Urteil
S 56 KR 358/21
SG Berlin 56. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2021:1021.S56KR358.21.00
2mal zitiert
7Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Berechnung der Meldefrist nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ist bei Folgefeststellungen nach dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung zu unterscheiden. Bei einer zeitlich vor Ablauf der bereits attestierten AU erfolgenden neuen AU-Bescheinigung berechnet sich die Frist nach § 187 Abs 2 BGB mit dem Beginn des neuen Zeitraums. Bei einer Folgefeststellung erst am ersten Tag der weiteren AU ist die Frist nach § 187 Abs 1 BGB beginnend mit Ablauf des Tages zu berechnen. Dadurch erhalten Versicherte in jedem Fall eine Frist von genau sieben vollen Tagen zur Meldung der AU gegenüber der Krankenkasse. (Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Berechnung der Meldefrist nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ist bei Folgefeststellungen nach dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung zu unterscheiden. Bei einer zeitlich vor Ablauf der bereits attestierten AU erfolgenden neuen AU-Bescheinigung berechnet sich die Frist nach § 187 Abs 2 BGB mit dem Beginn des neuen Zeitraums. Bei einer Folgefeststellung erst am ersten Tag der weiteren AU ist die Frist nach § 187 Abs 1 BGB beginnend mit Ablauf des Tages zu berechnen. Dadurch erhalten Versicherte in jedem Fall eine Frist von genau sieben vollen Tagen zur Meldung der AU gegenüber der Krankenkasse. (Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 15. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld vom 8. Dezember 2020 bis 14. Dezember 2020, da der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld vom 8. Dezember 2020 bis 14. Dezember 2020 ruhte. Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V versichert, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Der Krankengeldanspruch ist gemäß § 46 Satz 1 SGB V entstanden, als der behandelnde Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit am 7. Dezember 2020 für den weiteren Zeitraum vom 8. Dezember bis 4. Januar 2021 feststellte. Rechtsgrundlage für das Ruhen des Anspruchs ist § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit (AU) der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der AU erfolgt. Vorliegend ist unstreitig, dass die AU der Klägerin der Krankenkasse gemeldet wurde. Entscheidend ist daher allein, ob die Meldung innerhalb der Meldefrist von einer Woche erfolgte. a. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die AU-Bescheinigung der Klägerin vor dem 15. Dezember 2020 bei der Beklagten einging. Dies hat die Kammer besonders sorgfältig geprüft, da bei der Beklagten eine auffällige Häufung von Verfahren wegen verspäteter AU-Bescheinigung zu beobachten ist. Mit dem 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG Bln-Bbg, Beschluss vom 05. November 2020 – L 9 KR 204/19) geht die Kammer davon aus, dass ein qualifizierter Zeitstempel nach § 2 Nr. 14 Signaturgesetz nicht denselben Beweiswert wie ein Posteingangsstempel hat, denn er bescheinigt nur den Zeitpunkt der elektronischen Erfassung. Der Zeitstempel belegt im hiesigen Verfahren eine Digitalisierung der postalisch übersandten AU-Bescheinigung am 15. Dezember 2020. Im Verfahren hat die Beklagte jedoch substantiiert vorgetragen, wie im Einzelnen die Sortierung und Erfassung im Dienstleistungszentrum erfolgt, dass AU-Bescheinigungen priorisiert und damit taggleich gescannt werden. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass Störungen in der taggleichen Erfassung dokumentiert und zugunsten der Versicherten berücksichtigt werden. Sie hat glaubhaft vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine Störungen auftraten. Vor dem Hintergrund der sorgfältigen Darstellungen waren Zweifel und weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht geboten. Auf die rechtzeitige Absendung der AU-Bescheinigung durch die Klägerin kommt es insoweit nicht an. Sie trägt das Verzögerungsrisiko bei der Meldung der AU. Aus dem Umstand eines Zahlungseingangs bei der Klägerin schon am 16. Dezember 2020 kann nicht auf eine Bearbeitung und einen