Gerichtsbescheid
S 13 R 489/22
SG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 37 VersAusglG stellt keine Ermessensvorschrift dar, sodass dem Rentenversicherungsträger kein Ermessensspielraum unter Berücksichtigung eines möglichen Härtefalls zukommt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 37 VersAusglG stellt keine Ermessensvorschrift dar, sodass dem Rentenversicherungsträger kein Ermessensspielraum unter Berücksichtigung eines möglichen Härtefalls zukommt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2022 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids sind gegeben, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Rechte der Beteiligten wurden gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG gewahrt, da sie zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört wurden. Das SG Augsburg ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Rückübertragung der im Versorgungsausgleich an die geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften abgelehnt. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte die gesetzliche Regelung des § 37 VersAusglG zutreffend angewandt. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Allerdings bestimmt Abs. 2 dieser Vorschrift, dass diese Anpassung nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Aufgrund des Bezugs von Rente wegen Erwerbsminderung durch die geschiedene ausgleichsberechtigte Ehefrau in der Zeit vom 01.07.2014 bis 2021 ist mit einer Rentenbezugsdauer von 90 Monaten weit mehr als 36 Monate Rentenbezug gegeben. Eine Anpassung im Sinne einer Rückübertragung der Anwartschaften auf das Konto des Klägers scheidet daher aus. Auch stellt die Regelung des § 37 VersAusglG keine Ermessensvorschrift dar, sodass die Beklagte bei deren Anwendung keinen Ermessensspielraum unter Berücksichtigung eines möglichen Härtefalls besitzt. Unmaßgeblich sind auch die finanziellen Verhältnisse oder Vergleiche mit verheirateten Ehepaaren. Verfassungsmäßige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorschrift bestehen nicht und sind auch im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers nicht erkennbar. Insbesondere hat auch das BVerfG eine vom Kläger eingereichte Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Auseinandersetzung des Vorsitzenden Richters mit der vom Kläger angegebenen Literatur war zur Entscheidung weder geboten noch angezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und des zu Grunde liegenden Ausgangsbescheids verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage. Da das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Klageverfahren der Begründung der oben genannten Bescheide folgt, wird somit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich daher als rechtmäßig. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.