OffeneUrteileSuche
Urteil

S 42 AS 1738/19

SG Altenburg 42. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGALTEN:2020:1109.S42AS1738.19.00
3Zitate
21Normen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 21 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 11 Abs 1 S 4 und 5 SGB II sieht eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf eines Kindes auch bei Betreuung im sog Wechselmodell unabhängig von der Anzahl der Tage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft vor, solange der Bedarf nicht gedeckt ist. (Rn.33) 2. Die Möglichkeit, bei tatsächlichem Zahlungszufluss beim Kindergeldberechtigten und Zugehörigkeit der Kinder zu dessen Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Weiterleitung von Kindergeldanteilen an den getrennt lebenden Elternteil, abweichend von § 11 Abs 1 S 4 und 5 SGB II, die Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes zu reduzieren, findet in den Vorschriften des SGB II keine unmittelbare Stütze. (Rn.34) 3. Die in § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008) vorgesehene Ausnahme erfasst nur Fälle, in denen das Kind, für das Kindergeld bezogen wird, dem Haushalt des Leistungsberechtigten (gar) nicht angehört, mit der Folge dass die Zurechnungsregelung des § 11 Abs 1 S 4 und 5 SGB II nicht greift und das Kindergeld folglich als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils in die Leistungsberechnung einzubeziehen wäre. Die Vorschrift kann keine Anwendung finden, wenn Kinder im sog Wechselmodel von beiden Elternteilen betreut werden. (Rn.35) 4. Eine zwischen den Eltern eines Kindes einvernehmlich getroffene Vereinbarung oder Absprache, die die Weiterleitung des Kindergeldes oder eines Teiles hiervon an den anderen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Elternteil vorsieht, ist nicht ausreichend, um wegen einer hieraus resultierenden Bedarfsunterdeckung des Kindes einen erhöhten Leistungsanspruch nach dem SGB II zu begründen. (Rn.36) 5. Aufgrund des zwischen den Unterhaltsverpflichtungen der Eltern und den staatlichen Kindergeldzahlungen bestehenden Zusammenhanges erscheint es möglich, in analoger Anwendung des § 11b Abs 1 S 1 Nr 7 SGB II, von dem kraft Zurechnungsanordnung (§ 11 Abs 1 S 4 und 5 SGB II) als Einkommen der Kinder zu bewertenden Kindergeld dann einen Teilbetrag in Abzug zu bringen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung von Kindergeld an den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden nicht kindergeldberechtigten Elternteil aufgrund eines Titels oder einer notariellen unterhaltsrechtlichen Vereinbarung besteht. (Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung zum Thüringer Landessozialgericht wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 11 Abs 1 S 4 und 5 SGB II sieht eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf eines Kindes auch bei Betreuung im sog Wechselmodell unabhängig von der Anzahl der Tage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft vor, solange der Bedarf nicht gedeckt ist. (Rn.33) 2. Die Möglichkeit, bei tatsächlichem Zahlungszufluss beim Kindergeldberechtigten und Zugehörigkeit der Kinder zu dessen Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Weiterleitung von Kindergeldanteilen an den getrennt lebenden Elternteil, abweichend von § 11 Abs 1 S 4 und 5 SGB II, die Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes zu reduzieren, findet in den Vorschriften des SGB II keine unmittelbare Stütze. (Rn.34) 3. Die in § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008) vorgesehene Ausnahme erfasst nur Fälle, in denen das Kind, für das Kindergeld bezogen wird, dem Haushalt des Leistungsberechtigten (gar) nicht angehört, mit der Folge dass die Zurechnungsregelung des § 11 Abs 1 S 4 und 5 SGB II nicht greift und das Kindergeld folglich als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils in die Leistungsberechnung einzubeziehen wäre. Die Vorschrift kann keine Anwendung finden, wenn Kinder im sog Wechselmodel von beiden Elternteilen betreut werden. (Rn.35) 4. Eine zwischen den Eltern eines Kindes einvernehmlich getroffene Vereinbarung oder Absprache, die die Weiterleitung des Kindergeldes oder eines Teiles hiervon an den anderen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Elternteil vorsieht, ist nicht ausreichend, um wegen einer hieraus resultierenden Bedarfsunterdeckung des Kindes einen erhöhten Leistungsanspruch nach dem SGB II zu begründen. (Rn.36) 5. Aufgrund des zwischen den Unterhaltsverpflichtungen der Eltern und den staatlichen Kindergeldzahlungen bestehenden Zusammenhanges erscheint es möglich, in analoger Anwendung des § 11b Abs 1 S 1 Nr 7 SGB II, von dem kraft Zurechnungsanordnung (§ 11 Abs 1 S 4 und 5 SGB II) als Einkommen der Kinder zu bewertenden Kindergeld dann einen Teilbetrag in Abzug zu bringen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung von Kindergeld an den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden nicht kindergeldberechtigten Elternteil aufgrund eines Titels oder einer notariellen unterhaltsrechtlichen Vereinbarung besteht. (Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung zum Thüringer Landessozialgericht wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Streitgegenstand sind die Bescheide vom 13. Mai 2019 und 16. