Beschluss
S 181 SO 1412/16 ER
SG Berlin 181. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2016:0930.S181SO1412.16ER.0A
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung des Gerichts, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage anzuordnen ist, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache einer summarischen Prüfung zu unterziehen. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen und umgekehrt.(Rn.7)
2. Hat bei der Anrechnung von Einkommen auf bewilligte Sozialhilfe der Antragsteller trotz Aufforderung des Gerichts durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht glaubhaft gemacht, die vom Sozialhilfeträger behaupteten Geldbeträge nicht empfangen zu haben, so ist von einem seitens des Leistungsempfängers vorgetragenen verschwiegenen Einkommenszufluss auszugehen.(Rn.8)
Tenor
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatte.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung des Gerichts, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage anzuordnen ist, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache einer summarischen Prüfung zu unterziehen. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen und umgekehrt.(Rn.7) 2. Hat bei der Anrechnung von Einkommen auf bewilligte Sozialhilfe der Antragsteller trotz Aufforderung des Gerichts durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht glaubhaft gemacht, die vom Sozialhilfeträger behaupteten Geldbeträge nicht empfangen zu haben, so ist von einem seitens des Leistungsempfängers vorgetragenen verschwiegenen Einkommenszufluss auszugehen.(Rn.8) I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatte. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die am 20. September 2016 gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. September 2016 gegen den Rücknahme-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 15. August 2016 anzuordnen, die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, den einbehaltenen Betrag von 81,00 € auszuzahlen sowie der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessvertreters zu gewähren, sind zulässig aber unbegründet. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG). Bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anzuordnen ist, sind in einem ersten Prüfungsschritt die Erfolgsaussichten der Klage einer summarischen Prüfung zu unterziehen. Je größer die Erfolgsaussichten der Klage sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten der Klage zu bewerten sind, umso schwerwiegender muss das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts an der aufschiebenden Wirkung sein, um eine Aussetzung rechtfertigen zu können. Offensichtlich rechtmäßige Verwaltungsakte können in der Regel sofort vollzogen werden, während an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein legitimes Interesse besteht. Kann eine endgültige Prognose bezüglich der Erfolgsaussichten (noch) nicht gestellt werden, müssen die für und wider die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen gegeneinander abgewogen werden (vgl. LSG Bayern, Beschl. v. 30.07.2009 - L 12 B 1074/08 KA ER - [...] Rdnr. 16). Behauptete Tatsachen müssen überwiegend wahrscheinlich sein oder anderweitig von den Beteiligten glaubhaft gemacht werden (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG Kommentar § 86b Rn. 16a f.) Anhand der vom Landeskriminalamt vorgenommenen und in seinem Schlussbericht widergegebenen Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse hat der Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zugrundeliegenden verschwiegenen Einkommenszuflüsse der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Trotz Aufforderung des Gerichts vom 21. September 2016 durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen, dass die Antragstellerin die behaupteten Geldbeträge nicht erhalten hat, hat die Antragstellerin keine entsprechende Versicherung abgegeben oder anderweitig auf die Aufforderung des Gerichts reagiert. Vor diesem Hintergrund war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Tatsächlichen von dem seitens des Antragsgegners vorgetragenen verschwiegenen Einkommenszufluss auszugehen. Auf dieser Grundlage stellt sich der Bescheid vom 15. August 2016 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Auf die Begründung im angegriffenen Bescheid wird insoweit verwiesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG als solche ist auch nicht zu beanstanden. Sie erging ausdrücklich und unter umfassender Abwägung der Interessen der Antragstellerin und des öffentlichen Interesses und wurde entsprechend begründet. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag hatte jedoch aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zudem hat die Antragstellerin trotz Aufforderung des Gerichts keine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und auch die von ihr angeforderten Kontoauszüge nicht übersandt.