Gerichtsbescheid
S 3 R 321/21
SG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten. Die Klage ist abzuweisen. Das Gericht hat im Sinne der Meistbegünstigung mehrere prozessuale Alternativen geprüft. 1. Der Leistungskatalog der Beklagten ergibt sich aus dem SGB VI und dem SGB IV. Er umfasst folgende Leistungen: - Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge - Übergangsgeld - Ergänzende Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2-6 und Abs. 2 sowie §§ 73,74 SGB IX - Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 31 SGB VI - Versichertenrente wie Altersrente oder Erwerbsminderungsrente - Renten wegen Todes (Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente, etc.) - Beitragserstattung - Verzinsung nach dem SGB IV - Erstattung zu Unrecht erbrachter Beiträge nach § 26 SGB IV - Verschiedene Ansprüche auf Auskunft und Beratung - Weitere, praktisch wenig relevante Leistungen 2. Soweit die Klage auf § 843 BGB gestützt wird, ist die Zuständigkeit eines Sozialgerichts nicht gegeben. Ansprüche nach § 823 ff. BGB fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte, d.h. Amtsgericht oder Landgericht, streitwertabhängig. 3. Soweit die Klage auf § 221 Abs. 1-2 StGB, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und 8 und § 8 Abs. 6 des Völkerstrafgesetzbuches gestützt wird, ist die Klage unbegründet. § 221 StGB stellt eine strafrechtliche Norm dar. Die vom Kläger erwähnten Rechtsvorschriften aus dem Völkerstrafgesetzbuch regeln die Straftatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gegen Personen. Auch hierbei handelt es sich um strafrechtliche Normen, die weder Schadensersatzansprüche noch Rentenansprüche zum Inhalt haben. Artikel 25 Grundgesetz legt fest, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und den Gesetzen vorgehen und unmittelbare Rechte und Pflichten für Personen für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen. Spezifische Ansprüche auf Schadensersatz oder Rente sind damit nicht verbunden. Soweit die UN-Resolution 56/83 einen Schadenersatzanspruch gewährt (Artikel 36, vgl. Klageschrift vom 07.07.2021) ist dieser jedenfalls nicht gegen die Beklagte gerichtet. 4. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2021 wendet, durch welchen die Beklagte den Rentenantrag des Klägers abgelehnt hatte, weil der Kläger nicht am Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat, ist die Klage unzulässig. Es fehlt an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (vgl. § 78 SGG). Es handelt sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung. 5. Soweit der Kläger Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Der Kläger erhebt eine Verpflichtungsklage gerichtet auf den Erlass eines ihm günstigen Bescheides. Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage liegt nicht vor. Die Beklagte hat keinen Bescheid erlassen, der die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) verneint hat. Ein Rentenablehnungsbescheid, der auf fehlende Mitwirkung gestützt wird, enthält keine Entscheidung über die materiell rechtlichen Voraussetzungen (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.06.2010, Az L 14 R 975/09). Für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist erforderlich, dass die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen und der Kläger behauptet, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes beschwert zu sein, weil sie rechtswidrig sei. Es muss ein Verwaltungsakt begehrt werden, nicht unmittelbar eine Leistung. Der Verwaltungsakt muss zuvor bei dem zuständigen Versicherungsträger oder der zuständigen Behörde beantragt und abgelehnt worden sein; vor Erhebung der Verpflichtungsklage in Form der Vornahmeklage muss ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchgeführt worden sein (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 54 Sozialgerichtsgesetz § 54 Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat noch keine materiell rechtliche Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung von Rente getroffen. Auch das notwendige Vorverfahren (§ 78 Abs. 3 i.V. m. Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz) ist nicht durchgeführt worden. 6. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Gewährung eines Vorschusses gem. § 42 SGB I begehrt, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses voraussetzt, dass der Anspruch auf die Geldleistung dem Grunde nach besteht. Dieser Fall ist nicht gegeben. Mangels Mitwirkung des Klägers konnte die Beklagte nicht feststellen, dass dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.