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Beschluss

S 22 KA 17/25 ER

SG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGBE:2025:0415.S22KA17.25ER.00
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Leitsätze
Die Amtsenthebung eines einzelnen Vorstandsmitglieds einer K(Z)V wegen Entscheidungen des Kollegialorgans Vorstand ist in der Regel unsachlich und rechtswidrig. (Rn.33)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2025 (Bescheid vom 13. März 2025), mit dem der Antragsteller von seinem Amt als Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin entbunden wurde, wird wiederhergestellt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. III. Der Streitwert wird auf 137.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Amtsenthebung eines einzelnen Vorstandsmitglieds einer K(Z)V wegen Entscheidungen des Kollegialorgans Vorstand ist in der Regel unsachlich und rechtswidrig. (Rn.33) I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2025 (Bescheid vom 13. März 2025), mit dem der Antragsteller von seinem Amt als Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin entbunden wurde, wird wiederhergestellt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. III. Der Streitwert wird auf 137.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Amtsentbindung des Antragstellers als Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist seit dem 23. Januar 2023 gewähltes Mitglied im Vorstand der Antragsgegnerin, der KVZ Berlin, und Vorstandsvorsitzender. Ihm sind zuletzt die Ressorts HVM und Finanzen zugeordnet. Davor war er u.a. seit Januar 2011 hauptamtliches Vorstandsmitglied im Vorstand der Antragsgegnerin sowie seit 2017 stellvertretender Vorstandsvorsitzender und übte seit 2005 verschiedene Leitungsfunktionen für die Zahnärztekammer Berlin aus. Der Antragsteller wurde zunächst mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 16. Oktober 2024 (schriftlicher Bescheid vom 15. November 2024) von seinem Amt als Vorstandsmitglied entbunden, nachdem 23 Mitglieder der Vertreterversammlung dies mit einem gleichlautenden, unbegründeten Schreiben beantragt hatten. Weiterhin wurde in derselben Sitzung antragsgemäß gesondert die sofortige Vollziehung der Amtsentbindung angeordnet. Mit Dringlichkeitsantrag wurde darüber hinaus beschlossen, aus dem Kreis der verbleibenden Vorstandsmitglieder einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Zur Begründung der Amtsentbindung war u. a. ausgeführt, dem Antragsteller sei die Befähigung zur ordnungsgemäßen Führung der Amtsgeschäfte für die von ihm zu verantwortenden Ressorts und die erforderliche fachliche Eignung abzusprechen, die Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung habe ihm das Vertrauen in seine Amtsführung entzogen und es hätten wichtige Gründe für eine Amtsentbindung vorgelegen. Im Tatsächlichen wurden zur Begründung verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit der Amtsführung des Antragstellers aufgeführt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem am 8. November 2024 anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 22 KA 77/24 ER), das beigezogen ist. Über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Amtsentbindung vom 16. Oktober 2024 ist noch nicht entschieden. Im Erörterungstermin der Kammer am 17. Dezember 2024 schlossen die Beteiligten einen Vergleich auf Widerruf, der u. a. unter dem Vorbehalt der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, des Beigeladenen, und Billigung durch die Mitgliederversammlung stand. Der Vorsitzende der Kammer hatte zur Sitzungsniederschrift vorläufige rechtliche Bedenken gegen die Begründung der Amtsenthebung, vor allem aber gegen die ggf. unzureichende Anhörung des Antragstellers geltend gemacht. Der Antragsteller hat den Vergleich mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 widerrufen und hierzu darauf verwiesen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde dem Vergleich definitiv die Zustimmung verweigere. Am 10. Februar 2025 stellten erneut 21 Mitglieder der Vertreterversammlung einen Antrag auf Amtsentbindung unter Verweis auf § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der KZV Berlin. In den gleichlautenden Antragsschreiben ist zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe als seit dem 09. April 2024 alleinverantwortliches Vorstandsmitglied für das Ressort HVM einen Vorstandsbeschluss herbeigeführt, mit dem die Budgetüberschreitung im Jahr 2023 durch Zugriff auf die Rücklagen gedeckt werden sollte. Damit erhielten alle von HVM-Kürzungen im Jahr 2023 betroffenen Praxen die gesamte jeweilige Kürzungssumme zurück. Dabei handele es sich um eine Fehlentscheidung und einen klaren Verstoß gegen die Regelungen im HVM, wonach die Rückzahlungen anteilig zu erfolgen hätten. Hierüber sei mit einem nachträglich aufgenommenen Tagesordnungspunkt auf der Vertreterversammlung am 23. September 2024 berichtet worden, nachdem die Praxen mit einem Sonderrundschreiben vom gleichen Tag darüber bereits informiert worden seien. Deswegen habe die Vertreterversammlung kein Vertrauen mehr in die Vorstandstätigkeit des Antragstellers. Die Vorsitzende der Vertreterversammlung ergänzte daraufhin die Tagesordnung der bereits