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Gerichtsbescheid

S 3 U 4653/10

SG Altenburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGALTEN:2013:0704.S3U4653.10.0A
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Leitsätze
Der Senat hält nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit daran fest, dass die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden kann, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird. (Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Im Rahmen der Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht. Dabei ist eine Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG nicht erforderlich (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 105 Rn 9). Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte ist nach Artikel 1 § 1 der Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen die Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (L. Mittel- und Ostdeutschland) geworden und hat deren Rechte und Pflichten übernommen. Der Beitragsbescheid der L. Mittel- und Ostdeutschland vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der L. Mittel- und Ostdeutschland vom 21. Oktober 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides der L. Mittel- und Ostdeutschland vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der L. Mittel- und Ostdeutschland vom 21. Oktober 2010 bestehen nicht. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Klageverfahren allein der Beitragsbescheid der L. Mittel- und Ostdeutschland für die Umlagejahre 2005 bis 2007 streitgegenständlich sind. Die Klägerin ist als Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn W. B. Miteigentümerin einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,89 ha mit der Bezeichnung Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D.. Die Erbengemeinschaft war auf Grund der gesetzlich vermuteten forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Erbengemeinschaft in den Umlagejahren 2005 bis 2007 nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) als forstwirtschaftlicher Unternehmer eines der L. Mittel- und Ostdeutschland zugewiesenen forstwirtschaftlichen Unternehmens Pflichtmitglied bei der L. Mittel- und Ostdeutschland, denn der Gesetzgeber hat in § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestimmt, dass die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (L. Mittel- und Ostdeutschland bzw. die Beklagte) für Unternehmen der Forstwirtschaft zuständig sind. Als Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn W. B. haftet die Klägerin gemäß § 2058 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 421 BGB gesamtschuldnerisch für die Beitragsforderungen der L. Mittel- und Ostdeutschland gegen die Erbengemeinschaft. Somit war die L. Mittel- und Ostdeutschland nach eigenem Ermessen berechtigt, die gegen die Erbengemeinschaft bestehenden Beitragsforderungen ganz oder teilweise gegenüber der Klägerin geltend zu machen (vgl. dazu das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG Berlin-Bran-denburg) vom 11. Dezember 2008, Az.: L 3 U 107/06, zitiert nach juris). Die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn W. B. bewirtschaftete in den Umlagejahren 2005 bis 2007 eine forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,89 ha mit der Bezeichnung Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. und war damit nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII forstwirtschaftlicher Unternehmer. Zur Frage, wann ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vorliegt, hat das Bayerische Landessozialgericht (Bayerisches LSG) in seinem Urteil vom 24. Juli 2012 (Az.: L 17 U 185/11, zitiert nach juris) ausführlich festgestellt: "Nach der Rechtsprechung des BSG und, diesem folgend, auch des erkennenden Senats, setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha und ihre Ehegatten die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 ha grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch so genannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Eine Befreiung des Klägers scheitert vorliegend schon an der Überschreitung der Flächengrenze." "Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt entgegen dem Berufungsvorbringen auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst werden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet (BSGE 64, 252, 253; Beschluss vom 12. Juni 1989, 2 BU 175/88), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu (BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R). Dass der Kläger die Grundstücke nach eigenen Angaben nicht bewirtschaftet und dies auch in Zukunft nicht beabsichtigt, bleibt ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht. Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den so genannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (zB Pflanzungen, Fällungen) bzw deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R; ebenso für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG SozR 5420 § 2 Nr 30; zum Fehlen einer vergleichbaren Vermutung bei landwirtschaftlichen Nutzflächen: BSG Urteil vom 23. September 2004 - B 10 LW 13/02 R; siehe ferner Watermann in: Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Stand: 1996, § 776 RVO RdNr 6a; Mell in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, 1996, § 70 RdNr 54)." "Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, kann von einem "Brachliegenlassen" nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden. Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. Auch der Vortrag des Klägers, seine Grundstücke seien wegen ihrer Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstliche Nutzung nicht geeignet, lässt die Vermutung nicht entfallen, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (vgl. nochmals BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R). Der Senat hält nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit daran fest, dass die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden kann, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird. Eine solche anderweitige Nutzung hat der Kläger selbst nicht behauptet und kann vom Senat auch nicht aufgrund sonstiger Umstände festgestellt werden." Dabei ist es durch die Auskunft der unteren Forstbehörde des Landskreises H. in dem Schreiben an das Gericht vom 17. April 2013 nachgewiesen, dass es sich bei der forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,89 ha mit der Bezeichnung Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. um Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) handelt. Da die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn W. B. ihren Waldbesitz von 0,89 ha gemäß § 4 Abs. 1 WaldG LSA ordnungsgemäß pflegen und bewirtschaften muss, ist die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn W. B. nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ein forstwirtschaftliches Unternehmen. In § 4 Abs. 1 WaldG LSA heißt es dazu: "Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig, pfleglich und sachkundig zu bewirtschaften." Die Klägerin hat jedoch nicht erklärt, wie die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn W. B. ihre forstwirtschaftlichen Nutzfläche (Wald) von 0,89 ha mit der Bezeichnung Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. im Sinne von § 4 Abs. 1 WaldG LSA ordnungsgemäß bewirtschaften kann, wenn sie zum Beispiel nicht Holz planmäßig anbaut und planmäßig schlägt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die forstwirtschaftlichen Nutzfläche (Wald) der Erbengemeinschaft von 0,89 ha mit der Bezeichnung Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. nach der Auskunft der unteren Forstbehörde des Landskreises H. in deren Schreiben an das Gericht vom 17. April 2013 in einem vernachlässigtem Zustand befindet, sodass die Erbengemeinschaft dringend Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihrer forstwirtschaftlichen Nutzfläche (Wald) von 0,89 ha mit der Bezeichnung Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. im Sinne von § 4 Abs. 1 WaldG LSA ergreifen müsste. Das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens setzt aber nicht voraus, dass mit dem planmäßigen Anbau von Holz und dem planmäßigen Schlagen des Holzes eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird (Urteile des Bayerischen LSG vom 24. Juli 2012, Az.: L 17 U 185/11 und L 17 U 187/11, beide zitiert nach juris; vgl. dazu auch schon das Urteil des BSG vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R, zitiert nach juris). Dabei führt auch die fehlende Aussicht einer kontinuierlichen Gewinnerzielung aus dem im Nebenerwerb betriebenen Forstbetrieb nicht dazu, dass mit dem im Nebenerwerb betriebenen Forstbetrieb dauerhaft kein Gewinn erzielt werden kann und widerlegt mithin nicht die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht des Waldbesitzers, sodass auch dann ein forstwirtschaftliches Unternehmen vorliegt (vgl. dazu das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg) vom 21. Januar 2010, Az.: L 22 LW 2/08, zitiert nach juris). Durch die gesetzliche Verpflichtung zur planmäßigen Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Nutzfläche (Wald) von 0,89 ha mit der Bezeichnung Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. Waldbesitzes im Sinne von § 4 Abs. 1 WaldG LSA greift die gesetzliche Vermutung ein, dass die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen H. W. B. in den Umlagejahren 2005 bis 2007 in jedem Fall ein forstwirtschaftliches Unternehmen gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII betrieben hat. Die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn W. B. war in den Umlagejahren 2005 bis 2007 somit landwirtschaftlicher Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sodass die Erbengemeinschaft gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 150 Abs. 1 SGB VII grundsätzlich als Pflichtmitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verpflichtet war, Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung an die L. Mittel- und Ostdeutschland zu zahlen. Dabei ist die eigentliche Beitragsberechnung der L. Mittel- und Ostdeutschland nicht zu beanstanden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Sozialgericht die