Eingang der Meldung vor dem 15. Dezember 2020 geschlossen werden. b. Die Klägerin hat die weitere AU nicht rechtzeitig gemeldet. Für die Berechnung von Fristen gelten nach § 26 Abs. 1 SGB X die §§ 187, 188 BGB. Für das Fristende gilt nach § 188 Abs. 2 BGB: Eine Frist, die nach Wochen … bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche …, welcher durch seine Benennung … dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche … welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung … dem Anfangstag der Frist entspricht. Der in Bezug genommene § 187 BGB normiert für den Fristbeginn: (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. Entscheidend für die Berechnung des Fristendes – und damit für Rechtzeitigkeit der Meldung innerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V – ist somit gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. nach § 188 Abs. 2 BGB, wann die Meldefrist begann. aa. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei einer Folgefeststellung zeitlich vor Ablauf der bisher festgestellten AU die Meldefrist nicht vor Ablauf der zuvor festgestellten AU-Dauer beginnt. Das Bundessozialgericht (BSG) führt zur Fristberechnung bei vorfristigen Folgefeststellungen der AU für den Bezug von Krankengeld (Krg) aus (Beschluss vom 4. Juni 2019 – B 3 KR 48/18 B, Rn. 11 – 12): „Wie die Beklagte selbst ausführt, stellt der Wortlaut des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V für die rechtzeitige Meldung lediglich auf den Beginn der AU ab. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss die AU der Krankenkasse jedoch vor jeder erneuten Inanspruchnahme von Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der AU über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist (…). Tritt also der Fall ein, dass wegen der Befristung der bisher attestierten AU über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist, ruht der Anspruch auf die Weitergewährung von Krg … nur dann, wenn die "weitere" AU nicht rechtzeitig gemeldet wird. Einem anderen Verständnis dieser Vorschrift steht schon entgegen, dass ein Krg-Anspruch, der auf einer der Krankenkasse bereits vorliegenden ärztlichen Bescheinigung von AU basiert, durch die Erstellung einer weiteren AU-Bescheinigung für (teilweise) den gleichen Zeitraum grundsätzlich nicht berührt wird, insbesondere nicht nachträglich zum Ruhen kommt. Denn bei fortbestehender AU trifft den Versicherten eine erneute Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erst dann, wenn wegen der Befristung der bisher attestierten AU über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist. … Das Ausstellungsdatum der weiteren AU-Bescheinigung ist dabei ebenso irrelevant, wie bei einer Erstbescheinigung. Dies lässt sich dem Wortlaut der Ruhensvorschrift nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen …“ Die Frist zur Meldung der AU begann damit nicht bereits am Tag der ärztlichen Folgefeststellung, am Montag, den 7. Dezember 2020. bb. Damit begann die Frist für die Meldeobliegenheit erst am Dienstag, den 8. Dezember 2020. Nach Ansicht der Kammer findet auf den Fall einer vorzeitigen Folgefeststellung – wie hier – § 187 Abs. 2 BGB Anwendung. Die Frist begann bereits mit Beginn des 8. Dezember 2020. Zu entscheiden war, ob bei der Fristberechnung entweder nach § 187 Abs. 1 BGB der erste Tag der weiteren AU nicht mit eingerechnet wird oder nach § 187 Abs. 2 BGB der erste Tag der weiteren AU mitzuzählen ist. Im ersten Fall würde die Frist erst mit Ablauf des 8. Dezember 2020 (Dienstag) beginnen und am Dienstag, den 15. Dezember 2020 enden. Im zweiten Fall würde die Frist schon mit Beginn des 8. Dezember 2020 anlaufen und bereits am Montag, den 14. Dezember 2020 enden. Während die Fristberechnung für die Erstfeststellung einheitlich nach §§ 187 Abs. 1, 188 BGB berechnet wird, die Frist also am Tag nach der ärztlichen Erstfeststellung beginnt (vgl. Nachweise bei Schifferdecker in Kasseler Kommentar, SGB V, § 49 Rn. 44, Stand 2021; Brinkhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 49 SGB V, Rn. 65, Stand 2021) sind Rechtsprechung und Literatur bei der Berechnung der Frist einer Folgefeststellung