anberaumten Vertreterversammlung und lud den Antragsteller zum Termin am 24. Februar 2025. Dieser nahm in der Sitzung zu dem erhobenen Vorwurf ausführlich Stellung. Mit Beschluss vom 24. Februar 2025 (schriftlicher Bescheid vom 13. März 2025) wurde der Antragsteller (erneut) gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Antragstellerin von seinem Amt als Vorstand der KZV Berlin entbunden. Zur Begründung ist unter Wiedergabe der Einlassungen des Antragstellers angegeben, dass der Antragsteller hauptverantwortlich dafür sei, dass die HVM-Einbehalte der Quartale I–IV 2023 rechtswidrig an die Zahnarztpraxen ausgezahlt worden seien. Die Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung habe dem Antragsteller das Vertrauen in seine Amtsführung entzogen. § 3 Abs. 3 des HVM regele im Zusammenhang mit §§ 85 Abs. 4, 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V HVM-Einbehalte für Abrechnungszeiträume mit budgetierter Gesamtvergütung bei Überschreitung der individuellen Praxisgrenzwerte. Einbehalten in Höhe von insgesamt rd. 7 Millionen Euro im Jahr 2023 stehe letztlich eine Budgetüberschreitung von 2.795.863,15 Euro gegenüber, es sei daher mehr Honorar einbehalten worden als notwendig. Die vom Antragsteller zu verantwortende Vorgehensweise bei der Rückzahlung der Einbehalte sei wegen Verstoßes gegen das in Ziffer VI der Anlage 1 zum HVM geregelte Jahresausgleichsverfahren bei der endgültigen Abrechnung rechtswidrig. Diese sähen eine vollständige Auszahlung der Einbehalte trotz Überschreitung der Gesamtvergütung nicht vor. Der Antragsteller habe veranlasst, dass die Einbehalte vollständig an die Praxen ausgezahlt würden und zur Finanzierung auf die für diesen Zweck nicht eingerichteten Honorarausgleichskonten zurückgegriffen werde. Dieses Vorgehen verstoße auch gegen § 12 Abs. 4 der Satzung der KZV Berlin, wonach der Vorstand für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel zu sorgen habe, und stehe im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber nach § 85 Abs. 4 SGB V gewünschten Steuerungswirkung des HVM. Die Grundsätze der Honorarverteilung, wie sie in § 85 SGB V geregelt seien, stünden nicht zur Disposition der KZV. Für die eingeschlagene Vorgehensweise fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine anteilige Auszahlung durch Bedienung lediglich der ersten beiden im HVM vorgesehen Kürzungsstufen wäre rechtskonform und ohne Weiteres möglich gewesen. Das Vertrauen der Vertreterversammlung in den Antragsteller sei auch dadurch zerstört worden, dass das rechtswidrige Verhalten bereits umgesetzt worden sei, als die Ladung zur Vertreterversammlung am 23. September 2024 vorgelegen habe und der Punkt „HVM“ nachträglich aufgenommen worden sei. Der gesamten Vertragsärzteschaft sei mit Sonderrundschreiben noch vor der Sitzung der Vertreterversammlung am selben Tag mitgeteilt worden, dass die Einbehalte 2023 vollständig ausgezahlt würden. Aufgrund der so gegebenen Zusage habe die Vertreterversammlung keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung nehmen können. Die Stellungnahme des Antragstellers in der Vertreterversammlung zeige die fehlende Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens. Der Vorstandsbeschluss vom 16. September 2024 sei unter Ausnutzung eines Überrumplungseffekts herbeigeführt worden, da das Thema HVM-Einbehalte erst in der Vorstandssitzung selbst ohne weitere Vorbefassung angesprochen worden sei. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten die Antragsgegnerin geschädigt; eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen ihm und der Vertreterversammlung, im Übrigen auch innerhalb des Vorstandes sei erheblich gestört. Die Vertreterversammlung habe das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben und damit seiner Amtsführung als Vorstandsmitglied verloren. Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 24. Februar 2025 (schriftliche Fassung vom 13. März 2025) hat die Vertreterversammlung die sofortige Vollziehung der am 24. Februar 2025 beschlossenen Entbindung des Antragstellers vom Amt als Vorstand der KZV Berlin angeordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Das öffentliche Interesse an der Anordnung folge vorliegend ausnahmsweise aus denselben tatsächlichen Umständen, die den Erlass der Grundverfügung rechtfertigten. Es sei darauf zu verweisen, dass der verursachte Vertrauensverlust nicht dadurch völlig entwertet und überspielt werden dürfe, dass der Antragsteller bis zum Abschluss der gerichtlichen Verfahren sein Amt weiter ausübe. Die Vertreterversammlung wäre faktisch gezwungen, dem Antragsteller weiter zu vertrauen, obwohl kein Vertrauen mehr vorhanden sei. Die hohe Verantwortung in dem wahrzunehmenden Amt stehe einer Wahrnehmung ohne Vertrauen der Vertreterversammlung entgegen. Die fehlende Einsicht begründe eine akute Wiederholungsgefahr, zumal auch 2024 Budgetüberschreitungen in Millionenhöhe umzusetzen seien. Die drohenden zukünftigen Fehlentscheidungen und Rechtsverstöße mit erheblichen finanziellen Risiken müssten mit Dringlichkeit und Notwendigkeit verhindert werden. Ein milderes Mittel bestehe vor dem Hintergrund der eigenständigen Kompetenzen der Vorstandsmitglieder nicht. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 hat der Antragsteller, sachkundig vertreten, gegen die Beschlüsse der Vertreterversammlung Widerspruch eingelegt und eine Begründung angekündigt. Mit seinem am 18. März 2025 beim Sozialgericht Berlin eingegangen Eilrechtsschutzbegehren wendet er sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Amtsentbindung. Er verweist darauf, dass der Entbindungsbeschluss vom 16. Oktober 2024 weder ausdrücklich noch konkludent zurückgenommen worden sei. Die Rechtswirksamkeit des ersten Amtsentbindungsbeschlusses stehe dem neuen Bescheid entgegen. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Amtsenthebung, § 59 Abs. 3 SGB IV schließe eine solche aus. Auch in der Sache fehle es an der erforderlichen Objektivierung des Vertrauensverlustes, es sei eine vorherige Abmahnung erforderlich. Er schildert die Wahlen zu den Vertreterversammlungen sowie zur Wahl des Vorstandsvorsitzenden und führt aus, die Amtsenthebung sei eine politische Kampagne der in der Vertreterversammlung neu entstandenen Koalition aus zwei Verbänden. Er verwahrt sich gegen den Vorwurf einer angeblich rechtswidrigen Handhabe des HVM bei der Rückzahlung der Überschreitungen und Einbehalte im Jahr 2023. Es bestehe schon keine alleinige Ressortverantwortlichkeit, der HVM nehme vielmehr den ganzen Vorstand in die Pflicht. Der maßgebliche Vorstandsbeschluss am 16. September 2024 sei einstimmig erfolgt, im Beisein der Justitiarin und der Geschäftsführerin. Das nunmehr zum neuen Vorstandsvorsitzenden gewählte Vorstandsmitglied sei bis 9. April 2024 ebenfalls für das Ressort HVM zuständig gewesen, das Thema Budgetausgleichskonten, Budgetüberschreitungen sei auch sonst im Vorstand bekannt. Es sei nicht um Vertagung gebeten, das Sonderrundschreiben ohne Zweifel formuliert worden. Es habe u. a. infolge akuter Personalnot und Umsetzungsproblemen bei Beendigung der Degression eine insgesamt prekäre Lage in der Verwaltung bestanden. Er ist der Auffassung, § 3 Abs. 3 HVM i.V.m. den Anlagen sei bereits nicht anwendbar, da die vorhandenen Mittel auch aus den Budgetausgleichskonten ausreichen würden, um sämtliche Vergütungsansprüche der Vertragsärzte zu befriedigen. Der Vorstand sei im Übrigen zu konkretisierenden Einzelfallregelugen in atypischen Fällen ermächtigt, man müsse sich nicht stets genau an die Vorgaben des HVM halten. Es habe nur die Möglichkeit einer vollständigen Rückzahlung der Einbehalte oder die differenzierte Berechnung der Ausschüttungsstufen bei der Rückerstattung bestanden, was bei den Umsetzungsproblemen bis ins 2. Quartal 2025 oder länger gedauert hätte. Das erklärte und nachvollziehbare Ziel des Vorstandes sei gewesen, die durch die strikte Budgetierung des Gesetzgebers geschwächte Liquidität der Berliner Zahnärzte ohne langwierige Berechnungen, Änderungs- und Aufhebungsbescheide sowie zu erwartende Rechtsstreitigkeiten schnell wiederherzustellen. Er schildert die Entstehung und Zusammensetzung der sog. Budgetausgleichskonten und führt aus, die Entnahme entspreche dem üblichen Procedere und sei bereits für die Jahre 2009, 2010 sowie 2018 – trotz Budgetüberschreitungen – erfolgt und von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligt worden. Jede Praxis habe den Betrag zurückerhalten, der ihr zuvor vorenthalten worden sei. Es seien auch nicht alle Praxen am Aufbau der Konten beteiligt gewesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend bezogen auf den konkreten Einzelfall begründet worden. Es würde nicht hinreichend zwischen Erlass- und Vollziehungsinteresse unterschieden. Dem Antrag beigefügt ist u. a. eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers mit Datum vom 17. März 2025 auf deren Inhalt verwiesen wird. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26.02.2025 gegen den Beschluss der Vertreterversammlung der KZV Berlin vom 24.02.2025 anzuordnen, mit dem der Antragsteller von seinem Amt als Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin entbunden wurde. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Tatsächlichen nicht entgegen. Sie hält den angegriffenen Beschluss zur Amtsentbindung für formell und materiell rechtmäßig, insbesondere gäbe es kein Erfordernis, zunächst den Entbindungsbeschluss vom 16. Oktober 2024 zurückzunehmen. Eine Sanktionierung des Fehlverhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit der Abwicklung von HVM-Einbehalten sei nicht „verbraucht“, eine entsprechende Befugnis zur Neubescheidung setze § 96 SGG voraus. In der Sache habe die Antragsgegnerin den rechtlichen Bedenken der Kammer im Erörterungstermin vom 17. Dezember 2024 Rechnung getragen: Sie habe sowohl die Vorwürfe konkretisiert als sie auch dem Antragsteller rechtzeitig vor der Sitzung der Vertreterversammlung mitgeteilt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, in der Vertreterversammlung Stellung zu nehmen. Dies sei u. a. durch Verlesung einer vorbereiteten Erklärung erfolgt. Fehle es dem angegriffenen Beschluss objektivrechtlich an einer Regelung, weil der Entbindungsbescheid vom 16. Oktober 2024 den Antragsteller bereits vom Vorstandsamt entbunden habe, würde das lediglich die Frage des prozessualen Vorgehens berühren. Eine Amtsentbindung wegen Vertrauensentzugs finde seine Grundlage in § 79 Abs. 6 Satz 1 SGB V i.V.m. § 35 Abs. 7 Satz 2 SGB IV. Der Begriff des Vertrauens lasse sich durch Auslegung ermitteln und werde insbesondere durch das gesetzlich geregelte Verhältnis der beiden Organe Vorstand und Vertreterversammlung und ihre Aufgaben in § 79 Abs. 3, Abs. 5 SGB V bestimmt. Für eine Amtsentbindung (ebenso für eine Amtsenthebung) genüge es, wenn die Vertreterversammlung dem Vorstand das Vertrauen entziehe. Zwar verbiete die Regelung die Entbindung dann, wenn „das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen“ entzogen worden ist, die damit gezogene Grenze sei aber denkbar weit. Letztlich handele es sich um eine Willkürschranke. Nicht gefolgt werden könne der in der Literatur vertretenen Ansicht, es bedürfe einer „möglichst weitgehenden Objektivierung“ des Vertrauensverlustes, da der Begriff des Vertrauens von vornherein von stark subjektiven Elementen geprägt sei. Jenseits der offenbar unsachlichen Gründe bedürfe es keiner Objektivierung, zumal eine mehrheitliche Entscheidung der Vertreterversammlung und damit ein Konsens aus mehreren Personen vorausgesetzt werde. Vom Wortlaut her bedeute Vertrauen fest überzeugt sein von der Verlässlichkeit und der Zuverlässigkeit einer Person. Der Gesetzgeber habe damit den weiteren Verbleib eines Vorstandsmitglieds im Amt von einer subjektiven Einstellung der Mitglieder der Vertreterversammlung abhängig gemacht und damit gerade nicht auf die objektive Richtigkeit einer Entscheidung abgestellt. Der weite Einschätzungsspielraum der Vertreterversammlung folge aus ihrem Verhältnis zum Vorstand. Es bedürfe vor diesem Hintergrund für einen Vertrauensentzug keines objektiven Fehlverhaltens aufseiten des Vorstandsmitglieds, ebenso wenig sei erforderlich, dass das Vertrauen zum Vorstand vollständig erloschen sei. Das Tatbestandsmerkmal des Vertrauensentzuges gebe der Vertreterversammlung eine Art Beurteilungsspielraum, der nicht erfordere, die Gründe jedes einzelnen Vertreters der Vertreterversammlung bis ins letzte Detail aufzuklären und zu gewichten. Die Vertreterversammlung habe dem Antragsteller das Vertrauen auch nicht aus offensichtlich unsachlichen Gründen entzogen. Den vom Antragsteller geschilderten Machtkampf gebe es nicht. Dem Antragsteller werde vielmehr der Vorwurf gemacht, gegen die Vorschriften des HVM über das sogenannte Jahresausgleichsverfahren verstoßen zu haben. Die in der Antragsschrift vertretene Ansicht, die Anl. 1 sei nicht anwendbar, weil die Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 HVM nicht erfüllt seien, sei abwegig. Der Verweis auf die übrigen Vorstandsmitglieder greife nicht, da der Antragsteller sein eigenes rechtswidriges Verhalten nicht mit dem Hinweis beheben könne, auch die anderen Vorstandsmitglieder hätten dem – rechtswidrigen – Vorstandsbeschluss zugestimmt oder die Justiziarin und die Geschäftsführerin hätten keine Bedenken vorgetragen. Der Antragsteller sei auch der einzige seinerzeit Beteiligte, der nach wie vor meine, das Vorgehen habe dem HVM entsprochen. Es sei also nachvollziehbar, wenn die Vertreterversammlung ihm, nicht aber den anderen Vorstandsmitgliedern das Vertrauen entziehe. Dazu gehöre auch, dass der Antragsteller die Vorgänge in der Vorstandssitzung vom 16. September 2024 nicht als Überrumplung erkennen wolle. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass zu der Vorstandssitzung nur mit dem Tagesordnungspunkt „VV am 23.09.2024“ geladen worden sei. Das Thema HVM- Auszahlung habe der Antragsteller erst in der Vorstandssitzung um 15:30 Uhr angesprochen. Damit habe keine ausreichende Vorbereitungszeit bestanden, insbesondere um mangels juristischer Fachkenntnisse beurteilen zu können, ob die Auszahlung aller Einbehalte trotz Überschreitung der budgetierten Gesamtvergütung möglich oder gar rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe als Ressortverantwortlicher die beiden anderen Vorstandsmitglieder überrumpelt und ihnen den Beschluss abgerungen. Aufgrund der klaren Regelung des HVM habe auch kein Konkretisierungsbedarf bestanden. Er sei auch nicht berechtigt, seine Vorstellungen von Verwaltungsvereinfachung über die Aussagen des HVM zu stellen. Unzutreffend sei auch die Darstellung, die Vertreterversammlung sei über sein Vorgehen im Bilde gewesen. Der Antragsteller habe die Vertreterversammlung erst in der Sitzung vom 23. September 2024 informiert und damit nach der Beschlussfassung im Vorstand und nach der Information der Vertragszahnärzteschaft durch Sonderrundschreiben. Der Vertrauensverlust der Vertreterversammlung gründe also auch darauf, dass der Antragsteller als HVM-ressortverantwortliches Vorstandsmitglied sein rechtswidriges Vorgehen bereits nach außen getragen und damit Fakten geschaffen habe. Die Schilderungen zum Umgang mit den Ausgleichskonten aus früheren Jahren seien mangels ausreichender Sachverhaltsangaben nicht erwiderungsfähig. Der Antragsteller sei auch nicht durch eventuelle frühere Vorgänge geschützt, da er wegen der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens hätte damit rechnen müssen, dass die aktuelle Vertreterversammlung Konsequenzen ziehe. Der in Bezug genommene Prüfbericht der Senatsverwaltung aus dem Juni 2012 enthalte keine Angaben, die das Vorgehen