Urteil
S 18 U 205/21
SG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kann bei der versicherten Tätigkeit eine Index-Person nicht gefunden werden, kommt eine Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall nicht in Betracht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Versicherungsschutz endet grundsätzlich an der Außentüre zu dem Raum, der zur Einnahme des Essens aufgesucht wird. Ausnahmen gelten auch dann, wenn der innere Zusammenhang während der Nahrungsaufnahme ausnahmsweise vorliegt, etwa wenn der Versicherte in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis tätig wird, etwa wenn es sich um ein verpflichtendes Gemeinschaftsessen handelt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Nahrungsaufnahme wird nicht dadurch dienstlich, dass nebenher gearbeitet wird. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann bei der versicherten Tätigkeit eine Index-Person nicht gefunden werden, kommt eine Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall nicht in Betracht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Versicherungsschutz endet grundsätzlich an der Außentüre zu dem Raum, der zur Einnahme des Essens aufgesucht wird. Ausnahmen gelten auch dann, wenn der innere Zusammenhang während der Nahrungsaufnahme ausnahmsweise vorliegt, etwa wenn der Versicherte in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis tätig wird, etwa wenn es sich um ein verpflichtendes Gemeinschaftsessen handelt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Nahrungsaufnahme wird nicht dadurch dienstlich, dass nebenher gearbeitet wird. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Anerkennung einer Covid19-Infektion als Arbeitsunfall setzt voraus, dass sich zumindest eine nachweislich infektiöse Person (sog. Index-Person) im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld des erkrankten Versicherten aufgehalten hat. Kann keine Index-Person benannt werden, sind die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht nachgewiesen. 2. Auch während einer Dienstreise ist eine Covid19-Infektion bei Nahrungsaufnahme nur dann als Arbeitsunfall versichert, wenn besondere Umstande vorliegen, z.B. ein Geschäftsessen. Der Versicherungsschutz endet grundsätzlich an der Außentüre zu dem Raum, der zur Nahrungsaufnahme aufgesucht wird. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Arbeitsunfall ist nicht bewiesen. Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) haben. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfalls, Unfallereignis sowie Gesundheitsschaden erfüllen sollen, im Grade des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit. Nach den Angaben des Klägers, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, hat er nach der Infektion/Genesung eigene Nachforschungen angestellt. Er hat hierbei erfahren, dass kein Schulungsteilnehmer außer ihm selbst eine Covid19-Infektion hatte. Aufgrund der eingehaltenen Hygienemaßnahmen schließt er selbst eine Infektion in der Schulung selbst aus. Auch während des Hotelaufenthaltes schließt er eine Solche aus, da er keine Aktivitäten unternommen hat. Die von ihm angenommene Ansteckung in der Business Lounge ist jedoch nicht bewiesen. Es ist nachvollziehbar, dass der konkrete Nachweis des intensiven Kontakts zu einer Index-Person bei der versicherten Tätigkeit die Ausnahme darstellen dürfte, so dass sich für die Frage der Einwirkung bzw. der Erregeraufnahme bei versicherter Tätigkeit unter Berücksichtigung der möglichen Anwendung des Anscheinsbeweises zumindest eine nachweislich infektiöse Person im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld des Klägers sich aufgehalten hat. Die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere zu der Ausbreitung und Stabilität der SARS-Cov-2-Erreger in der Raumluft deuten darauf hin, dass gerade besondere Arbeitsbedingungen, wie beispielsweise aus betroffenen Betrieben der Fleischwirtschaft gezeigt haben, einen sehr hohen Einfluss auf die Erregerverbreitung und auch auf die Erregeraufnahme durch die Betroffenen haben können. Ausschlaggebend ist jedoch stets die Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im Betrieb im engeren Tätigkeitsumfeld sowie die Anzahl der üblichen Personenkontakte bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit und eine solche Index-Person kann der Kläger nicht angeben. Deshalb fehlt es bereits hier an der entscheidenden Voraussetzung. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nahrungsaufnahme selbst nicht versichert ist. Der Kläger hat angegeben, in der Business Lounge etwas getrunken zu haben. Nebenher habe er gearbeitet. Hierzu habe er seine Maske abgenommen. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass es sich hier um einen kleinen, nicht belüfteten Raum gehandelt habe, kommt eine Anerkennung als Arbeitsunfall trotzdem nicht in Betracht, da die Maske gerade wegen der Nahrungsaufnahme abgenommen wurde, obwohl der Kläger bemerkt hatte, dass sich mehrere Personen in dem Raum aufhalten und der Abstand nicht immer gewahrt wurde. Der Versicherungsschutz endet grundsätzlich an der Außentüre zu dem Raum, der zur Einnahme des Essens aufgesucht wird. Ausnahmen gelten auch dann, wenn der innere Zusammenhang während der Nahrungsaufnahme ausnahmsweise vorliegt, etwa wenn der Versicherte in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis tätig wird, etwa wenn es sich um ein verpflichtendes Gemeinschaftsessen handelt. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Zwar hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket der Business Class bezahlt, was dem Kläger die Möglichkeit gegeben hat, eine Business Lounge aufzusuchen. Er muss dort aber nicht Nahrungsmittel zu sich nehmen, bei denen er seine Maske ablegen musste. Auch wenn er nebenher gearbeitet hat, macht dies die Nahrungsaufnahme nicht dienstlich. Denn es liegen keine besonderen Umstände vor, die die Nahrungsaufnahme in dem Raum erzwungen hätten, wodurch sich eine betriebliche Gefahr verwirklicht hätte. Letztlich ist das Verhalten des Klägers menschlich nachvollziehbar. Allerdings war zu dem Zeitpunkt Anfang 2021 bereits hinlänglich bekannt, dass eine Maske am besten vor einer Infektion schützt. Ob der Kläger sich auch angesteckt hätte, wenn er in dem kleinen unbelüfteten Raum seine Maske ständig getragen hätte, ist völlig unerheblich. Denn es ist nicht nachgewiesen, dass in diesem Raum eine Index-Person war. Des Weiteren erfolgte die Ansteckung des Klägers während der Aufnahme von Nahrung. (vgl. Bereiter-Hahn, Kommentar zum SGB VII, § 8, Rn. 7.15.5). Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen.