Urteil
S 19 SO 63/22
SG Augsburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2021 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist. Denn in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Dem Antrag auf Vertagung war nicht zu entsprechen. Eine Vertagung kann nur aus erheblichen Gründen erfolgen, vgl. § 202 S. 1 i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO. Hier liegt jedoch kein erheblicher Grund vor. Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin die Ladung laut Einschreiberückschein am 27.10.2022. Es ist kein Grund dafür vorgetragen, warum die Klägerin die von ihr vorgebrachten Gründe für eine Terminsverlegung erst mit Schreiben vom 28.11.2022, Eingang zu Gericht am 30.11.2022, geltend macht. Die Problematik der Kosten der Zugreise bestand unverändert auch schon zum Zeitpunkt des Zuganges der Ladung am 27.10.2022. Wenn die Klägerin jedoch ohne jede Begründung einen Verlegungsantrag erst so kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung stellt, dann muss von ihr ein Weg eröffnet werden, ihr auch rechtzeitig antworten zu können. Es besteht dann eine Obliegenheit der Beteiligten mitzuteilen, wie sie erreicht werden können (vgl. MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 62 Rn. 11d m.w.N.). Die Klägerin hat dies aber nicht getan. Sie hat keine Telefonnummer oder Faxadresse für den rechtzeitigen Zugang der Entscheidung angegeben. Sie hat es somit vereitelt, dass sie über Entscheidung einer Vertagung oder die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung des persönlichen Erscheinens informiert wird. Es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, sich in der Zeit seit Erhalt der Ladung am 27.10.2022 über diese Gegebenheiten zu informieren und die Anordnung des persönlichen Erscheinens so rechtzeitig zu beantragen, dass ihr diese auch noch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht. Ein erheblicher Grund für eine Vertagung ist nach alledem nicht ersichtlich. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat keine ladungsfähige Anschrift angegeben. Die Zulässigkeit der Klage setzt grundsätzlich die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus. Diese Angabe kann ausnahmsweise entfallen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, etwa ein fehlender Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder etwa ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. In diesen Fällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann (vgl. zu diesem Absatz Rn. 13 im Beschluss des BGH vom 31.05.2017 B 5 R 29/16 BH). Hier war die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift nicht ausnahmsweise verzichtbar. Zwar ist die Klägerin nach eigenen Angaben wohnsitzlos. Dies hat die Klägerin aber nicht glaubhaft gemacht, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre. Die Klägerin hat gegenüber dem Gericht gezeigt, dass sie in der Lage ist, ausführliche Schriftsätze an das Gericht zu erstellen, in denen sie ihr Begehren unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung vorbringt und sachgerechte Anträge stellt. Dennoch hat sie auch nach gerichtlichem Hinweis, dass für die Zulässigkeit der Klage die Angabe ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes erforderlich ist, dazu keinerlei Angaben gemacht. Es hätte ihr oblegen, gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen, dass sie keinen Wohnsitz hat, und wo sie sich seit Beantragung der Auskunft aufgehalten hat. Dazu hat sie jedoch keinerlei Anstrengung unternommen. Mangels Angabe eines Aufenthaltsortes ist es weder für den Beklagten noch für das Gericht überprüfbar, ob die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Weiterer Grund für die Unzulässigkeit der Klage ist, dass der Bescheid vom 26.03.2018 bestandskräftig geworden ist, siehe Gerichtsbescheid vom 28.04.2022 (S 19 SO 81/21). Somit ist nicht von der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens auszugehen. Hinzu kommt, dass auch die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage unzulässig ist. Die geänderte Klage ist gerichtet auf Leistungen der Grundsicherung ab dem 01.05.2014. Im insofern angegriffenen Versagungsbescheid vom 22.04.2014 wurde eine keine Entscheidung über einen materiellen Anspruch auf Grundsicherung getroffen, sondern die Leistung mangels Mitwirkung versagt. Da es sich bei der Klage gegen einen Bescheid, der eine Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I versagt, um eine reine Anfechtungsklage handelt, ist die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung unzulässig, eine solche Klage ist vorliegend nicht statthaft. Mit einem Versagungsbescheid wird keine Beweislastentscheidung in der Sache getroffen, sondern nur ein Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten sanktioniert. Erweist sich im gerichtlichen Verfahren die Einschätzung des Leistungsträgers in Bezug auf das Fehlverhalten als unzutreffend, erfolgt hierdurch noch keine Aussage zum Leistungsanspruch. Über das Bestehen eines Leistungsanspruches bzw. eine Versagung – unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens – hat der Leistungsträger nach Aufhebung der Versagungsentscheidung grundsätzlich erneut zu entscheiden (vgl. statt vieler Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 7. August 2018 – L 3 R 17/17 –, Rn. 14, juris). Es gibt vorliegend auch keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung mit Bescheid vom 22.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2014 sowie den Urteilen vom 28.10.2014 und 21.02.2017 zu zweifeln. Insbesondere ist der Bescheid vom 22.04.2014 nicht rechtswidrig, weil im Verfügungssatz nicht der Zusatz „bis zur Nachholung der Mitwirkung“ enthalten ist. In dem von der Klägerin angeführten Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 16. Mai 1990, Az: L 1 J 1789/89, in juris (siehe auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2010 – L 14 R 975/09 –, Rn. 32, juris) wird ein Versagungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil es im Verfügungssatz hieß, der Rentenantrag werde abgelehnt. Richtig wäre demnach gewesen, die Rentenleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen. Im Gegensatz zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung wurde im Bescheid des Beklagten vom 22.04.2014 im Verfügungssatz der Begriff versagt und nicht abgelehnt verwendet. Außerdem wurde in der Begründung der Wortlaut von § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I widergegeben, in dem es heißt, dass eine beantragte Sozialleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden kann. Somit ergibt die Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers, dass hier eine Versagungsentscheidung getroffen werden sollte, und nicht etwa eine materielle Entscheidung in der Sache. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.