uneinheitlich. (1) Nach einer Ansicht ist bei befristeter bzw. abschnittsweiser Folgebescheinigungen für den Beginn der Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz SGB V auf den Tag, bis zu dem zuletzt AU bescheinigt wurde, abzustellen (Hessisches LSG, Urteil vom 08. Februar 2018 – L 1 KR 333/17 –, Rn. 24, juris). Diese Ansicht widerspricht jedoch der gesetzlichen Regelung des § 187 BGB, die für den Fristbeginn eine Anknüpfung an einen vorangegangenen Tag nicht kennt. Gemeint ist möglicherweise eine Geltung des § 187 Abs. 2 BGB, also ein Fristbeginn mit Beginn des ersten Tages der weiteren AU. (2) Für die Anwendung des § 187 Abs. 2 BGB spricht die benannte Entscheidung des BSG, in welcher der 3. Senat ausführt (Beschluss vom 04. Juni 2019 – B 3 KR 48/18 B, Rn.11): „Tritt … der Fall ein, dass wegen der Befristung der bisher attestierten AU über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist, ruht der Anspruch auf die Weitergewährung von Krg nach § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nur dann, wenn die "weitere" AU nicht rechtzeitig gemeldet wird. … [B]ei fortbestehender AU trifft den Versicherten eine erneute Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erst dann, wenn wegen der Befristung der bisher attestierten AU über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist. Dann beginnt aber auch die Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erst mit dem Ablauf der Befristung der bisher attestierten AU bzw mit dem Beginn der "weiteren" AU“. (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2021 – L 28 KR 236/19, Rn. 19, juris – obiter dicitum; Schifferdecker in Kasseler Kommentar, SGB V, § 49 Rn. 43, Stand 2021). Dieselbe Entscheidung wird jedoch auch dahingehend ausgelegt, das BSG stelle auf eine Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB ab (Kloppstock, NZS 2020, 949; SG Saarbrücken, Urt. v. 15.7.2020 – S 1 KR 824/19, Rn. 20-23). (3) Für die Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB spricht die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5. November 2020 – L 9 KR 204/19, Rn. 18), nach welcher sich die Wochenfrist nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechne und mit dem Tage „nach“ dem Ende der letzten AU beginne und eine Woche später mit dem Ablauf des Tages ende, der dem Tag entspricht, an dem die (neue) AU eingetreten ist. Ebenso geht das Sozialgericht (SG) Hamburg von einer Ereignisfrist i.S. d. § 187 Abs. 1 BGB aus (Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2019 – S 21 KR 1800/18, Rn. 25). Die Entscheidung führt aus, dass der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V maßgeblich an das tatsächliche Vorliegen der AU anknüpfe. Demnach könne man nicht davon ausgehen, dass sich die Wochenfrist bei Folgebescheinigungen von einer Ereignisfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB in eine Terminsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB umwandele. Die entgegenstehende Auffassung würde dazu führen, dass Versicherte, die das Fortbestehen ihrer AU im Einklang mit § 46 S. 2 SGB V am nächsten Werktag nach Ablauf der Vorbescheinigung feststellen ließen, faktisch eine verkürzte Meldefrist beachten müssten (ebenso Brinkhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 49 SGB V, Rn. 65, Stand 2021; wohl auch SG Saarbrücken, Urt. v. 15.7.2020 – S 1 KR 824/19, Rn. 20-23). (4) Das LSG Hamburg (Urteil vom 26. August 2020 – L 1 KR 76/19 –, Rn. 17 f.) unterscheidet hingegen bei der Fristberechnung zwischen der Tatsache einer vorfristigen Folgefeststellung der AU (dann § 187 Abs. 2 BGB, Fristbeginn mit Beginn des ersten Tages der Folgefeststellung) und einer AU-Feststellung erst am ersten Tag nach Ablauf des zuvor festgestellten Zeitraums (dann § 187 Abs. 1 BGB, Fristbeginn erst mit Ablauf des ersten Tages der Folgefeststellung). (5) Die Kammer folgt der letztgenannten Ansicht nach eingehender Prüfung. Denn nach Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll der Krankenkasse eine zügige Nachprüfbarkeit ermöglicht werden. Zugleich gesteht das Gesetz den Versicherten eine Frist von (genau) einer Woche für die Meldung zu. Bereits bei der Erstfeststellung weicht die Rechtsprechung – dem Telos der Norm folgend – vom Wortlaut des Gesetzes ab und berechnet die Frist nicht ab dem Tag der tatsächlichen AU, sondern ab dem Tag ihrer ärztlichen Feststellung (vgl. m.w.N. BSG, Beschluss vom 4. Juni 2019 – B 3 KR 48/18 B, Rn. 11 ff.). Dem Telos der Norm entspricht es auch, bei einer zeitlich vor Ablauf der bereits attestierten AU erfolgenden neuen AU-Bescheinigung die Meldefrist bereits mit dem Beginn des neuen Zeitraums nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen und bei einer Folgefeststellung erst am ersten Tag der weiteren AU (§ 46 S. 2 SGB V) die Frist nach § 187 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Tages der ärztlichen Feststellung zu berechnen. Dadurch erhält der Versicherte in jedem Fall eine Frist von genau sieben vollen Tagen zur Meldung der AU gegenüber der Krankenkasse. Weder verlängert sich die Meldefrist auf acht Tage bei Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB für diejenigen Versicherten, die ihre AU bereits vor Ablauf des zuvor festgestellten AU-Zeitraums erneut feststellen lassen, noch verkürzt sich die Frist auf sechs Tage bei Anwendung des § 187 Abs. 2 BGB für jene Versicherte, die am ersten Tag der weiteren AU zum Arzt gehen. Bei einer erneuten Feststellung der AU am ersten Tag der weiteren AU liegt ein tatsächliches Ereignis vor, welches die Anwendung des § 187 Abs.1 BGB rechtfertigt. Bei einer vorzeitigen AU-Feststellung fehlt ein Ereignis am ersten Tag der Folge-AU. Vielmehr ist der Beginn des Tages der für den Anfang der Frist maßgebende Zeitpunkt, weil sich der festgestellte Zeitraum der AU schlicht verlängert, was die Anwendung des § 187 Abs. 2 BGB rechtfertigt. cc. Die Meldung der AU gegenüber der Beklagten am 15. Dezember 2020 erfolgte danach zu spät. Die Meldefrist begann im vorliegenden Fall gemäß §§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. 187 Abs. 2 BGB mit Beginn des 8. Dezember 2020, da die Klägerin die weitere AU bereits vor Ablauf der zuvor festgestellten Dauer am 7. Dezember 2020 hatte feststellen lassen. Die Meldefrist endete nach § 188 BGB bereits am Montag, den 14. Dezember 2020. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt das vollständige Unterliegen der Klägerin. Die Berufung war zum einen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Zwar schränkt § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung den Anwendungsbereich der Ruhensvorschrift ein, soweit die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 SGB V erfolgt. Jedoch ist der Anwendungsbereich der Vorschrift für Fälle außerhalb des elektronischen Meldeverfahrens weiter eröffnet und ist noch eine Vielzahl von Verfahren nach der früheren Regelung zu entscheiden. Zum anderen war die Berufung wegen der zitierten Abweichung von der Rechtsprechung des 9. Senats des LSG Berlin-Brandenburg gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGB V zuzulassen. Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Krankengeldanspruchs. Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert. Der behandelnde Arzt hatte bei der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit vom 9. November 2020 bis 7. Dezember 2020 attestierte. Für diesen Zeitraum hatte die Beklagte an die Klägerin Krankengeld gezahlt. Der behandelnde Arzt attestierte der Klägerin am Montag, den 7. Dezember 2020 die weitere Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 8. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021. Die Bescheinigung ging bei der Beklagten am Dienstag, den 15. Dezember 2020 ein. Mit Bescheid vom selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Krankengeldanspruch wegen der verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit vom 8. Dezember bis 14. Dezember 2020 ruhe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und bestritt den verspäteten Eingang der Bescheinigung mit der Begründung, dass die Krankengeldzahlung ihrem Konto schon am 16. Dezember 2020 gutgeschrieben worden sei, so dass eine Bearbeitung früher habe erfolgt sein müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die weitere Krankschreibung hätte der Beklagten gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bis