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2019, mit denen der Beklagte über die den Klägern für die Zeit von April 2018 bis September 2018 endgültig zu gewährenden Leistungen entschieden und überzahlte Leistungen in Höhe von 355,86 Euro gegenüber der Klägerin zu 1 zur Erstattung festgesetzt hat. Die Höhe der abschließenden Leistungsansprüche nach dem SGB II und die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderungen in Höhe von 429,71 Euro bzw. 429,70 Euro, die gegenüber den Kindern A und L festgesetzt wurden, sind nicht Klagegegenstand, nachdem die diesbezüglichen Klagen im Verlauf des Verfahrens zurückgenommen wurden. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger das Ziel einer Korrektur der Entscheidung des Beklagten über die abschließend festzustellenden und die zu erstattenden vorläufigen Leistungen. Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), soweit das Klagebegehren auf weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus zielt, und ansonsten die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG), sofern die Aufhebung der Erstattungsforderung begehrt wird (vgl. nur BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 – B 14 AS 131/11 R). In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Die Bescheide vom 13. Mai 2019 und 16. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2019 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Kläger haben über die für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits abschließend gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hinaus, keinen Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen. Der Beklagte hat, nachdem er der Klägerin zu 1 und ihren beiden erstgeborenen Kindern mit Bescheid vom 4. Juni 2018 zunächst vorläufig Grundsicherungsleistungen gewährt hatte (§ 41a Abs. 1, 2 SGB II in der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung vom 26. Juli 2016), nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mit den Bescheiden vom 13. Mai 2019 und 16. Mai 2019 für die erst im September 2018 geborene Klägerin zu 2 erstmalig und für die Klägerin zu 1 und die Kinder A und L zutreffend in Anwendung von § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II von Amts wegen eine abschließende Entscheidung über die ihnen für den streitigen Zeitraum zu gewährenden Leistungen getroffen. Nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeit abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Sofern die Kläger unter Verweis auf die Formulierung im vorläufigen Bescheid vom 4. Juni 2018, wonach „Die Leistungen … nach Abschluss des Bewilligungszeitraums nur auf Antrag endgültig festgesetzt“ werden, vorgetragen haben, einen solchen Antrag hätten sie nicht gestellt, schließt dies eine abschließende Leistungsfestsetzung nicht aus. § 41a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB II sieht ausdrücklich und verpflichtend eine abschließende Festsetzung von Amts wegen vor, wenn – wie hier – die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Eines Hinweises hierauf bedarf es im Zusammenhang mit der vorläufigen Bewilligung nicht. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung einer abschließenden Leistungsfestsetzung wollte der Beklagte vermutlich der im Zusammenhang mit § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II diskutierten Hinweispflicht im Hinblick auf den Eintritt der Fiktionswirkung bei fehlender abschließender Leistungsfestsetzung von Amts wegen binnen Jahresfrist gerecht werden. Auch wenn ihm dies nur eher missverständlich gelungen ist, können die Kläger für sich allein aus diesem missverständlichen Teilabschnitt der Begründung des vorläufigen Bewilligungsbescheides keinen besonderen Vertrauensschutztatbestand ableiten. Zudem war jedenfalls der Klägerin zu 1 nach eigenen Angaben die Verfahrensweise nach vorläufiger Leistungsbewilligung aus der Leistungsgewährung vorangegangener Bewilligungsabschnitte hinreichend bekannt. Rechtsgrundlage der für den hier streitbefangenen Zeitraum zu treffenden abschließenden Entscheidung ist in materiell-rechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7ff und 20 ff SGB II (in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung). Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte - hier die Klägerin zu 1 - Arbeitslosengeld II, wenn sie - neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II u. a., wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Leistungen erhalten nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II auch die dem Haushalt angehörenden und damit der Bedarfsgemeinschaft (ggf. auch nur temporär) zuzuordnenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wenn sie - wie hier die Klägerin zu 2 sowie die Kinder A und L - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Zutreffend ist der Beklagte im Rahmen der abschließenden Leistungsfestsetzung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mitglieder der durch die Klägerin zu 1 vermittelten Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf im streitigen Bewilligungszeitraum nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken konnten. Den jeweiligen monatlichen Gesamtbedarf (Regelbedarf gemäß § 20 SGB II, Mehrbedarf für werdende Mütter und Alleinerziehende gemäß § 21 SGB II sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II) hat der Beklagte - auch unter Berücksichtigung der nur temporären Zugehörigkeit der Kinder A und L zur Bedarfsgemeinschaft - im Wesentlichen zutreffend mit 1.417,61 Euro für April 2018, 2.454,74 Euro für Mai 2018, 1.502,60 Euro monatlich für Juni 2018 bis August 2018 und 1.553,93 Euro für September 2018 ermittelt. Hinsichtlich der einzelnen Positionen wird nach eigener Prüfung auf die zutreffende detaillierte Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2019 verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG). Auf den Bedarf anzurechnen ist das den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum zur Verfügung stehende Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Das schließt zunächst das von der Klägerin zu 1 erzielte monatliche Einkommen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Mutterschaftsgeld ein, das vom Beklagten - wie ebenfalls im Widerspruchsbescheid ausführlich dargestellt - zutreffend berücksichtigt wurde. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das an die Klägerin zu 1 als Kindergeldberechtigte für die Kinder A und L monatlich ausgezahlte staatliche Kindergeld in Höhe von jeweils 194 Euro bedarfsmindernd als Einkommen der Kinder berücksichtigt hat. Die Weiterleitung des hälftigen Kindergeldes an den getrennt lebenden Kindesvater kann in der vorliegenden Fallkonstellation keine Berücksichtigung finden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II ist das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, wie der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. Inhaltlich handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine besondere Zuordnungsregelung, die das Kindergeld abweichend vom tatsächlichen Zufluss beim Kindergeldberechtigten normativ als Einnahme dem Kind zurechnet, weil diese Einnahme vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes eingesetzt werden soll (vgl. Eicher/Luik/Schmidt, 4. Aufl. 2017, SGB II § 11 Rn. 29). Die Zurechnung gilt nur, wenn das Kind, für das Kindergeld bezogen wird, Teil der Bedarfsgemeinschaft ist. Lebt das Kind nicht in Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern oder weiteren Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder hat es das 25. Lebensjahr vollendet, ist das Kindergeld nicht mehr den Kindern bedarfsmindernd zuzurechnen, sondern bei dem kindergeldberechtigten Leistungsempfänger. 33Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II für eine Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen der Kinder A und L waren im streitbefangenen Zeitraum erfüllt. Die Klägerin zu 1 war zu dieser Zeit Kindergeldberechtigte. Das Kindergeld wurde von der Familienkasse regelmäßig in voller Höhe mit 194 Euro monatlich pro Kind an sie ausgezahlt. Dass sich A und L im Wechselmodell zu etwa gleichen Teilen bei der Klägerin zu 1 und dem Kindesvater aufhielten, steht einer vollständigen Berücksichtigung des Kindergeldes mit 194 Euro pro Kind nicht entgegen, denn § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II sieht eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf eines Kindes unabhängig von der Anzahl der Tage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft vor, solange der Bedarf nicht gedeckt ist (so auch SG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2016 - S 3 AS 1751/14). Dies gilt auch dann uneingeschränkt, wenn Kinder im sog. Wechselmodell von beiden Elternteilen betreut werden. Im streitigen Zeitraum verblieben bei A und L auch nach Anrechnung des vollständigen Kindergeldes weitere individuelle ungedeckte monatliche Bedarfe, so dass das Kindergeld vollständig zur Bedarfsdeckung benötigt wurde. 