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Urteil

S 20 SO 11/21

Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGAC:2021:1116.S20SO11.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 01.09.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.10.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 verurteilt, bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 einen monatli-chen Bedarf für Kosten der Unterkunft in Höhe von 205,07 € und Heizung bis zu 47,35 € anzuerkennen und dem Kläger entsprechend höhere Sozialhilfe nachzu-zahlen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 01.09.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.10.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 verurteilt, bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 einen monatli-chen Bedarf für Kosten der Unterkunft in Höhe von 205,07 € und Heizung bis zu 47,35 € anzuerkennen und dem Kläger entsprechend höhere Sozialhilfe nachzu-zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe des sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung und dementsprechend höhere Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020. Der 1998 geborene Kläger ist dauerhaft voll erwerbsgemindert. Er ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen B, G, aG H). Er hat Trisomie 21 (Morbus Down) und leidet an einem komplexen angeborenen Herz-fehler sowie anderen Krankheiten. Er ist pflegebedürftig nach Pflegegrad 4. Er hat kein eigenes Einkommen; der Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen ist wegen der Corona-Pandemie auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Er steht unter gesetzlicher Betreuung seiner Mutter. Am 15.07.2016 schlossen der Kläger – vertreten durch einen Ergänzungsbetreuer – und seine Eltern einen Wohnungsmietvertrag über 2 ½ Zimmer und Bad/Dusche/WC im Einfamilienhaus seiner Eltern, das in deren Eigentum steht. Ausweislich des Mietvertrags beträgt die gemietete Wohnfläche 34 Quadratmeter; als Nettokaltmiete sind 343,00 € ver-einbart; hinzu kommen Vorauszahlungen für Nebenkosten in Höhe von 47,00 € sowie Heizung in Höhe von 40,00 €; die Bruttowarmmiete beträgt hiernach 430,00 €. Am 13.03.2020 beantragte der Kläger Sozialhilfe. Durch Bescheid vom 01.09.2020 bewilligte die Beklagte Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020. Als Kosten der Unterkunft (Miete) erkannte sie – gestützt auf § 42a Abs. 3 SGB XII – 108,85 € an; Heizkosten wurden nicht in Ansatz gebracht mit dem Hinweis, diese könnten erst nach Vorlage der tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Kläger am 14.09.2020 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass die Höhe der Mietkosten angemessen sei. Auch könnten keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des geschlossenen Mietvertrages bestehen. Soweit die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten abgelehnt werde mit der Begründung, dass bisher keine Zahlungen an die Eltern als Vermieter geleistet worden seien, lasse die Beklagte außer Betracht, dass er bisher nicht in der Lage gewesen sei, die Mietkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Dies könne erst durch eine Übernahme seitens der Beklagten gewähr-leistet werden. Er sei ernsthaft gewillt, die vereinbarte Miete zu zahlen. Insbesondere das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen verstärke seinen Wunsch, eigenständig agieren zu können und seinen Wohnraum selbstständig zu gestalten; dies sei jedoch nur durch die Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten seitens des Grundsicherungsträgers möglich. Nach Vorlage von Heizkostenunterlagen bewilligte die Beklagte durch Änderungsbe-scheid vom 22.10.2020 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.03. bis 21.12.2020 nunmehr ergänzend unter Berücksichtigung eines Heizkostenbedarfs von monatlich 27,00 €; als Bedarf für Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie wie bisher 108,85 €. Durch Widerspruchsbescheid vom 15.12.2020 wies die Beklagte im Übrigen den Wider-spruch als unbegründet zurück. Sie bezog sich auf § 42a Abs. 3 Satz 2 SGB XII, wonach der Leistungsberechtigte Bedarfe für die Unterkunft in pauschalierter Form erhalte, wenn er in einer Wohnung gemeinsam u.a. mit mindestens einem Elternteil lebe und diese Person Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung sei. Nach der Legaldefinition in § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII sei eine Wohnung die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt seien und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassten. Im Fall des Klägers scheitere die Annahme einer Wohnung im rechtlichen Sinne bereits an dem Fehlen einer eigenen Küche; es handele sich in seinem Fall um Räumlichkeiten, die von der übrigen Wohnung eben nicht abgetrennt werden könnten, um sie getrennt vermieten zu können. Der Kläger bewohne viel-mehr gemeinsam mit seinen Eltern eine Wohnung bzw. ein Einfamilienhaus. Dies erfülle die Tatbestandsvoraussetzung des § 42a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Ob und in welchem Umfang einem erwachsenen Kind, das mit seinen Eltern