Endurteil
S 13 BA 69/23
SG Augsburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2023 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Das SG B-Stadt ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben und ist im Übrigen auch zulässig. Sie ist aber unbegründet und daher abzuweisen, da die Beklagte zu Recht das Vorliegen eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die Tätigkeit des Beigeladenen als mitarbeitender Gesellschafter bei der Klägerin und damit die Versicherungspflicht festgestellt hat. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten eine Entscheidung bei der Beklagten beantragen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Dieses Statusfeststellungsverfahren steht unter dem Vorbehalt, dass im Zeitpunkt der Antragstellung kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet worden ist (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung wird eine nichtselbstständige Arbeit durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitenden geprägt. Sie kommt grundsätzlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb und damit in der Bestimmtheit seiner Arbeit sowie im Direktionsrecht des Arbeitgebers und der daraus resultierenden Weisungsgebundenheit des Arbeitenden zum Ausdruck. Der Arbeitgeber kann dabei aufgrund seines Direktionsrechts Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen und arbeitsbegleitende Verhaltensregelungen aufstellen. Bezüglich des Merkmals der Eingliederung in den Betrieb wird auf die tatsächlichen Verhältnisse und die Fremdbestimmtheit der Arbeit abgestellt (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts – BayLSG vom 22.06.2006, Az.: L 4 KR 191/03). Je nach Fallgestaltung kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein. Solange jedoch eine fremdbestimmte Leistung verbleibt, kann eine selbstständige Tätigkeit nicht angenommen werden (vgl. Urteil des Landessozialgerichts – LSG Schleswig-Holstein vom 04.02.2003, Az.: L 1 KR 41/02). Demgegenüber kennzeichnet die selbstständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Bedeutsam ist dabei, ob eigenes Kapital und die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes und der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Weitere Merkmale können das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel sein. Der selbstständig Tätige verrichtet sein Werk nach eigenen betrieblichen Vorstellungen. Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Weist eine Tätigkeit im Einzelfall Merkmale der Abhängigkeit und der Selbstständigkeit auf, kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen. Grundlagen der Beurteilung sind nicht die vertraglichen, sondern vor allem die tatsächlichen Verhältnisse. Die vorzunehmende Abwägung und Beurteilung führt nach Überzeugung des Gerichts vorliegend zu der Feststellung, dass der Beigeladene bei der Klägerin als mitarbeitender Gesellschafter abhängig beschäftigt ist. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ein mitarbeitender Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, kann Weisungen des Geschäftsführers grundsätzlich nur aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte verhindern. Eine derartige Rechtsmacht haben GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50% des Stammkapitals innehaben. Sowohl ein Minderheitsgesellschafter wie der Beigeladene als auch ein hälftig am Kapital einer GmbH beteiligter mitarbeitender Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ist nicht dazu in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten dem Geschäftsführer als dem zuständigen Organ zuweist. Aufgrund der vorgelegten vertraglichen Regelungen geht das Gericht davon aus, dass die Führung der Geschäfte der Klägerin ausschließlich den als Geschäftsführerinnen eingesetzten Gesellschafterinnen obliegt. Der Beigeladene ist dagegen laut Handelsregistereintrag ab dem 12.01.2022 nicht mehr als Geschäftsführer tätig. Eine regelmäßige Mitarbeit im Rahmen der Geschäftsleitung der Klägerin findet daher in der Person des Beigeladenen nicht statt. Ebenso ist dieser mit einer Kapitalbeteiligung von 25% und fehlenden Sonderrechten nicht in der Lage, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen. Darüber hinaus erachtet es das Gericht aufgrund der Einlassungen der Klägerin sowie des Beigeladenen im Verwaltungs- und Klageverfahren auch für glaubhaft, dass eine tatsächliche Mitarbeit in Form einer Vertretung der Geschäftsführer durch den Beigeladenen nicht erfolgt. Insofern schließt sich das Gericht den Ausführungen der Beklagten voll umfassend an und macht sich diese zu eigen. Allein aufgrund seiner Kapitalbeteiligung an der Klägerin sowie fehlender Sonderrechte besteht somit keine Selbstständigkeit. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob eine Selbstständigkeit aufgrund der vorliegenden Tätigkeitsmerkmale nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) resultiert. Nach Überzeugung des Gerichts ist auch dies zu verneinen. Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Weist eine Tätigkeit im Einzelfall Merkmale der Abhängigkeit und der Selbstständigkeit auf, kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen. Grundlagen der Beurteilung sind nicht allein die vertraglichen, sondern maßgeblich die tatsächlichen Verhältnisse, d. h. auf den Parteiwillen, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, die der Beschäftigung zugrunde liegt, ist nicht abzustellen. Das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit kann zum einen nicht damit begründet werden, dass kein umfassendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung und auch keine Eingliederung in den Geschäftsbetrieb der Klägerin besteht. Für eine Eingliederung und Weisungsunterworfenheit spricht vielmehr, dass der Beigeladene bei der Durchführung der Aufträge an einen vorgegebenen Zeitrahmen hinsichtlich der vertraglich oder gesetzlich vorgegebenen Fertigstellungstermine gebunden ist. Zum anderen hat der Beigeladene die zu verrichtenden Arbeiten auch persönlich verrichtet, ohne eigene Hilfskräfte hierfür einzusetzen, obwohl ihm dies vertraglich gestattet wäre. Wie bei einem Arbeitnehmer werden die erbrachten Leistungen durch die Klägerin nach eigenem Vorbringen nach Abschluss der Arbeiten abgenommen. Auf eine Selbstständigkeit aufgrund der eigenständigen weisungsfreien Tätigkeit des Beigeladenen zu folgern, scheidet ebenso aus. Es ist üblich, dass hochqualifizierte Mitarbeiter spezielle Fachkenntnisse aufweisen und diese vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung des Tätigkeitsbereichs darstellen. Besondere Fach- oder Branchenkenntnisse können allenfalls dann maßgeblich sein, wenn die mehrheitlichen Gesellschafter faktisch nicht in der Lage wären, dem Fachkundigen Weisungen zu erteilen. Dieser Fall liegt offensichtlich nicht vor. Dem Umstand, dass der Beigeladene seine Tätigkeit selbst einteilen, Zeit, Ort und Art ihrer Ausführung selbst bestimmen kann und er insoweit keinen Weisungen Dritter unterliegt, ist nach Ansicht des Gerichts ebenso keine entscheidende, gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Bedeutung beizumessen. Gerade Diensten höherer Art ist es immanent, dass im Hinblick auf die genannten Merkmale größtmögliche Gestaltungs- und Ausführungsfreiheiten bestehen. Dies ist bei leitenden Angestellten in gleicher Weise zu beobachten und stellt für sich gesehen kein Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit dar (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 R 14/10 R). Bei diesen Tätigkeiten wandelt sich die Weisungsunterworfenheit in eine sog. funktionsgerecht dienende Teilnahme am fremd vorgegebenen Arbeitsprozess. Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist zudem, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch unter Gefahr des Verlustes eingesetzt werden, so dass der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az: B 12 KR 13/07 R). Echtes Unternehmerrisiko liegt nur dann vor, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind, also ein Zwang gegeben ist, einen Gewinn erwirtschaften zu müssen. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen hat der Beigeladene weder die Möglichkeit durch erhöhten Arbeitseinsatz einen höheren Gewinn zu erzielen, noch besteht für ihn das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren. Dem Einsatz eines eigenen Pkws und eigener Büromittel ist für die Annahme eines unternehmerischen Risikos keine große Bedeutung zuzumessen. Die Nutzung eines Pkws stellt kein zusätzliches Kapital dar, da ein Fortbewegungsmittel wie auch eines eigenen häuslichen Arbeitsplatzes heutzutage bei den meisten abhängig Beschäftigten ebenfalls vorausgesetzt wird und somit nicht dem Wagniskapital zuzurechnen ist. Technische Arbeitsmittel die in der überwiegenden Mehrzahl der Arbeitnehmerhaushalte zu finden sind, wie beispielsweise Telefone, Handys und Computer stellen ebenfalls kein Unternehmerrisiko dar. Da vom Beigeladenen somit zur Ausübung der Tätigkeit keine Investitionen in größerem finanziellen Umfang zu tätigen waren, ist davon auszugehen, dass dieser keinerlei Unternehmerrisiko mit dem Einsatz von eigenem Kapital in nennenswertem Umfang zu tragen hat, wodurch sich größere Unternehmerchancen als bei abhängiger Beschäftigung ergeben könnten. Eine Ungewissheit des Erfolgs aus dem Einsatz der Geld- oder Sachmittel liegt in dieser konkreten Ausgestaltung nicht vor. Zudem hat der Beigeladene die Gewähr, die in Aussicht gestellte Vergütung zu erhalten, wenn er die vereinbarte Arbeitsleistung erfüllt. Den für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmalen ist dagegen deutlich weniger Gewicht beizumessen. Zwar hat der Beigeladene hinsichtlich der konkreten Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten keine Weisungen von der Klägerin erhalten, zudem wird er auch nur für tatsächlich erbrachte Leistungen vergütet. Auch ist es ihm