des Antragstellers stützen könnten. Einem Vorstandsmitglied, das hinsichtlich begangener Verstöße vollkommen uneinsichtig sei, könne eine Vertreterversammlung kein Vertrauen mehr entgegenbringen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung auch bei der Amtsenthebung halte sie mit Verweis auf die Normgeschichte und die vergleichbare Interessenlage beim Vertrauensentzug für zulässig, im Übrigen bleibe ein Rückgriff auf § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG möglich. Der Umstand, dass das Verhältnis zwischen Vertreterversammlung und Vorstand ein Vertrauen der Vertreterversammlung in den Vorstand voraussetze, führe dazu, dass an das Vollzugsinteresse nur geringe Anforderungen zu stellen seien. Die durch den Vertrauensverlust zulässige Amtsenthebung sei durch die Besonderheit geprägt, dass der Antragsteller beharrlich den Standpunkt vertrete, er habe nicht gegen den HVM verstoßen. Die Ausführungen zur Wahl eines neuen Vorstandsvorsitzenden seien vorliegend nicht streitgegenständlich, ihnen werde gleichwohl in der Sache entgegengetreten. Das Gericht hat die als Aufsichtsbehörde zuständige Senatsverwaltung beigeladen. Die Akten aus den Verfahren S 22 KA 77/24 ER sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge waren beigezogen. II. Der zulässige und statthafte Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung wegen Vertrauensentzugs sind nicht gegeben. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist statthaft, da die Vertreterversammlung mit weiterem Beschluss vom 24. Februar 2025 die sofortige Vollziehung der Amtsentbindung des Antragstellers angeordnet hat. Dem Antragsteller kann auch nicht im Hinblick auf den den Gegenstand des weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Az. S 22 KA 77/24 ER bildenden Amtsenthebungsbeschluss vom 16. Oktober 2024 nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Die Antragsgegnerin betont gerade die selbstständige rechtliche Bedeutung beider Amtsenthebungsverfahren, die sie bewusst nebeneinander betreibt und denen auch im Rechtssinne eine eigenständige Wirkung zukommt, da sie ab dem jeweiligen Bekanntgabezeitpunkt jedenfalls unterschiedliche Geltungszeiträume betreffen. Bei dieser Vorgehensweise entspricht es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene bezüglich beider Amtsenthebungsbeschlüsse mit jeweils eigener Anordnung der sofortigen Vollziehung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann, ohne sich auf den ungewissen Ausgang des jeweils anderen Verfahrens verweisen lassen zu müssen. Die Frage, ob der Amtsentbindungsbeschluss vom 24. Februar 2025 zu einer Erledigung des vorhergehenden Beschlusses vom 16. Oktober 2024 geführt hat, berührt die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Antrags nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hat vorliegend auch Erfolg, wenn man mit der Antragsgegnerin, aber wohl gegen die h. M. in der Literatur davon ausgeht, dass die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage von § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG – wie vorliegend – auch im Fall einer Amtsenthebung zulässig ist. § 79 Abs. 6 Satz 1 SGB V i.V.m. § 35a Abs. 7 Satz 1 und 2 in der Verweisung auf § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV erlaubt nämlich eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nur für den Fall der Amtsenthebung (§ 59 Abs. 3 Satz 2 SGB IV), nicht aber im Fall der Amtsentbindung (§ 59 Abs. 2 SGB IV), da in Abs. 2 der entsprechende Zusatz fehlt (vgl. nur Mayer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86a Rn. 23 mwN; Kremer/Wittmann, KAR, § 79 Rn. 79-53; Krauskopf/Krauskopf SGB V § 79 Rn. 49). § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV geht allerdings auf § 6 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes i.d.F. der Neufassung vom 23. August 1967 zurück, der – jedenfalls dem Wortlaut nach – die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl für die Amtsentbindung als auch für die Amtsenthebung vorsah. Mit der Übernahme in das SGB IV war aber nur der Einbau der Vorgängervorschrift in das Sozialgesetzbuch unter rechtssystematischer Überarbeitung beabsichtigt, ohne Überlegungen über Reformen auf dem Gebiet der Selbstverwaltung zu präjudizieren (BT-Drs. 7/4122, S. 36). § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV trat mit Gesetz vom 23.12.1976 am 1.9.1977 in Kraft (BGBl. I 1976, 2845, 3857 und 3870) und gilt seitdem unverändert. Seinerzeit regelte allerdings § 97 Abs. 1 SGG (i.d.F. vom 23.12.1976, BGBl. I 3845) lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage, „wenn die Aufhebung eines Beschlusses über die Entbindung vom Amt oder die Amtsenthebung eines Mitgliedes eines Organs [...] begehrt wird; eine von dem zuständigen Organ angeordnete sofortige Vollziehung wird von der aufschiebenden Wirkung nicht berührt“. Insofern sind Zweifel angebracht, ob die einschränkende Regelung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV nach der grundlegenden Umgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I 2144) und der Einfügung von §§ 86a, 86b SGG noch Geltung beansprucht, da nunmehr eine gänzlich andere Systematik, nämlich der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sowie