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Urteil

S 120 AL 215/19

SG Berlin 120. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGBE:2023:0829.S120AL215.19.00
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Leitsätze
Der erstattungsberechtigte Leistungsträger muss innerhalb der Frist des § 111 SGB X dem in Anspruch genommenen Leistungsträger die Umstände des Einzelfalles in dem Umfang mitteilen, dass dieser ohne weitere Nachforschung beurteilen kann, ob die erhobene Forderung dem Grunde nach besteht oder ausgeschlossen ist. (Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.191, 98 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der erstattungsberechtigte Leistungsträger muss innerhalb der Frist des § 111 SGB X dem in Anspruch genommenen Leistungsträger die Umstände des Einzelfalles in dem Umfang mitteilen, dass dieser ohne weitere Nachforschung beurteilen kann, ob die erhobene Forderung dem Grunde nach besteht oder ausgeschlossen ist. (Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.191, 98 EUR festgesetzt. Die isolierte Leistungsklage ist zulässig. Eines formellen Vor-/Widerspruchsverfahrens bedarf es bei einem Erstattungsstreit unter gleichrangigen Sozialleistungsträgern nicht. Die Klage ist jedoch unbegründet und daher abzuweisen. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist hier § 105 SGB X und nicht - wie die Klägerin meint - § 102 SGB X, denn die Klägerin hat die Leistungen an den Beigeladenen mit Bescheid vom 30. August 2016 nicht nach außen erkennbar „vorläufig“ erbracht, wie es die Erstattungsregelung des § 102 SGB X voraussetzt. Typischerweise wäre hier wohl eine vorläufige Bewilligung gegenüber dem Beigeladenen nach § 43 SGB I auszusprechen gewesen, weil Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Trägern bei Bestehen eines Sozialleistungsanspruches unter den Trägern und nicht „auf dem Rücken“ des Versicherten geklärt werden sollen und dies dann der vom Gesetzgeber vorgesehene Weg ist. Die Leistung muss dann jedoch auch nach außen erkennbar als vorläufige Leistung erbracht werden (vgl. Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 102 SGB X - Stand: 01.12.2017 -, Rnrn. 30 f.). Dies ist nach Auffassung der Kammer hier nicht der Fall, denn es lässt sich dem nach außen wirkenden Bewilligungsbescheid an keiner Stelle der Wille einer vorläufigen Regelung oder der Auskehrung nur eines Vorschusses oder eine Vorleistung erkennen. Vielmehr beginnt der Bescheid mit der Aussage, der Beigeladene habe den Anspruch auf Übergangsgeld, weil er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen könne. Es wird nach außen - für den Leser bzw. Adressaten des Bescheides - nicht erkennbar, dass hier „nur“ in Vorleistung für die Beklagte getreten wird. Dies wird auch nicht durch den Text auf der letzten Seite der übermittelten fünf Seiten geändert, denn diese letzte Seite wird nicht als „Anlage“ zum Bescheid bezeichnet, befindet sich hinter der Rechtsmittelbelehrung und kann schon von der Positionierung her keine Regelungswirkung entfalten, sondern allenfalls eine rechtlich unverbindliche Information darstellen. Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin daher – als unzuständiger Träger - mit dem Bescheid vom 30. August 2016 dem Beigeladenen endgültig Leistungen bewilligt und kann von der Klägerin nur Erstattung nach § 105 SGB X geltend machen. Nach § 105 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. "Zuständig" im Sinne dieser Vorschrift ist der Leistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehen ist, das heißt sachlich befugt ist. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich gemäß § 105 Abs. 2 SGB X nach den Vorschriften des zuständigen Trägers, hier also dem SGB III. Nach der Probeberechnung der Beklagten würde sich - wegen einer fiktiven Bemessung nach § 152 SGB III – für den hier streitigen Zeitraum ein Arbeitslosengeld-Betrag von 1.579,47 € ergeben, dem ein Anschlussübergangsgeld von 1.591,71 € gegenübersteht. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob vorliegend § 102 SGB X oder § 105 SGB X einschlägig ist, denn der Erstattungsanspruch ist aus einem Grund ausgeschlossen, der den Beteiligten – und auch dem Gericht – während der Dauer des Verfahrens und wegen der diversen Streitpunkte nicht im Fokus war, jedoch von Amts wegen bei der rechtlichen Prüfung zu beachten ist und in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutiert wurde. Es kann daher auch der letztlich verbliebene Streitpunkt, ob der fehlende Formularantrag zum Arbeitslosengeld und/oder der daraufhin von der Beklagten dem Beigeladenen gegenüber im Laufe des Klageverfahrens erlassene bestandskräftige Versagungsbescheid dem Erstattungsanspruch entgegensteht, offenbleiben, denn die Klägerin hat der Beklagten gegenüber den Erstattungsanspruch nicht in der Ausschlussfrist gemäß § 111 SGB X rechtswirksam geltend gemacht. Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Ablauf der Ausschlussfrist vernichtet den Anspruch materiell (vgl. Text und Erläuterungen zum SGB X, 12. Auflage 2020, Herausgeber Deutsche Rentenversicherung Bund, § 111 SGB X, 5. / Seite 919) Eine besondere Form der Geltendmachung ist nicht erforderlich. Der Begriff des "Geltendmachens" im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X fordert keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen, wobei der Wille erkennbar werden muss, zumindest rechtssichernd tätig zu werden. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht. Daher muss der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung besteht oder ausgeschlossen ist (Bundessozialgericht – BSG - Urteil vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 21/08 R – = SozR 4-1300 § 111 Nr 5, Rnr. 15; juris; vgl. auch Text und Erläuterungen a.a.O., S. 920; Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 111 SGB X - Stand: 02.01.2023 -, Rnr. 22f. mit Hinweis auf BSG vom 18. April 2004, B 1 KR 24/02 R). Hierfür ist es erforderlich, die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches maßgeblich sind und den Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitzuteilen (BSG a.a.O. m.w. Hinweisen). Diese Anforderungen erfüllen die beiden von der Klägerin an die Beklagte gerichteten Schreiben im Jahreszeitraum des § 111 Satz 1 SGB X – Schreiben vom 30. August 2016 und Schreiben vom 15. Juni 2017 - nicht, denn es werden als einzige Sachverhaltstatsachen die Daten des Beigeladenen (Name, Alter, Anschrift) mitgeteilt bzw. nur der konkret geltend gemachte Erstattungsbetrag, nicht jedoch, welche konkrete LTA-Maßnahme über welchen Zeitraum der Beigeladene durchlaufen hat. Allein mit den Daten des Beigeladenen konnte die Beklagte nur feststellen, dass ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen ist, weil ein „alter“ Restanspruch des Beigeladenen auf Arbeitslosengeld nicht mehr bestand. Der Beklagten war hingegen nicht möglich, zu erkennen, dass womöglich zum 1. August 2016 wegen § 25 Abs. 1 SGB III ein Neuanspruch auf Arbeitslosengeld entstanden war. Die Klägerin teilte keine konkreten Umstände mit, die im vorliegenden Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches maßgeblich waren. Im Schreiben vom 30. August 2016 zitiert die Klägerin die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 1 SGB III und es folgen rechtliche Ausführungen hierzu, zu einer etwaigen Beitragspflicht des Arbeitgebers im Falle einer „innerbetrieblichen Umschulung, Fortbildung o.ä.“, dass nach dem BSG hieraus „in der Regel ein Anspruch auf Arbeitslosengeld“ entstehe und „dass Versicherte nach der Teilnahme an einer z.B. zweijährigen innerbetrieblichen Umschulung oder Fortbildung durchaus einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben können“. Das sind allgemeine Rechtsausführungen; einzelfallbezogene Fakten werden nicht mitgeteilt. Etwaige Vermutungen, was Hintergrund dieser rechtlich bezogenen Ausführungen sein könnte, führen nicht zu einer Rückfrage- bzw. Aufklärungspflicht der Beklagten, denn es ist nach § 111 SGB X zunächst Aufgabe des Leistungsträgers, der die Erstattung geltend macht, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht. Die Klägerin hätte zumindest konkret angeben müssen, dass der Versicherte in der Zeit vom 30. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2016 eine innerbetriebliche Umschulung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert hat, sicherer noch mit der Angabe zu welchem Ausbildungsberuf und in welchem Betrieb. Allein aufgrund der Rechtsausführungen und des Gesetztextes ist es der Beklagten nicht möglich gewesen, zu beurteilen, ob ein Erstattungsanspruch in Betracht kommt oder nicht, zumal typischerweise die im Rahmen von LTA mit Übergangsgeld geförderte Umschulungsmaßnahmen keine Anwartschaftszeit im SGB III begründen. Vielmehr stellt eine betriebsgebundene und mit Übergangsgeld geförderte Umschulung eher einen Ausnahmefall für einen Rehabilitanden dar (dann: § 25 Abs.1 Satz 1 2. Alternative SGB III); in Betracht kommen auch Fallgruppen, in denen eine außerbetriebliche Berufsausbildung zu einer Versicherungspflicht führen kann (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III; vgl. BSG vom 4. März 2021, B 11 AL 7/19 R, juris). Es ist daher unerlässlich, dass der die Erstattung begehrende Leistungsträger die konkreten Sachverhaltsfakten zum geltend gemachten Erstattungsanspruch kurz benennt. Die Kammer geht nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem aktenkundigen Verlauf nicht vom Vorliegen eines Falles aus, in dem der Fristablauf nach § 111 SGB X aus dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) unbeachtlich wäre, weil die Beklagte als erstattungspflichtiger Leistungsträger schwer gegen ihre Pflicht zu enger Zusammenarbeit verstoßen hätte (vgl. z.B., Ausführungen mit weiteren Hinweisen von Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, a.a. O., Rnrn: 59 – 61). Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung des an den Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 21. August 2016 gezahlten Anschluss-Übergangsgeldes wegen Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine von der Klägerin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) geförderten betrieblichen Umschulung (2.191,98 € inklusive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Der 1970 geborene Beigeladene bezog nach einer zuletzt bis Dezember 2011 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dekorateur/Schauwerbegestalter Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III), Krankengeld und ab November 2013 dann Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom Jobcenter K.. Bereits 2012 hatte die Klägerin dem Beigeladenen wegen leistungseinschränkender Minderbelastbarkeit des Bewegungsapparates dem Grunde nach LTA bewilligt (Bescheid vom 12. September 2012). Nach Förderung von Arbeitserprobungen und eines Vorbereitungslehrgangs förderte die Klägerin dem Beigeladenen eine zweijährige betriebliche Umschulung zum Mediengestalter. Der Beigeladene erhielt vom Betrieb keine Ausbildungsvergütung, jedoch Übergangsgeld von der Klägerin in Höhe von täglich 33,73 € bzw. ab März 2015 von 34,48 € (vgl. Bescheid vom 7. Juli 2014, Blatt 188-191 Verwaltungsakte der Klägerin). Mit dem Ausbildungsbetrieb – die V. GmbH in K. – schloss der Beigeladene einen bei der IHK Mittlerer Niederrhein eingetragenen (vgl. Blatt 11 Gerichtsakte) Umschulungsvertrag (vgl. z.B. Blatt 177 f. Verwaltungsakte der Klägerin) und einen Ausbildungsvertrag (vgl. Blatt 21 der Gerichtsakte). Der Beigeladene durchlief die Umschulung erfolgreich vom 30. Juni 2014 bis 30. Juni 2016. Am 21. Juni 2016 sprach der Beigeladene mit einem Formular der Klägerin („Bescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung für die Anspruchsprüfung auf Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX“) bei der Beklagten persönlich vor; eingetragen ist dort u.a. eine Arbeitslosmeldung am „21.06.16“ und es ist ein Kreuz bei Feld 3 gesetzt („Im Anschluss an die abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I“); abgestempelt ist das Formular von der Agentur für Arbeit K. /Eingangszone (vgl. Blatt 328 der Verwaltungsakte der Klägerin). Der Beigeladene