Urteil
S 13 KR 175/20
Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGAC:2022:0118.S13KR175.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.607,62 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2019 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 1.607,62 € festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf (Rest-)Vergütung wegen erbrachter Krankenhausbehandlungsleistungen in Höhe von 1.607,62 €. 3 Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus. Dort behandelten ihre Ärzte stationär vom 20.09. bis 24.10.2018 die am 04.05.1937 geborene, bei der Beklagten versicherte N. T. (im Folgenden: Versicherte). Ausweislich des Entlassungsberichtes der Klägerin vom 23.10.2018 war die Versicherte mit Schlaganfall-Symptomen aus einem anderen Krankenhaus zur Klägerin verlegt worden. Hier bestätigte sich computertomographisch der linksseitige Verschluss einer zum Gehirn führenden Arterie durch ein Blutgerinnsel, welches durch eine endovaskuläre Thrombektomie am 20.09.2018 entfernt wurde. Zusätzlich wurde zum Offenhalten der verengten Arteria Carotis interna (innere Halsschlagader) links ein Stent eingebracht. Einige Tage nach dem Eingriff bestanden bei der Versicherten weiterhin eine ausgeprägte Halbseitenlähmung und eine Sprachstörung. Eine hinzutretende Lungenentzündung machte eine erneute Intubation erforderlich. Die Versicherte wurde am 24.10.2018 in eine Rehabilitationseinrichtung verlegt. 4 Für die Krankenhausbehandlung stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 16.11.2018 nach der Fallpauschale (DRG) A11B insgesamt 70.868,63 € in Rechnung. In diesem Betrag waren 1.603,30 € für das Zusatzentgelt (ZE) 133.01 ( Perkutan-transluminale Fremdkörperentfernung und Thrombektomie an intrakraniellen Gefäßen unter Verwendung eines Mikrodrahtretriever-Systems, Zusatzinformationen zu Materialien: 1 Mikrodrahtretriever-System ) und weitere 1.959,38 € für das ZE 152.01 ( Perkutan-transluminale Fremdkörperentfernung und Thrombektomie an intrakraniellen Gefäßen unter Verwendung eines Stentretriever-Systems, Zusatzinformationen zu Materialien: Verwendung eines Mikrodrahtretriever- oder Stentretriever-Systems zur Thrombektomie ) enthalten. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag zunächst an die Klägerin. 5 Im Rahmen einer anschließenden Überprüfung der Abrechnung kam der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einer Stellungnahme vom 22.11.2018 hinsichtlich der ZE 133 und 152 zum Ergebnis: „ Die Verwendung eines zu diesem Zweck zugelassenen Mikrodrahtretriever-Systems mit speziell geformten Mikrodraht-Retrievers (wie z.B. dem Merci Retriever mit Drahtschlange oder dem Penumbra System mit Ballon) oder eines MikrodrahtgeSTÜTZTEN Thrombektomiesystems wird im Eingriffsprotokoll nicht beschrieben. Die mehrfache Extraktion wird mit dem Solitaire-Platinum-Stentretriever unter Zuhilfenahme eines Aspirationskatheters (SAVE-Technik) durchgeführt. Die Erweiterung des Eingriffs mit einem Stentretriever um einen ggf. über Mikrodraht zur Unterstützung des Stentretrievers zugeführten Mikro-/Aspirationskatheter kann nicht zur Abrechnung eines zusätzlichen Zusatzentgeltes (zweier Systeme) für einen hier nicht getrennt abgrenzbar durchgeführten Microdrahtretriever-Eingriff führen. “ 6 Daraufhin rechnete die Beklagte einen von ihr ermittelten Erstattungsanspruch in Höhe von 1.607,62 gegen den Vergütungsanspruch der Klägerin aus anderen (unstreitigen) Behandlungsfällen auf; sie buchte am 06.05.2019 den zunächst vollständig gezahlten Rechnungsbetrag von 70.868, 63 € zurück und wies am 08.05.2019 zur gleichen Rechnungsnummer eine Betrag von 69.261,01 € an (vgl. zwei „Zahlungsavis“ vom 06. und 08.05.2019). 