möglich, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden. Bei der Prüfung ist jedoch ausschließlich das jeweilige Auftragsverhältnis maßgebend. Jede berufliche Tätigkeit ist isoliert dahingehend rechtlich zu beurteilen, ob eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, so dass auch mehrere abhängige Beschäftigungsverhältnisse oder auch abhängige und selbstständige Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander bestehen können. Da jede Tätigkeit bzw. Beschäftigung somit gesondert zu beurteilen ist, ist es auch höchstrichterlich geklärt, dass jeder abhängig Beschäftigte daneben eine selbstständige Tätigkeit und jeder Selbstständige parallel eine abhängige Beschäftigung ausüben kann (vgl. BSG, Urteil vom 02.03.2010, Az.: B 12 KR 26/09 R). Das klägerische Argument, dass der Beigeladene berechtigt ist, für mehrere Auftraggeber tätig sein zu können, ist für die Prüfung der konkreten Tätigkeit somit rechtlich ohne Relevanz. Auch das Risiko, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen keine Vergütung zu erhalten, spricht nur dann für eine Selbstständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. BayLSG, Urteil vom 13.07.2005, Az.: L 5 KR 187/04). Auch kann aus einem Haftungsrisiko für Schlechtleistung nicht zwingend auf ein selbstständiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden. Auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer laufen Gefahr, im Rahmen der arbeitsvertraglichen bzw. arbeitsrechtlichen Möglichkeiten ihr Beschäftigungsverhältnis bei Schlechtleistung zu verlieren oder einer Haftung ausgesetzt zu sein. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer arbeitsrechtlich besser geschützt ist. Das Unternehmerrisiko ist zudem nicht mit dem Einkommensrisiko zu verwechseln, das auch jeder abhängig Beschäftigte trägt, der nicht nach Zeit, sondern nach Erfolg entlohnt wird und deshalb ein schwankendes Einkommen erzielt. Für den Beigeladenen besteht somit kein relevantes Unternehmerrisiko mit der Gefahr des Verlustes. Da ein nennenswerter Einsatz von eigenen Sachmitteln mit Ausnahme der Arbeitskraft nicht festgestellt werden kann, ist das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen wie das eines abhängig Beschäftigten zu beurteilen. Soweit in der Verwertung der Arbeitskraft ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gesehen werden könnte, wäre diese nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber stehen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beigeladene erhält für seine Steuerberatertätigkeit als Gegenleistung einen von der Klägerin gegenüber den Kunden in Rechnung gestellten feststehenden Prozentsatz. Dies entspricht der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten, so dass sich die Vergütung als Lohnzahlung charakterisieren lässt. In Anwendung der genannten Grundsätze und unter Abwägung der genannten Merkmale ist nach Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass der Beigeladene bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und nicht als Selbstständiger tätig ist. Im vorliegenden Fall sprechen mehr Indizien für als gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Das Gericht verkennt nicht, dass durchaus auch typische Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses fehlen und ein Weisungsrecht gegenüber dem Beigeladenen nur rudimentär besteht. Insgesamt ist aber unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte und Indizien, die für oder gegen eine selbstständige Tätigkeit bzw. eine abhängige Beschäftigung sprechen, festzustellen, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sowohl qualitativ als auch quantitativ überwiegen. Nach der Gesamtschau der abzuwägenden Kriterien ist der Beigeladene somit abhängig Beschäftigter der Klägerin und damit sozialversicherungspflichtig tätig. In ihrer konkreten Ausgestaltung weicht die Tätigkeit des Beigeladenen durchaus von den typischen Verhältnissen eines im Hauptberuf als Arbeiter oder Angestellter tätigen Versicherten ab. Allein damit ist aber der Nachweis der von der Klägerin und dem Beigeladenen behaupteten selbstständigen Tätigkeit nicht erbracht. Nach dem Gesamtbild der erbrachten Arbeitsleistung ist der Beigeladene nach Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei nicht als Selbstständiger tätig. Auch ein untypisches Beschäftigungsverhältnis qualifiziert dieses nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit. Die ergangenen Bescheide sind somit rechtmäßig, so dass die Klage keinen Erfolg haben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Gegenstand des Rechtsstreits war keine konkret bezifferte Beitragsforderung. Die Höhe richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG daher nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Die Höhe setzt das Gericht seinem Ermessen entsprechend fest. Festzusetzen ist bei der Statusverfahren in der Regel der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 €.