einschließlich 14. Dezember 2020 gemeldet werden müssen. Das ärztliche Attest sei jedoch erst am 15. Dezember 2020 eingegangen. Die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Postlaufzeiten, die Versicherten hätten insbesondere beim Postlauf das Verzögerungsrisiko zu tragen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne auch telefonisch, per E-Mail oder per App gemeldet werden. Hiergegen hat die Klägerin am 12. März 2021 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Briefe an den Arbeitgeber und die Beklagte noch am 7. Dezember 2020 in den Briefkasten geworfen zu haben. Der Brief an die Beklagte sei an eine Berliner Geschäftsstelle in der A.-Straße … adressiert worden, die Bearbeitung sei jedoch in Wuppertal erfolgt. Sie vertritt die Ansicht, dass für den Beginn der Meldefrist § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) maßgeblich sei. § 187 Abs. 2 BGB betreffe den Sonderfall, dass für den Anfang der Frist gerade der Beginn eines Tages maßgeblich sei. Das sei vorliegend nicht der Fall, da es auf die Arbeitsunfähigkeit ankomme, die an diesem Tag fortbesteht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2021 zur Zahlung von Krankengeld in Höhe von 498,96 EUR an die Klägerin für die Tage vom 8. Dezember 2020 bis 14. Dezember 2020 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte hat den Ausdruck einer Erfassungsbescheinigung zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vorgelegt, aus welcher sich das Eingangsdatum „2020-12-15T00:00:00Z“ und als Anlegedatum des Datensatzes „15.12.2020 12:08:57“ ergeben. Ergänzend trägt die Beklagte vor, dass für sämtliche an die Berliner Geschäftsstelle in der A.-Straße … adressierte Post ein Routingverfahren in Richtung des zentralen Scan- und Dienstleistungszentrums der Beklagten in Wuppertal eingerichtet sei. Die Deutsche Post AG leite die Post ohne Zeitverzögerung automatisch nach Wuppertal. Das Dienstleistungszentrum in Wuppertal. sei eine Geschäfts-/Dienststelle der Beklagten und werde von Mitarbeitern der Beklagten betrieben. Eine Auslagerung an Subunternehmer sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die angelieferte Post werde zunächst geröntgt und gewogen, kleine und mittlere Briefumschläge würden maschinell geöffnet und ausgepackt. Sodann werde die Post gesichtet und nach Fachbereichen sortiert. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden für einen Scan sortiert und an die Arbeitsvorbereitung Scan übergeben. In diesem Arbeitsschritt erfolge zur Qualitätssicherung eine zweite Sichtung. Nachfolgend werde die Post in Stapeln aufbereitet und von Hüllen, Mappen, Klammern und Heftungen befreit. Die Beklagte sei sich der Verantwortung hinsichtlich der Fristenbildung bewusst, weshalb das Scannen der Eingangspost höchste Priorität genieße. In Einzelfällen (technische Probleme, personelle Ausfälle) könne es vorkommen, dass nicht fristgebundene Unterlagen am Folgetag gescannt würden. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien jedoch davon ausgenommen, da sie priorisiert gescannt würden. Sie würden taggleich gescannt. Beim Scanvorgang werde der Dokumentenstapel mit einer Stapelnummer, dem Tagesdatum und der Anzahl der gescannten Dokumente versehen, ferner werde eine qualifizierte elektronische Signatur vergeben. Die Signatur besitze ein Zertifikat nach dem Deutschen Signaturgesetz. Systemstörungen würden in den Scanzentren umgehend gemeldet und zugunsten der Versicherten berücksichtigt. Im streitgegenständlichen Zeitraum hätten keine Störungen vorgelegen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Berechnung des Beginns der Meldefrist nach § 26 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB zu erfolgen habe. Denn die neue Meldefrist beginne mit Ablauf des Zeitraums der zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Die Verlängerung der prognostizierten Arbeitsunfähigkeit löse kein neues Ereignis aus, da der Lebenssachverhalt einheitlich betrachtet werden müsse. § 187 Abs. 1 BGB finde daher keine Anwendung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandte Verwaltungsakte verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.