übersandte der Klägerin diese Bescheinigung. Am 4. Juli und auch am 15. August 2016 sprach der Beigeladene erneut persönlich bei der Beklagten vor (vgl. VERBIS-Einträge der Beklagten, u.a. mit Hinweis auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB III am 15. August 2016). Ab 22. August 2016 nahm der Beigeladene wieder - im vorherigen Beruf als Schauwerbegestalter – eine Beschäftigung auf, teilte dies der Klägerin mit und fragte nach dem noch ab 1. Juli 2016 offenen Übergangsgeld. Mit Bescheid vom 30. August 2016 bewilligte die Klägerin dem Beigeladenen (vgl. Blatt 349-352 der Verwaltungsakte der Klägerin) „Übergangsgeld für längstens 3 Monate im Anschluss an die abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Anspruch besteht ab 01.07.2016, weil Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 3 Monaten nicht geltend machen können.“ Es folgen Erläuterungen zur Berechnung, es wird der kalendertägliche Betrag mit 31,37 € und der Zahlungszeitraum mit 01.07.2016 bis 21.08.2016 angegeben. Bis zur Rechtsmittelbelehrung auf Seite 3 des Bescheides („Ihr Recht“) steht nirgends das Wort „Vorschuss“ oder „vorläufig“; in der Anlage 1 zum Bescheid wird mitgeteilt, dass das kalendertägliche Übergangsgeld um den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung um 0,16 € gemindert wird und sich daraus ein Gesamtbetrag von 1.591,71 € ergibt. Auf der letzten Seite (ohne Überschrift) heißt es noch: „Da Ihnen grundsätzlich kein nachgehendes Übergangsgeld zusteht, Sie aber aufgrund der ungeklärten Beitragszahlung keine Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten, ergeht dieser Bescheid zu ihrer wirtschaftlichen Sicherstellung. Wir behalten uns eventuelle Rückforderungen oder Verrechnung zu viel gezahlter Beträge vor.“ Mit Schreiben vom selben Tag, dem 30. August 2016 (vgl. Blatt 353 Verwaltungsakte der Klägerin), wandte sich die Klägerin an die Beklagte, führte zunächst als „Angaben zur Person des Versicherten“ Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Beigeladenen an und führte dann aus: „unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben von 21.06.2016 teilen wir Ihnen folgendes zur Sachaufklärung mit: Gemäß § 25 Abs. 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Als Beschäftigung zur Berufsausbildung gilt auch eine innerbetriebliche Umschulung/Weiterbildung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Beitragsbemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt, mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1% der Bezugsgröße (wenn der Arbeitgeber keine Ausbildungsvergütung zahlt). Nimmt der Versicherte also an einer innerbetrieblichen Umschulung, Fortbildung o.ä. teil, sind gemäß § 25 Abs. 1 SGB III Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber zu zahlen, selbst wenn der Versicherte von der Deutschen Rentenversicherung Bund Übergangsgeld erhält und vom Arbeitgeber keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Das gilt im Übrigen auch für die Beiträge zur Rentenversicherung. Hieraus entsteht in der Regel ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der nach der Rechtsprechung des BSG dem Anspruch auf Anschlussübergangsgeld vorgeht. Dies hat zur Folge, dass Versicherte nach der Teilnahme an einer z.B. zweijährigen innerbetrieblichen Umschulung oder Fortbildung durchaus einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben können und somit ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld nicht besteht. Zur Wirtschaftlichen Sicherstellung des Versicherten sind wir mit der Zahlung von Anschlussübergangsgeld in Vorleistung getreten. Wir melden hiermit unseren Erstattungsanspruch dem Grunde nach gemäß § 102 SGB X an.