Urteil
S 82 AS 36391/10
SG Berlin 82. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2014:0428.S82AS36391.10.0A
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Leitsätze
1. Die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen setzt voraus, dass dieses dem Hilfebedürftigen tatsächlich als bereites Mittel noch zur Verfügung steht. Die tatsächlichen Verhältnisse gehen einer normativen Berechnung vor. Sofern jemand Einkommen und Vermögen ohne Berücksichtigung einer in Zukunft nahenden Hilfebedürftigkeit ausgegeben hat, ist dieser hilfebedürftig. Insofern müssen Ersatzansprüche nach § 34 SGB 2 geltend gemacht werden. (Rn.31)
2. Eine Erstattungsforderung wird nachträglich rechtwidrig, wenn bei Erreichen der Volljährigkeit das Vermögen hinter der Forderung zurückbleibt. (Rn.54)
Tenor
Der Aufhebungsbescheid vom 2. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 wird aufgehoben.
Der Ablehnungsbescheid vom 29. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 wird aufgehoben, der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen für Januar bis Juni 2011 endgültig Leistungen zu bewilligen.
Der Erstattungsbescheid vom 23. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin zu 2) ein höherer Betrag als 2,14 EUR erstattet verlangt wird.
Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen setzt voraus, dass dieses dem Hilfebedürftigen tatsächlich als bereites Mittel noch zur Verfügung steht. Die tatsächlichen Verhältnisse gehen einer normativen Berechnung vor. Sofern jemand Einkommen und Vermögen ohne Berücksichtigung einer in Zukunft nahenden Hilfebedürftigkeit ausgegeben hat, ist dieser hilfebedürftig. Insofern müssen Ersatzansprüche nach § 34 SGB 2 geltend gemacht werden. (Rn.31) 2. Eine Erstattungsforderung wird nachträglich rechtwidrig, wenn bei Erreichen der Volljährigkeit das Vermögen hinter der Forderung zurückbleibt. (Rn.54) Der Aufhebungsbescheid vom 2. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 wird aufgehoben. Der Ablehnungsbescheid vom 29. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 wird aufgehoben, der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen für Januar bis Juni 2011 endgültig Leistungen zu bewilligen. Der Erstattungsbescheid vom 23. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin zu 2) ein höherer Betrag als 2,14 EUR erstattet verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Klagen sind als Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Die Aufhebungsbescheid vom 23. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011, mit welchem die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum von Mai 2009 bis September 2010 aufgehoben wurden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Nach Überzeugung der Kammer verfügten die Klägerinnen im Zeitraum von Mai 2009 bis September 2010 über bedarfsdeckendes Einkommen bzw. Vermögen oberhalb der Freibeträge (dazu 1.). Die im gleichen Bescheid enthaltene Erstattungsentscheidung war zunächst rechtmäßig, die Erstattungsforderung war jedoch nachträglich zugunsten der Klägerin zu 2) auf ihr zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandenes Vermögen zu beschränken (dazu 2.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Überzeugung der Kammer ist der Aufhebungsbescheid vom 2. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides von 25. November 2010 hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, da für den Bewilligungszeitraum ab Oktober 2010 die Klägerinnen nicht mehr über Vermögen oberhalb der Freibeträge verfügten und anrechenbares Einkommen nicht zur Verfügung stand. Die Klägerinnen haben die Geldbeträge aus der Erbschaft nach Überzeugung des Gerichts ohne jegliche Rücksicht auf ihre Hilfebedürftigkeit und die staatlichen Unterstützungsleistungen verbraucht sowie – ohne dass eine Erstattungsmöglichkeit bestand – verschenkt (dazu 3.). Insoweit erweist sich auch der Ablehnungsbescheid von 29. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 als rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Die Klägerinnen fügten nicht mehr über bedarfsdeckende bereite Mittel, aus denen sie – oberhalb der Freibetragsgrenzen – ihren Lebensunterhalt sichern konnten (dazu 4.). Ob die Klägerinnen die Erbschaft in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verschleuderten und die dadurch ihre Hilfebedürftigkeit herbeiführten ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens (dazu 5.). 