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Urteil

S 14 KR 845/19

SG Altenburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGALTEN:2021:0311.S14KR845.19.00
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Leitsätze
1. Die Krankenkasse kann die Gewährung von Krankengeld während eines Auslandsaufenthaltes in der EU nur dann einstellen, wenn sie den Versicherten zu konkreten Mitwirkungshandlungen (bspw zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung) aufgefordert hat (vgl BSG vom 4.6.2019 - B 3 KR 23/18 R = SozR 4-2500 § 16 Nr 4). (Rn.33) 2. Die Entscheidung über eine Zustimmungserteilung nach § 16 Abs 4 SGB 5 steht nicht im Ermessen der Krankenkasse. (Rn.62)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. März 2019 verurteilt, der Klägerin Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 nachträglich in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach in voller Höhe.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Krankenkasse kann die Gewährung von Krankengeld während eines Auslandsaufenthaltes in der EU nur dann einstellen, wenn sie den Versicherten zu konkreten Mitwirkungshandlungen (bspw zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung) aufgefordert hat (vgl BSG vom 4.6.2019 - B 3 KR 23/18 R = SozR 4-2500 § 16 Nr 4). (Rn.33) 2. Die Entscheidung über eine Zustimmungserteilung nach § 16 Abs 4 SGB 5 steht nicht im Ermessen der Krankenkasse. (Rn.62) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. März 2019 verurteilt, der Klägerin Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 nachträglich in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach in voller Höhe. Die zulässige Klage ist insgesamt begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. März 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren eigenen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) auf die nachträgliche Gewährung (Zahlung) von Krankengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 in gesetzlicher Höhe. Die Klägerin scheitert hinsichtlich ihres Anspruchs gegen die Beklagte auf die nachträgliche Gewährung von Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 in gesetzlicher Höhe nicht daran, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Gewährung von Krankengeld in gesetzlicher Höhe im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 wegen des Auslandsaufenthalts der Klägerin gemäß der gesetzlichen Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geruht hat. Dabei ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 bei der Beklagten mit dem Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld gesetzlich krankenversichert gewesen ist und in diesem Zeitraum im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte, wenn sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, weder seine bisherige noch eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist § 44 Abs. 1 SGB V, wonach Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Gewährung von Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V hat vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 nicht gemäß der gesetzlichen Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geruht, obwohl sich die Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 im Ausland aufgehalten hat und die Beklagte aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin einer Verlegung des Aufenthaltes der Klägerin bei Arbeitsunfähigkeit bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt der Klägerin nicht im Sinne von § 16 Abs. 4 SGB V zugestimmt hat. Die Klägerin hat sich während ihres Urlaubs (Auslandsaufenthalts) vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 weit überwiegend im Rechtsraum der Europäischen Union (EU) aufgehalten, sodass die Beklagte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; zitiert nach juris) und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; zitiert nach juris) verpflichtet ist, der Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 nachträglich Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse kann die Gewährung von Krankengeld während eines Auslandsaufenthalt in der EU nach dem Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) nur dann einstellen, wenn die Beklagte die Versicherte (Klägerin) zu konkreten Mitwirkungshandlungen, etwa zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung aufgefordert hat. Die Klägerin ist aber von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt zu solchen konkreten Mitwirkungshandlungen aufgefordert worden, sodass das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) auf den Fall der Klägerin anzuwenden ist. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Vorübergehende Aufenthalte im Ausland sind insbesondere solche aus Anlass von Urlaubs- oder Geschäftsreisen (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Zu den von der Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfassten Leistungen gehören solche, die mit einer Erkrankung im Zusammenhang stehen, neben der Krankenbehandlung als Sachleistung mithin auch das Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V als Geldleistung (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Nach der ausdrücklichen Formulierung in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V "soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist", können dabei vorrangige Regelungen des supranationalen und internationalen Rechts zu Rechtsansprüchen führen, die allein nach der