34Die Möglichkeit, bei tatsächlichem Zahlungszufluss beim Kindergeldberechtigten und Zugehörigkeit der Kinder zu dessen Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Weiterleitung von Kindergeldanteilen an den getrennt lebenden Elternteil, abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II, die Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes zu reduzieren, findet in den Vorschriften des SGB II keine unmittelbare Stütze. Im Besonderen sehen die §§ 11, 11b SGB II keinen entsprechenden Ausnahmetatbestand vor. 35Die in § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vorgesehene Ausnahme, wonach Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit dieses nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird, ist vorliegend nicht einschlägig. Die Vorschrift betrifft die vorliegende Fallgestaltung nicht. Sie erfasst nur Fälle, in denen das Kind, für das Kindergeld bezogen wird, dem Haushalt des Leistungsberechtigten (gar) nicht angehört, mit der Folge dass die Zurechnungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II nicht greift und das Kindergeld folglich als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils in die Leistungsberechnung einzubeziehen wäre. Hier gehören die Kinder A und L - wenn auch temporär - zum Haushalt und zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1, so dass die Einkommenszurechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II zu erfolgen hat. 36Eine zwischen den Eltern eines Kindes einvernehmlich getroffene Vereinbarung oder Absprache, die die Weiterleitung des Kindergeldes oder eines Teiles hiervon an den anderen Elternteil vorsieht, ist aufgrund der Dispositionsbefugnis in Bezug auf den erhaltenen Kindergeldbetrag rechtlich sicherlich möglich, eine solche allein kann jedoch nicht ausreichend sein, um wegen einer hieraus resultierenden Bedarfsunterdeckung des Kindes einen erhöhten Leistungsanspruch nach dem SGB II zu begründen. Auch das dem Gericht vorgelegte, vom Kindesvater sehr nachdrücklich formulierte und mit der Androhung einer Anzeige des neuen Partners der Klägerin zu 1 und Vaters der Klägerin zu 2 verbundene Zahlungsverlangen, kann - abseits einer tatsächlich bestehenden rechtlichen Verpflichtung zur Weiterleitung von Kindergeldanteilen - keinen erhöhten Bedarf nach dem SGB II rechtfertigen. Regelmäßig besteht kein Grund Kindergeld auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung weiterzuleiten, wenn dieses - auch im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II - zur Bedarfsdeckung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft benötigt wird. Dies muss im Besonderen dann gelten, wenn - wie hier - sich dadurch die Hilfebedürftigkeit der bzw. einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II erhöht, während der Bedarf des jeweiligen Kindes in der durch den anderen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft auch ohne Kindergeldzufluss gedeckt ist (so auch SG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2016 - S 3 AS 1751/14). 37Auch wenn das SGB II selbst einen Ausnahmetatbestand für die vorliegende Fallkonstellation nicht ausdrücklich normiert, ist nach der Rechtsauffassung der Kammer in den Fällen einer gemeinsamen Kinderbetreuung im Wechselmodell dennoch die Absetzung eines (Teil-) Betrages vom Kindergeld im Fall einer Weiterleitung an den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden nicht kindergeldberechtigten Elternteil in Anlehnung an § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II denkbar. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen. Aufgrund des zwischen den Unterhaltsverpflichtungen der Eltern und den staatlichen Kindergeldzahlungen bestehenden Zusammenhanges, erscheint es möglich, in analoger Anwendung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II, von dem kraft Zurechnungsanordnung (§ 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II) als Einkommen der Kinder zu bewertenden Kindergeld dann einen Teilbetrag in Abzug zu bringen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung des Kindergeldes aufgrund eines Titels oder einer notariellen unterhaltsrechtlichen Vereinbarung besteht. Das staatliche Kindergeld wird nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) als vorweggenommene Steuervergütung an die Eltern gezahlt (§§ 31, 62 ff EStG), wobei die Auszahlung immer nur in Höhe des gesamten Betrages an einen Elternteil vorgenommen wird (§ 64 Abs. 1 EStG). Dabei kommt dem staatlichen Kindergeld die Funktion zu, einerseits die Eltern hinsichtlich des Barbedarfs ihrer Kinder zu entlasten und andererseits bei der Erbringung ihrer Betreuungsleistung zu unterstützen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15). Eine Rechtsvorschrift, die den kindergeldberechtigten Elternteil verpflichtet, bei der gemeinsamen Betreuung der Kinder im echten Wechselmodel die Hälfte des Kindergeldes an den anderen Elternteil weiterzuleiten, findet sich in den familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kann sich in diesen Fallgestaltungen ein Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Kindergeldes jedoch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15). Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 mwN). Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds wird als ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gesehen, obwohl in diesem Fall nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuervergütung bzw. eine staatliche Sozialleistung im Rahmen des Familienlastenausgleichs ausgeglichen werden soll. Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können auch solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 mwN). Ein solcher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen des staatlichen Kindergeldes ist praktisch selten, weil die in § 1612b Abs. 1 BGB geregelte bedarfsmindernde Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt einen besonderen Ausgleich zwischen den Eltern regelmäßig entbehrlich macht. Auch bei der Praktizierung eines Wechselmodells wird das von einem Elternteil bezogene staatliche Kindergeld meistens im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleichs zwischen den Elternteilen angerechnet oder verrechnet (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 mwN). Erfolgt in den Fällen des praktizierten Wechselmodelles zwischen den Eltern kein unterhaltsrechtlicher Gesamtausgleich, besteht gleichwohl die Möglichkeit einer Aufteilung des gesetzlichen Kindergeldes. Nach der Rechtsprechung des BGH lässt sich allerdings eine einkommensunabhängige Halbteilung - wie hier vom Vater der Kinder A und L gefordert - mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen, denn die im Wechselmodell geleistete Kinderbetreuung kann gegenüber keinem Elternteil zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 mwN). Im Ergebnis ist nach der Rechtsprechung des BGH die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergeldes nach dem Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) und der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Anteil am Kindergeld hälftig den beiden Elternteilen zuzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15). Nach den vorgenannten vom BGH aufgestellten Grundsätzen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass der Vater der Kinder A und L einen Anspruch auf Auskehrung eines Teilbetrages des seinerzeit an die Klägerin zu 1 als Kindergeldberechtigte ausgezahlten Kindergeldes hatte. Eine bedarfserhöhende Berücksichtigung der Kindergeldweiterleitung an den Kindesvater in Anlehnung an § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II setzt jedoch voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des hälftigen Kindergeldes tatsächlich geprüft und verbindlich festgestellt wurde, entweder im Rahmen einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts, aus der ein Titel hervorgegangen ist oder einer notariell gefassten Unterhaltsvereinbarung. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach dem Vortrag der Klägerin zu 1 ist vielmehr davon auszugehen, dass sie das zweifelsfrei nachdrücklich formulierte Zahlungsverlangen des Kindesvaters keiner rechtlichen Prüfung zugeführt hat. Die Klägerin zu 1 hat sich nach ihrem eigenen Vortrag im Verfahren zur hälftigen Kindergeldauszahlung an den Vater der Kinder A und L ab Januar 2018 entschlossen, nachdem dieser mit einer Anzeige gegen ihren neuen Partner und gleichzeitig Vater der Klägerin zu 2 gedroht hatte. Ob und ggf. in welcher Höhe der Kindesvater nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen tatsächlich einen Anspruch auf Auskehrung des an ihn weitergeleiteten Kindergeldes in Höhe von 97 Euro monatlich pro Kind hatte, hat die Klägerin zu 1 indessen nicht in familienrechtlicher Hinsicht geprüft bzw. überprüfen lassen. Der Kindesvater zahlt keinen monatlichen Kindesunterhalt, obgleich er Erwerbseinkommen erzielt und nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht. Aus welchem Grund keine Verpflichtung des Vaters zu ggf. anteilig ausgleichenden Unterhaltszahlungen im Wechselmodel besteht, konnte die Klägerin zu 1 nicht konkret mitteilen. Sie hat lediglich erklärt, es sei ihrer Erinnerung nach einmal eine Prüfung durch das Jugendamt mit dem Ergebnis erfolgt, dass keine Unterhaltspflicht des Kindesvaters bestehe. Ob dies aber auf eine von vornherein begrenzte Leistungsfähigkeit des Vaters zurückzuführen ist oder sich, bei ohnehin geminderter Pflicht zur Leistung von Barunterhalt im Wechselmodel, gerade unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes nur kein Unterhaltsanspruch der Kinder errechnet hat, ist offen geblieben. Auch auf Nachfrage des Gerichts konnte die Klägerin zu 1 keine schriftliche Mitteilung des nach ihrer Erinnerung mit der Klärung von Unterhaltsfragen befassten Jugendamtes vorlegen. Ihr Vortrag lässt insofern auch nicht erkennen, dass sie ihrerseits auf eine entsprechende Klärung mit Hilfe des Jugendamtes hingewirkt hat. Aufgrund der fehlenden verbindlichen Feststellung einer rechtlichen Verpflichtung der Klägerin zu 1 zur Weiterleitung des hälftigen Kindergeldes an den Kindesvater ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der abschließenden Leistungsberechnung den vollständig zugeflossenen Kindergeldbetrag von 194 Euro jeweils als bedarfsminderndes Einkommen von A und L berücksichtigt hat. Entgegen der Ansicht der Kläger war der Beklagte auch befugt, im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs. 3, 4 SGB II das Bestehen der ihnen endgültig zustehenden Leistungsansprüche umfassend in Bezug auf jede Bedarfsposition und die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu prüfen. Eine eingeschränkte abschließende Prüfung mit Blick auf einen im vorläufigen Bescheid vom 4. Juni 2018 angegebenen Grund für die vorläufige Leistungsbewilligung war nicht angezeigt. Mit dem Bescheid vom 4. Juni 2018 wurden den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für den streitigen Zeitraum in Anwendung von § 41a Abs. 1 und 2 SGB II insgesamt vorläufig bewilligt. Eine Beschränkung des Vorläufigkeitsvermerkes auf einzelne berechnungsrelevante Punkte, wie die Zeiten des tatsächlichen Aufenthaltes der Kinder A und L in der Bedarfsgemeinschaft, lässt sich - ungeachtet der fraglichen Zulässigkeit - dem insofern maßgeblichen Tenor des Bescheides nicht entnehmen. Allein die Ausführungen im Rahmen der Begründung des Bescheides reichen für eine Beschränkung der Reichweite der Vorläufigkeit nicht aus (vgl. Oestreicher/Apel, 91. EL September 2020, SGB II § 41a Rn. 30-32), zumal im Bescheid vom 4. Juni 2018 der Grund für die vorgenommene vorläufige Leistungsbewilligung - anders an von der Klägerseite dargestellt - auch nicht explizit bezeichnet ist. Der wechselnde Aufenthalt der Kinder wird vielmehr im Zusammenhang mit dem Hinweis in Bezug genommen, dass der Mehrbedarf für Alleinerziehende nur hälftig anerkannt wird. Demzufolge ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kindergeldanrechnung in dem streitgegenständlichen abschließenden Bescheid abweichend zur Regelung im vorläufigen Bescheid bewertet hat. Die ausdrücklich vollumfänglich vorläufige Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 4. Juni 2018 hat zur Folge, dass die Klägerin zu 1 und ihre erstgeborenen Kinder kein schützenswertes Vertrauen dahingehend begründen konnten, dass der Beklagte auch im Rahmen der abschließenden Leistungsfestsetzung das Kindergeld für A und L nur zur Hälfte bedarfsmindernd berücksichtigen wird. Im hier einschlägigen Anwendungsbereich des § 41a Abs. 3 SGB II kommt die Anwendung der von den Klägern in Bezug genommenen §§ 45, 48 SGB X nicht in Betracht. Im Ergebnis hat der Beklagte mit Bescheiden vom 13. Mai 2019 und 16. Mai 2019 unter Berücksichtigung der ermittelten monatlichen Gesamtbedarfe und unter zutreffender Anrechnung des den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Einkommens die Höhe der abschließend für die Zeit von April 2018 bis September 2018 zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II zutreffend festgesetzt. Rechtsgrundlage der gegenüber der Klägerin zu 1 festgesetzten Erstattungsforderung ist § 41a Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen und die sich danach für einen Bewilligungszeitraum ergebenden Überzahlungen zu erstatten. Rechnerisch lässt die vom Beklagten für die Klägerin zu 1 ermittelte und zur Erstattung festgesetzte Überzahlung in Höhe von insgesamt 355,86 Euro ebenfalls keine Fehler erkennen. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Zulassung der Berufung zum Thüringer Landessozialgericht erfolgte in Anwendung von § 144 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG. In Streit steht die Höhe der abschließend festzustellenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 und die Rechtmäßigkeit einer gegenüber der Klägerin zu 1 zur Erstattung festgesetzten Überzahlung von 355,86 Euro. Im Besonderen ist zwischen den Beteiligten die Höhe des berücksichtigungsfähigen Kindergeldes streitig. Die Klägerin zu 1 ist Mutter von drei Kindern. Von dem Vater ihrer am 14. Juni 2007 geborenen Tochter A und ihrem am 13. November 2009 geborenen Sohn L lebt sie getrennt. Die Eltern nehmen das Sorgerecht gemeinsam wahr und betreuen die beiden Kinder zu gleichen Anteilen im sog. Wechselmodell. Der Vater der Kinder steht nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Wechselseitige Unterhaltszahlungen erfolgen nicht. Bis einschließlich Februar 2019 zahlte die Familienkasse das staatliche Kindergeld für A und L in Höhe von 194 Euro pro Kind regelmäßig an die kindergeldberechtigte Klägerin zu 1 aus. Seit Januar 2018 überweist die Klägerin zu 1 das hälftige Kindergeld für diese beiden Kinder (97 Euro pro Kind monatlich) an den Kindesvater. Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihren Kindern A und L für den streitbefangenen Zeitraum zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 706,45 Euro für April 2018, 1.743,58 Euro für Mai 2018, 791,42 Euro monatlich für Juni 2018 bis August 2018 und 786,71 Euro für September 2018 (Bescheid vom 4. Juni 2018). Dabei berücksichtigte er Kindergeld bei den beiden Kindern bedarfsmindernd jeweils nur mit einem hälftigen Betrag von 97 Euro, statt 194 Euro. Im Rahmen der Begründung des Bescheides wird u. a. darauf verwiesen, die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung beruhe auf § 41a Abs. 1 SGB II. Entsprechend der Angabe, wonach sich die Kinder wechselseitig zu etwa gleichen Teilen im Haushalt beider Elternteile aufhielten sei der halbe Mehrbedarf für Alleinerziehende anzuerkennen. Die Leistungen würden nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nur auf Antrag endgültig festgesetzt. Bis 16. August 2018 ging die Klägerin zu 1 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Ab 17. August 2018 befand sie sich aufgrund der Schwangerschaft mit der Klägerin zu 2 in Mutterschutz. Von der Krankenkasse erhielt die Klägerin zu 1 für die Zeit vom 17. August 2018 bis 27. September 2018 Mutterschaftsgeld in Höhe von 546 Euro, welches ihrem Konto im September 2018 gutgeschrieben wurde. Von ihrem Arbeitgeber erhielt die Klägerin zu 1 bis 16. August 2018 den vereinbarten Lohn und ab 17. August 2018 ebenfalls Mutterschaftsgeld. Am 24. September 2018 wurde die Klägerin zu 2 geboren. Auf der Grundlage der eingereichten Lohnbescheinigungen und Nachweise setzte der Beklagte die der Klägerin zu 1 und ihren drei Kindern für den streitgegenständlichen Zeitraum zu gewährenden Grundsicherungsleistungen abschließend in Höhe von 545,30 Euro für April 2018, 1.582,45 Euro für Mai 2018, 630,30 Euro monatlich für Juni 2018 bis August 2018 und 378,58 Euro für September 2018 fest. Gleichzeitig errechnete er für die Klägerin zu 1 eine Überzahlung in Höhe von 355,86 Euro sowie für die Kinder A und L in Höhe von 429,71 Euro bzw. 429,70 Euro und forderte die Erstattung dieser Beträge (Bescheide vom 13. Mai 2019 und 16. Mai 2019). Im Rahmen der abschließenden Leistungsfestsetzung nahm der Beklagte die am 24. September 2018 geborene Klägerin zu 2 in die Bedarfsgemeinschaft auf und berücksichtigte das der Klägerin zu 1 tatsächlich zugeflossene Erwerbseinkommen und Mutterschaftsgeld. Bei den Kindern A und L rechnete er nunmehr das vollständige Kindergeld in Höhe von jeweils 194 Euro pro Monat als bedarfsminderndes Einkommen an. Dagegen legte die Klägerin zu 1 Widerspruch ein. Das Kindergeld für A und L könne wegen der Weiterleitung an den Kindesvater nur zur Hälfte angerechnet werden. Dies sei im Rahmen der vorläufigen Leistungsgewährung, wie auch im vorangegangenen Bewilligungsabschnitt, so anerkannt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das Kindergeld habe bei A und L in voller Höhe angerechnet werden müssen. Hiergegen richtet sich die Klage vom 18. September 2019, die zunächst auch im Namen den Kinder A und L erhobenen wurde. Mangels Zustimmung des Kindesvaters zur Prozessführung wurde die Klage für diese beiden Kinder am 11. November 2019 zurückgenommen. Die Kläger tragen vor, zwar sei es richtig, dass das Kindergeld im streitigen Zeitraum von der Familienkasse in voller Höhe an die Klägerin zu 1 ausgezahlt worden sei. Auf Verlangen des Kindesvaters habe sie jedoch die Hälfte hiervon monatlich an diesen überweisen müssen. Die Zahlung sei nicht aus einer moralisch empfundenen Verpflichtung heraus erfolgt. Vielmehr habe der Kindesvater ein familienrechtliches Verfahren