Endurteil
S 18 U 65/22
SG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Anerkennung einer Covid19-Infektion als Berufskrankheit Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV ist bei einer als Betreuungskraft im Alten- und Pflegeheim tätigen Person grundsätzlich möglich. Allerdings kann eine Anerkennung nur erfolgen, wenn eine beruflich bedingte Ansteckung, also der Kontakt mit an Covid19 erkrankten Patienten oder Kollegen im beruflichen Zusammenhang, im Vollbeweis nachgewiesen ist. Die reine Möglichkeit einer beruflich bedingten Ansteckung genügt nicht. (Rn. 15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anerkennung einer Covid19-Infektion als Berufskrankheit Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV ist bei einer als Betreuungskraft im Alten- und Pflegeheim tätigen Person grundsätzlich möglich. Allerdings kann eine Anerkennung nur erfolgen, wenn eine beruflich bedingte Ansteckung, also der Kontakt mit an Covid19 erkrankten Patienten oder Kollegen im beruflichen Zusammenhang, im Vollbeweis nachgewiesen ist. Die reine Möglichkeit einer beruflich bedingten Ansteckung genügt nicht. (Rn. 15) I. Die Klage gegen den Bescheid vom 05.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2022 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) zu Recht abgelehnt. Als Folge eines Arbeitsunfalls ist eine Gesundheitsstörung nur zu berücksichtigen, wenn die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (vgl. hierzu u.a. BSGE 45, 1, 9; 58, 80, 83). Zudem ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall (Unfallkausalität), zwischen dem Unfallereignis und einem Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) und ggf. länger anhaltenden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei reicht für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit aus (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R). „Hinreichend wahrscheinlich“ bedeutet, dass bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht, d.h. dass den für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Gründen ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 285, 286). Lässt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich machen, geht dies nach dem in sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten (vgl. u.a. BSGE 6, 70, 72; 96, 238, 245). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Kausalzusammenhangs zwischen schädigender Einwirkung und Gesundheitsstörung ist die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist eine Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet werden kann und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung Grundsätze herausgearbeitet, die das BSG in zwei Entscheidungen vom 09.05.2006 (B 2 U 1/05 R und B 2 U 26/04 R) zusammenfassend wie folgt dargestellt hat: Für eine Gesundheitsstörung kann es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob es eine konkurrierende Ursache war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist dabei nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Die Wertung zweier Mitursachen setzt deshalb nicht notwendig ein Verhältnis 50:50 voraus. Auch wenn der Arbeitsunfall eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache der körperlichen oder psychischen Erkrankung des Versicherten darstellt, kann er dennoch für diesen „Erfolg“ rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Bei einer Covid19-Infektion kommt eine Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 3101 der Anlage 1 der BKV nur dann in Betracht, wenn eine erhöhte Infektionsgefahr vom Arbeitsplatz ausging. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege der Fall. Da die Klägerin im Alten- und Pflegeheim als Betreuungskraft einer erheblich höheren Infektionsgefahr ausgesetzt war, ist die Anerkennung einer Berufskrankheit grundsätzlich möglich, soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich gilt für den privilegierten Personenkreis, der im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege arbeitenden Menschen die Beweiserleichterung. Allerdings muss auch bei einer Berufskrankheit der Kontakt mit an Covid19 erkrankten Patienten oder Kollegen im beruflichen Zusammenhang nachgewiesen werden, damit eine Anerkennung erfolgen kann. Laut der Auskunft des Arbeitgebers waren lediglich zwei Bewohner parallel zur Klägerin positiv auf das Covid19-Virus getestet worden. Kollegen waren nicht betroffen. Die Klägerin hatte während ihrer Tätigkeit keinen nachweislichen Kontakt zu Covid19 infizierten Personen. Damit ist eine beruflich bedingte Ansteckung unwahrscheinlich. Die reine Möglichkeit, dass sich die Klägerin bei der beruflichen Tätigkeit mit dem Virus angesteckt hat, ist nicht ausreichend für die haftungsbegründende Kausalität in der Beweiskette eines Covid19-Versicherungsfalles. Somit ist eine Anerkennung nicht möglich. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen.