Urteil
S 198 SO 59/20
Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGAC:2021:0319.S198SO59.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Kosten der Unterkunft. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin leidet an einer Fehlbildung des Zentralen Nervensystems mit Epilepsie. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „H“ und „B“ anerkannt. Von ihrer Pflegekasse wurde ihr Pflegegrad 3 zuerkannt. Sie steht unter Betreuung ihrer Mutter und ist im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt der Lebenshilfe B. tätig. Die Klägerin bewohnte zunächst gemeinsam mit ihrer Mutter eine Wohnung in der N. Straße 00 in 0000 B. . Nachdem sie sich entschlossen hatte, zum 00.00.0000 in ein vom Verein „Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen – Integration Behinderter und Nichtbehinderter e.V.“ getragenes privates Wohnprojekt („Gleis 7“) in der I. Straße 000b in 00000 X umzuziehen, um dort Leistungen des ambulant betreuten Wohnens zu erhalten, stellte sie am 00.00.0000 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung. Das private Wohnprojekt sieht vor, dass der Klägerin bestimmte Räume bzw. Flächen (Wohnzimmer, Küche, Keller, Terrasse und Garten) zur entgeltlichen Benutzung gemeinsam mit anderen Bewohnern zur Verfügung gestellt werden und ein 22,5 qm großes Zimmer mit Bad zur exklusiven eigenen Benutzung. Die Gesamtfläche aller der Klägerin zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten beträgt 43,5 qm. Die Gesamtmiete für die der Klägerin im Rahmen des Wohnprojektes zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten beläuft sich auf insgesamt 559,50 Euro monatlich. Diese setzt sich zusammen aus der monatlichen Nettokaltmiete in Höhe von 389,50 Euro sowie einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 170,00 Euro monatlich. Zu den Betriebskosten gehören u.a. Kosten der Heizung in Höhe von 50,00 Euro, Kosten für Warmwasser in Höhe von 15,00 Euro und Kosten für die Teilmöblierung in Höhe von 8,00 Euro. Die näheren Umstände des ambulant betreuten Wohnens regelt ein zwischen der Klägerin und der Caritas Lebenswelten GmbH als Erbringerin der Betreuungsleistungen geschlossener schriftlicher Betreuungsvertrag vom 00.00.0000. Nachdem die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen war, die für die im Rahmen des Wohnprojektes anzumietenden Räumlichkeiten vorgesehene Miete sei unangemessen, teilte sie dies der Klägerin mit. Nach Auswertung einer Informationsbroschüre des Trägers des privaten Wohnprojektes bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 00.00.0000 für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe der von ihr für angemessen befundenen monatlichen Bruttokaltmiete von 358,00 Euro sowie Heizkosten in tatsächlicher Höhe. Die Klägerin legte, nachdem sie am 00.00.0000 in die Räumlichkeiten des Wohnprojektes Gleis 7 umgezogen war, am 00.00.0000 Widerspruch ein. Sie nimmt in den Räumlichkeiten Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Anspruch. Mit weiterem Bescheid vom 00.00.0000 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 Kosten der Unterkunft in Höhe von 358,00 Euro monatlich sowie 50,00 Euro Heizkosten monatlich und 10,00 Euro monatlich für Warmwasserbereitung. Die Klägerin legte am 00.00.0000 Widerspruch ein und führte aus, die UN-Behindertenrechtskonvention gebiete eine Übernahme der von ihr zu entrichtenden Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe. Ein solcher Anspruch der Klägerin ergebe sich auch aus § 42a Abs. 5 SGB XII in der ab dem 01.01.2020 geltenden Gesetzesfassung. Mit Änderungsbescheid vom 00.00.0000 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 00.00.0000 eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 367,00 Euro. Nachdem die Klägerin auch hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wies die Städteregion Aachen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 00.00.0000 mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 (Az. 5/20 WS) zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 (Az. 16/20 WS) wies die Städteregion Aachen den Widerspruch gegen die Bescheide vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin falle schon nicht unter § 42a Abs. 5 SGB XII, so dass nur die nach dem schlüssigen Konzept der Städteregion Aachen für angemessen befundenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden könnten. Am 00.00.0000 hat die Klägerin gegen beide Widerspruchsbescheide Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 (Az. 5/20 WS ) fallen gelassen. Die Klägerin beantragt zuletzt noch, den Bescheid vom 00.00.0000 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese nicht rechtswidrig sind. Sie hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe. Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus §§ 41 Abs. 1, 42a Abs. 5 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) in der ab dem 01.01.2020 geltenden Gesetzesfassung. Nach dieser Vorschrift sind, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Angemessenheitsgrenze nach § 42a Abs. 5 Satz 3 SGB XII überschreiten, um bis zu 25% höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für 1. Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2, 2. Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind, 3. Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder 4.Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen jener Vorschrift liegen jedoch in der Person der Klägerin nicht vor. Allerdings findet § 42a Abs. 5 SGB XII in der ab dem 01.01.2020 geltenden Gesetzesfassung entgegen der Auffassung der Beklagten auf die Klägerin Anwendung. Eine grundlegende systematische Differenzierung wird in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB XII n.F. getroffen. Nach dieser Vorschrift gelten für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei 1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, die Absätze 3 und 4, 2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, die Absätze 5 und 6 und bei 3. Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, gilt Absatz 7. Die Klägerin fällt unter § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII und nicht unter § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 SGB XII. Die von der Klägerin im Rahmen des Wohnprojektes „Gleis 7“ bewohnten Räumlichkeiten erfüllen nicht den Begriff der Wohnung, der in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII legaldefiniert wird. Denn sie sind von den Räumlichkeiten, die von den übrigen Bewohnern des Wohnprojektes „Gleis 7“ bewohnt werden, nicht baulich getrennt. Auch die Gesetzeshistorie spricht für diese Interpretation. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich „im Unterschied zu Wohnungen dabei um Räumlichkeiten [handelt], die keine abgeschlossene Wohnung darstellen, weil neben dem persönlichen Wohnraum auch zusätzliche Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die von weiteren Personen gemeinsam genutzt werden, die nicht gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person in einem persönlichen Wohnraum leben“ (so die Begründung zu § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG), BT.-Drs. 18/9522, Seite 335). Überdies zeigen Wortlaut und Systematik von § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB XII, dass es sich in Nrn. 1 bis 3 um drei Alternativen handelt, die sich gegenseitig ausschließen. Bereits aufgrund der kausalen Verknüpfung in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist ersichtlich, dass die Erfüllung der in jener Vorschrift genannten tatbestandlichen Voraussetzungen (namentlich die Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX) eine Wohnung im Sinne von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ausschließt (ähnlich Bindig , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. (Stand: 01.02.2020), § 42a Rdnr. 57: Abgrenzung zwischen § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII nach der Raumfunktion). Die Gesetzeshistorie bestätigt diese Auslegung. So hat der Gesetzgeber in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 18/9984, Seite 87, ausgeführt: „Im Unterschied dazu handelt es sich bei der Wohnform aus persönlichem Wohnraum und gemeinsamen Räumlichkeiten nach Abs. 1 Satz 3 nicht um abgeschlossene Wohnungen. Eine eigenständige Haushaltsführung ist hier angesichts fehlender Ausstattungsmerkmale einer Wohnung nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich“ (Hervorhebung hinzugefügt). Entscheidend ist also offenbar, dass wegen der gemeinschaftlichen Mitbenutzung der gemeinsamen Räumlichkeiten (und der darin befindlichen Ausstattungen) eine eigenständige Haushaltsführung nicht möglich ist. Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Denn ihr wurden neben einem persönlichen Wohnraum im Sinne von § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB XII auch zusätzliche Räumlichkeiten im Sinne von § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB XII zu Wohnzwecken überlassen. Der der Klägerin überlassene persönliche Wohnraum besteht in Form des ihr vermieteten Zimmers und des dazugehörigen Bades. Die zusätzlichen Räumlichkeiten bestehen jedenfalls in Form des ihr und anderen Bewohnern des Wohnprojektes zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Wohnzimmers und der Küche. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die Klägerin auch die weitere Voraussetzung, dass ihr die Räumlichkeiten im Wohnprojekt zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX überlassen werden. Bereits nach der grammatikalischen Auslegung von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist lediglich eine finale Verknüpfung zwischen der Anmietung der Räumlichkeiten und der Inanspruchnahme von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX (Eingliederungshilfeleistungen, zu denen nach §§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, 78 Abs. 1 SGB IX n.F. die von der Klägerin in Anspruch genommenen Leistungen des ambulant betreuten Wohnens gehören) erforderlich. Der Gesetzeswortlaut setzt demgegenüber nicht voraus, dass die Vermietung der Räumlichkeiten und die Erbringung von BeWo-Leistungen „aus einer Hand“ erfolgen müssen oder dass eine wie auch immer geartete besondere vertragliche Beziehung zwischen dem Vermieter der Räumlichkeiten und dem BeWo-Anbieter bestehen muss. Ausreichend ist, dass der Leistungsempfänger die in der Vorschrift umschriebenen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken anmietet, um darin BeWo-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Voraussetzung indessen erfüllt die Klägerin zweifellos. Weder die Gesetzeshistorie der Vorschrift, noch die Systematik von SGB XII und SGB IX gebieten eine abweichende Auslegung. Soweit § 113 Abs. 5 Satz 1 SGB IX (in der ab dem 01.01.2020 geltenden Gesetzesfassung) die in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII genannten Räumlichkeiten als „besondere Wohnformen“ bezeichnet, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass hiermit nur die ehemals als stationäres Wohnen bezeichneten Wohnformen zu verstehen sind (aA SG Marburg, Urteil vom 21.10.2020 – S 9 SO 34/20 = juris, Rdnr. 30). Denn mit der Einführung von Teil 2 des neuen SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist die überkommenen Differenzierung zwischen ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe weggefallen (so die ausdrückliche Formulierung des Gesetzgebers in der Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 18/9518, Seite 72). Auch hat der Gesetzgeber sich in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII offenbar bewußt für eine von § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI (in der ab dem 01.01.2020 geltenden Gesetzesfassung) abweichende Formulierung entschieden, denn dass auf die Überlassung von Räumlichkeiten das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen – Wohn-und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Anwendung findet, sieht der Wortlaut von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Gegensatz zu § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI gerade nicht vor. Wenn die Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI und die in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vorgesehenen Räumlichkeiten deckungsgleich wären, hätte es indessen nahe gelegen, dass der Gesetzgeber auf die Vorschrift des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI n.F. verweist oder wenigstens den Wortlaut jener Vorschrift übernimmt. Der Begriff „besondere Wohnformen“, der vom Gesetzgeber offenbar aus Art. 19 Buchstabe a) der UN-Behindertenrechtskonvention übernommen wurde, besagt jedenfalls unter Geltung der zum 01.01.2020 in wesentlicher Hinsicht geänderten Vorschriften des SGB IX und des SGB XII zunächst nichts weiter, als dass ausschließlich Menschen mit Behinderungen betreut werden (so die Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz (BTHG), BT-Drs. 18/10523, Seite 62). Dies ergibt sich auch aus § 104 Abs. 3 Satz 3 SGB IX n.F. Ist damit § 42a Abs. 5 SGB XII auf die Klägerin anwendbar, so erfüllt diese gleichwohl nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42a Abs. 5 Satz 6 SGB XII. Bereits die grammatikalische Auslegung jener Vorschrift verdeutlicht, dass es sich um besondere Kosten der Unterkunft handeln muss, die durch die Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen bedingt