Urteil
S 205 AS 30970/13
SG Berlin 205. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2014:0709.S205AS30970.13.0A
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Leitsätze
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen der Weigerung der Erfüllung einer Pflicht aus einem Eingliederungsverwaltungsakt ist dessen Rechtmäßigkeit nicht inzident zu prüfen. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen der Weigerung der Erfüllung einer Pflicht aus einem Eingliederungsverwaltungsakt ist dessen Rechtmäßigkeit nicht inzident zu prüfen. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz ) statthaft (vgl. nur BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R) und zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Minderungsbescheid des Beklagten vom 10. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. November 2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 31b SGB II, denn der Kläger hat die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung nach dem 31. März 2011 begangen (vgl. § 77 Abs. 12 SGB II). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verletzten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat für mindestens zwei Monate nicht die in dem Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 8. April 2013 festgelegten Bewerbungsbemühungen nachgewiesen. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers darf der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II auch auf den Verstoß gegen eine durch einen Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Pflicht verfügen. Dies ist seit dem 1. April 2011 im Gesetz ausdrücklich klargestellt worden (Sonnhoff, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl., § 31 Rn. 52; Burkiczak, in: BeckOK-SozR, Stand: 01.09.2013, § 31 SGB II Rn. 11). Die Verpflichtung des Klägers zur Erfüllung der Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist ihm gegenüber wirksam. Der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 8. April 2013 ist wirksam, da er nicht nichtig ist. Nach § 39 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist jedenfalls so hinreichend bestimmt, dass er nicht wegen tatsächlicher Unausführbarkeit (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X) oder offensichtlicher, schwerwiegender Fehlerhaftigkeit (§ 40 Abs. 1 SGB X) nichtig ist. Die Verpflichtung zur Unternehmung von mindestens 10 Bewerbungsbemühungen pro Monat ist hinreichend konkret. Die Frist zur Vorlage der Nachweise („spätestens 6. eines jeden Folgemonats“) ist verständlich und eindeutig. Ob der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 8. April 2013 rechtswidrig ist, weil die Verhandlungsphase noch nicht abgeschlossen gewesen sein soll (was angesichts des Umstandes, dass der Kläger bereits vier Tage vorher gegen den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung gerichtlichen Rechtsschutz ersucht hat, sehr zweifelhaft sein dürfte) oder es an einer notwendigen Kostenregelung im Hinblick auf die vom Kläger zu unternehmenden Bewerbungsbemühungen fehlt, kann dahingestellt bleiben. Die Minderung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt allein eine Pflicht aufgrund eines wirksamen, dh bekannt gegebenen und nicht nichtigen Eingliederungsverwaltungsaktes voraus. Die Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes ist entgegen einer verbreiteten Ansicht nicht inzident im Rahmen der Sanktion zu überprüfen (SG Landshut, ZfSH/SGB 2013, 110; LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 06.02.2008 – L 7 B 18/08 AS ER; Schmidt-De Caluwe, in: Estelmann, SGB II, XII/07, § 31 Rn. 158; Coserius/Holzhey, in: Adolph, SGB II, I/12, § 31 Rn. 19; a. A. Hessisches LSG, B. v. 29.06.2006 – L 9 AS 179/06 ER; Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 Rn. 19; Lauterbach, in: Gagel, SGB II/III, 53. EL 2014, § 31 Rn. 29; S. Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 31 Rn. 21; Sonnhoff, aaO, § 31 Rn. 53). § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II selbst schreibt keine Inzidentprüfung vor. Voraussetzung ist lediglich, dass der Leistungsberechtigte sich weigert, eine in dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt festgelegte Pflicht zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Der Wortlaut der Vorschrift deutet nicht an, dass es sich um einen rechtmäßigen Eingliederungsverwaltungsakt handeln muss. Es bleibt danach bei der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regel, dass ein Verwaltungsakt mit seinem Inhalt unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit wirksam ist und Tatbestandswirkung entfaltet, sofern er nicht nichtig ist (§ 39 Abs. 3 SGB X) und solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Gegen eine Inzidentprüfung spricht ferner, dass der Gesetzgeber angeordnet hat, dass Rechtsbehelfe gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 39 Nr. 1 SGB II). Ohne eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 86b Abs. 1 SGG ist daher auch ein rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt zunächst zu befolgen. Dem widerspricht es, dann im Nachhinein eine Prüfung der Rechtmäßigkeit vorzunehmen. Überdies beachtet die Auffassung, die eine Inzidentprüfung befürwortet, die Regelung des § 77 SGG nicht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt für die Beteiligten bindend, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Dies ist hier der Fall, denn Widerspruch und Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt waren erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2013; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2014 – S 190 AS 8505/13). Soweit in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X hingewiesen wird und vertreten wird, in dem Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid sei regelmäßig auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu sehen (S. Knickrehm/Hahn, aaO, § 31 Rn. 21; Berlit, aaO, § 31 Rn. 19; Lauterbach, aaO, § 31 Rn. 30), vermag die Kammer dieser Ansicht in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Überdies hätte ein lediglich gestellter Überprüfungsantrag keinen Einfluss auf die Bestandskraft des Eingliederungsverwaltungsakts des Beklagten. Ein Widerspruch gegen einen Minderungsbescheid beinhaltet nicht stets einen Antrag auf Überprüfung des zugrunde liegenden Eingliederungsverwaltungsakts. Grundsätzlich kann ein solcher konkludenter Überprüfungsantrag allenfalls dann angenommen werden, wenn der Widerspruchsführer im Rahmen der Widerspruchsbegründung erkennen lässt, dass er den Eingliederungsverwaltungsakt für rechtswidrig hält (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11, Rn. 26, juris, mwN). Bei – wie hier – anwaltlich vertretenen Widerspruchsführern sieht die Kammer keinen Anlass für eine solche „Auslegung im Wege der Meistbegünstigung“, da bei Anwälten davon auszugehen ist, dass die von ihnen erhobenen Rechtsbehelfe das Gewollte richtig wiedergeben (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 123 Rn. 3). Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall nicht von einem konkludenten Antrag auf Überprüfung des Eingliederungsverwaltungsaktes ausgegangen werden. Aber selbst wenn es einen solche Überprüfungsantrag gäbe, ändert dessen schlichte Existenz nichts an der Bestandskraft des Eingliederungsverwaltungsaktes und würde nicht zu einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle ermächtigen. Im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ist allein die zuständige Behörde und nicht das Gericht berechtigt, den Ursprungsbescheid unter Durchbrechung der Bestandskraft zurückzunehmen (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, VIII/11, § 44 Rn. 73; Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Aufl., Rn. 100; Waschull, in: LPK-SGB X, 3. Aufl., § 44 Rn. 53). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als dass es nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im Ermessen des Beklagten steht, ob er den Eingliederungsverwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknimmt, da es sich nicht um zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt, bei denen ein Anspruch auf Rücknahme für die Vergangenheit besteht. Es widerspricht mithin § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 39 SGB X, § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X, § 77 SGG, § 78 Abs. 1 Nr. 1 SGG, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG), in dem Widerspruch des anwaltlich vertretenen Klägers einen konkludenten Überprüfungsantrag zu sehen, der dann konkludent durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten über den Minderungsbescheid abgelehnt wurde, damit dann das Gericht ohne Durchführung eines Vorverfahrens die Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes anstelle der zuständigen Behörde prüft und sich ohne vorherige Ermessensbetätigung der zuständigen Behörde selbst eine Ermessensentscheidung anmaßt und anstelle der Behörde einen bestandskräftigen (konkludent?) Bescheid aufhebt. Der Kläger ist über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden. Die Rechtsfolgenbelehrung in dem Eingliederungsverwaltungsakt ist nicht zu beanstanden. Eine Rechtsfolgenbelehrung hat verständlich, richtig und vollständig zu erfolgen (BSG, Urt. v.15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R; BSG, Urt. v. 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R; BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R). In dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 8. April 2013 wird darauf hingewiesen, dass, wenn der Kläger gegen die mit ihm vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstößt, das ihm zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gemindert wird. Zu nennen sind im Übrigen der Beginn, die Dauer der Absenkung und der Ausschluss von ergänzenden Sozialleistungen nach dem SGB XII während der Leistungsbeschränkung (S. Knickrehm/Hahn, aaO, § 31 Rn. 17; Berlit, aaO, § 31 Rn. 78). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist. Dies hat der Kläger nicht getan. Die Höhe der vom Beklagten verfügten Minderung entspricht der Rechtsfolge des § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der ersten Pflichtverletzung. Der Beginn der Minderung des Arbeitslosengeldes II ist mit Beginn des Oktober 2013 zutreffend bestimmt, da sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats mindert, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt (§ 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der angefochtene Minderungsbescheid datiert vom 10. September 2013, so dass der Minderungszeitraum ab dem 1. Oktober 2013 beginnt. Zutreffend hat der Beklagte die Dauer der Minderung für drei Monate festgestellt (§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Regelungen über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverletzungen sind nicht verfassungswidrig (so aber Neskovic/Erdem, SGb 2012, 134ff.) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass das soziokulturelle Existenzminimum nicht voraussetzungslos vom Staat zu gewähren ist (BVerfG, 1 BvR 2556/09 vom 7.7.2010; vgl. SG Landshut, B. v. 07.05.2012 – S 10 AS 259/12 ER, juris). Die Inanspruchnahme der Freiheit ohne jede Rücksichtnahme auf die Gemeinschaft ist ein Missbrauch, der wegen der Sozialbindung der Grundrechte keinen Grundrechtsschutz genießt (BVerwG, Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 1). Dementsprechend geht auch das Bundessozialgericht von der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen aus und wendet sie an (BSG, SozR 4-4200 § 31 Nr. 6; BSG, SozR 4-4200 § 31 Nr. 5; vgl. SG Kassel, Urt. v. 20.05.2014 - S 10 AS 18/13, Rn. 33ff., juris). Die Annahme, eine Absenkung von Leistungen stelle stets einen verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum dar, geht von dem irrigen Ansatz aus, die Regelleistung sei bereits das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.12.2013 – L 13 AS 161/12, juris; Burkiczak, SGb 2012, 324) Jedenfalls eine Absenkung von 30 Prozent des Regelbedarfs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da das physische Existenzminimum nicht betroffen ist, sich eine solche Absenkung daher nur auf die Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirkt, bei deren Ausgestaltung der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfG; Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) und etwa die defizitären Bemühungen des Leistungsberechtigten, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln finanzieren zu können, durchaus berücksichtigen darf (Burkiczak, BeckOK-SozR, Stand: 01.09.2013, § 31a SGB II Rn. 12). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Die Berufung bedarf der Zulassung, da die Klage eine Geldleistung betrifft, die 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Klage keine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung war gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen einer Verletzung einer Pflicht aus einem Eingliederungsverwaltungsakt inzident die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes zu überprüfen ist oder allein dessen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung genügt, hat grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung besitzt. Die Rechtsfrage ist auch klärungsfähig, da der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten wegen der fehlenden Kostenregelung im Hinblick auf die Bewerbungsbemühungen des Klägers rechtswidrig sein dürfte (vgl. Kador, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 15 Rn. 52, mwN). Der Kläger begehrt Aufhebung eines Minderungsbescheides für Oktober bis Dezember 2013 in Höhe von 114,60 EUR monatlich. Der am 1953 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte erließ am 8. April 2013 gegenüber dem Kläger einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Dadurch wurde der Kläger verpflichtet, während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung ab Zugang der Eingliederungsvereinbarung mindestens 10 Bewerbungsbemühungen pro Kalendermonat (schriftlich, persönlich, telefonisch) um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und hierüber monatlich schriftliche Nachweislisten in der Arbeitsvermittlung vorzulegen. Danach sind die schriftlichen Nachweislisten über die Bewerbungsbemühungen des Klägers bis spätestens zum Sechsten eines jeden Folgemonats in der Arbeitsvermittlung per Fax, per E-Mail oder per Post einzureichen. Eine Regelung über die Tragung etwaiger Kosten der Bewerbungsbemühungen des Klägers findet sich