1. Die Aufhebungsentscheidung für den Zeitraum von Mai 2009 bis September 2010 ist rechtmäßig. a. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes orientiert sich von folgenden Bestimmungen: Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 16. November 2008 betreffend die Monate Mai und Juni 2009 ist § 48 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 SGB X gilt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 27. Mai 2009 in der Fassung der Bescheide vom 26. Juni 2009 betreffend die Monate Juli bis Dezember 2009, der Bewilligungsentscheidung vom 1. Dezember 2009 in der Fassung des Bescheides vom 7. Juni 2010 betreffend die Monate Januar bis Juni 2010 sowie der Bewilligung vom 18. Mai 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Juni 2010 für die Monate Juli bis September 2010 ist § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X gilt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Absatz 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt, vgl. Urteil des BSG vom 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07. Eine vollständige Berücksichtigung der Einnahme ohne Belassung von Grundsicherungsleistungen ist nicht zu beanstanden, wenn durch sehr hohe Einkommensbeträge die Hilfebedürftigkeit auf längere Dauer entfallen würde, vgl. Urteil des BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 89/12 R. Eine einmalige Einnahme – wie hier die Geldzuflüsse durch die Erbschaft – ist ab dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen und nach § 2 Abs. 3 S. 3 Arbeitslosengeld II-Verordnung in der damals geltenden Fassung angemessen auf mehrere Monate zu verteilen. Nach der Rechtslage bis zum 31. März 2011 ist der Verteilzeitraum im Sinne des § 2 ALG II-VO auf ein Jahr bzw. 12 Monate zu beschränken, danach ist die einmalige Einnahme als Vermögen zu berücksichtigen, vgl. Urteil des BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 89/12 R. Bei rückwirkender Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit aufgrund der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme im Verteilzeitraum kann ein zwischenzeitlicher Verbrauch der zugeflossenen Mittel zu berücksichtigen sein. Vgl. Urteil des BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 89/12 R. Eine einmalige Einnahme darf jedoch auch über einen Verteilzeitraum hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Soweit ein Leistungsberechtigter eine einmalige Einnahme nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts im Verteilzeitraum verwendet und so Hilfebedürftigkeit herbeiführt, insbesondere wenn ihm aus vorangegangenen Bewilligungszeiträumen oder nach entsprechender Aufklärung bekannt ist oder sein müsste, in welcher Weise die Verwendung einer einmaligen Einnahme von ihm erwartet wird, kann dies einen Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II auslösen, vgl. Urteil des BSG vom 29. November 2012, B 14 AS 33/12 R. b. Nach dem Ergebnis des Beweisaufnahme geht die die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: aa. Die Klägerin zu 1) erhielt die Geldbeträge von ca. 43.000 EUR am 27. Mai 2009 durch Zahlung auf das Konto der Tochter. Die Kammer hält ihre Angabe, sie habe den Geldzufluss dem Jobcenter mitgeteilt, nicht für glaubhaft. In den Verwaltungsakten findet sich hierfür kein Anhaltspunkt, ihre Darstellung konnte die Klägerin zu 1) nicht belegen. Auch das Strafgericht folgte der Klägerin in dieser Behauptung nicht. Die Kammer folgt den Klägerinnen darin, dass sie das Geld verbrauchten. Glaubhaft haben sie dargelegt und – gestützt durch Vorlage von Rechnungen von Fotos der angeschafften Gegenstände – belegt, dass das Geld für die Anschaffung von Möbeln, für die Tilgung von Schulden für Konsumgüterkäufe und Kommunikationsverträge, die Zahlung einer Mietkaution, für Ausflüge in Berlin und ins Umland, für gemeinsame Essen und Unterhaltungselektronik verwendet wurde. Auch die als Zeugin vernommene Tochter der Klägerin zu 1) erklärte glaubhaft die Ausgaben und Geldgeschenke ihrer Mutter. Ohne übersteigerte Entlastungstendenz konnte sie auf Nachfrage Details angeben. Aus der Beweisaufnahme ergab sich der Eindruck, dass die Familie das Geld ohne