sind oder jedenfalls mit diesen in engem Zusammenhang stehen. Denn der Wortlaut spricht von „gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten“ (Hervorhebung hinzugefügt). Die historische Auslegung streitet ebenfalls für diese Interpretation. Denn der Gesetzgeber betont den Zusammenhang von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII und der Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen (siehe etwa die Begründung im Entwurf zu einem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften, BT-Drs. 19/11006, Seiten 28 f.). Die systematische Auslegung bestätigt das Ergebnis einer an Wortlaut und Gesetzeshistorie orientierten Interpretation. Denn die maßgebliche Vorschrift befindet sich in Abs. 5, der nach der Differenzierung in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur dann zur Anwendung gelangt, wenn Räumlichkeiten zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX überlassen werden. Überdies streitet in systematischer Hinsicht auch § 113 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n.F. hierfür. Nach dieser Vorschrift werden in besonderen Wohnformen gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB XII sogar Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 SGB XII als Leistung der Eingliederungshilfe übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Auch dies deutet auf die enge Verzahnung zwischen den Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII und den Leistungen der Eingliederungshilfe hin. Bewegen sich die Kosten der Unterkunft in entsprechenden Räumlichkeiten innerhalb der 125%-Angemessenheitsgrenze des § 42a Abs. 5 Satz 6 SGB XII, sind diese Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger zu übernehmen. Eine Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut, Gesetzeshistorie und Gesetzessystematik somit spricht dafür, dass die zusätzlichen Kosten durch die Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen bedingt sein müssen oder zumindest in engem Zusammenhang mit der Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen stehen. Eine weitere Einschränkung, welche dieser Kosten im Einzelnen bis zur 125%-Angemessenheitsgrenze zu übernehmen sind, enthält § 42a Abs. 5 Satz 6 SGB XII. Danach ist zunächst ein (zusätzlicher) Bedarf in der in den Nrn. 1 bis 4 genannten Art erforderlich. Allerdings müssen dessen Nrn. 1 bis 4 nicht kumulativ vorliegen; eine Erhöhung erfolgt bei Erfüllung einer oder mehrerer Nummern für die Art von Kosten, die in einer oder in mehreren Nummern genannt sind (siehe die Begründung im Entwurf zu einem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften, BT-Drs. 19/11006, Seite 30). Ein zusätzlicher Bedarf der Klägerin der in § 42a Abs. 5 Satz 6 Nrn. 1 bis 4 SGB XII genannten Art indessen ist nicht ersichtlich. Denn nach der Wortlaut, Gesetzeshistorie und Gesetzessystematik berücksichtigenden Auslegung müsste es sich hierbei um zusätzliche Kosten handeln, welche durch die Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen bedingt sind oder zumindest in engem Zusammenhang mit der Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen in den von der Klägerin bewohnten Räumlichkeiten stehen. Selbst wenn man indessen davon ausgehen wollte, dass ein solcher Bedarf der Klägerin besteht, so fehlt es an den Voraussetzungen nach § 42a Abs. 5 Satz 6 SGB XII. Denn diese Vorschrift verlangt, dass der Leistungsempfänger die höheren Aufwendungen „durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist“. Ein solcher Vertrag indessen ist nicht ersichtlich. Insbesondere erfüllt der zwischen der Klägerin und dem Träger des Wohnprojektes Gleis 7 geschlossene Mietvertrag diese Anforderungen nicht. In jenem Mietvertrag werden über die herkömmlichen Kosten der Unterkunft und Heizung hinaus nämlich keine „zusätzlichen“ Kosten der genannten Art ausgewiesen. Auch auf die von der Klägerin überreichte Mietbescheinigung kann insoweit nicht abgestellt werden. Abgesehen davon nämlich, dass es sich hierbei nicht um einen „Vertrag“ im Sinne von § 42a Abs. 5 Satz 6 SGB XII handelt, sind im Rahmen jener Mietbescheinigung zwar die Betriebskosten aufgeschlüsselt, eine gesonderte Ausweisung der durch die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe anfallenden zusätzlichen Kosten enthält jedoch auch diese Mietbescheinigung nicht. Die Klägerin hat damit lediglich Anspruch auf die angemessenen Kosten der Unterkunft (die von ihr zu entrichtenden Heizkosten werden von