Beschluss
S 133 SF 255/20 E
SG Berlin 133. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2021:0126.S133SF255.20E.00
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Leitsätze
1. Die aus der Staatskasse erhaltene Beratungshilfevergütung ist vollständig auf die durch den Prozessgegner zu erstattenden Kosten anzurechnen. (Rn.19)
2. Dies gilt unabhängig davon, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Vergütung aus der Beratungshilfe gegen die Staatskasse und die Kostenerstattung gegen den Prozessgegner geltend gemacht werden. (Rn.20)
3. Im Anwendungsbereich von Betragsrahmengebühren entsteht eine Differenz zwischen der abgesenkten Vergütung für beigeordnete Rechtsanwälte im Vergleich zur Wahlanwaltsvergütung nicht. (Rn.17)
4. Hinsichtlich der Frage, ob dem Rechtsanwalt im Falle der Beratungshilfetätigkeit ein Nachteil durch die Anrechnung auf die Kostenerstattung durch den Prozessgegner entsteht, ist allein auf den durch den Prozessgegner zu erstattenden Kostenanteil abzustellen und nicht auf die (fiktiv ohne Beratungshilfetätigkeit bestehende) Honorarforderung des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten. (Rn.19)
5. Bei der Auslegung des Begriffes "Nachteil" sind die Unterschiede zwischen der Prozesskostenhilfe und der Beratungshilfe zu berücksichtigen. (Rn.18)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 17. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aus der Staatskasse erhaltene Beratungshilfevergütung ist vollständig auf die durch den Prozessgegner zu erstattenden Kosten anzurechnen. (Rn.19) 2. Dies gilt unabhängig davon, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Vergütung aus der Beratungshilfe gegen die Staatskasse und die Kostenerstattung gegen den Prozessgegner geltend gemacht werden. (Rn.20) 3. Im Anwendungsbereich von Betragsrahmengebühren entsteht eine Differenz zwischen der abgesenkten Vergütung für beigeordnete Rechtsanwälte im Vergleich zur Wahlanwaltsvergütung nicht. (Rn.17) 4. Hinsichtlich der Frage, ob dem Rechtsanwalt im Falle der Beratungshilfetätigkeit ein Nachteil durch die Anrechnung auf die Kostenerstattung durch den Prozessgegner entsteht, ist allein auf den durch den Prozessgegner zu erstattenden Kostenanteil abzustellen und nicht auf die (fiktiv ohne Beratungshilfetätigkeit bestehende) Honorarforderung des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten. (Rn.19) 5. Bei der Auslegung des Begriffes "Nachteil" sind die Unterschiede zwischen der Prozesskostenhilfe und der Beratungshilfe zu berücksichtigen. (Rn.18) Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 17. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer. I. Die Erinnerungsführer vertraten Ihre Mandantin im hiesigen Ursprungsverfahren, in dem der Erinnerungsgegner auf Leistungen nach dem Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Anspruch genommen wurde. Im zuvor geführten Widerspruchsverfahren wurden die Erinnerungsführer auf Grund gewährter Beratungshilfe tätig, für welche sie 121,38 € (85,00 € nach Nr. 2503 VV RVG, zzgl. 17,00 € nach Nr. 7002 VV RVG und 19,38 € Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) gegenüber der Staatskasse abrechneten und auch ausgezahlt bekamen. Das Klageverfahren endete in der Hauptsache unstreitig. Der Erinnerungsgegner erkannte seine Kostentragungspflicht dem Grunde nach mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 in Höhe von 95/100 an. Die Klägerin des Ursprungsverfahrens nahm dieses Teilanerkenntnis unter Verzicht auf die Kostenerstattung im Übrigen mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 an. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Juni 2020 beantragten die Erinnerungsführer die Kostenfestsetzung gegen den Erinnerungsgegner allein für das der Ursprungsklage vorausgegangene Widerspruchsverfahren und berechneten die Kosten wie folgt: Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG 300,00 € Anrechnung nach Nr. 2503 VV RVG -85,00 € Anrechnung nach Nr. 2503, 7002 VV RVG -17,00 € Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (16 %) 41,42 € Summe 259,42 € Zur Begründung führten Sie an, die im Wege der Beratungshilfe gezahlte Vergütung aus der Staatskasse dürfe gemäß § 9 Satz 3 Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG) zunächst auf die nicht von dem Erinnerungsgegner zu tragenden Kosten (hier: 5/100) verrechnet werden. Sie dürften grundsätzlich, was vorliegend aber durch die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe gesperrt sei, von ihrer Mandantin netto 320,00 € fordern, aus der Staatskasse hätten sie netto nur 102,00 € erhalten, so dass netto weitere 218,00 € (inkl. Umsatzsteuer dann 259,42 €) als übergegangener Anspruch durch den Erinnerungsgegner zu erstatten sei. Dem Erinnerungsgegner käme ansonsten die durch die Staatskasse gezahlte Beratungshilfevergütung zu Gute. Die Beratungshilfe werde erfolgsunabhängig gewährt und insgesamt müsse die anwaltliche Forderung (die ohne Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe gegenüber der Mandantin bestünde) in Höhe von 380,80 € vollständig erfüllt werden, wobei nur diejenige Vergütung aus der Staatskasse anzurechnen sei, die diesen Gesamtbetrag überstiege. Ansonsten entstünde dem Rechtsanwalt ein Nachteil, weil er nur am Erfolg ausgerichtet vergütet werde. Dies widerspreche dem Telos des Anwaltsvertrages. Der Erinnerungsgegner widersprach der Gebührenberechnung und errechnete den Erstattungsbetrag wie folgt: Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG 300,00 € Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (16 %) 60,80 € Zwischensumme 380,80 € abzgl. erhaltener Beratungshilfevergütung -121,38 € Rest 259,42 € davon 95/100 nach Kostengrundentscheidung/-anerkenntnis 246,45 € Mit Beschluss vom 17. Juni 2020 setzte die Urkundsbeamtin die zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 246,45 € gemäß der nachfolgenden Berechnung fest: Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG 300,00 € Anrechnung Vorbemerkung 2.3 (4) VV RVG -102,00 € Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (16 %) 41,42 € Summe 259,42 € davon 95/100 nach Kostengrundentscheidung/-anerkenntnis 246,45 € Mit Erinnerung vom ebenfalls 17. Juni 2020 begehren die Erinnerungsführer die Festsetzung weiterer 12,97 €. Die Quote von 95/100 sei nicht zu berücksichtigen. Ein Rechtsanwalt werde nicht für den Erfolg, sondern für seine Tätigkeit bezahlt. Der Erinnerungsgegner müsse dem Rechtsanwalt nach § 9 Satz 1 BerHG die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zahlen. Er schulde demnach die volle gesetzliche Vergütung, die aus der Summe der Kostenerstattung und der Beratungshilfevergütung hier 380,80 € betragen müsse. Eine Anrechnung nach Vorbemerkung 2.3 (4) VV RVG sei nicht vorzunehmen. II. Die Erinnerung vom 17. Juni 2020 ist unbegründet. Die Erinnerungsführer haben vorliegend keinen Anspruch auf höhere Kostenerstattung. Sie sind bereits überzahlt. Mangels Erinnerung des Erinnerungsgegners ist die Kammer nach den Grundsätzen des Verbots der reformatio in peius an einer Herabbemessung gehindert. Die Berechnung der zu erstattenden Kosten wäre wie folgt vorzunehmen: Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG 300,00 € Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (16 %) 60,80 € Zwischensumme 380,80 € davon 95/100 nach Kostengrundentscheidung/-anerkenntnis 361,76 € abzgl. erhaltener Beratungshilfevergütung -121,38 € Rest 240,38 € Gebührenanfall und –bemessung sind zwischen den Beteiligten –zutreffend- unstreitig. Streitumfasst ist vorliegend lediglich noch die Frage der Anrechnung der erhaltenen Beratungshilfevergütung. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) bestimmt u.a., dass der Anspruch des im Wege der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwaltes wegen seiner Vergütung gegen den ersatzpflichtigen Gegner nach § 9 BerHG mit der Befriedigung des Rechtsanwaltes durch die Staatskasse auf diese übergeht. Hier haben die Erinnerungsführer aus der Staatskasse für die Beratungshilfetätigkeit einen Betrag in Höhe von 121,38 € erhalten. Der Kostenerstattungsanspruch der Erinnerungsführer gegen den Erinnerungsgegner gemäß des angenommenen anteiligen Kostengrundanerkenntnisses in Höhe von unstreitig 361,76 € vor Anrechnung ist in jener Höhe auf die Staatskasse übergegangen und kann von den Erinnerungsführern gegenüber dem Erinnerungsgegner nicht mehr geltend gemacht werden. Hieran ändert auch die durch die Erinnerungsführer angeführte Regelung des § 9 Satz 3 BerHG nichts. Die Vorschrift bezieht sich auf die in dem hier streitbefassten Zusammenhang nicht erhebliche und im Übrigen auch unstreitige Frage, ob der Anspruch auf Kostenerstattung, der grundsätzlich dem Mandanten zusteht, wegen der Beratungshilfe auf den Rechtsanwalt übergegangen ist und inwieweit dieser Übergang in seiner Geltendmachung gehemmt sein kann. Auch die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 RVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift kann der Anspruchsübergang nicht zum Nachteil des Rechtsanwaltes geltend gemacht werden. Ein solcher Nachteil liegt indes hier nicht vor. Durch § 59 Abs. 1 Satz 2 RVG wird den Ansprüchen des Rechtsanwaltes gegen den Prozessgegner Vorrang vor den Ansprüchen der Staatskasse gegen den Prozessgegner eingeräumt. Die Staatskasse kann demnach erst dann den auf sie nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangenen Anspruch geltend machen, wenn der Rechtsanwalt mit seinen Ansprüchen gegenüber dem Prozessgegner vollständig befriedigt ist. Für die Frage, ob der Rechtsanwalt in diesem Sinne vollständig befriedigt ist oder ob dem Rechtsanwalt ein Nachteil entsteht, ist im originären Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 Satz 2 RVG (d.h. der Prozesskostenhilfe) nach h. M. darauf abzustellen ob eine Differenz zwischen der abgesenkten Vergütung nach § 49 RVG gegenüber der Wahlanwaltsvergütung nach § 13 RVG besteht. Diese Differenz wäre der Nachteil i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 2 RVG. Im Anwendungsbereich von Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG – wie hier- entsteht eine solche Differenz und damit ein Nachteil des Rechtsanwaltes, der durch die Geltendmachung des Anspruchsübergangs verursacht werden könnte, von vornherein nicht, da es eine abgesenkte Prozesskostenhilfevergütung nicht gibt (vgl. zur ähnlich gelagerten Regelung mit identischem Schutzzweck des § 58 Abs. 2 RVG: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2020, Az. L 39 SF 41/18 B E m.w.N.). Ein weitergehender Anspruch der Erinnerungsführer gegen den Erinnerungsgegner als zunächst 361,76 € stünde auch ohne Beratungshilfetätigkeit nicht im Raum, so dass ein Nachteil i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht vorliegt. Soweit die Ausführungen in der Kommentarliteratur anklingen lassen, aus § 59 Abs. 3 RVG folge für die Fälle der Beratungshilfe, dass die Anrechnung der Beratungshilfevergütung aus der Staatskasse erst dann erfolgen dürfe, wenn der Rechtsanwalt im Vergleich zur ohne Beratungshilfemandat geschuldeten Vergütung durch den Mandanten vollständig befriedigt ist (vgl. die Verweisung aus den Beratungshilfevorschriften auf z.B. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 59 Rn. 28), kann dies nicht überzeugen. Insoweit gebieten die strukturellen Unterschiede zwischen Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, die gemäß § 59 Abs. 3 RVG zu berücksichtigen sind, eine abweichende Beurteilung, indem dort lediglich eine „entsprechende“ Anwendung des § 59 Abs. 1 RVG, der in der originären Regelung allein die Prozesshilfehilfe betrifft, auf die Beratungshilfe angeordnet wird. Ist der Rechtsanwalt im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnet, erhält er (abgesehen von der Absenkung der Gebühren nach § 49 RVG) stets seine vollständigen Gebühren aus der Staatskasse, unabhängig davon, in welcher Höhe der Prozessgegner zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Nach § 58 Abs. 2 RVG ergibt sich nach h. M. (vgl. zum Streitstand: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2020, Az. L 39 SF 41/18 B E), dass Zahlungen, die der beigeordnete Rechtsanwalt erhält, erst dann auf die Vergütung aus der Staatskasse angerechnet werden dürfen, wenn sein vollständiger (im Anwendungsbereich von Wertgebühren ggf. beschränkt auf den Teil des Gegenstands-/Streitwertes, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde) Gebührenanspruch im Bezug auf die Wahlanwaltsvergütung befriedigt ist. Bei der Beratungshilfe gilt dieses Prinzip nicht, ein Nachteil i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 2 RVG liegt erst dann vor, wenn der Rechtsanwalt nicht alles erhalten hat, was er vom Prozessgegner (denn ein weitergehender Kostenerstattungsanspruch entsteht nach §§ 8 Abs. 2, 9 Satz 2 BerHG gar nicht) fordern kann. Bezugspunkt ist insoweit nicht die Frage, was der Rechtsanwalt von seinem Mandanten (oder der Staatskasse im Bereich der Prozesskostenhilfe) fordern könnte. § 58 Abs. 2 RVG ist hinsichtlich der Beratungshilfe nicht anwendbar, hierfür gilt abweichend § 58 Abs. 1 RVG, der anordnet, dass alle Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 Satz 2 BerHG erhält, auf die Vergütung aus der Staatskasse anzurechnen sind. Von vornherein kommen für den Rechtsanwalt, der im Rahmen der Beratungshilfe tätig wird, nur Gebührenansprüche aus den besonderen Gebühren der Nrn. 2500ff. VV RVG sowie ggf. nach § 9 Satz 2 BerHG nur derjenige Gebührenanteil in Betracht, zu dessen Erstattung der Prozessgegner verpflichtet ist. Nach der gesetzlichen Konzeption geht die Beratungshilfe, anders als die Prozesskostenhilfe somit nicht davon aus, dass der Rechtsanwalt stets in voller Höhe (d.h. bezogen auf eine mögliche Wahlanwaltsvergütung) befriedigt werden soll. Das Oberlandesgericht Bamberg führt im Beschluss vom 16. Januar 2009, Az. 4 W 171/08 zum Grundgedanken der Beratungshilfe zutreffend aus: „§ 9 BerHG will eine Begünstigung des Gegners durch die Mittellosigkeit des Rechtssuchenden verhindern (z. B. Mayer/Kroiß-Pukall RVG, 3. Aufl. Rdn. 5 zu § 58 m. w. N.). Die Bestimmung begründet aber keinen Anspruch des Rechtsanwalts darauf, die Vergütung eines Wahlanwalts in voller Höhe zu erhalten, sei es vom Gegner oder aus der Landeskasse. § 58 Abs. 1 RVG will im Gegenteil zur Entlastung der Landeskasse erreichen, dass der Rechtsanwalt keine Zahlungen mehr erhält, wenn ihm die nach § 44 RVG zustehende gesetzliche Vergütung bereits zugeflossen ist (Riedel/Sußbauer-Schmahl RVG, 9. Aufl., Rdn. 4 zu § 58 Abs. 1). Die Beratungshilfe will dem Rechtsanwalt einer mittellosen Partei eine Mindestvergütung sichern, mehr nicht.“. Gleiches formuliert, ebenso zutreffend, auch das Saarländische Oberlandesgericht im Beschluss vom 24. Juli 2009, Az. 5 W 148/09 - K22: „Entgegen der Ansicht des Landgerichts zwingt die Einräumung eines solchen Befriedigungsvorrangs für die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts aber keineswegs zu der weitergehenden Annahme, eine Anrechnung von dem Gegner erhaltener Beträge auf die Vergütungsforderung gegen die Landeskasse habe nur und erst dann zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt wegen der ihm gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen vollständig befriedigt ist. Dass die Beratungshilfe dem Rechtsanwalt lediglich eine Mindestvergütung sichern will, begegnet entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auch nicht verfassungsrechtlichen Bedenken.“. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung spiegelt sich auch darin wieder, dass im Anwendungsbereich der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nach Wertgebühren bzw. nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG bei Rahmengebühren zu vergüten ist, während für die Beratungshilfe unabhängig vom Gegenstandswert bzw. den Bemessungskriterien mit den Nrn. 2500ff. VV RVG lediglich feste Gebühren normiert sind, die eben nur eine Mindestvergütung für den Rechtsanwalt und kein Äquivalent zu den Wahlanwaltsgebühren darstellen. Unbeachtlich ist daher, dass der Anwaltsvertrag ein Tätigwerden und keinen Erfolg schuldet. Dass der Rechtsanwalt, der auf Grund Beratungshilfe tätig wird, nicht zwingend einen Anspruch auf die Vergütung hat, die er ohne Beratungshilfe von seinem Mandant fordern könnte, ist der gesetzlichen Konzeption der Beratungshilfe geschuldet und rechtfertigt die Abweichung vom vorgenannten Grundsatz, wenn der Rechtsanwalt nach § 9 Satz 2 BerHG im Ergebnis nur für den Erfolg vergütet wird. Ein abweichendes Verständnis des Nachteils i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 2 RVG verbietet sich weiterhin auch deshalb, weil ein solches der ausdrücklich für die Beratungshilfe getroffenen Regelung des § 58 Abs. 1 RVG zuwider liefe, nach der zur Schonung der Staatskasse sämtliche Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 BerHG erhält auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen ist. Es wäre purer Zufall, wenn allein die zeitliche Reihenfolge der Abrechnung über die Höhe der dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütung entscheiden könnte. Würde der Rechtsanwalt zunächst die Kostenerstattung nach § 9 BerHG beim Prozessgegner betreiben, so würden nach § 58 Abs. 1 RVG erhaltene Beträge voll auf die erst anschließend geltend gemachte Beratungshilfevergütung angerechnet. In Fällen in denen der Rechtsanwalt zunächst die Beratungshilfevergütung aus der Staatskasse liquidierte und erst danach den Prozessgegner nach § 9 BerHG in Anspruch nähme, würde ihm nach der Ansicht der Erinnerungsführer die Differenz zwischen der Vergütung, die er ohne Beratungshilfetätigkeit von seinem Mandanten fordern könnte und der durch den Prozessgegner nach § 9 BerHG erstattenden Kosten, als Vergütung aus der Staatskasse weiterhin verbleiben. Dies wäre ein schlicht willkürliches Ergebnis. Eine Besserstellung des Prozessgegners, wie von den Erinnerungsführern befürchtet, entsteht nicht. Dieser soll nach der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorliegend 95/100 der mit der Mittelgebühr nach Nr. 2302 VV RVG zu bemessenden Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, mithin 361,76 € tragen. Der auf die Staatskasse übergegangene Anteil in Höhe von hier 121,38 € führt im ersten Schritt dazu, dass der Erinnerungsgegner (der Prozessgegner) lediglich 240,38 € an die Erinnerungsführer (den Rechtsanwalt) zahlt. Dieser Betrag verbleibt ihm indes nicht, sondern ist von ihm an die Staatskasse zurückzuzahlen bzw. wird von dieser zurückgefordert. Im Ergebnis trägt der Prozessgegner dann die vollen Kosten gemäß der Kostengrundentscheidung, der Rechtsanwalt hat alles erhalten, was ihm nach § 9 Satz 2 BerHG und § 44 RVG i.V.m. Nrn. 2500ff. VV RVG und §§ 58, 59 RVG zusteht und die Staatskasse ist (ggf. anteilig) entlastet, wie von § 58 Abs.1 RVG vorgesehen. Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren folgt aus §§ 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da mangels Kostenprivilegierung der Erinnerungsführer kein Fall der §§ 183, 193 SGG vorliegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 197 Abs. 2, 197a SGG, 158 Abs. 2 VwGO.