7 Am 26.05.2020 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 1.607,62 € erhoben. Sie verweist auf eine Stellungnahme des Direktors ihrer Klinik für Neuroradiologie, Prof. Dr. med. X., vom 04.03.2020. Darin hat dieser die Vorgehensweise im Fall der Behandlung der Versicherten detailliert wie folgt beschrieben: „ Die Wiedereröffnung des verschlossenen Gefäßes durch eine Entfernung des Blutgerinnsels (Thrombektomie) gelang in insgesamt drei Behandlungsversuchen. Für die ersten beiden Behandlungsversuche wurde ein Thrombektomieverfahren gewählt (SOLUMBRA), bei dem ein Stentretriever in Kombination mit einem Mikrodrahtretriever eingesetzt wird (verwendete Materialien: Medtronic Solitaire 6x40 als Stentretriever, Stryker Catalyst 6 als Mikrodrahtretriever mit kontinuierlicher Aspiration, Stryker Synchro 14 Soft Mikrodraht, Stryker FlowGate2 als Ballon-Zugangskatheter mit kontinuierlicher Aspiration). Da diese Technik nicht zu einer ausreichenden Gefäßeröffnung führte, wurde für den dritten Behandlungsversuch ein anderes Thrombektomieverfahren (SAVE) gewählt. Bei dieser Technik wird ebenfalls ein Stentretriever in Kombination mit einem Mikrodrahtretriever eingesetzt (verwendete Materialien: Medtronic Solitaire 6x40 als Stentretriever, Stryker Catalyst 6 als Mikrodrahtretriever mit kontinuierlicher Aspiration, Stryker Synchro 14 Soft Mikrodraht, Stryker FlowGate2 als Ballon-Zugangskatheter mit kontinuierlicher Aspiration). Erst danach war eine vollständige Gefäßeröffnung erreicht. Verwendet wurden insgesamt ein Mikrodrahtretriever und ein Stentretriever, jeweils in Kombination miteinander. “ Die Klägerin ist der Auffassung, dass, da sowohl ein Mikrodrahtretriever-System als auch ein Stentretriever-System verwendet wurden, auch beide Systeme abgerechnet werden können. Bei der Versicherten sei eine Thrombektomie-Behandlung durchgeführt worden. Hinsichtlich der einschlägigen Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) verweist die Klägerin auf die OPS-Version 2018 und die weiteren Ausführungen von Prof. Dr. X. in dessen Stellungnahme vom 04.03.2020: „ Die Behandlung erfolgte dreimal mit einer Kombination aus „Mikrodrahtgestütztem Thrombektomiesystem mit kontinuierlicher Aspiration“ und „Stentretriever-Thrombektomie“, zweimal in SOLUMBRA- und einmal in SAVE-Technik. Die Kodierung für das Mikrodrahtgestützte Thrombektomiesystem erfolgt mit dem Schlüssel 8-83b.80. Die dafür benötigten Voraussetzungen sind sämtlich erfüllt: 8 - Aspirationskatheter, der speziell für die Anwendung in Hirngefäßen und das Vorschieben bis zum Thrombus entwickelt wurde (Stryker Catalyst 6) 9 - Verwendung in Verbindung mit einem Mikrodraht (Stryker Synchro 14) 10 - Verwendung in Verbindung mit einer geeigneten Vorrichtung für eine kontinuierliche Aspiration (im o.g. Fall wurde eine kontinuierliche Aspiration mit einer Vorrichtung aus zwei kombinierten Vac-Lock-Spritzen verwendet). 11 Eine Kodierung als „speziell für Hirngefäße modifizierter Absaugmikrokatheter“ mit dem Schlüssel 8-83b.d wäre dagegen nicht korrekt, da der hier verwendete Aspirationskatheter (Stryker Catalyst 6) nicht die im OPS-Katalog unter 8-83b.7 definierten Voraussetzungen erfüllt (Durchmesserzwischen 0.5 und 1.0 mm). Die Voraussetzungen für die Kodierung einer Stentretriever-Thrombektomie sind durch die Verwendung eines geeigneten Werkzeuges (Medtronic Solitaire 6x40) und die erfolgte Thrombektomie erfüllt. Daher erfolgt die Kodierung mit dem Schlüssel 8-83b.84. Eine Kombination beider Verfahren ist zulässig. Die gleichzeitige Kodierung mit den Schlüsseln 8-83b.80 und 8-83b.84 ist nicht zu beanstanden. Sie ist sowohl bei einer sequentiellen Verwendung der Verfahren wie bei einem gleichzeitigen Einsatz zulässig. “ Die Klägerin ist mit Prof. Dr. X. der Ansicht, dass die gewählte