der Beklagten in tatsächlicher Höhe übernommen) nach § 42a Abs. 5 Satz 3 SGB XII. Maßgeblich sind also gemäß § 42a Abs. 5 Satz 4 SGB XII die Angemessenheitswerte, die im Stadtgebiet Würselen als angemessen gelten. Welche Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind, ist im Rahmen einer mehrstufigen Prüfung zu ermitteln. In einem ersten Schritt ist die abstrakt angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist schließlich nach Maßgabe der sog. Produkttheorie zu klären, wie viel auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. für die inhaltsgleichen Regelungen des SGB II etwa BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R = juris, Rdnr. 13 ff.; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R = juris, Rdnr. 15 ff.; für das SGB XII etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2010 – L 12 (20) SO 37/07 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2008 – L 20 B 49/08 SO ER). Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die in den landesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnraumgröße im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnfläche abzustellen (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 07.11.2006 – B 7b 18/06 R = juris). Nach Nr. 8.2 lit a) der ab 01.01.2010 geltenden Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB, Rderl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009, MBl. NRW 2010, 6 ff.) sind für eine allein stehende Person 50 m² Wohnfläche angemessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WFNG NRW, so dass dieser Wert zu Grunde zu legen ist (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R = juris; zum Ganzen bereits SG Aachen, Beschluss vom 25.02.2010 – S 6 AS 205/10 ER; SG Aachen, Beschluss vom 26.07.2010 – S 19 AY 28/10 ER; SG Aachen, Urteil vom 16.10.2015 – S 19 SO 186/14). Was den räumlichen Vergleichsmaßstab angeht, so sieht die Kammer das Gebiet der Stadt Aachen einerseits und das Gebiet der übrigen Städteregion Aachen andererseits als maßgeblich an. Insbesondere handelt es sich bei diesen Vergleichsräumen um ausreichend große Räume vergleichbarer Wohnbebauung, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit insgesamt homogene Lebens- und Wohnbereiche bildet (zu dieser Voraussetzung etwa BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R = juris, Rdnr. 18). Probleme bereitet für diesen räumlichen Vergleichsmaßstab der dritte Schritt, mithin die Beantwortung der Frage, wie viel auf dem Wohnungsmarkt der Städteregion Aachen für eine einfache Wohnung für eine Person aufzuwenden ist. Grundsätzlich ist diese Frage anhand eines überprüfbaren „schlüssigen Konzepts“ zu beantworten, d.h. der Leistungsträger muss nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung standhalten (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R = juris; BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R = juris Rdnr. 21). Es muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen (dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R = juris Rdnr. 19, für die inhaltsgleichen Regelungen des SGB II): Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung, Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse. Das von der Städteregion Aachen ursprünglich bei der Firma Analyse und Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH in Auftrag gegebene Gutachten vom 26.02.2014 („Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der Städteregion Aachen“), fortgeschrieben unter dem 24.08.2015, erfüllte die vom Bundessozialgericht aufgestellten hohen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht. Denn das Konzept führt aufgrund einer „Clusteranalyse“ zu mehreren Mietkategorien mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraumes. Die Bildung eines Vergleichsraums, der das gesamte Kreisgebiet umfasst, indessen keine einheitliche Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten festgelegt, sondern durch Bildung sog. Wohnungsmarkttypen unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen vorsieht, ist indessen nicht zulässig (BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R = juris, Rdnr. 34; BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 41/18 R). In Reaktion auf jene Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 hat die Städteregion Aachen die Beratungsgesellschaft Analyse und Konzepte mit der Überprüfung und Revision des bisherigen Konzepts beauftragt. Ergebnis dieser Überprüfung