von der Vertreterversammlung der jeweiligen Berufsgenossenschaft beschlossen Satzungsregelungen zur Beitragshöhe nur dahingehend prüfen kann, ob diese Satzungsregelungen zur Beitragshöhe mit der Ermächtigungsnorm und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (Urteile des BSG vom 17. Mai 2011, Az.: B 2 U 18/10 R und vom 16. November 2005, Az.: B 2 U 15/04 R sowie das Urteil des SG Köln vom 12. November 2007, Az.: S 18 U 140/07; alle a.a.O.). Ob die Vertreterversammlung der jeweiligen Berufsgenossenschaft im Rahmen des ihr eingeräumten Gestaltungsspielraums die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Satzungsregelung zur Beitragshöhe beschlossen hat, ist von den Sozialgerichten nicht prüfen und nicht zu entscheiden (Urteile des BSG vom 17. Mai 2011, Az.: B 2 U 18/10 R und vom 16. November 2005, Az.: B 2 U 15/04 R sowie das Urteil des SG Köln vom 12. November 2007, Az.: S 18 U 140/07; alle a.a.O.). Die Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung in den Umlagejahren 2005 bis 2007 durch die L. Mittel- und Ostdeutschland ergeben sich aus § 183 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, der bestimmt, dass die Einzelheiten für die Beitragsberechnung durch die Satzung bestimmt werden. Für die Beitragbemessung ist daher im vorliegenden Fall die Regelung des § 183 SGB Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit der Satzung der L. Mittel- und Ostdeutschland Ausgabe 2004 heranzuziehen. Die Satzung der L. Mittel- und Ostdeutschland Ausgabe 2004 ist von der Vertreterversammlung jeweils beschlossen worden, vom Bundesversicherungsamt genehmigt und im Bundesanzeiger sowie im Internet unter www.mod.lsv.de nach § 34 Abs. 2 SGB IV veröffentlicht worden, sodass die Satzung der LBG Mittel- und Ostdeutschland Ausgabe 2004 rechtswirksam geworden ist. Denn nach § 34 Abs. 2 SGB IV bestimmt die Satzung selbst, wie sie bekannt gemacht wird. Dazu hat die Vertreterversammlung der L. Mittel- und Ostdeutschland in § 26 "Bekanntmachungen" der Satzung der L. Mittel- und Ostdeutschland Ausgabe 2004 wirksam bestimmt, dass die Satzung im Internet unter www.mod.lsv.de bekannt gemacht wird und ein Veröffentlichungshinweis im Bundesanzeiger erfolgt. Beides ist erfolgt, so dass die Satzung der L. Mittel- und Ostdeutschland Ausgabe 2004 gemäß § 34 Abs. 2 SGB IV wirksam bekannt gemacht worden ist und damit für die Umlagejahre 2005 bis 2007 gültig und zwingend anzuwenden war. Somit richtete sich für die Umlagejahre 2005 bis 2007 die Beitragserhebung einschließlich der Beitragshöhe in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für den örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der L. Mittel- und Ostdeutschland nach der Satzung der L. Mittel- und Ostdeutschland Ausgabe 2004, die auch von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der L. Mittel- und Ostdeutschland zu beachten ist. Dabei ist die Beitragsberechnung der L. Mittel- und Ostdeutschland für die Umlagejahre 2005 bis 2007 auf der Grundlage von sogenannten Flächenwertbeiträgen nicht zu beanstanden (Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (Thüringer LSG) vom 26. März 2009, Az.: L 1 U 915/08, zitiert nach juris), sodass die weitere Beitragsberechnung der L. Mittel- und Ostdeutschland unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben nicht zu beanstanden ist. Die bloße Vermutung eines Versicherten, die Berechnungsgrundlagen eines Beitragsbescheides in der gesetzlichen Unfallversicherung seien rechtswidrig, ohne im Einzelnen darzutun, worin die Rechtswidrigkeit liegen soll, löst dabei keine Aufklärungspflicht des Sozialgerichts aus. Ein Sozialgericht braucht bloßen Vermutungen oder jedem unsubstantiierten Vorbringen der Beteiligten nicht nachzugehen (Urteile des BSG vom 20. März 2007, Az.: B 2 U 9/06 R und des Bayerischen LSG vom 25. September 2002, Az.: L 18 U 11/99; beide zitiert nach juris). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall jedoch nicht substantiiert vorgetragen, warum die Berechnungsgrundlagen der L. Mittel- und Ostdeutschland in den Beitragsbescheiden in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Umlagejahre 2005 bis 2007 falsch sein sollen. Als Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn Walter Behrens haftet die Klägerin gemäß § 2058 BGB in Verbindung mit § 421 BGB gesamtschuldnerisch für die Beitragsforderungen der L. Mittel- und Ostdeutschland gegen die Erbengemeinschaft. Somit war die L. Mittel- und Ostdeutschland nach eigenem Ermessen berechtigt, die gegen die Erbengemeinschaft bestehenden Beitragsforderungen ganz oder teilweise gegenüber der Klägerin geltend zu machen (vgl. dazu das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2008 (Az.: L 3 U 107/06, a.a.O.). Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG über die Kosten zu entscheiden. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG sind Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (außergerichtliche Kosten). Die Klägerin hat gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG diese Kosten vollständig zu tragen, da ihre Klage vollständig abgewiesen worden ist. Da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, ist hier nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG eine Festsetzung des Streitwerts zur Berechnung der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten notwendig. Da die Klägerin in der Hauptsache die Feststellung begehrt hat, von der Beklagten nicht als landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Unternehmer geführt zu werden, handelt es sich um einen Rechtsstreit um die Unternehmereigenschaft, sodass der Streitwert auf den Regelstreitwert (Auffangstreitwert) nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 € festzusetzen war (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 5. Februar 2008, Az.: B 2 U 3/07 R, zitiert nach juris). Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid ist von Gesetzes wegen gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne besonderen Beschluss des Gerichts zulässig, da der notwendige Beschwerdewert von 750 € überschritten wird. Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen ihre Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Die Beklagte ist nach Artikel 1 § 1 der Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen die Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (LBG Mittel- und Ostdeutschland) geworden und hat deren Rechte und Pflichten übernommen. Die Klägerin ist Mitglied einer Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn W. B. Diese Erbengemeinschaft ist Eigentümerin einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,89 ha mit der Bezeichnung Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. Die L. Mittel- und Ostdeutschland erließ gegenüber der Klägerin unter dem Datum vom 28. Februar 2008 einen Beitragsbescheid in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Umlagejahre 2005 bis 2007 für das Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. in Höhe von insgesamt 82,55 €. Die Klägerin legte am 13. März 2008 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 28. Februar 2008 der L. Mittel- und Ostdeutschland für die Umlagejahre 2005 bis 2007 für das Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. ein. Die L. Mittel- und Ostdeutschland wies den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gegenüber der Klägerin vom 28. Februar 2008 für die Umlagejahre 2005 bis 2007 für das Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 insgesamt als unbegründet zurück. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides der L. Mittel- und Ostdeutschland vom 21. Oktober 2010 verwiesen. Die Klägerin hat am 26. November 2010 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie kein Pflichtmitglied in der land- bzw. forstwirtschaftlichen Unfallversicherung sei, da die forstwirtschaftliche Fläche zum einen kein Wald sei und die Klägerin zum anderen die forstwirtschaftliche Fläche nicht bewirtschafte, sodass sie keinen Gewinn aus einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit erziele. Des Weiteren sei für die Klägerin auch die eigentliche Beitragshöhe nicht nachvollziehbar. Zur weiteren Begründung wird auf den ausführlichen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Januar 2011 verwiesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß; festzustellen, dass die Klägerin kein Pflichtmitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist und den Beitragsbescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten (L. Mittel- und Ostdeutschland) vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Rechtsvorgängerin der Beklagten (L. Mittel- und Ostdeutschland) vom 21. Oktober 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt; die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn W. B. aufgrund der gesetzlich vermuteten forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Erbengemeinschaft in den Umlagejahren 2005 bis 2007 Pflichtmitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gewesen sei, sodass die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft verpflichtet gewesen sei, Beiträge in der land- bzw. forstwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Umlagejahre 2005 bis 2007 als Gesamtschuldnerin zu zahlen. Des Weiteren sei auch die eigentliche Beitragsberechnung für die Umlagejahre 2005 bis 2007 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten (L. Mittel- und Ostdeutschland) nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen der Satzung der L. Mittel- und Ostdeutschland entsprochen habe. Zur weiteren Begründung verweist die Beklagte auf die Bescheide der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Verwaltungsverfahren. Die untere Forstbehörde des Landkreises H. hat gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 17. April 2013 nach einer Inaugenscheinnahme der forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,89 ha mit der Bezeichnung Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. erklärt, dass es sich um einen Wald im Sinne des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) handelt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Mai 2013 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorge-legen haben, verwiesen.