Art der Kodierung exakt der am 21.10.2019 von der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie herausgegebenen „ Stellungnahme der DGNR zur Kodierung von Mikrodrahtretrievern bei der mechanischen Thrombektomie beim akuten Schlaganfall “ entspricht. Die vorgenommene Kodierung sei somit korrekt; folglich seien auch die abgerechneten Zusatzentgelte ZE 133.01 und ZE 152.01 in voller Höhe geschuldet. Der noch offene Betrag in Höhe von 1.607,62 € sei durch die Beklagte zu zahlen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte zur Zahlung von 1.607,62 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.05.2019 zu verurteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie nimmt Bezug auf das Gutachten des MDK und verweist zur Unterstützung ihrer Auffassung auf Stellungnahmen ihrer beratenden Ärztin Dr. Q.l vom 31.05. und 23.07.2021 und die Kodierempfehlung Nr. 605 der Sozialmedizinischen Expertengruppe (SEG-4) des MDK vom 05.06.2020. Diese lautet: „ Die Entfernung des Thrombus mit dem Stentretrieversystem ist mit dem entsprechenden spezifischen Zusatzkode 8-83b.84 zu verschlüsseln. Die zusätzliche Anwendung eines Aspirationskatheters kann trotz des Inklusivums unter dem OPS 8-83b.80 nicht rnit diesem Zusatzkode kodiert werden, da dem Wortlaut des Kodes nur entsprochen wird, wenn ein „System“ zum Einsatz kommt. Der Aspirationskatheter ergänzt in diesem Falle das Stentretrieversystem bzw. ist Bestandteil dieses Systems und erfüllt nicht den Sachverhalt der Anwendung eines eigenständigen Mikrodraht-gestützten Thrombektomiesystems.“ 17 Das Gericht hat zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes ein Sachverständigengutachten nach Aktenlage von dem Arzt für diagnostische Radiologie, Dr. L. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 05.02.2021 sowie die ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 24.06. und 08.09.2021 verwiesen. 18 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung der Kammer durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). 22 Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei einer auf Zahlung der (Rest-)Behandlungskosten gerichteten Klage eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse geht es um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2000 – B 3 KR 33/99 R; Urteil vom 23.07.2002 – B 3 KR 64/01 R). Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. 23 Die Klage ist auch begründet. 24 Gegenstand der Klageforderung ist nicht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus der Behandlung der Versicherten. Denn dieser ist durch die Zahlung der Beklagten in vollem Umfang erfüllt. Gegenstand der Klageforderung ist vielmehr der Anspruch auf (Rest-)Vergütung aus in den Aufrechnungserklärungen vom 06./08.05.2019 („Zahlungavis“) näher bezeichneten Behandlungsfällen gegenüber der Beklagten, aus denen die Klägerin – dies ist unstreitig – zunächst Anspruch auf die in Rechnung gestellte Vergütung hatte. Auf die Forderung aus diesen (unstreitigen) Behandlungsfällen hat die Beklagte jedoch nur den um 1.607,62 € gekürzten Betrag gezahlt und die Restforderung mit dem vermeintlichen Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall der Versicherten aufgerechnet. Diese Aufrechnung ist zwar gem. § 10 der für den streitigen Behandlungsfall der Versicherten maßgeblichen Prüfverfahrensvereinbarung vom 03.02.2016 formell ordnungsgemäß erfolgt. Jedoch war die Beklagte zur Aufrechnung nicht berechtigt, da ihr der behauptete Erstattungsanspruch nicht zustand. Die Forderung der Klägerin aus der Behandlung der Versicherten war (und ist) in vollem Umfang berechtigt; die Beklagte hat zu Unrecht die Forderung der Klägerin aus den anderen in der Aufrechnungserklärung vom 06./08.05.2019 bezeichneten Behandlungsfällen um 1.607,62 € gekürzt. 