angedroht. Ein solches habe er sodann auch realisiert, als sie dem Zahlungsverlangen ab März 2019 nicht mehr nachgekommen sei. In dessen Folge sei zwischenzeitlich die Kindergeldberechtigung vom Familiengericht auf den Vater übertragen worden. Nachdem der Beklage im Rahmen der vorläufigen Leistungsbewilligung nur das hälftige Kindergeld berücksichtigt hatte, sei er nicht berechtigt gewesen, dies im Zusammenhang mit der abschließenden Leistungsfestsetzung einfach zu ändern. Die Vorläufigkeit des Bescheids habe nach seinem Wortlaut auf dem wechselndem Aufenthalt der Kinder A und L beruht, nicht aber auf die Höhe des Kindergeldes Bezug genommen. Eine Änderung im Hinblick auf die Anrechnung des Kindergeldes wäre daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X möglich gewesen, deren Tatbestandsvoraussetzungen allerdings nicht erfüllt seien. Formell rechtlich sei zudem darauf hinzuweisen, dass eine endgültige Festsetzung auch nicht beantragt worden sei. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 13. Mai 2019 und 16. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2019 zu verpflichten, für sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 in gesetzlich zustehender Höhe endgültig festzusetzen und die Erstattungsforderung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung fest. Er trägt vor, die Weiterleitung des hälftigen Kindergeldes an den Kindesvater hindere nicht die volle Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Kinder. Der anzuwendende § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II sehe keinen Ausnahmetatbestand für die vorliegende Konstellation vor. Das Kindergeld sei für minderjährige Kinder, die im Wechsel bei den getrennt lebenden Eltern lebten, in der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen zu berücksichtigen, in der auch die kindergeldberechtigte Person lebe. Die kindergeldberechtigte Klägerin zu 1 habe lediglich aufgrund einer moralisch empfundenen Verpflichtung das vom Staat an die Eltern für die Erziehung der Kinder geleistete Kindergeld an den anderen Elternteil teilweise durchgereicht, weil dieser sich im Wechselmodell um die Kinder kümmere. Es könne jedoch nur eine rechtliche Verpflichtung die Weggabe von Einkommen rechtfertigen, wenn Bedürftigkeit bestehe, welche durch die Solidargemeinschaft abgefedert werde. Andernfalls würde durch die Weitergabe (eines Teils) des Kindergeldes beim nicht kindergeldberechtigten Elternteil der Aufwand des Kindes geschmälert, mit der Folge, dass in der kindergeldberechtigten Bedarfsgemeinschaft ein Ausgleich durch höhere Sozialleistungen erfolge, unabhängig davon, ob der nichtkindergeldberechtigte Elternteil auf diese Leistung finanziell angewiesen ist oder nicht. In der vorliegenden Fallkonstellation sei es so, dass der Kindesvater mit den Kindern nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehe. Die Korrektur der Kindergeldanrechnung sei im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung möglich gewesen. Aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks habe die Klägerin zu 1 davon ausgehen müssen, dass die Verwaltung noch nicht endgültig entschieden habe. Die Vorläufigkeit habe sich auf den gesamten Verwaltungsakt erstreckt. Die Klägerin zu 1 legte nachfolgend Unterlagen vor, wonach die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen die Kindergeldzahlungen an sie mit Wirkung ab 1. März 2019 eingestellt hat und die Kindergeldberechtigung vom Amtsgericht St an den Kindesvater übertragen wurde. Ferner wurde ein Aufforderungsschreiben des Kindesvaters vom 12. September 2017 vorgelegt, in dem dieser nachdrücklich die Auszahlung des hälftigen Kindergeldes für die gemeinsamen Kinder A und L einfordert. Auf Nachfrage trägt die Klägerin zu 1 ergänzend vor, eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern zur Teilung des Kindergeldes existiere nicht. Es gebe auch keine schriftliche Bestätigung des Jugendamtes oder des Familiengerichtes über die Rechtmäßigkeit der Forderung des Kindesvaters. Dieser habe stets behauptet, dass ihm aufgrund der Betreuung der Kinder im Wechselmodel die Hälfte des Kindergeldes zustehe. Aus diesem Grund müsse er trotz besserer Einkommensverhältnisse auch keinen Kindesunterhalt zahlen. Seitens des Jugendamtes sei gegenüber der Klägerin zu 1 einmal bestätigt worden, dass der Vater nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei. Endlich sei sie der Forderung des Kindesvaters ab Januar 2018 nachgekommen, nachdem dieser gedroht hatte, den Vater ihres dritten Kindes, der Klägerin zu 2, anzuzeigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2020, die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.