eine umfassende Gewährleistung von gerichtlichem Eilrechtsschutz, gilt. Die Kammer hält es daher für vertretbar, dass eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im Fall der Amtsentbindung zwar nicht auf § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV gestützt werden kann, der Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nach der Novellierung des einstweiligen Rechtsschutzes im SGG aber nicht ausgeschlossen ist (so auch im Ergebnis Harmsdorf, in Hauck/Noftz, SGB V § 79 Rn. 5; vgl. zur Parallelproblematik in § 97 Abs. 4 SGB V Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl. § 97 Rn. 135 mwN, insbes. BSG, Beschl. v. 5.6.2013 – B 6 KA 41/13 B – Juris Rn. 20). § 13 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der KZV dürfte vor dem Hintergrund der genannten vorrangigen gesetzlichen Regelungen lediglich deklaratorische Bedeutung zukommen, der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Amtsenthebung daher nicht grundsätzlich entgegenstehen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Beschluss der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2025 (schriftlicher Bescheid vom 13. März 2025) ist auch für sich gesehen noch formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung i. S. v. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG noch hinreichend begründet. Insoweit bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus der Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist (vgl. Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 97 SGB V, Stand: 5. Juni 2023, Rn. 107; LSG Nordrhein- Westfalen, Beschl. v. 19.05.2021 – L 11 KA 58/19 B – Juris Rn. 53 f.). Die Begründung kann knapp ausfallen; überspitzte Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung dürfen nicht gestellt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.072019 – L 24 KA 30/19 B ER – Juris Rn. 49; Beschl. v. 18.10.2023 – L 7 KA 26/23 B ER – Juris Rn. 5). Die Begründung muss nicht in der Sache zutreffend sein, die Behörde muss aber darlegen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Einzelfall bewusst war. Vorliegend legt die Antragsgegnerin noch hinreichend einzelfallbezogen dar, dass – die erhobenen Vorwürfe als wahr unterstellt – eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe, die erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringe. Die Begründung im Übrigen ist zwar allgemein gehalten, lässt aber noch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Geschehnissen erkennen, die entsprechend gewürdigt werden. Das Begehren des Antragstellers hat auch nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Antragsgegnerin nicht berechtigt wäre, erneut über die Amtsentbindung des Antragstellers zu entscheiden. Bestandskraft der Amtsentbindungsentscheidung vom 16. Oktober 2024 im Sinne von § 77 SGG ist nicht eingetreten, da der dahingehende Verwaltungsakt mit Widerspruch angegriffen wurde. Die bereits mit Bekanntgabe der Amtsentbindung vom 16. Oktober 2024 infolge Wirksamkeit eingetretene materiell-rechtliche Bindungswirkung (vgl. § 39 Abs. 1 SGB X) steht der erneuten Amtsentbindung vom 24. Februar 2024 nicht entgegen, da sie keine dem vorhergehenden Verwaltungsakt widersprechende Verwaltungsentscheidung trifft. Die Frage, ob die spätere Amtsentbindungsentscheidung die vorhergehende in sonstiger Weise erledigt hat, betrifft nicht die Berechtigung der Antragsgegnerin, erneut über die Amtsentbindung zu beschließen. Der Antrag ist aber in der Sache begründet, da die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung wegen Vertrauensentzug vorliegend nicht gegeben waren. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund: Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse grundsätzlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei kommt in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vor allem dem Grad der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides Bedeutung zu. Daneben können aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte abhängig davon eine Rolle spielen, in welchem Umfang die sofortige Vollziehung für den Adressaten des Bescheides eine besondere Härte darstellt (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg – Beschl. v. 18.10.2023 – L 7 KA 26/23 B ER – Juris Rn. 8 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.01.2023 – L 11 KA 9/21 B ER – Juris Rn. 18 jeweils mwN). § 79 Abs. 6 Satz 1 SGB V sieht in dem Verweis auf eine entsprechende Anwendung von § 35a Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IV entsprechend § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV als Grund für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung auch den Vertrauensentzug (durch die Vertreterversammlung) vor, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Die Amtsentbindung ist nach der gesetzlichen Konzeption eine Form der ehrenhaften Amtsbeendigung, während die Amtsenthebung einen gröblichen Verstoß gegen die Amtspflichten voraussetzt und daher als unehrenhafte Amtsbeendigung angesehen wird (vgl. nur Palsherm, in: Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB IV § 59 Rn. 26). Ein Vertrauensentzug in diesem Sinne setzt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin notwendig voraus, dass eine möglichst weitgehende „Objektivierung“ der Entlassungsgründe erfolgt. Gefordert ist also eine objektivierbare Rechtfertigung (LSG Hamburg, Urt. v. 20.07.2017 – L 1 KR 24/15 – Juris Rn. 13; Hauck-Noftz, Rombach § 35a SGB IV Rn. 15; Kremer/Wittman, KAR § 79 Rn. 79; Heberlein, VSSR 2008, 269, 282), da die Vorschrift gerade auch in der Variante des Vertrauensentzugs keine Handhabe zur Entlassung unbequemer Vorstandsmitglieder sein darf (so LSG Hamburg aaO; BayLSG, Urt. v. 18.01.2007 – L 4 KR 328/05 – Juris Rn. 16). Die Forderung nach einer weitgehenden Objektivierung der Gründe für einen Vertrauensentzug ist nicht nur im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes und damit aus rechtsstaatlichen und rechtspolitischen Gründen begründet (vgl. nur LSG Bayern aaO Rn. 16, dort auch zur Amtsenthebung als Korrektur einer falschen Wahlentscheidung; Rombach aaO Rn. 15), sondern folgt nach Auffassung des Gerichts unmittelbar aus der Systematik der in den §§ 35a Abs. 7 Satz 1 und 2, 59 Abs. 2 und 3 SGB IV differenziert geregelten Amtsentbindungs- und Amtsenthebungsvoraussetzungen. Würde man, wie die Antragsgegnerin annimmt, den Vertrauensentzug weitestgehend subjektivieren und lediglich den Grenzen der Willkür unterstellen, würden die übrigen gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Amtsentbindung oder Amtsenthebung damit unterlaufen und sich die Rechtmäßigkeit der Amtsentbindung oder Amtsenthebung im Ergebnis auf eine willkürfreie und nicht näher begründete Mehrheitsentscheidung reduzieren. Dies würde erkennbar der Konzeption des Gesetzgebers entgegenlaufen, die von einer weitgehenden Ämterstabilität ausgeht. Für das Vorliegen eines Grundes zur Amtsentbindung oder Amtsenthebung muss sich das mangelnde Vertrauen daher manifestieren, wofür allein der Verweis auf Pflichtverstöße nicht genügt (Winkler, SGB IV § 35a Rn. 13; LSG Bayern aaO). Unsachliche Gründe im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz (i.V.m. § 79 Abs. 6 Satz 1 SGB) liegen z. B. vor, wenn der Vertrauensentzug allein aus politischen Differenzen heraus erfolgt (LSG Hamburg aaO; Schneider-Danwitz/Dankelmann: in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV § 35a Rn. 141; Becker/Kingreen/Scholz, SGB V, § 80 Rn. 6). Die Gründe für einen Vertrauensentzug müssen ein ähnliches Gewicht haben wie die sonstigen Gründe für eine Amtsenthebung oder Amtsentbindung nach § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV (Schneider-Danwitz/Dankelmann aaO). Um der missbräuchlichen Geltendmachung eines Vertrauensverlustes entgegenzuwirken, ist es daher angemessen, für den Vertrauensentzug einen konkreten Anlass zu fordern, der seinerseits eine Amtsenthebung bzw. Amtsentbindung rechtfertigen können muss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.06.2021 – L 1 KR 411/20 B ER – Rn. 28). Vorliegend wird der Vertrauensentzug damit begründet, dass der Antragsteller mit der Entscheidung zur vollständigen Rückzahlung der HVM-Einbehalte gegen zwingende Vorgaben des HVM verstoßen und damit eindeutig rechtswidrig gehandelt habe. Die sachliche Berechtigung dieses Vorwurfs unterstellt, hätte dieser nach der gesetzlichen Systematik allerdings vorrangig zu einer Amtsentbindung wegen groben Verstoßes gegen Amtspflichten führen müssen, was den Nachweis voraussetzt, dass das Vorstandsmitglied objektiv nach Art und Inhalt sowie in seiner Auswirkung auf die Belange des Versicherungsträgers erheblich gegen die Amtspflichten verstößt und subjektiv schuldhaft handelt (vgl. nur Palsherm, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 59 SGB IV Rn. 26; BSG, Urt. v. 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 R – Juris Rn. 40 ff.). Das Abstellen auf einen Vertrauensentzug für den Fall des Verstoßes gegen erhebliche Amtspflichten umgeht die besonderen Voraussetzungen, die gesetzlich für eine Amtsbeendigung aus diesem Grund vorgesehen sind. Mit dem Abstellen auf einen Vertrauensentzug kommt es nämlich nicht mehr darauf an, ob der erhobene Vorwurf sachlich begründet ist, der Beschluss zur vollständigen Auskehrung der HVM-Einbehalte im Jahr 2023 also erkennbar rechtswidrig ist, da ein Entzug des Vertrauens dies gerade nicht voraussetzt. Unabhängig davon kann der Vertrauensentzug gegen ein einzelnes Vorstandsmitglied nur in besonderen Ausnahmefällen auf eine einstimmig getroffene Entscheidung des Kollegialorgans Vorstand gestützt werden, da ansonsten die Gesamtverantwortung des Organs umgangen wird. Dies begründet den Vorwurf des unsachlichen Vorgehens. Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder dargetan noch sonst erkennbar. So weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass der maßgebliche Vorstandsbeschluss zum Umgang mit den HVM- Einbehalten 2023 vom 16. September 2024 einstimmig beschlossen wurde, im rechtlichen Sinne also der gesamte Vorstand für diesen verantwortlich ist. Zwar bestimmt § 79 Abs. 6 Satz 1 SGB V i.V.m. § 35a Abs. 1 Satz 3 SGB IV das sog. Ressortprinzip, wonach innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich verwaltet. Dies wird allerdings durch das sog. Kabinettsprinzip in § 35a Abs. 1 Satz 4 SGV IV ergänzt, wonach bei Meinungsverschiedenheiten der Vorstand entscheidet, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. Auch die Satzung der Antragsgegnerin (vgl. §§ 11 bis 12) begründet keine weitergehende Alleinverantwortung des ressortverantwortlichen Antragstellers für HVM-Angelegenheiten. Die Geschäftsordnung des Vorstandes der KZV Berlin (i.d.F. vom 1.3.2019 – GO) sieht zwar wiederum in § 2 Abs. 1 Satz 1 die eigenverantwortliche Führung der in dem geltenden Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 5 Abs. 2) als Geschäftsbereich bestimmten Zuständigkeiten vor, bestimmt aber zugleich das Erfordernis einer gemeinsamen Beschlussfassung u. a. in HVM-Angelegenheiten (§ 4 Abs. 1 a) und darüber hinaus in Angelegenheiten von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung (§ 4 Abs. 2). Für die hier in Rede stehende Entscheidung zu den HVM-Einbehalten 2023 ist daher der Vorstand als Kollegialorgan zuständig und damit auch verantwortlich. § 7 Abs. 4 Satz 1 GO sieht das Bemühen um eine grundsätzlich einstimmige Beschlussfassung im Vorstand vor, bestimmt aber in Satz 2, dass auf Verlangen eine abweichende Meinung in der Niederschrift vermerkt wird. Eine Remonstration der anderen Vorstandsmitglieder oder auch nur die Darlegung von Bedenken findet sich in der Niederschrift des Vorstandsbeschlusses vom 16. September 2024 nicht. Die Darlegung der Antragsgegnerin, die anderen Vorstandsmitglieder seien vom Antragsteller überrumpelt worden, überzeugt schon nicht im Tatsächlichen, da der Beschluss u. a. im Beisein der verantwortlichen Justitiarin und der Geschäftsführerin getroffen und keine Vertagung begehrt wurde. Das Sonderrundschreiben vom 23. September 2024 ist ebenfalls von allen drei Vorstandsmitgliedern gezeichnet, d. h. knapp eine Woche nach der entsprechenden Beschlussfassung. Auch das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 23. September 2024 enthält keinerlei Hinweise auf einen Dissens im Vorstand oder eine Distanzierung der übrigen Vorstandsmitglieder von der am 16. September 2024 einstimmig getroffenen Entscheidung. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, der Vertrauensentzug durch die Vertreterversammlung sei auch durch das vor der Sitzung versandte, von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Sonderrundschreiben gerechtfertigt, da die Vertreterversammlung damit vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei, fällt auf, dass das Sonderrundschreiben ausweislich des Protokolls überhaupt nicht Gegenstand der Sitzung der Vertreterversammlung war. Die Berufung auf einen Vertrauensentzug alleine bezogen auf das Handeln des Antragstellers ist daher offenkundig unsachlich. Dabei kann das Gericht auch berücksichtigen, dass ein am Vorstandsbeschluss vom 16. September 2024 beteiligtes Vorstandsmitglied in der Sitzung am 16. Oktober 2024, in der der Antragsteller zum ersten Mal vom Vorstandsamt entbunden wurde, zum neuen Vorstandsvorsitzenden gewählt wurde, der gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf damit von der Vertreterversammlung insoweit offensichtlich als unmaßgeblich angesehen wurde. Der Vertrauensentzug kann schließlich auch nicht damit objektiv gerechtfertigt werden, dass der Antragsteller bis zuletzt die Rechtmäßigkeit des Vorgehens mit den EBM-Einbehalten 2023 betont hat. Dabei ist bereits fraglich, ob ein behaupteter Verstoß gegen den HVM für sich gesehen ausreichend ist, um einen Vertrauensentzug zu rechtfertigen, zumal ein grober Verstoß gegen Amtspflichten gerade nicht geltend gemacht wird. Vorliegend vermag zwar die gegebene Begründung zur Nichtanwendung des HVM nicht zu überzeugen. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass das Vorgehen mit den Einbehalten auch im Ergebnis in einer Weise evident rechtswidrig ist, dass dies alleine den Vertrauensentzug rechtfertigt. Eine Schädigung der Antragsgegnerin oder sonstige besondere Umstände, die die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Umgangs mit den Einbehalten nachvollziehbar rechtfertigen können, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Der Antragsteller hat wiederum nachvollziehbar dargelegt, sich hinsichtlich des Vorwurfs in der Sache zumindest auf eine entsprechende Praxis der Antragsgegnerin berufen zu können. Auch dies steht einer weitgehenden Objektivierung der Gründe für den Vertrauensentzug mit dieser Begründung entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war nicht angezeigt, da dieser keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. In der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit ist umstritten, ob in Verfahren über die Amtsenthebung von Organmitgliedern der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG oder gemäß § 52 Abs. 1 (i.V.m. § 42 Abs. 1, 2 GKG, jeweils i.V. m § 52 Abs. 2 Nr. 4 GKG) der Streitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache festzusetzen ist (vgl. die Nachweise in SG Landshut, Beschl. v. 19.01.2024 – S 7 R 843/23 ER – Juris Rn. 128). Das BSG hat sich zuletzt mit Urteil vom 19.10.2023 (B 1 KR 22/22 R – Juris Rn. 60) bei der Amtsenthebung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 SGB IV an § 56 Abs. 6 GKG angelehnt. Dies erscheint interessengerecht, ohne dass eine Reduktion im Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigt ist.