und Revision ist der Korrekturbericht nach Vergleichsraumbildung aus Dezember 2019 (abzurufen unter https://www.staedteregion-aachen.de/de/navigation/aemter/amt-fuer-soziale-angelegen-heiten-a-50/informationenformulare/kosten-der-unterkunft/). Gegenstand des Korrekturberichts ist im Wesentlichen eine veränderte Vergleichsraumbildung. Das Gebiet der Städteregion Aachen wird nunmehr in zwei Vergleichsräume unterteilt, wobei die Stadt Aachen und die übrige Städteregion Aachen jeweils einen Vergleichsraum bilden. Unter Zugrundelegung der bereits für das ursprüngliche Konzept (bzw. der Fortschreibung) erhobenen Daten zum Wohnungsmarkt erfolgt eine abweichende Vergleichsraumbildung unter Verzicht auf die Unterteilung in Mietkategorien. Hierzu wird die Vergleichsraumbildung, welche im ursprünglichen Konzept und dessen Fortschreibung im Verweis auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen noch kurz und ohne Subsumtion unter die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Kriterien wie der räumlichen Nähe, der vorhandenen Infrastruktur oder die verkehrstechnische Verbundenheit dargelegt wird, nunmehr ausführlich begründet. So werden im Korrekturbericht erstmals Daten zur Erreichbarkeit von Ober- und Mittelzentren je Kommune mit dem öffentlichen Personennahverkehr dargelegt. Entsprechende Daten enthielt das ursprüngliche Konzept bzw. die Fortschreibung vom 24.08.2015 nicht. Die im Korrekturbericht festgelegten Vergleichsräume sind groß genug für die Erhebung einer ausreichenden Menge an Mietdaten, um Angemessenheitsrichtwerte valide herzuleiten. Die Datenbasis beruht entsprechend den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf mindestens 10% des regionalen Mietwohnungsbestands (Vergleichsraum Stadt Aachen: 19%, Vergleichsraum des übrigen Gebietes der Städteregion Aachen: 23%), so bereits SG Aachen, Urteil vom 17.08.2020 – S 23 AS 30/20. Nach Auffassung der Kammer entspricht der gebildete Vergleichsraum Städteregion Aachen im Hinblick auf räumliche Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnische Verbundenheit auch weiter den vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen. Hierzu hat bereits die 25. Kammer des SG Aachen mit Urteil vom 22.02.2021 – S 25 AS 90/20 ausgeführt: „Der Begriff des Vergleichsraums erfasst dabei ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person einen bestimmten ausreichend großen Raum der Wohnbebauung, der auf Grund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebensraum bildet. Dabei kann der Zuständigkeitsbereich des Jobcenters zu unterteilen sein, wenn die örtlichen Gegebenheit, insbesondere räumliche Orientierungen, der Tagespendelbereich, die Nähe zu Ballungsräumen oder aus der Datenerhebung deutlich gewordene Unterschieden im Mietpreisniveau dies nahe legen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2019, Az. B 14 AS 24/18 und Anmerkung Peters, SGb 2020, S. 249, 253). Betrachtet man die Kriterien der räumlichen Nähe, der Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit in ihrer Gesamtheit erscheint es gerechtfertigt die Stadt Aachen und die übrige Städteregion jeweils als Vergleichsraum zu beurteilen. Der Korrekturbericht nimmt auf das raumordnerische Instrument der „Zentralen Orte“ Bezug. Hiernach sind in der Städteregion Aachen neun Städte als Mittelzentrum zu qualifizieren. Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg und Würselen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Anlaufpunkt für die Versorgung mit Waren, Dienstleistungen und Infrastrukturangeboten sind. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Deckung periodischer Bedarfe wie Fachärzte, Kaufhaus, Kino, kulturelle Angebote, Krankenhaus, Rechtsanwälte, Schwimmbad, weiterführende Schulen etc. Die neun in der Städteregion Aachen vorhanden Mittelzentren unterscheiden sich dabei so weitgehend von der Stadt Aachen, welche mit einer Uniklinik, verschiedenen Theatern und Museen sowie insbesondere der Universität eine deutlich weitergehende Infrastruktur bietet, dass die Aufteilung in zwei Vergleichsräume gerechtfertigt erscheint. Betrachtet man weiter die Vernetzung der Mittelzentren über den öffentlichen Personennahverkehr (Tabelle 2, S. 9 des Korrekturberichts) fällt insgesamt eine starke infrastrukturelle Vernetzung der Mittelzentren untereinander auf. Die Distanz zwischen zwei Mittelzentren ist häufig im Zeitraum von deutlich unter einer Stunde überbrückbar. So sind beispielsweise aus Alsdorf, Würselen oder Herzogenrath jeweils fünf andere Mittelzentren unterhalb einer Stunde Fahrtzeit erreichbar. Im Rahmen der Prüfung der verkehrstechnischen Anbindung ist zu beachten, dass von einem einheitlichen Vergleichsraum grundsätzlich ausgegangen werden kann, wenn der zumutbare Tagespendelbereich nicht überschritten wird. Nach der Regelung des § 140 Abs. 4 S. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sind Pendelzeiten von zwei bis zweieinhalb Stunden je nach Arbeitszeit zumutbar. Hiernach war das gesamte Stadtgebiet von Berlin als Vergleichsraum angesehen worden (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 13.04.2011, Az. B 14 AS 85/09 R). Der Tagespendelbereich von zweieinhalb Stunden wird zwischen den neun Mittelzenten der Städteregion Aachen nicht erreicht. Lediglich die Anbindung der Mittelzentren Simmerath und Monschau mit Baesweiler führt zu einer Fahrtdauer von mehr als zwei Stunden. Da die Orte Simmerath und Monschau an die übrigen Mittelzentren jedoch deutlich besser angebunden sind, sind sie aus dem Vergleichsraum nicht herauszulösen. Untermauert wird die durch den Beklagten vorgenommene Vergleichsraumbildung weiter durch eine Betrachtung des Mietpreisniveaus der Vergleichsräume. Nach den im Korrekturbericht aus Dezember 2019 ausgewerteten Daten über den Mietwohnbestand (Tabelle 3, S. 11) bestehen deutliche Preisunterschiede zwischen der Stadt Aachen und der übrigen Städteregion. Je nach Haushaltsgröße liegen die Richtwerte für die Stadt Aachen um 63,05 € bis 122,10 € höher als für die übrige Städteregion. Bei den Angebotsmieten wird für die Städteregion Aachen durchschnittlich eine um 0,95 € pro Quadratmeter niedrigere Miete verlangt. Dem Korrekturbericht aus Dezember 2019 liegt damit ab 01.01.2020 eine zutreffende Vergleichsraumbildung zu Grunde. Mit der Fortschreibung ab März 2020, welcher die weiter zutreffende Vergleichsraumbildung zu Grunde liegt, ermittelt der Beklagte die angemessen Kosten der Unterkunft und Heizung weiter auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Nach dem schlüssigen Konzept der Städteregion Aachen in der Form des Korrekturberichts nach Vergleichsraumbildung aus Dezember 2019 sowie der weiteren Fortschreibung ab März 2020 (abrufbar unter https://www.staedteregion-aachen.de/fileadmin/user_upload/A_50/Dateien/501_KdU_schluessiges_Konzept_Fortschreibung_2020_Hinweise.pdf) ist für das Gebiet der Stadt Würselen eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 358,00 Euro monatlich (bzw. ab März 2020 von 367,00 Euro monatlich) festgelegt worden. In jener Höhe hat die Beklagte der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Kosten der Unterkunft bewilligt und zudem die Heizkosten in tatsächlicher Höhe sowie die Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 10,00 Euro monatlich übernommen. Ohne Erfolg reklamiert die Klägerin die Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention für ihre Rechtsauffassung. Denn jene Vorschriften vermitteln kein subjektives Recht des behinderten Menschen auf Gewährung von Sozialleistungen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der UN-Behindertenrechtskonvention. Danach treffen die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern (so Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention). Die nähere Umsetzung der in Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention genannten Rechte soll demnach den Vertragsstaaten vorbehalten bleiben. Systematische Überlegungen sprechen ebenfalls hierfür (zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 – L 7 SO 3516/14 = juris, Rdnr. 65 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.04.2018 – L 8 SO 227/15 = juris, Rdnr. 74 f.). Es lässt sich schließlich nicht argumentieren, die UN-Behindertenrechtskonvention gebiete eine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit in § 42a Abs. 5 SGB XII im Sinne des Klagebegehrens der Klägerin. Denn die Einführung nach Höhe gestaffelter Kosten der Unterkunft und Heizung in § 42a SGB XII durch den Gesetzgeber geschah gerade in Umsetzung der Rechte behinderter Menschen aus der UN-Behindertenrechtskonvention (siehe etwa die Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG), BT.-Drs. 18/9522, Seiten 200 ff., insbesondere Seite 201). Die Klägerin indessen erfüllt – wie dargelegt – nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 42a Abs. 5 Satz 6 SGB XII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.