Urteil
S 55 AS 693/15
SG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem neuen Leistungsfall nach längerer Unterbrechung des Leistungsbezugs ist § 22 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 3 SGB II anzuwenden; eine frühere Kostensenkungsaufforderung entfällt.
• Wurde der Leistungsbezug für mehr als sechs Monate unterbrochen und liegt ein neuer Leistungsfall vor, gelten die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich als maßgeblich, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte für kollusives Zusammenwirken oder Unfinanzierbarkeit trotz Erwerbstätigkeit.
• Fehlte im neuen Leistungsantrag eine erneute Kostensenkungsaufforderung, kann der Träger die Unterkunftskosten nicht bereits auf das seiner Ansicht nach angemessene Niveau absenken.
Entscheidungsgründe
Neuer Leistungsfall nach 12‑monatiger Unterbrechung: Übernahme tatsächlicher Unterkunftskosten • Bei einem neuen Leistungsfall nach längerer Unterbrechung des Leistungsbezugs ist § 22 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 3 SGB II anzuwenden; eine frühere Kostensenkungsaufforderung entfällt. • Wurde der Leistungsbezug für mehr als sechs Monate unterbrochen und liegt ein neuer Leistungsfall vor, gelten die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich als maßgeblich, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte für kollusives Zusammenwirken oder Unfinanzierbarkeit trotz Erwerbstätigkeit. • Fehlte im neuen Leistungsantrag eine erneute Kostensenkungsaufforderung, kann der Träger die Unterkunftskosten nicht bereits auf das seiner Ansicht nach angemessene Niveau absenken. Die Klägerin zu 1. lebt mit drei Kindern in einer Wohnung und stellte im August 2015 einen Antrag auf Leistungen nach SGB II. Die Familie hatte zwischenzeitlich (ab Juli 2014) vorübergehend Leistungen bezogen, diese endeten nach Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1.; der Leistungsbezug war für 12 Monate unterbrochen. Die Klägerinnen hatten im März 2014 einen Mietvertrag über eine größere, teurere Wohnung (Kaltmiete 600 €, feste Nebenkosten 75 €) abgeschlossen und bezogen diese Wohnung im August 2014. Der Beklagte bewilligte im August 2015 jedoch nur Unterkunftskosten in Höhe von 455,21 € monatlich und lehnte eine Übernahme der vollen tatsächlichen Kosten ab. Die Klägerinnen widersprachen und klagten auf Gewährung der vollen Kosten der Unterkunft. Der Streit drehte sich um die Frage, ob der Träger ohne erneute Kostensenkungsaufforderung die Leistungen auf das als angemessen angesehene Niveau absenken durfte. • Die Klägerinnen sind leistungsberechtigt und hilfebedürftig nach den §§ 7, 8, 11, 12, 28 SGB II; der Prozessgegenstand wurde auf Unterkunftskosten beschränkt. • Nach § 22 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 3 SGB II können Neuantragsteller bzw. Personen mit neuem Leistungsfall die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verlangen. • Bei Unterbrechungen des Leistungsbezugs von mehr als sechs Monaten ist anhand der Umstände zu prüfen, ob ein neuer Leistungsfall vorliegt; das Gericht stellte für den vorliegenden 12‑monatigen Unterbrechungszeitraum einen neuen Leistungsfall fest (vgl. BSG-Rechtsprechung zur Behandlung neuer Leistungsfälle). • Fehlte im neuen Antrag eine erneute Kostensenkungsaufforderung, so konnte der Beklagte die Kosten ohne weitere Maßnahmen nicht auf sein als angemessen angesehenes Niveau absenken; bei den Klägerinnen wurde zudem festgestellt, dass sie während der Unterbrechung aus eigenem Einkommen die teurere Wohnung finanzieren konnten, sodass keine Anhaltspunkte für eine Unfinanzierbarkeit oder für kollusives Verhalten vorliegen. • Die Differenz zwischen den tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten (675,00 €) und dem bewilligten Betrag (455,21 €) beträgt monatlich 219,79 €, die den Klägerinnen zustehen. • Die Klägerinnen haben daher gegen den Bewilligungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtlich durchgegriffen; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2015 ist insoweit abzuändern, als die Klägerinnen monatlich weitere 219,79 € an Unterkunftskosten zu erhalten haben. Begründung: Bei einem neuen Leistungsfall nach einer zwölfmonatigen Unterbrechung ist § 22 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 3 SGB II anzuwenden; eine frühere Kostensenkungsaufforderung kann den Anspruch nicht ausschließen, zumal hier keine erneute Aufforderung ergangen ist und kein Nachweis für Kollusion oder Unfinanzierbarkeit vorliegt. Der Beklagte trägt außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.