Zukunftsplanung, ohne Blick auf und ohne Gewissen wegen einer späteren Hilfebedürftigkeit ausgab. Ersichtlich war auch, dass die Familie keine Luxusartikel anschaffte, sondern für normale, nicht einmal hochwertige Gebrauchsgegenstände ausgab. Die Kammer hielt die Behauptung der Klägerin zu 1) sowie der Zeugin, das Geld seit spätestens Ostern 2010 verbraucht gewesen, nicht für glaubhaft. Zwar addieren sich die mit Vorlage von Fotos und Belegen vorgetragenen Ausgaben bis zum Frühjahr 2010 auf ca. 20.000 EUR und trägt die Klägervertreterin vor, die Aufwendungen seien bei Verteilung auf die Kinder und Enkel nicht übermäßig hoch. In der mündlichen Verhandlung ergab sich jedoch, dass die Tochter R. und ihre Kinder, nicht mit Zuwendungen bedacht wurden, so dass das Geld (nur) für die beiden Klägerinnen und die Töchter C... und M... sowie deren Kinder verwendet wurde. In der Berechnung des behaupteten Verbrauchs übersehen die Klägerinnen auch, dass Leistungen des Jobcenters für Regelleistung und Alleinerziehendenzuschlag ebenfalls zuflossen, die sich in 12 Monates bis Mai 2010 (ohne Kosten der Unterkunft) auf über 6.000 EUR summieren. Die Beweisaufnahme ergab auch, dass nicht stets die Klägerin zu 1) die auf Fotos dokumentierten Anschaffungen getätigt und nicht immer die vollen Kosten übernommen hat. Die Zeugin C…F…. gab glaubhaft an, dass die Klägerin zu 1) über Zuschüsse zu den Anschaffungen entschied. Daher ergeben sich erhebliche Zweifel, ob und in welchem Umfang die angeschafften Gegenstände aus der Barerbschaft der Klägerin zu 1) bezahlt wurden. Hierfür tragen die Klägerinnen jedoch die Beweislast, nachdem der Beklagte die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen durch Beleg des Zuflusses von 43.501,66 EUR bewiesen hat. Der Beweis des vollständigen Verbrauchs der Barschaft von ca. 43.000.00 EUR ist den Klägerinnen nicht gelungen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung dun Beweisaufnahme war ohne weitere Ermittlungsansätze nicht möglich und nicht erforderlich. Nach der Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände geht die Kammer davon aus, dass der Geldbetrag erst Ende September 2010 auf unter 13.300 EUR verbraucht war. Dabei stützt sich die Kammer auf eine Schätzung von einem monatlichen – zusätzlich zu den Leistungen des Beklagten – durchschnittlichen Verbrauch von 1.600,00 EUR. Bei der Schätzung stützt sich die Kammer zum einen auf das aus den eingereichten Kaufbelegen ersichtliche Verbrauchsverhalten, den Verbrauch des Geldes für die Anschaffung der auf den Fotos dargestellten Gegenstände, hat jedoch dem behaupteten Verbrauch den aus der Regelleistung bestrittenen Anteil sowie eines von der Zeugin F… zugestandenen eigenen Finanzierungsanteils berücksichtigt. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass für die Vielzahl der Anschaffungen keine Belege über das Kaufdatum vorliegen und das Ausgabeverhalten belegt, dass nicht für verschwenderischen Luxus Geld ausgegeben wurde, da weder Urlaub gemacht, noch ein Führerschein oder Ähnliches finanziert wurde. Die Kammer geht daher davon aus, dass bis Februar 2010 ein Betrag von ca. 19.200,00 EUR verbraucht wurden und von März bis September 2010 weitere 11.200,00 EUR verbraucht wurden. Dies entspricht einem monatlich durchschnittlichen Verbrauch neben den Leistungen des Beklagten von ca. 1.600,00 EUR, was enorm viel erscheint, dem glaubwürdig dargestellten, gedankenlosen Verbrauch der Mittel durch die Klägerinnen und ihre Familie für Dinge des täglichen Bedarfs jedoch entspricht. bb. Die Kammer hält die Aussage der Klägerin zu 1) für glaubhaft, sie habe ihrem Sohn O... den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung in bar in mehreren Raten übergeben. Die Schilderung der Klägerin war getragen von nachvollziehbaren Emotionen zu Schuldgefühlen gegenüber ihrem Sohn. Auf Nachfrage konnte sie ihren Vortrag detailreich und nachvollziehbar ergänzen. Ihre Darstellung wird gestützt durch die Bekundungen der Zeugin und die Schuldscheine des Sohnes, an deren Echtheit die Kammer nach Würdigung der Beweisaufnahme keine Zweifel hat. Die Kammer ist ferner der Ansicht, dass gegenüber dem Sohn kein für die Klägerinnen durchsetzbarer Rückforderungsanspruch bestand. Zivilrechtlich wirksam hat die Klägerin zu 1) entweder das Bargeld verschenkt oder auf