in dem Eingliederungsverwaltungsakt nicht. Der Eingliederungsverwaltungsakt enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, in der der Kläger darüber belehrt worden ist, dass das ihm zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs zu Sicherung des Lebensunterhalts gemindert würde, wenn er erstmals gegen die mit ihm vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstößt. Widerspruch und die bereits am 4. April 2013 erhobene Klage des Klägers gegen den Eingliederungsverwaltungsakt blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2013; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2014 – S 190 AS 8505/13). Mit Schreiben vom 7. Juli 2013 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Minderung des Arbeitslosengeldes II an. Mit Eingliederungsverwaltungsakt vom 8. April 2013 sei festgelegt worden, dass der Kläger selbstständige Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeit nachweisen müsse. Dies habe der Kläger für die Kalendermonate Mai und Juni 2013 nicht getan. Mit Bescheid vom 10. September 2013 minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 um 30 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs. Daraus ergebe sich eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 114,60 EUR monatlich. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die in dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 8. April 2013 festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt. Er habe nicht mindestens 10 Bewerbungsbemühungen für die Kalendermonate Mai und Juni 2013 bei dem Beklagten eingereicht. Mit Bewilligungsbescheid vom 13. September 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II unter anderem für Oktober bis Dezember 2013. Für diese Zeit berücksichtigte der Beklagte bei der Berechnung einen „Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen“ in Höhe von 114,60 EUR. Gegen den Sanktionsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Die Eingliederungsvereinbarung vom 8. April 2013 sei nicht eindeutig. Der diese ersetzende Verwaltungsakt sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht klargestellt worden sei, wer die Kosten der Eigenbemühungen zu tragen habe. Zudem sei die Eingliederungsvereinbarung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen, da die Verhandlungsphase zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Es fehle schließlich an einer konkreten Rechtsfolgenbelehrung. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 – W-92210-05566/13). Der Beklagte sei zum Erlass eines Verwaltungsakts berechtigt gewesen, da die Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande gekommen sei. Er habe am 18. März 2013 mit dem Kläger im persönlichen Gespräch die zukünftige Strategie besprochen. Der Kläger habe die Eingliederungsvereinbarung bis zum 2. April 2013 unterzeichnen sollen, da er eine sofortige Unterzeichnung abgelehnt habe. Weder habe der Kläger die Eingliederungsvereinbarung eingereicht, noch sei eine Rücksprache erfolgt, so dass weitere Verhandlungen über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung unmöglich gewesen seien. Die Regelungen in der Eingliederungsvereinbarung seien nicht zu beanstanden. Die Angaben zur Anzahl der Bewerbungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums erwartet würden, sowie zur Art der Bewerbung (schriftlich, telefonisch, persönlich) seien hinreichend genau, ebenso wann und in welcher Form die entsprechenden Nachweise zu erbringen seien. Dem Kläger sei im Gespräch am 18. März 2013 zugesagt worden, dass angemessene nachgewiesene Kosten für schriftliche Bewerbungen übernommen würden. Die Rechtsfolgenbelehrung in dem Eingliederungsverwaltungsakt sei ordnungsgemäß. Der Kläger habe seine daraus resultierenden Pflichten nicht erfüllt, da er für Mai und Juni 2013 keinerlei Bewerbungsbemühungen beim Beklagten eingereicht habe. Mit der am 19. Dezember 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger meint, der Beklagte dürfe Sanktionen nicht auf einen Eingliederungsverwaltungsakt stützen. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei nicht hinreichend bestimmt, weil unklar sei, wie viele Bewerbungen erfolgen müssten und wann die Frist beginne. Es fehle zudem an einer Regelung zu den Kosten für die Bewerbungsbemühungen. Überdies sei die Verhandlungsphase über eine Eingliederungsvereinbarung noch nicht abgeschlossen gewesen, sodass der Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen. Schließlich sei die Rechtsfolgenbelehrung in dem Eingliederungsverwaltungsakt nicht hinreichend konkret. Der Kläger beantragt, den Sanktionsbescheid des Beklagten vom 10. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. November 2013 (W-92210-055666/13) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die der Kammer bei Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.