25 Rechtsgrundlage des geltend gemachten restlichen Vergütungsanspruchs der Klägerin ebenso wie des Vergütungsanspruchs aus der Behandlung der Versicherten ist § 109 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. dem aus § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V folgenden Krankenhausbehandlungsanspruch der Versicherten. Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch die Versicherten (BSG, Urteil vom 13.12.2001 – B 3 KR 11/01 R; Urteil vom 23.07.2002 – B 3 KR 64/01 R). Die näheren Einzelheiten über Aufnahme und Entlassung der Versicherten, Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte sowie die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ist in den zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und verschiedenen Krankenkassen sowie Landesverbänden der Krankenkasse andererseits geschlossenen Verträge nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB V geregelt. Es sind dies der Vertrag über allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV) und der Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung (KÜV). 26 Die Klägerin durfte für die Behandlung der Versicherten neben dem Zusatzentgelt (ZE) 152.01 auch das ZE 133.01 nach dem hier einschlägigen Fallpauschalenkatalog 2018 abrechnen. Dies ergibt sich aus dem für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend begründeten Abrechnungsgutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 05.02.2021 in Verbindung mit seinen ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 24.06. und 08.09.2021 in Anwendung und Auslegung der einschlägigen Kodierbestimmungen. Dr. L. hat das Gutachten unter Berücksichtigung und Beachtung der einschlägigen Leitlinie, fachlicher Stellungnahmen und der patientenindividuellen Besonderheiten erstellt. Er hat in seinem Gutachten vom 05.02.2021 ausgeführt: 27 „ Die Thrombektomie im intrakraniellen Anteil der linken A. carotis interna erfolgte in mehreren Schritten: 28 Zunächst wurde nach Sondierung der linken A. cerebri media über einen Mikrodraht und Mikrokatheter ein Solitaire-Platinum-Stentretriever im proximalen M2-Ast platziert. Der Stentretriever wurde in den Aspirationskatheter unter manueller Aspiration extrahiert. Die Kontrolle zeigte einen persistierenden ACI-Verschluss. Im zweiten Schritt erfolgte die Wiederholung der vorangegangenen Manipulation in ähnlicher Technik. Dabei konnte eine größere Menge an Thrombusmaterial geborgen werden, allerdings wurde weiterhin keine Rekanalisation der linken ACI erreicht. 29 Daher wurde entschieden, mit einem anderen System einen erneuten Versuch der Thrombusentfernung zu starten. 30 Im 3. Schritt wurde erneut die linke A. cerebri media mit Mikrodraht und Mikrokatheter sondiert und der Stentretriever über dem Thrombus freigesetzt. Hiernach wurde ein FlowGate-Katheter aus der ACC in den proximalen zervikalen Abschnitt der A. carotis interna vorgeschoben und bis an den Thrombus herangeführt. Hiernach erfolgte die einmalige Extraktion des Stentretrievers zusammen mit dem Aspirationskatheter unter kontinuierlicher distaler und proximaler manueller Aspiration. Dieses Manöver erbrachte eine komplette Rekanalisation des intrakraniellen, vormals verschlossenen Abschnittes der ACI. 31 Das im ersten und zweiten Schritt verwendete Stentretriever-System ist korrekt über die 8-83b.84 mit dem korrelierenden ZE 152 abgerechnet worden. 32 Das im 3. Schritt verwendete System wurde dann über die 8-83b.80 mit dem korrelierenden ZE 133 abgerechnet. 33 Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Unterlagen ist festzustellen, dass 2 verschiedene, unterschiedlich konzipierte Systeme im vorliegenden Fall für die Entfernung des Thrombus in der linken ACI zur Anwendung kamen. Beide Systeme sind über einen Mikrodraht und Mikrokatheter in das zu behandelnde Gefäss einzubringen. Daher ist die in den Formulierungen zu den OPS-Ziffern 8-83b.80 bis 86 für die Abrechnung der ZE 133 und ZE 152 gegeben. 34 Es wurden unterschiedliche Systeme verwendet, die Art der Systeme ist sowohl im Behandlungsbericht vom 20.09.2018 als auch in der Stellungnahme des Prof. X. vom 04.03.2020 hinreichend abgebildet. Es handelt sich jeweils um Systeme, bestehend aus einem Mikrodraht, Mikrokatheter und weiteren Komponenten, sodass der Inhalt des Begriffes „System" erfüllt ist. 35 Insofern ist es als korrekt zu betrachten, dass beide „Systeme" abgerechnet wurden. Es wurde sowohl der materielle als auch der personelle/zeitliche Aufwand für die Ansetzung der jeweiligen OPS erbracht.“ 36 In einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 24.06.2021 hat der Sachverständige Dr. L. betont, dass auch die Verwendung des Materials beim Materialverbrauch korrekt dokumentiert worden sei. Insofern sei der Argumentation der die Beklagte beratenden Ärztin in deren Stellungnahme vom 31.05.2021 zu widersprechen, dass die Dokumentation eines der beiden Systeme nicht erfolgt wäre. Vielmehr seien die Komponenten beider Systeme korrekt beim Materialverbrauch abgebildet worden. Die in den jeweiligen Schritten verwendeten Systemkomponenten seien mit den zugehörigen Beschreibungen vereinbar. Es sei unbestritten, dass beide Systeme über einen Mikrodraht und Mikrokatheter in das zu behandelnde Gefäß einzubringen waren. In dieser Hinsicht glichen sich praktisch alle Interventionen, die im Bereich der hirnversorgenden Arterien durchgeführt werden. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt: 37 „ Es ist nicht erforderlich, vor einer Prozedur, die sich von der vorangegangenen unterscheidet, sämtliche Materialien (Katheter, Draht etc.) zu entfernen. Vielmehr ist es durchaus möglich, über einen bereits liegenden Führungsdraht oder einen Führungskatheter ein anderes System einzuführen. Hierzu verweise ich auf den Fallpauschalenkatalog, in dem die Zusatzentgelte in Korrelation mit den OPS-Codes abgebildet sind. Sofern eine Maßnahme mehrfach erfolgt, wird das Zusatzentgelt entsprechend angepasst, in der Regel ohne relevante Abzüge. So ist es beispielsweise auch bei der Applikation von Coils bei der Behandlung von intrakraniellen Aneurysmata sicherlich nicht vorgesehen, dass für das Vorschieben des jeweils nächsten Coils vorab sämtliches Material entfernt wird und nachfolgend wieder eingebracht werden muss. Insofern ist diese Argumentation seitens des MDK zurückzuweisen.“ 38 Auf die Erwiderung des MDK vom 14.01.2021 hierzu hat der Sachverständige Dr. L. am 08.09.2021 wie folgt ergänzend gutachterlich Stellung genommen: 39 „ Jedes System besteht aus mehreren Komponenten, dies ist nicht anzuzweifeln. Die für die Komposition eines Systems erforderlichen Bestandteile sind häufig nicht innerhalb einer Verpackung vorzufinden, da ein interventionell tätiger Radiologe häufig eine bestimmte Art von Draht und/oder Führungskatheter bevorzugt. Außerdem ist es auf den jeweiligen Patienten und auf die Lokalisation der erforderlichen Intervention anzupassen, beispielsweise welche Katheterlänge oder Drahtlänge oder auch welcher Durchmesser des Katheters erforderlich ist. Insofern wird das Set aus einzelnen Bestandteilen erst im Moment der benötigten Anwendung ausgepackt und zusammengestellt. 