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Urteil

S 204 AS 13591/14

SG Berlin 204. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGBE:2015:0819.S204AS13591.14.0A
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Leitsätze
Keine Erstattung der Beratungshilfegebühr nach Nr 2500 VV-RVG als Kosten des Widerspruchsverfahrens. (Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Erstattung der Beratungshilfegebühr nach Nr 2500 VV-RVG als Kosten des Widerspruchsverfahrens. (Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist hinsichtlich der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs nicht aktiv legitimiert. Gegenstand der Klage ist der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014, soweit der Beklagte darin die Erstattung der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG als Kosten des Widerspruchsverfahrens abgelehnt hat. Zwar steht der Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen gemäß § 63 SGB X der Widerspruchsführerin zu. Vorliegend ist der Anspruch der Widerspruchsführerin – hier der Klägerin – jedoch gemäß § 9 Abs. 2 BerhG auf ihren Bevollmächtigten übergegangen (vgl. hierzu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013, Az. L 34 AS 53/12, juris). Folglich ist nicht mehr die Klägerin, sondern der Bevollmächtigte Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs aus § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB X. Zu diesem Anspruch gehört sowohl die Frage des Umfangs der Erstattungsfähigkeit der Kosten als auch die Höhe der Kosten (LSG, a. a. O., Rn. 32). Lediglich ergänzend wird daher ausgeführt, dass die Beratungshilfegebühr nicht im Rahmen des § 63 SGB X erstattungsfähig ist. Bereits nach dem Wortlaut des § 44 Satz 2 RVG schuldet die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) nur der Rechtssuchende. Sie ist gerade nicht Gegenstand des Vergütungsanspruchs nach § 44 Satz 1 RVG, über den der Beklagte bereits mit den angefochtenen Bescheiden entschieden hat. Auch in der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei der Beratungshilfegebühr nach Nummer 2500 VV-RVG um eine „Eigenbeteiligung des Rechtsuchenden“ (Drs. 17/2164, S. 16, 2. Abs.) handelt. Sie ist „vom Rechtsuchenden selbst aufzubring(en)" (a. a. O., 4. Abs.). Weiter führt der Gesetzgeber aus: „Vorliegend dient die Eigenbeteiligung dazu, eine bloße Mitnahme der vorgerichtlichen Vertretung durch den Rechtsuchenden zu verhindern und diesen stattdessen dazu anzuhalten, eine vorgerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche – so er diese wünscht – grundsätzlich selbst zu betreiben. (... Sie wird) unmittelbar beim Rechtsuchenden durch den Rechtsanwalt erhoben und auf seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse angerechnet.“ (a. a. O,, S. 16 f.) Dem entsprechend ist im Berechtigungsschein des Amtsgerichts vom 3. Juli 2013 auch ausdrücklich ausgeführt, dass dem Rechtsanwalt gegen die Antragstellerin, der er Beratungshilfe gewährt, eine Gebühr von 10,00 Euro zusteht. Dass es sich bei dieser Gebühr nicht um einen Bestandteil des gesetzlichen Gebührenanspruchs handelt, hat bereits das Verwaltungsgericht Göttingen im Urteil vom 30. September 2004, Az. 2 A 54/03, Rn. 33, juris) zutreffend wie folgt formuliert: „Der Rechtssuchende hat gegen den Ersatzpflichtigen daneben auch keinen über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Anspruch, so dass er eine bereits gezahlte Anerkennungsgebühr (eben den Beratungshilfe-Eigenanteil) nach § 8 Abs. 1 BerHG nicht zulässigerweise von ihm zurückverlangen kann (Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rn. 999; Schoreit/ Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 6. Aufl. 1998, § 9 BerHG Rn. 4; a.A. Gerold/ Schmidt/ Eicken/ Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, vor § 131 BRAGO Rn. 14). Auch der Anwalt kann nämlich vom Ersatzpflichtigen infolge des Übergangs der Forderung nach § 9 Abs. 2 BerHG nur die gesetzlichen Gebühren verlangen. Werden diese aber gezahlt, entfällt der Rechtsgrund für die Zahlung der Anerkennungsgebühr, so dass der Anwalt diesen Betrag an den Mandanten zurückzahlen muss.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Berufung ist nicht statthaft, weil der Beschwerdewert, der vorliegend 10,- Euro beträgt, die Berufungssumme von 750,- Euro nicht erreicht und ein Zulassungsgrund nicht besteht, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der Beratungshilfegebühr als Kosten des Widerspruchsverfahrens. Der Beklagte lehnte einen Antrag der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattung mit Bescheid vom 27. Juni 2013 ab. Im Hinblick auf diese Antragsablehnung bewilligte das Amtsgericht Pankow/Weißensee der Klägerin für die Prüfung und ggf. Widerspruchseinlegung rechtliche Beratung mit Berechtigungsschein vom 3. Juli 2013. Am 4. Juli 2013 zahlte die Klägerin an ihren Bevollmächtigten die Beratungshilfegebühr von 10,- Euro, der am 5. Juli 2013 Widerspruch gegen Bescheid vom 27. Juni 2013 einlegte. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 18. Juli 2013 ab und entschied, dass er die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstatten werde, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden. Mit Schreiben vom 6. August 2013 beantragte der Bevollmächtigte beim Beklagten die Erstattung der Kosten entsprechend der beigefügten, an die Klägerin gerichteten Rechnung vom selben Tag. Die Rechnung belief sich auf einen Betrag von insgesamt 319,40 Euro, in dem die Beratungsgebühr von netto 8,40 Euro (brutto 10,- Euro) enthalten ist. Mit an die Klägerin adressiertem Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Januar 2014 errechnete der Beklagte einen zu erstattenden Betrag von 309,40 Euro und lehnte den Kostenfestsetzungsantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Beratungshilfegebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG nicht erstattungsfähig sei. Sie sei eine Selbstbeteiligungsgebühr, die nur ihr gegenüber geltend gemacht werden könne. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 18. Februar 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 zurück. Es sei ein interner Ausgleich zwischen Rechtsanwalt und Mandantin erforderlich. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe ihr den bereits geleisteten Pauschalbetrag von 10,- Euro zurückzuzahlen. Mit ihrer am 6. Juni 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Erstattung der Beratungshilfegebühr weiter. Die Beratungshilfegebühr sei erstattungsfähig. Es handele sich um Gebühren eines Rechtsanwaltes, die die gesetzlichen Gebühren nicht überschritten. Es gebe keinen Grund, von dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung abzuweichen. Insbesondere sei kein Grund ersichtlich, warum ausgerechnet solche Rechtssuchende, die als bedürftig im Sinne des Beratungshilfegesetzes gelten, auf einem Teil ihrer Auslagen sitzen bleiben sollten. Schließlich bestimme § 9 Satz 3 Beratungshilfegesetz (BerHG), dass der gesetzliche Anspruchsübergang des § 9 Satz 2 BerHG nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 29. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014 zu verurteilen, ihr weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 10,- Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass die Klage bereits mangels Aktivlegitimation der Klägerin unzulässig sei. Nach dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 9 Satz BerHG sei der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin auf den Bevollmächtigten übergegangen. Die Schutzgebühr sei nicht teil der gesetzlichen Vergütung eines Wahlanwaltes und dementsprechend auch nicht vom Gegner zu erstatten. Dem Anwalt stehe es frei, die Schutzgebühr der Mandantin zurückzuzahlen.