“ Mit Schreiben 15. Juni 2017 (vgl. Blatt 356 Verwaltungsakte der Klägerin) bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten – unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 30. August 2026 – ihre Forderung mit insgesamt 2.191,98 € (Übergangsgeld für 51 Tage x 31,21 € = 1.591,71 €, KV-Beiträge 515,10 € und PV-Beiträge 85,17 €) und bat um Überweisung. Nach schriftlichem Austausch zwischen Klägerin und Beklagter im Zeitraum September 2017 bis Dezember 2018, in dem die Beklagte stets eine Erstattung abgelehnt hatte - weil kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe bzw. der Beigeladene keinen Antrag gestellt habe bzw. ein Antrag auf Arbeitslosengeld im Juni 2017 wegen fehlender Anwartschaftszeit abgelehnt worden sei - hat die Klägerin am 28. Februar 2019 Leistungsklage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu. Der Beigeladene sei während der innerbetrieblichen Umschulung zum Mediengestalter gemäß § 25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtige Person gewesen, da er zur Berufsausbildung beschäftigt gewesen sei; dies gelte unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung gezahlt worden sei. Aufgrund dieser betrieblichen Umschulung habe für den Beigeladenen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden, der dem Anspruch auf Anschlussübergangsgeld vorgehe. Sie habe zur wirtschaftlichen Sicherstellung Anschlussübergangsgeld bewilligt und ihren Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X angemeldet, der für die von ihr vorläufig erbrachte Leistung bestehe. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X sei gewahrt. Der Anspruch sei mit Schreiben vom 30. August 2016 angemeldet und es sei ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen worden. Der Beigeladene habe sich ausweislich der Bescheinigung am 21. Juni 2016 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Es könne nicht der Klägerin – oder dem Beigeladenen ein Nachteil erwachsen, wenn die Beklagte ihrer Beratungspflicht nicht nachkomme. Mit Beschluss vom 13. Januar 2020 hat das Gericht den Versicherten beigeladen. Nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hat, nun doch einen Anspruch des Beigeladenen auf Arbeitslosengeld für die hier streitige Zeit zu prüfen und den Beigeladenen im März 2020 aufgefordert hat, einen formellen Antrag auf Arbeitslosengeld auszufüllen und zu übermitteln, hat der Beigeladene nicht mehr reagiert. Mit bestandskräftigem Versagungsbescheid vom 28. August 2020 hat die Beklagte daraufhin eine Leistungsgewährung ab 1. Juli 2016 nach § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - (SGB I) versagt. Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 2.191, 98 EUR zu erstatten. Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte stellt letztlich nicht mehr infrage, dass der Beigeladene zum 1. Juli 2016 die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III erfüllt und sich mit Wirkung zum 1. Juli 2016 bei ihr persönlich arbeitslos gemeldet hat. Sie ist jedoch der Auffassung, dass der bestandskräftige Versagungsbescheid vom 28. August 2020 dem hier geltend gemachten Erstattungsanspruch entgegensteht. Der Beigeladene habe zudem abschließend erklärt, keinen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen zu wollen. Somit bestehe kein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten und dem Erstattungsbegehren der Klägerin sei eine dauerhafte Einwendung entgegenzuhalten. Jedenfalls könne wegen des Versagungsbescheides nur rückwirkend unter Ermessensgesichtspunkte Arbeitslosengeld gezahlt werden und es könne wegen des Fehlens des förmlichen Antrages nicht festgestellt werden, ob auch die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch – insbesondere die Verfügbarkeit bzw. der Umfang der Verfügbarkeit - gegeben waren. Auch dies hindere einen Erstattungsanspruch. Nach den ausführlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu der Ausschlussfrist des § 111 SGB X sieht die Beklagte sich auch nicht veranlasst, sich vergleichsweise zu einigen. Das Gericht hat mit Einverständnis des Beigeladenen ihn betreffende Verwaltungsvorgänge vom Jobcenter K. beigezogen; die Vorgänge dokumentieren keine Unterlagen bzw. Leistungszahlungen im Zeitraum April 2014 bis Juni 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vortrages der Beteiligten – auch des Vortrages des Beigeladenen – wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten verwiesen.