zusammen-lebe tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstünden, hänge im Wesentlichen davon ab, ob es einer wirksam vereinbarten (Unter-)Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt sei, d.h. ob zum einen ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden sei und zum anderen dieser von Seiten des Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden solle. Ein wirksamer Mietvertrag sei nur dann geschlossen, wenn auch die für den Mietvertrag charakteristischen Hauptpflichten erfüllt würden. Bei Mietverhältnissen zwischen Angehörigen sei zur Anerkennung der Unterkunftskosten entscheidend, dass das Vertragsverhältnis tatsächlich praktiziert werde und Aufwendungen entstünden. Dies sei in Bezug auf den Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern nicht der Fall. Aufgrund seiner Einkommensverhältnisse sei es dem Kläger zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, mit eigenen Mitteln eine Miete an die Eltern zu zahlen. Die Miet-forderung sei von den Eltern gegenüber dem Kläger nicht durchgesetzt worden; auch eine Kündigung des Mietverhältnisses sei nicht erfolgt. Die somit anzusetzende Pau-schale für Unterkunftskosten ergebe sich aus der Differenz zwischen den angemessenen Aufwendungen für einen Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen und der Miete für eine Wohnung mit einer um eine Person verringerten Personenzahl. Angemessen für einen 3-Personenhaushalt sei nach dem „Schlüssigen Konzept“ der Beklagten eine Bruttokaltmiete von 615,20 €; für einen 2-Personenhaushalt sei eine Bruttokaltmiete in Höhe von 506,35 € angemessen; die Differenz der beiden Beträge betrage 108,85 €. Dagegen hat der Kläger am 15.01.2021 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er ist der Auffassung, bei dem abgeschlossenen Mietvertrag handele es sich nicht um ein Scheingeschäft; die Parteien seien sich über den Inhalt und die Pflichten des abgeschlossenen Mietvertrages einig gewesen und seien zum damaligen Zeitpunkt auch davon ausgegangen, dass dieser erfüllt wer-den könne. Extra dafür sei ein Ergänzungsbetreuer bestellt worden. In der Vorbemerkung des Wohnungsmietvertrages hätten die Vertragsparteien festgehalten, dass er – der Kläger – nach Abschluss der schulischen Ausbildung in eine neue Phase seines Le-bens eintrete, in der er eine weitere Selbstständigkeit anstrebe; er wolle daher auch die Kosten für sein Leben soweit wie möglich eigenständig verdienen und diese alleine tragen; da ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein vollständig eigen-ständiges Leben derzeit noch nicht möglich sei, werde der Vertrag zwischen ihm und seinen Eltern über die Anmietung von Wohnraum in dem elterlichen Haus geschlossen. Bereits vor Gewährung der Grundsicherungsleistungen habe er Unterkunftskosten an seine Eltern gezahlt; dass diese als „Kostgeld“ in den Kontoauszügen deklariert gewesen seien, müsse im Kontext gelesen werden. Vorliegend sei es immer nur um die Zahlung einer Miete im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gegangen. Der Kläger ist der Auf-fassung, dass sich die Höhe der sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 42a Abs. 4 SGB XII richtet. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 01.09.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.10.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 zu verurteilen, bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 einen monatlichen Bedarf für Kosten der Unterkunft in Höhe von 205,07 € (statt 108,85 €) und für Heizung in Höhe von maximal 47,35 € (statt 27,00 €) zu be-rücksichtigen und ihm entsprechend höhere Sozialhilfe nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung. Sie meint, dass aus den gesamten Umständen des Falles deutlich werde, dass die wesentlichen Vertragsinhalte eines Mietvertrages nach § 535 BGB nicht vorlägen, weil der Kläger einer Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag vom 15.07.2016 seit Vertragsschluss nicht ausgesetzt gewesen sei. Ein anderer Schluss lasse auch die Zahlungen in Höhe von monatlich 200,00 € mit dem Verwendungszweck „Kostgeld“ nicht zu. Auch mit diesen Zahlungen seien die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt worden. Die Beklagte hält deshalb den vorgelegten Mietvertrag für ein Scheingeschäft nach § 117 BGB. Sie verkenne nicht, dass Mietzinsforderungen aus Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen vom Sozialhilfeträger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft sein könnten. Der Sozialhilfeträger habe jedoch nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien und für deren Deckung ein Bedarf bestehe. Der Hilfebedürftige müsse einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sein. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auf Bitte des Gerichts hat die Beklagte eine fiktive Alternativberechnung angestellt, in welcher Höhe Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen und berücksichtigungs-fähig wären, wenn diese nach § 42a Abs. 4 SGB XII zu ermitteln wären. Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass für einen 3-Personenhaushalt eine Bruttokaltmiete in Höhe von 615,20 € nach dem „Schlüssigen Konzept“ der Städteregion Aachen angemessen wäre; 1/3 hiervon seien 205,07 €. Bei einer Gebäudefläche bis maximal 250 Quadratmetern würden die maximal anerkennungsfähigen Kosten der Heizung pro Quadratmeter und Jahr bei Heizöl 18,21 €, bei Gas 16,41 € und bei Fernwärme 21,31 € betragen. Dies ergebe einen maximalen Jahresbetrag bei Heizöl von 1.456,80 €, bei Gas von 1.312,80 € und bei Fernwärme 1.704,80 €. Hiervon 1/3 wären auf den Monat umgerechnet 40,47 € für Öl, 36,46 € für Gas und 47,35 € für Fernwärme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtswidrig sind. Er hat gegen die Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020 einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung monatlicher Kosten der Unterkunft in Höhe von 205,07 € und Heizung bis maximal 47,35 €. Grundlage des Anspruchs sind § 41 Abs. 1, 42 Nr. 4. a) und § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 - nicht, wie die Beklagte meint, Abs. 3 – SGB XII. Für leistungsberechtigte Personen in Mehrpersonenhaushalten mit nicht hilfebedürftigen nahen Angehörigen ist die Leistungshöhe bei Bestehen einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung zur Tragung von Unterkunftskosten nach § 42a Abs. 4 SGB XII und bei Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung nach § 42a Abs. 3 SGB XII zu ermitteln (Bindig in juris PK – SGB XII, 3. Auflage 2020, § 42a Rn.69). Der Kläger lebt mit seinen Eltern in einer Wohnung (hier: einem Einfamilienhaus) und ist ausweislich des am 15.07.2016 geschlossenen Mietvertrages zur Tragung von Unterkunfts- und Heizkosten verpflichtet. Wohnung ist nach der gesetzlichen Definition die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushaltes notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen (§ 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Erfasst von dieser Definition ist auch das selbst genutzte Eigenheim, dessen Eigentümer die Eltern sind. Der Kläger lebt dort mit seinen Eltern auch in einem gemeinsamen Haushalt. Anknüpfungspunkt für den Begriff der Wohnung sind nicht die vom Kläger allein genutzten (gemieteten) Räume, sondern die gemeinsam genutzten Räume des Einfamilienhauses (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 14/19 R, Rn. 14). Die Kammer ist – auch und gerade unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2015 – B 8 SO 10/14 R; LSG NRW, Urteil vom 19.03.2015 – L 9 SO 309/14) – davon überzeugt, dass der zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossene Mietvertrag nicht nur eine formale (Schein-)Verpflichtung zur Tragung der dort vereinbarten Kosten enthält, sondern dass diese auch tatsächlich – im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Klägers – gelebt wurde, wird und werden soll. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger seinen miet-vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht regelmäßig nachgekommen ist und die Eltern als Vermieter nicht auf der Erfüllung ihrer Ansprüche gegenüber dem Kläger aus dem Mietvertrag bestanden haben, wenn und solange diesem die Zahlung nicht möglich war. Daraus kann aber nicht der Schluss auf eine fehlende Ernsthaftigkeit des Mietvertrages gezogen werden. Der Kläger hat auch vor der Inanspruchnahme von Grundsiche-rungsleistungen bereits zeitweilig Unterkunftskosten – deklariert als „Kostgeld“ – in Höhe von monatlich 200,00 € an seine Eltern gezahlt. Wenn er seinen Eltern die vereinbarten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in voller Höhe, sondern nur im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten gezahlt hat, liegt dies im streitbefangenen Zeitraum darin begründet, dass er die beantragte Sozialhilfe nicht in dem Umfang erhalten hat, wie sie ihm zugestanden hat. Richten sich nach alledem die Bedarfe des Klägers für Unterkunft und Heizung im streit-befangenen Zeitraum nach § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII, so sind die von ihm zu tragen-den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemessenden Anteil an den Auf-wendungen für Unterkunft und Heizung entspricht, die für einen entsprechenden Mehr-personenhaushalt als angemessen gelten. Die Beklagte hat in einer fiktiven Berechnung dargelegt, dass nach ihrem „Schlüssigen Konzept“ für einen 3-Personenhaushalt eine Bruttokaltmiete in Höhe von 615,20 € angemessen ist; der auf den Kläger entfallende 1/3-Anteil beträgt 205,07 €. Für einen 3-Personenhaushalt beträgt die maximal angemessene Wohnfläche 80 Quadratmeter. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist er-sichtlich, dass das Haus mit Fernwärme beheizt wird. Bei einer Gebäudefläche bis maximal 250 Quadratmetern betragen nach dem „Schlüssigen Konzept“ der Beklagten die maximalen anerkennungsfähigen Kosten für Fernwärme 21,31 € pro Quadratmeter und Jahr. Dies ergibt einen maximalen Jahresbetrag für das Heizen mit Fernwärme in Höhe von 1.704,80 € (21,31 € x 80 qm; anteilig für den Kläger (1/3) ergibt sich pro Monat ein angemessener Betrag von 47,35 €. Auf diese Beträge hat der Kläger zurecht sein Klage-begehren begrenzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.