Gerichtsbescheid
S 16 AL 131/18
SG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten. Die gemäß §§ 51, 78, 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. In der Sache ist sie aber unbegründet, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 01.06.2018 an für sechs Monate (=180 Tage) hat. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Nach § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach § 142 Abs. 1 S.1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 143 Abs. 1 SGB III in der Fassung des 31.12.2019 beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach § 147 Abs. 2 SGB III in der Fassung des 31.12.2019 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 12 Monaten sechs Monate. Vorliegend war die Klägerin, die sich am 04.06.2018 zum 01.06.2018 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hatte, nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichtes auch ab 01.06.2018 arbeitslos, da zwar ab 01.06.2018 das Arbeitsverhältnis noch bis zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 30.09.2018 fortbestanden hat, aber die Klägerin unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden war, da aus der Formulierung „die weitere Beschäftigungsmöglichkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist in Wegfall gekommen“ zu mindestens ein Fortsetzungswillen von Arbeitgeberseite in keinster Weise gegeben war, da das Arbeitsentgelt nicht weiter gezahlt wurde, da die Klägerin entsprechende Lohnansprüche auch nicht gerichtlich geltend gemacht hat und damit nach der Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.06.2004 – B 11 AL 70/03 R, Urteil vom 24.09.2008 – B 12 KR 22/07 R, Urteil vom 24.09.2008 – B 12 KR 27/07 R und Urteil vom 04.07.2012 – B 11 AL 16/11 R, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2018 – L 1 AL 3/17 = jeweils juris) ab 01.06.2018 kein Versicherungspflichtverhältnis mehr gegeben war und damit trotz des während des Bezuges von Arbeitslosengeld fortbestehenden Arbeitsverhältnisses keine (neue) Anwartschaft entstehen konnte. Damit hat die Klägerin in der Rahmenfrist vom 01.06.2016 bis zum 31.05.2018 statt der erforderlichen 360 Tage nur 304 Tage an versicherungspflichtigen Zeiten zurückgelegt und damit keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Die Beklagte hat daher zur recht den am 01.11.2015 von der Klägerin erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 720 Tagen gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III um 630 Tage, für die Arbeitslosengeld gezahlt wurde, gemindert und zurecht der Klägerin für die Restanspruchsdauer von 90 Tagen vom 01.06.2018 bis 30.08.2018 Arbeitslosengeld gewährt. Nach alledem ist der Bescheid vom 14.06.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2018 nicht zu beanstanden. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG. Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten unter Setzung einer Äußerungsfrist gehört wurden.