Urteil
S 12 P 16/16
SG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a Abs.1 SGB XI setzt das Leben in einer gemeinsamen Wohnung voraus; abgeschlossene, eigenständige Apartments mit optional nutzbaren Gemeinschaftsräumen erfüllen dies nicht.
• Die gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft muss sich im Außenverhältnis als gemeinsamer vertraglicher Akt der Wohngruppe darstellen; Einzelverträge der Bewohner mit dem Betreiber genügen nicht.
• Fehlt sowohl die gemeinsame Wohnung als auch die gemeinschaftliche Beauftragung der Betreuungsleistung, besteht kein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag.
• Indizien gegen eine gemeinsame Wohnung sind voll ausgestattete private Sanitärbereiche, eigene Klingel und Briefkasten sowie eigenständige abschließbare Zugänge.
Entscheidungsgründe
Kein Wohngruppenzuschlag bei abgeschlossenen Apartments und Einzelverträgen • Ein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a Abs.1 SGB XI setzt das Leben in einer gemeinsamen Wohnung voraus; abgeschlossene, eigenständige Apartments mit optional nutzbaren Gemeinschaftsräumen erfüllen dies nicht. • Die gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft muss sich im Außenverhältnis als gemeinsamer vertraglicher Akt der Wohngruppe darstellen; Einzelverträge der Bewohner mit dem Betreiber genügen nicht. • Fehlt sowohl die gemeinsame Wohnung als auch die gemeinschaftliche Beauftragung der Betreuungsleistung, besteht kein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag. • Indizien gegen eine gemeinsame Wohnung sind voll ausgestattete private Sanitärbereiche, eigene Klingel und Briefkasten sowie eigenständige abschließbare Zugänge. Der Kläger, pflegebedürftig eingestuft nach Pflegestufe I, zog zum 01.10.2015 in eine Wohnanlage mit elf jeweils ca. 46 m² großen, abgeschlossenen Apartments ein. Jedes Apartment verfügt über Wohn- und Schlafraum, eine voll ausgestattete Küche, ein eigenes Bad, eigene Klingel und Briefkasten; zusätzlich gibt es Gemeinschaftsräume mit Küche und Bad. Der Kläger schloss mit der Wohnanlage einen Mietvertrag, in dem Betreuungsleistungen zum Teil als fester Vertragsbestandteil geregelt sind; es bestehen auch Musterverträge mit einem separaten Betreuungsvertragsteil. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung des Wohngruppenzuschlags ab, weil keine ambulant betreute Wohngruppe im Sinne des § 38a SGB XI vorliege. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 38a Abs.1 SGB XI (Fassung 01.01.2015–31.12.2016); Anspruchsvoraussetzungen sind u.a. Leben in einer gemeinsamen Wohnung, gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft und Bezug bestimmter Leistungen (§§ 36,37,38,45b,123 SGB XI). • Gemeinsame Wohnung: Nach gefestigter Auslegung liegt eine gemeinsame Wohnung vor, wenn Sanitärbereich, Küche und Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden können; dagegen sprechen voll ausgestattete private Sanitärbereiche, eigene Klingel/Briefkasten und ein eigener abschließbarer Zugang. Die Wohnanlage entspricht eher abgeschlossenen Apartments mit optionalen Gemeinschaftsräumen und nicht einer gemeinsamen Wohnung. • Gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft: Die Beauftragung muss von der Gemeinschaft als solcher erfolgen und sich im Außenverhältnis vertraglich manifestieren; Einzelverträge der Bewohner mit dem Anbieter oder ein vom Vermieter vorgegebener Betreuungsumfang genügen nicht. Hier sind Betreuungsleistungen im Mietvertrag vorgegeben und die Betreuerin steht vertraglich zum Anbieter, nicht zur Gemeinschaft. • Vertragsgestaltung: Die vorgelegten Mietverträge regeln Betreuungsleistungen als integralen Bestandteil und lassen nur eingeschränkte, individuelle Wahlmöglichkeiten; eine gemeinschaftliche, nach außen wirksame Beauftragung oder Festlegung des konkreten Aufgabenkreises der Präsenzkraft fehlt. Auch Regelungen für Mieterwechsel sind nicht geeignet, die gemeinschaftliche Bindung sicherzustellen. • Ergebnisprüfung: Da sowohl die gemeinsame Wohnung als auch die gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft nicht gegeben sind, sind die Voraussetzungen des § 38a Abs.1 SGB XI nicht erfüllt und der Anspruch entfällt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach § 38a Abs.1 SGB XI. Die Wohnanlage besteht aus eigenständigen, abgeschlossenen Apartments mit privater Ausstattung und eigenen Zugängen, sodass keine gemeinsame Wohnung im Sinne der Vorschrift vorliegt. Ferner fehlt eine gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft, da Betreuungsleistungen vertraglich vom Anbieter vorgegeben und zwischen Bewohnern nicht gemeinschaftlich als außenwirksamer Vertrag vereinbart wurden. Da beide maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist die Ablehnung der Beklagten rechtmäßig; Kosten werden nicht erstattet.