nationalen Rechtsordnung nicht bestünden (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Im Rahmen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (Europarechts) sind die nationalen Gerichte auch befugt, eine unionsrechtskonforme Auslegung nationalen Rechts selbst zu treffen. In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Supranationale europarechtliche Vorschriften, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Gleichbehandlung von Unionsbürgern schützen, dürfen dabei ausdrücklich nicht zu einer Verkürzung von Rechtsansprüchen führen, die bereits nach rein innerstaatlichem Recht bestehen (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Die Klägerin ist bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nach Artikel 1 Buchst c), Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) Verordnung (VO) (EG) 883/2204 als versicherter Arbeitnehmer vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der "Leistungen bei Krankheit" erfasst (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Insbesondere wird von Artikel 19 VO (EG) 883/2004 im Krankheitsfall auch der vorübergehende Aufenthalt im Behandlungsstaat als Tourist geschützt (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Während Artikel 17 bis 20 VO (EG) 883/2004 die Koordinierung von Sachleistungen für Auslandskrankenbehandlungen normieren (sogenannte Sachleistungsaushilfe), regelt Artikel 21 VO (EG) 883/2004 den Export von Geldleistungen bei Krankheit. Versicherte und ihre Familienangehörigen, die in einem anderen als im zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Diese besondere Vorschrift über den Export von Geldleistungen bei Krankheit geht der allgemeinen Vorschrift des Geldleistungsexports von Artikel 7 VO (EG) 883/2004 vor (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Das deutsche Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V als eine Lohnersatzleistung zählt zu den exportierbaren Geldleistungen bei Krankheit (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Fortzahlung von Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V bestimmt sich daher nach den vom zuständigen Träger des zuständigen Mitgliedstaats für ihn geltenden Rechtsvorschriften (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Zuständiger Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 1 Buchst s) VO (EG) 883/2004 jener Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat. Der zuständige Träger bestimmt sich nach Artikel 1 Buchst q) VO (EG) 883/2004. Danach richtet sich hier der Anspruch der Klägerin nach dem Recht der Beklagten, bei der die Klägerin einen Leistungsantrag nach dem SGB V gestellt hat (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Eine im nationalen Recht verankerte günstige Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Anordnung des Ruhens des Krankengelds bei Auslandsaufenthalt enthält § 16 Abs. 4 SGB V (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 16 Abs. 4 SGB V bei einem Auslandsaufenthalt nicht, solange sich Versicherte wie die Klägerin nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der gesetzlichen Krankenkasse im Ausland aufhalten. Ob die gesetzliche Krankenkasse ihre Zustimmung in jedem Fall bei einem Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU erteilen muss, um die Fortzahlung des Krankengelds sicherzustellen, kann dahingestellt bleiben. Die Klägerin hat einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung nach § 16 Abs. 4 SGB V vor der Auslandsreise gestellt, über den schon aus Gründen der Rechtssicherheit positiv zu entscheiden war (siehe dazu das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Der Anwendung von § 16 Abs. 4 SGB V steht nicht entgegen, dass der Auslandsaufenthalt der Klägerin innerhalb der EU stattfand. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V findet zwar nur im sogenannten vertragslosen Ausland (das heißt abkommenslose Drittstaaten) uneingeschränkte Anwendung, weil die Norm dann nicht durch über- oder zwischenstaatliches Recht (das heißt das Recht der EU oder Sozialversicherungsabkommen) verdrängt oder auch modifiziert wird (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Der Regelfall der gesetzlichen Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und die hiervon getroffene Ausnahme in § 16 Abs. 4 SGB V knüpfen beide an den Geltungsbereich des SGB und des SGB V an, wobei damit die gebietsbezogene, territoriale Gegenüberstellung von Inland und Ausland gemeint ist (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Es ist festzustellen, dass sich die Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 überwiegend im EU-Ausland und damit im Rechtsraum der EU aufgehalten hat, sodass nach dem Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) und dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) im Fall der Klägerin sowohl das Recht der EU wie auch das Recht des SGB V Anwendung finden müssen. Die Klägerin befand sich vom 1. Oktober 2018 bis zum 7. Oktober 2018 auf der Hinreise in Deutschland, Österreich und Italien, sodass in diesem Zeitraum zwangsläufig sowohl das Recht der EU wie auch das Recht des SGB V gegolten haben. Auch während der Kreuzfahrt der Klägerin im Mittelmeer vom 7. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 hat sich die Klägerin im Geltungsraum des Rechts der EU und damit auch des Rechts des SGB V befunden. Dabei ist nicht der Ansicht der Beklagten zu folgen, dass das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar sei, weil das Kreuzfahrtschiff „…“ unter der Flagge Panamas gefahren sei, sodass sich die Klägerin bei ihrer Kreuzfahrt im Mittelmeer überwiegend nicht im Rechtsraum der EU, sondern im Rechtraum eines Drittstaats (Panamas), befunden habe. Nach dem Urteilstenor des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) gilt in Anwendung der VO (EG) 883/2004: „Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 883/200 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der eine Person als Seemann bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union kreuzenden Schiff tätig ist, ihren Wohnsitz aber in ihrem Herkunftsmitgliedstaat behalten hat, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, so dass das anwendbare nationale Recht das des Wohnmitgliedstaats dieser Person ist.“. Nach dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) gilt in Anwendung der VO (EG) 883/2004 somit der Grundsatz, dass bei einem Bürger der EU das anwendbare nationale Recht das des Wohnmitgliedstaats dieser Person ist, selbst wenn der Bürger der EU sich auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiff befindet. Da auch für die Klägerin die VO (EG) 883/2004 ausdrücklich gilt und sich die Klägerin während ihrer Kreuzfahrt im Mittelmeer auf einem unter der Flagge eines Drittstaats wie Panama fahrenden Schiff befunden hat, ist nach dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) das anwendbare nationale Recht das des Wohnmitgliedstaats der Klägerin, folgerichtig also das Recht des SGB V. Auch aus dem Schreiben von P vom Lehrstuhl für internationales Seerecht und Umweltrecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht der Universität H vom 10. August 2020 ergibt sich, dass sich die Klägerin während der Kreuzfahrt der Klägerin im Mittelmeer vom 7. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 im Geltungsraum des Rechts der EU und damit auch des Rechts des SGB V befunden hat. P hat in seinem Schreiben vom 10. August 2020 ausgeführt, dass im internationalen Seerecht folgender Grundsatz gilt: „…Befindet sich ein Kreuzfahrtschiff freiwillig in den inneren Gewässern eines anderen Staates (z.B. in einem Hafen), gilt an Bord grundsätzlich die gesamte Rechtsordnung dieses Staates. …“. Da sich das Kreuzfahrtschiff „…“ während der Kreuzfahrt im Mittelmeer vom 7. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 nach seinem Fahrplan überwiegend in Hoheitsgewässern von EU-Staaten und in Häfen von EU-Staaten befunden hat, galt nach dem eindeutigen Schreiben von P vom 10. August 2020 jeweils die Rechtsordnung des betreffenden EU-Staates und damit der Rechtsraum der EU, der wiederum nach dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) auf das dann anwendbare nationale Recht des Wohnmitgliedstaats der Klägerin, also hier auf das Recht des SGB V, verweist. Die Klägerin befand sich vom 13. Oktober 2018 bis zum 14. Oktober 2018 auf der Rückreise in Italien, Österreich und Deutschland, sodass in diesem Zeitraum zwangsläufig sowohl das Recht der EU wie auch das Recht des SGB V gegolten haben. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Gewährung von Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V) ruhte vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, als sich die Klägerin nach dem Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhielt. Dem Wortlaut von § 16 Abs. 4 SGB V nach bedurfte es der "Zustimmung" der Krankenkasse zum Auslandsaufenthalt der Klägerin, um den streitigen Krankengeldanspruch der Klägerin nicht ruhen zu lassen. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zustimmung nach § 16 Abs. 4 SGB V, die ihr die Beklagte zu Unrecht verweigert hat. Die Entscheidung über eine Zustimmungserteilung nach § 16 Abs. 4 SGB V steht nicht im Ermessen der gesetzlichen Krankenkasse wie hier der Beklagten. Es bestand kein Rechtsgrund für die Beklagte, die Zustimmung gemäß § 16 Abs. 4 SGB V zum Auslandsaufenthalt der Klägerin nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu versagen. Solche Gründe für eine Versagung der Zustimmung (§ 16 Abs. 4 SGB V) zum Auslandsaufenthalt einer Versicherten im Sinne des SGB V in einem Mitgliedstaat der EU sind im Lichte des europäischen Sekundär- und Primärrechts eng zu handhaben (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Mit dem gesetzlichen Erfordernis der Zustimmung in § 16 Abs. 4 SGB V der gesetzlichen Krankenkasse zum Auslandsaufenthalt für den Bezug von Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V wird der Regelungszweck verfolgt, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld zu vermeiden unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Fall der Auslandsberührung typischerweise eher entstehen können als bei einem reinen Inlandsaufenthalt (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Die Regelungen dienen damit insbesondere der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs, wenn dem leistungsgewährenden (Mitglied-)Staat eine wirksame Kontrolle zum Beispiel von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen infolge des Auslandsaufenthalts nicht möglich ist oder erschwert wird (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Diese praktischen Schwierigkeiten können variieren, je nachdem, ob sich arbeitsunfähige Versicherte in einem EU-Mitgliedstaat oder im sogenannten vertragslosen Ausland aufhalten (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Auf die Prüfung solcher "praktischen Gründe" muss sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung beschränken (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Es handelt sich daher um nichts anderes als die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs nach § 44 Abs. 1 SGB V im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Ein Ermessensspielraum besteht dabei nicht. Denn der Krankengeldanspruch als solcher ist gemäß § 44 Abs. 1 SGB V als Rechtsanspruch ausgestaltet. Das Zustimmungserfordernis der gesetzlichen Krankenkasse hat damit die Funktion, die gesetzliche Krankenkasse über den Auslandsaufenthalt zu informieren und ermöglicht der gesetzlichen Krankenkasse dadurch die Prüfung bzw. die Kontrolle, ob die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V) beim Auslandsaufenthalt (fort-)bestehen oder ob sich Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch ergeben (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Es ist nicht ersichtlich, welche gerichtlich nicht überprüfbaren Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte die gesetzlichen Krankenkassen in diese Prüfung einstellen könnten (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Zu welchem konkreten Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt bzw. wann die Zustimmung nach § 16 Abs. 4 SGB V erteilt sein muss, bedarf im Fall der Klägerin keiner weiteren Klärung. Die unzweifelhaft arbeitsunfähige Klägerin hat ihren Antrag auf Auslandsaufenthalt im Sinne von § 16 Abs. 4 SGB V mit ihrem Antrag auf Zahlung von Krankengeld vom 31. August 2018 zeitgerecht vor Antritt der Urlaubsreise bei der Beklagten gestellt. Aus dem vorliegenden Sachverhalt sind im Ergebnis keine Versagungsgründe ersichtlich, die einer Zustimmung der Beklagten nach § 16 Abs. 4 SGB V entgegenstanden. Die vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten (SMD) erhobenen Bedenken gegen die Reise als solche betrafen nicht die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Die Bedenken des SMD, das der Aufenthalt auf einem Kreuzfahrtschiff die gesundheitlichen Einschränkungen verstärken und die Arbeitsunfähigkeit möglicherweise noch verlängern könnte, stehen dem nicht entgegen. Soweit die Beklagte aus dem Blickwinkel des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V) heraus Bedenken gegen die Reise wegen der möglichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit erhoben hat, hat sie daraus keine rechtlichen Konsequenzen gezogen (siehe dazu das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Die Beklagte hat die Klägerin nicht zu entsprechenden Mitwirkungshandlungen, etwa zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung (§ 62 Sozialgesetzbuch I [SGB I] oder an einer Heilbehandlung (§ 63 SGB I) aufgefordert. Kommt eine Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden (§ 52 SGB V) wie bei der Klägerin nicht in Betracht, obliegen der arbeitsunfähig Versicherten, unabhängig von dem Ziel der Reise im In- oder Ausland, nur die gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten, die auch nur nach entsprechendem Hinweis sanktioniert werden können (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.). Die Klägerin befand sich dann vom 14. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 wieder in Deutschland und im Geltungsbereich des SGB V, sodass für diesen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V in jedem Fall erfüllt gewesen sind. Da damit alle gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 erfüllt gewesen sind, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 SGB V auf die nachträgliche Gewährung von Krankengeld vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 in gesetzlicher Höhe. Die Klage war daher insgesamt stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Berufung gegen dieses Urteil ist von Gesetzes wegen gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne besonderen Beschluss der Kammer zulässig, da der notwendige Beschwerdewert von 750 € überschritten wird. Die 1971 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die nachträgliche Gewährung (Zahlung) von Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 in gesetzlicher Höhe. Die Klägerin war im Jahr 2018 versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten mit dem gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V). Die Klägerin war ab dem 23. Juli 2018 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der Beklagten Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V in gesetzlicher Höhe. Die Klägerin teilte der Beklagten mit einem Antrag auf Zahlung von Krankengeld vom 31. August 2018 einen geplanten Urlaubsaufenthalt in Italien mit. Die Klägerin teilte der Beklagten am 1. Oktober 2018 in ihren ergänzenden Angaben zum Antrag auf Verlegung des Aufenthaltes bei Arbeitsunfähigkeit mit, dass die Klägerin nach Italien verreise wolle und eine Kreuzfahrt im Mittelmeer auf einem Schiff plane. Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten (SMD) lehnte in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 zum Antrag auf Zustimmung zum vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Erteilung einer Zustimmung für den beantragten Auslandsaufenthalt aus gesundheitlichen Gründen ab. Die Klägerin fuhr am 1. Oktober 2018 mit anderen Mitreisenden mit dem Auto nach Italien. Die Reisegruppe übernachtete auf der Hinfahrt nach Italien in Österreich. Die Reisegruppe übernachtete dann vom 2. Oktober 2018 bis zum 7. Oktober 2018 in einem Ferienhaus in Italien. Die Einschiffung auf das Kreuzfahrtschiff „…“ erfolgte am 7. Oktober 2018. Das Kreuzfahrtschiff „…“ fährt unter der Flagge Panamas. Die Kreuzfahrt ist wie folgt durchgeführt worden: 7. Oktober 2018: Abfahrt Venedig (Italien) um 17:00 Uhr 8. Oktober 2018: Bari (Italien) Ankunft: 11:00 Uhr Abfahrt: 17:00 Uhr 9. Oktober 2018: Katakolon (Griechenland) Ankunft: 11:00 Uhr Abfahrt: 17:00 Uhr 10. Oktober 2018: Mykonos (Griechenland) Ankunft: 08:00 Uhr Abfahrt: 17:00 Uhr 11. Oktober 2018: Piräus (Griechenland) Ankunft: 07:30 Uhr Abfahrt: 16:30 Uhr 12. Oktober 2018: Dubrovnik (Kroatien) Ankunft: 08:00 Uhr Abfahrt: 17:00 Uhr 13. Oktober 2018 Venedig (Italien) Ankunft: 09:00 Uhr Nach der Ausschiffung in Venedig erfolgte die Heimreise an den Wohnort der Klägerin, wo die Klägerin am 14. Oktober 2018 eintraf. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 und mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2019 mit, dass der Verlegung des Aufenthaltes der Klägerin bei Arbeitsunfähigkeit bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt der Klägerin durch die Beklagte nicht gemäß § 16 Abs. 4 SGB V zugestimmt werde, sodass der Krankengeldanspruch der Klägerin im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geruht habe. Der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGBV) habe vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 gemäß der gesetzlichen Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geruht, da die Beklagte aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung zu Recht der Verlegung des Aufenthaltes bei Arbeitsunfähigkeit bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt der Klägerin nicht im Sinne von § 16 Abs. 4 SGB V zugestimmt habe. Daher habe die Klägerin gegen die Beklagte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V in gesetzlicher Höhe gehabt. Die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht zu konkreten Mitwirkungshandlungen, etwa zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung aufgefordert. Die Klägerin hat am 30. April 2019 Klage beim Sozialgericht Altenburg erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 nachträglich Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Klägerin habe sich während ihres Urlaubs (Auslandsaufenthalts) weit überwiegend im Rechtsraum der Europäischen Union (EU) aufgehalten, sodass die Beklagte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; zitiert nach juris) verpflichtet sei, der Klägerin nachträglich Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse könne die Gewährung von Krankengeld während eines Auslandsaufenthalt in der EU nach dem Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) nur dann einstellen, wenn die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse die Versicherte (Klägerin) zu konkreten Mitwirkungshandlungen, etwa zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung aufgefordert habe. Die Klägerin sei aber von der Beklagten zu keiner Zeit zu solchen konkreten Mitwirkungshandlungen aufgefordert worden. Zur weiteren Begründung der Klage wird auf den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Klageverfahren verwiesen. Die Klägerin beantragt; die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. März 2019 zu verurteilen, der Klägerin Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 nachträglich in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt; die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die nachträgliche Gewährung von Krankengeld in gesetzlicher Höhe im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V bei der Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V nicht in Betracht komme. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Gewährung von Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V) habe vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 gemäß der gesetzlichen Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geruht, da die Beklagte aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung zu Recht der Verlegung des Aufenthaltes bei Arbeitsunfähigkeit bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt der Klägerin nicht im Sinne von § 16 Abs. 4 SGB V zugestimmt habe. Dabei sei das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar, weil das Kreuzfahrtschiff „…“ unter der Flagge Panamas gefahren sei, sodass sich die Klägerin bei ihrer Kreuzfahrt im Mittelmeer überwiegend nicht im Rechtsraum der EU befunden habe. Zur weiteren Begründung wird auf die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide und auf das Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren verwiesen. Das Gericht hat im Rahmen der Amtsermittlung zur medizinischen Sachaufklärung einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes der Klägerin und die Arztbriefe bzw. die Entlassungsberichte der behandelnden Klinik der Klägerin angefordert. P vom Lehrstuhl für internationales Seerecht und Umweltrecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht der Universität H hat in seinem Schreiben an das Gericht vom 10. August 2020 ausgeführt, dass im internationalen Seerecht folgender Grundsatz gilt: „…Befindet sich ein Kreuzfahrtschiff freiwillig in den inneren Gewässern eines anderen Staates (z.B. in einem Hafen), gilt an Bord grundsätzlich die gesamte Rechtsordnung dieses Staates. …“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2021, die Gerichtsakte S 14 KR 845/19 und die Verwaltungsakte der Beklagten, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.