrankungsbild beschränkte sich damit eben nicht wie in dem vom LSG Hessen zu beurteilenden Fall nicht in der labortechnisch überwachten, medikamentös therapierten Gerinnungskontrolle. Die Klägerin hat daher nach Auffassung der Kammer ihrer Rechnung über 10.340,48 € unzutreffend die DRG Q02A unter Kodierung der „hämorrhagischen Diathese durch Cumarine“ als Hauptdiagnose (D68.33) zugrunde gelegt anstatt der von der Beklagten zu Recht angesetzten Hauptdiagnose S30.1 („Prellung der Bauchdecke“), die zur DRG J11B und damit zu der (um den streitigen Betrag) geminderten Vergütung führt. Im Ergebnis hat daher die Klägerin keinen Anspruch de facto auf (erneute) Zahlung der Krankenhauskosten des Versicherten A. bzw. de jure auf Zahlung der aufgerechneten Krankenhauskosten des anderen Versicherten. Die diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidung zulasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. dem §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach Maßgabe des § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Nebenforderungen, wie hier die beantragte Zinszahlung, werden nicht berücksichtigt (§ 48 Abs. 1 GKG).