Urteil
S 15 AS 863/09
SG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein endgültiger Grundbescheid ersetzt vorläufige Bewilligungen; damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis gegen vorläufige Bescheide.
• Ein selbstgenutztes Einfamilienhaus gilt nach § 12 Abs.3 S.1 Nr.4 SGB II als Schonvermögen, wenn es bei ursprünglicher Familienbelegung den Wohnflächengrenzen des II. WoBauG entspricht.
• Bei Auszug erwachsener Kinder führt dies nicht ohne Weiteres zu einer Reduzierung der als angemessen anzusehenden Wohnfläche; eine solche Auslegung würde gegen Art.6 Abs.1 GG verstoßen.
• Zur Beurteilung der Angemessenheit eines Grundstücks sind örtliche Verhältnisse heranzuziehen; starre Bundesagentur-Grenzwerte sind nicht zwingend anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Eigenheim als Schonvermögen trotz Auszug erwachsener Kinder (Angemessenheit nach II. WoBauG) • Ein endgültiger Grundbescheid ersetzt vorläufige Bewilligungen; damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis gegen vorläufige Bescheide. • Ein selbstgenutztes Einfamilienhaus gilt nach § 12 Abs.3 S.1 Nr.4 SGB II als Schonvermögen, wenn es bei ursprünglicher Familienbelegung den Wohnflächengrenzen des II. WoBauG entspricht. • Bei Auszug erwachsener Kinder führt dies nicht ohne Weiteres zu einer Reduzierung der als angemessen anzusehenden Wohnfläche; eine solche Auslegung würde gegen Art.6 Abs.1 GG verstoßen. • Zur Beurteilung der Angemessenheit eines Grundstücks sind örtliche Verhältnisse heranzuziehen; starre Bundesagentur-Grenzwerte sind nicht zwingend anzuwenden. Die Kläger, verheiratet und seit 2005 Leistungsbezieher nach SGB II, bewohnen ein schuldenfreies Einfamilienhaus (ca. 122 qm Wohnfläche, Grundstück 973 qm), das sie ursprünglich mit zwei Kindern errichtet und bewohnt hatten. Ab Dezember 2007 bewilligte die Leistungsträgerin Leistungen zunächst als "vorläufiges Darlehen"; der Beklagte erließ später einen als Grundbescheid bezeichneten endgültigen Bescheid vom 10.12.2009, der die Leistungen für den Zeitraum 01.12.2007 bis 30.11.2009 als Darlehen nach § 23 Abs.5 SGB II zusagte. Die Kläger widersprachen und machten geltend, die gewählten Darlehensbedingungen seien unzutreffend, da das Haus als angemessenes Schonvermögen zu behandeln sei; sie begehrten die Umwandlung der gewährten Leistungen für 01.12.2007–31.10.2009 in Zuschüsse. Das Sozialgericht verhandelte die Sache und berücksichtigte Verwaltungsakten und Lage der Grundstücke. • Die Klage gegen vorläufige Bescheide ist unzulässig, weil endgültige Grundentscheidungen diese Bescheide ersetzt und damit das Rechtschutzbedürfnis entfällt (vgl. § 328 SGB III i.V.m. § 40 SGB II; § 39 Abs.2 SGB X). • Der streitige Grundbescheid vom 10.12.2009 ist als endgültige Verwaltungsentscheidung über den betreffenden Zeitraum zu qualifizieren und damit anfechtbar; insoweit ist die Klage zulässig und entscheidungsreif. • Anspruchsvoraussetzungen für SGB II-Leistungen sind erfüllt; als einziges relevantes Vermögen kommt das selbst genutzte Hausgrundstück in Betracht (§ 12 SGB II). • Nach § 12 Abs.3 S.1 Nr.4 SGB II sind selbstgenutzte Hausgrundstücke von angemessener Größe Schonvermögen. Ob eine Wohnfläche angemessen ist, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlicher Prüfung unterliegt; einschlägige Rechtsprechung bezieht die Wohnflächengrenzen des II. WoBauG ein. • Eine pauschale Reduzierung der als angemessen angesehenen Wohnfläche infolge des Auszugs erwachsener Kinder ist verfassungsgemäß nicht geboten; eine solche Auslegung würde Eltern gegenüber Kinderlosen benachteiligen und gegen Art.6 Abs.1 GG verstoßen. Daher ist bei Häusern, die ursprünglich familiengerecht (hier: vier Personen) geplant wurden und die Wohnflächengrenzen des II. WoBauG einhalten, die ursprüngliche Angemessenheitsbeurteilung beizubehalten. • Die Grundstücksgröße ist für die Angemessenheitsprüfung insbesondere unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse zu würdigen; starre Grenzwerte der Bundesagentur sind nicht zwingend. Vorliegend entspricht die Grundstücksgröße und der Zuschnitt der örtlichen Üblichkeit, eine Abtrennung verwertbarer Teilflächen ist nicht gegeben. • Da das Haus der Kläger ursprünglich innerhalb der WoBauG-Grenzen lag (ca. 122 qm bei ehemals vier Personen) und das Grundstück der Ortsüblichkeit entspricht, ist das Objekt als Schonvermögen zu qualifizieren; damit ist Vermögen nicht einzusetzen und die Leistungen sind als Zuschuss zu erbringen. • Kostenentscheidung stützt sich auf §193 SGG; Sprungrevision wurde zugelassen. Die Klage ist insoweit begründet, als der Bescheid des Beklagten vom 10.12.2009 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2010) für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.10.2009 abzuändern ist: Die zuvor gewährten Leistungen sind als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren, weil das selbstgenutzte Einfamilienhaus der Kläger als Schonvermögen anzusehen ist. Das Haus entsprach bei ursprünglicher Familienbelegung den Wohnflächengrenzen des II. WoBauG, der Auszug der erwachsenen Kinder führt nicht zur Reduzierung der Angemessenheitsbeurteilung; auch die Grundstücksgröße ist in der örtlichen Betrachtung als angemessen zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und die Sprungrevision wurde zugelassen.