40 Jedes hier verwendete Set wurde "mit allen Komponenten" verwendet, so wie es seitens der Ärztin des MDK gefordert wird. 41 Wenn im Rahmen einer Intervention ein System, das heißt eine Zusammenstellung mehrerer Komponenten (Führungsdrähte, verschiedene Katheter) zum Einsatz kommt, wie sie in den Definitionen für die ZE 133 und ZE 152 beschrieben sind, so können auch beide ZE abgerechnet werden. Es ist den Beschreibungen für die ZE nicht zu entnehmen, dass es jeweils physisch erforderlich ist, das vollständige System dem Schrank zu entnehmen, auszupacken und dann anzuwenden. Es ist lediglich vorgesehen, dass ein System aus verschiedenen Komponenten, …, wie es für die Ansetzbarkeit der jeweiligen ZE definiert ist, zur Anwendung kommen. 42 Es wurden, dies ist auch dem Bericht zur Intervention zu entnehmen, nacheinander verschiedene Systeme angewendet, dies bedeutet, dass der für die Intervention verantwortliche Radiologe einmal mit dem einen System und einmal mit dem anderen System arbeitete. Dieser Sachverhalt fand in den beiden Vorgutachten bereits entsprechende Würdigung. 43 Die Beschreibung zu den seitens der Ärztin des MDK zitierten OPS 8-83b.80ff und 8-83b. 84ff lautet jeweils „Verwendung eines ... Systems...". Genau diese Verwendung ist hier nacheinander erfolgt. Es wurde erst das eine System verwendet (sogar 2-malig), danach das andere System. Somit kamen zwei Systeme zur Anwendung und die OPS/ZE können angesetzt werden. In den vorliegenden Zitaten aus einer Diskussion in der Stellungnahme des MDK (Seite 8) heißt es Zitat von Neiser, es kommt darauf „ob ein oder zwei Systeme nebeneinander oder nacheinander verwendet werden“. 44 … 45 Bezüglich der Materialkosten ist die Aussage des L. B. korrekt, dass der weitaus größte Teil der Kosten bei einem System durch Spezialkatheter, im vorliegenden Fall der Stentretriever und der Mikrodrahtretriever, entstehen. Hingegen sind die Kosten für Führungskatheter und Führungsdrähte im Vergleich hierzu eher geringfügig. 46 Zusammenfassend ist es meines Erachtens unter Berücksichtigung des Inhalts der jetzt vorgelegten Dokumente weiterhin als korrekt zu betrachten, dass beide "Systeme" abgerechnet wurden. Es wurde sowohl der materielle als auch der personelle/zeitliche Aufwand für die Ansetzung der jeweiligen OPS erbracht, entsprechend korrekt ist die Abrechnung der Zusatzentgelte. “ 47 Dem schließt sich die Kammer an. Die gegen die Feststellungen erhobenen Einwände der beratenden Ärztin der Beklagten und des MDK überzeugen die Kammer angesichts der dargestellten Beurteilung des Sachverständigen nicht. Der beklagtenseits beschriebene Umstand, dass nicht nur beim Microdrahtretriever-System, sondern auch beim Stentretriever-System ein Mikrodraht/Mikrokatheter zum Einsatz kommt (vgl. Stellungnahme Dr. Q. vom 23.07.2021), hat nicht zwingend zur Folge, dass nur ein System – das aufwändigere Stentretriever-System – abrechenbar wäre. 48 Die hier einschlägigen OPS-Codes (Version 2018) finden sich unter der Ziffer 8-83b.8: 49 „ 8-83b.8 Verwendung eines Mikrodrahtretriever- oder Stentretriever-Systems zur Thrombektomie oder Fremdkörperentfernung 50 8-83b .80 1 Mikrodrahtretriever-System 51 Inkl.: Mikrodrahtgestütztes Thrombektomiesystem mit kontinuierlicher Aspiration 52 8-83b .82 2 Mikrodrahtretriever-Systeme 53 Inkl.: Mikrodrahtgestütztes Thrombektomiesystem mit kontinuierlicher Aspiration 54 8-83b .83 3 oder mehr Mikrodrahtretriever-Systeme 55 Inkl.: Mikrodrahtgestütztes Thrombektomiesystem mit kontinuierlicher Aspiration 56 8-83b .84 1 Stentretriever-System 57 8-83b .85 2 Stentretriever-Systeme 58 8-83b .86 3 oder mehr Stentretriever-Systeme “ 59 Prof. Dr. X. hat am 04.03.2020 dargelegt, dass und unter welchen Umständen verschiedene herkömmliche Thrombektomie-Techniken die Kodierung mit mehreren OPS-Codes ermöglichen und mehrere Zusatzentgelte begründen können. Er hat sodann mitgeteilt, dass in der Klinik der Klägerin kürzlich ein neuartiges Verfahren entwickelt und unter der Bezeichnung „SAVE-Technik“ publiziert worden sei, das eine bisher unerreichte Erfolgsrate besitze und die Zahl der benötigten Thrombektomieversuche verringere. Er hat dazu ausgeführt (vgl. S. 4 f. seiner Stellungnahme): „ Der Nachteil dieser Technik ist, dass das Verfahren komplizierter anzuwenden ist und einen größeren Materialeinsatz erfordert. … In Deutschland wird die Technik momentan an den Unikliniken Aachen, Köln und Göttingen eingesetzt. 60 Die SAVE-Technik besteht aus dem gleichzeitigen Einsatz folgender Verfahren: 61 - Flussblockade des zuführenden Halsgefäßes mit einem speziellen Ballonaspirationskatheter (z.B. Flowgate) 62 - kontinuierliche Aspiration über den Ballonaspirationskatheter (mittels einer Aspirationspumpe oder einem von uns entwickelten Aufbau aus mehreren Vaclock- Aspirationsspritzen) 63 - mechanische Entfernung des vorderen Gerinnselanteils durch Vakuumextraktion mit einem mikrodrahtgestützten Thrombektomiesystem mit kontinuierlicher Aspiration (z.B. Penumbra ACE oder Catalyst AXS60 in Verbindung mit einer Aspirationspumpe oder einem von uns entwickelten Aufbau aus mehreren Vaclock-Aspirationsspritzen) 64 - mechanische Entfernung des hinteren Gerinnselanteils durch Stentretrieverextraktion (z.B. mit Solitaire- oder Trevo-Device). 65 Das SAVE-Verfahren wird korrekt beschrieben (im einfachsten Fall) durch die gleichzeitige 66 Eingabe der Schlüssel 8-83b.80 und 8-83b.84 und löst die Zusatzentgelte ZE 133.01 und ZE 152.01 aus. “ 67 Dies aufgreifend und überprüfend hat der Sachverständige Dr. L. für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nacheinander erst das eine System (sogar 2-malig), danach das andere System verwendet wurde. Somit kamen zwei Systeme zur Anwendung, weshalb auch nebeneinander die einschlägigen OPS-Ziffer 8-83b.84 und 8-83b.80 kodiert und die beiden ZE 152 und 133 abgerechnet werden konnten. 68 Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung auf die SEG-4 Kodierempfehlung Nr. 605 beruft, steht diese der Abrechenbarkeit der ZE 152 und 133 nebeneinander nicht entgegen. Bei der SEG-4 Kodierempfehlung Nr. 605 handelt es sich um eine (unverbindliche) Empfehlung einer Arbeitsgruppe aus dem Lager der Krankenkassen. Diese Kodierempfehlung stellt den medizintechnischen Vorgang, wie er im vorliegenden Behandlungsfall abgelaufen ist, nicht präzise dar. Es ist lediglich von einem „ Katheter “ die Rede, welcher das „ Bergen des Thrombus … unterstützt “. Dies trifft jedoch auch auf den Zugangskatheter zu, welcher ebenfalls zur Aspiration verwendet werden kann. Im Übrigen trifft die Kodierempfehlung Nr. 605, dass dem Wortlaut des Kodes 8-83b.80 nur entsprochen wird, wenn ein „System“ zum Einsatz kommt, genau auf den vorliegend zu beurteilenden Behandlungsfall zu. Denn (auch) im dritten Behandlungsschritt kam ein eigenständiges „System“, bestehend aus Microdraht, Aspirationskatheter und Vorrichtung zur Aspiration zum Einsatz. Die Tatsache, dass beide Systeme einen gemeinsamen Zugang verwenden, spricht nicht gegen das Vorhandensein unterschiedlicher Systeme (vgl. die Parallelentscheidung der Kammer vom 18.01.2022 – S 13 KR 168/20). 69 Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KBV sind Rechnungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang zu begleichen. Da die Rechnung über die Krankenhauskosten der in den Aufrechnungserklärungen vom 06./08.05.2019 genannten unstreitigen Behandlungsfälle fällig war und die Beklagte nur den gekürzten Betrag zur Zahlung angewiesen hat, ist die Beklagte jedenfalls seit dem 07.05.2019 mit der Vergütung der Restforderung in Verzug. Daher ist das Zinsbegehren der Klägerin sowohl nach dessen Beginn als auch der Höhe nach (vgl. § 15 KBV) begründet. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 71 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).