einen tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruch gezahlt. Auch auf einen wohl verjährten Anspruch konnte sie wirksam leisten. Insoweit ist es höchst zweifelhaft, ob eine Rückforderung rechtlich möglich und gegenüber dem – nun auf Lanzarote lebenden – Sohn durchsetzbar war. Nach Auffassung der Kammer stand den Klägerinnen der Vermögensanspruch jedenfalls nicht als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Nach Überzeugung der Kammer war eine weitere Beweiserhebung hierzu nicht erforderlich. c. Nach Beurteilung dieses Sachverhaltes anhand der unter a) dargestellten rechtlichen Grundlagen ergibt sich Folgendes: Der Aufhebungsbescheid vom 23. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 ist rechtmäßig. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 16. November 2008 betreffend die Monate Mai und Juni 2009 ist nach § 48 SGB X rechtmäßig. Die Bewilligungsentscheidung war zunächst rechtmäßig, da die Klägerinnen hilfebedürftig waren. Die Erbschaft war – trotz des dem Bewilligungsabschnitt vorangegangenen Todesfalls – noch nicht als Einkommen oder Vermögen anzurechnen. Der Zeitpunkt des Erbfalls ist maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Erbschaft Einkommen oder Vermögen ist, als Einkommen zu berücksichtigen ist die Erbschaft ab dem Zeitpunkt, in dem sie als bereites Mittel zur Verfügung steht; vgl. Urteil des BSG vom 25. Januar 2012, B 14 AS 101/11 R. Aufgrund des Erbfalls zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges der Klägerinnen war das aus der Erbschaft erlangte Geld als Einkommen anzurechnen. Zu berücksichtigen war es erst ab dem Zeitpunkt des Zuflusses bei der Klägerin zu 2) im Februar 2009. Damit trat nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16. November 2008 eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate Mai und Juni 2009 nach § 48 SGB X ist nicht zu beanstanden, die Einkommensverhältnisse der Klägerinnen hatten sich geändert. Der Beklagte hat die Aufhebungsentscheidung binnen eines Jahres nach Kenntnis von den tatsächlichen Umständen der Änderung erlassen, § 48 Abs. 4 SGB X, § 45 Abs. 4 SGB X. Die Aufhebungsentscheidung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 27. Mai 2009 in der Fassung der Bescheide vom 26. Juni 2009 betreffend die Monate Juli bis Dezember 2009, der Bewilligungsentscheidung vom 1. Dezember 2009 in der Fassung des Bescheides vom 7. Juni 2010 betreffend die Monate Januar bis Juni 2010 sowie der Bewilligung vom 18. Mai 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Juni 2010 für die Monate Juli bis September 2010 wird getragen von § 45 SGB X. Die Entscheidungen des Beklagten waren von Anfang an rechtswidrig, weil die Klägerinnen über bedarfsdeckendes Einkommen bzw. Einkommen oberhalb der Vermögensfreibeträge verfügten. Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 konnten die Klägerinnen ihren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts aus dem noch verbliebenen Betrag aus 43.000,00 Euro decken, sie waren nicht hilfebedürftig. Denn die Erbschaft ist für den Zeitraum von 12 Monaten als Einkommen auf den Bedarf der Klägerinnen anzurechnen. Der Barbetrag der Erbschaft ist daher bis einschließlich Februar 2010 als Einkommen anzurechnen. Nach Überzeugung der Kammer stand den Klägerinnen im 2. Halbjahr 2009 das Geld noch als bereites Mittel zur Verfügung. Für den Zeitraum von Januar bis Februar 2010 gilt das Gleiche. Der Barbetrag der Erbschaft war als Einkommen anzurechnen und stand nach Überzeugung der Kammer die Klägerinnen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Für die Leistungsbewilligung von März 2010 bis Juni 2010 sowie darüber hinaus für den Zeitraum von Juli bis einschließlich September 2010 war der Barbetrag der Erbschaft (die ca. 43.000,00 EUR) als Vermögen anzurechnen. Insoweit änderte sich die rechtliche Einordnung des Geldes nach Ablauf von 12 Monaten. Die Freibeträge der Klägerinnen addieren sich nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F. auf insgesamt 13.300,00 EUR und setzen sich zusammen aus einem Freibetrag der Klägerin zu 1) von 9.450 EUR sowie einen Freibetrag der Klägerin zu 2) von 3.850,00 EUR. Nach Überzeugung der Kammer – wie vorstehend unter b) dargestellt – stand den Klägerinnen aus dem Barvermögen der Erbschaft bis einschließlich September 2010 ein Vermögen von mehr als 13.300,00 EUR zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Sie waren insoweit nicht hilfebedürftig. Die Klägerinnen können sich nicht auf Vertrauen berufen, § 45 Abs. 2 SGB X. Denn sie haben die Bewilligungsentscheidung des Beklagte durch arglistige Täuschung der Klägerin zu 1) bei der jeweiligen Antragstellung erwirkt. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin zu 1) bewusst unwahr bei denjenigen Antragsstellungen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht angegeben. Auf dieser Annahme beruht auch die strafrechtliche Verurteilung der Klägerin. Darüber hinaus beruhten die Bewilligungsentscheidungen des Beklagten auf den vorsätzlich unrichtigen Angaben der Klägerin zu 1). Das Verhalten der Klägerin zu 1) ist der Klägerin zu 2) zuzurechnen. Schließlich wusste die Klägerin zu 1), dass die Bewilligungsentscheidungen rechtswidrig waren, ihre Kenntnis ist wiederum der Klägerin zu 2) zuzurechnen. Die Aufhebungsentscheidung für den Zeitraum von Juli 2009 bis einschließlich September 2010 ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ferner hat der Beklagte die Bewilligungsentscheidungen binnen eines Jahres nach Kenntnis von den geänderten Tatsachen erlassen. Die erforderliche Anhörung der Klägerinnen hat der Beklagte in rechtlich zulässiger Weise spätestens mit Erlass des Anhörungsschreibens vom 27. März 2012 nachgeholt. Eine etwaig zuvor unterbliebene Anhörung ist damit geheilt, vgl. Urteil des BSG vom 7. Juli 2011, B 14 AS 144/10 R. 2. Die mit der Aufhebungsentscheidung des Beklagten verbundene Erstattungsentscheidung im Bescheid vom 23. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2011 war zunächst rechtmäßig und verletzte die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 50 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Mit der angegriffenen Erstattungsentscheidung setzte der Beklagte die Erstattungsbeträge zunächst in zutreffender Höhe fest. Er berücksichtigte die den Klägern bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Änderungen im Leistungsbezug durch Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 26. Juni 2009 und 7. Juni 2010 sowie die darauf bereits geleisteten Zahlungen zutreffend. Die Erstattungsentscheidung des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) wurde jedoch nachträglich mit Erreichen der Volljährigkeit der Klägerin zu 2) rechtswidrig. Insoweit greift der Minderjährigenschutz nach § 1629a Abs. 1 BGB. Danach beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB II aufgebürdet werden, gilt die Vorschrift im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend, vgl. Urteil des BSG vom 7. Juli 2001, B 14 AS 153/10 R. Bei Erreichen der Volljährigkeit verfügte die Klägerin zu 2) nach Überzeugung der Kammer lediglich über ein Vermögen von 2,14 EUR. Die Haftung aus dem Erstattungsbescheid beruht auf einer Haftung für das (auch strafbare) Handeln ihrer Mutter. Insoweit war der Erstattungsbescheid aufzuheben. 3. Der Aufhebungsbescheid vom 2. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides von 25. November 2010 betreffend den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2010 ist hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen ihren Rechten. Für diesen Bewilligungszeitraum verfügten die Klägerinnen nach Überzeugung der Kammer nicht mehr über Vermögen oberhalb der Freibeträge und stand anrechenbares Einkommen nicht zur Verfügung. Die Klägerinnen haben die Geldbeträge aus der Erbschaft nach Überzeugung des Gerichts ohne jegliche Rücksicht auf ihre Hilfebedürftigkeit und die staatlichen Unterstützungsleistungen verbraucht sowie – ohne dass eine Erstattungsmöglichkeit bestand – verschenkt. Rechtlich war der aus dem ursprünglichen Geldbetrag von 43.000 EUR verbliebenen Restbetrag als Vermögen zu berücksichtigen, vgl. vorstehend 1.a. und c. Nach Überzeugung der Kammer verfügten die Klägerinnen ab Oktober 2010 nicht mehr Geldbeträge oberhalb des gemeinsamen Freibetrages von 13.300,00 EUR. Nach Überzeugung der Kammer stand den Klägerinnen auch das Geld aus dem Verkauf der Wohnung des Vaters der Klägerin zu 1) nicht mehr zur Verfügung. Dieses hatte sie vollständig noch im Jahr 2009 an Ihrem Sohn O... übergeben. Es bestand für die Klägerinnen kein durchsetzbarer Rückforderungsanspruch, so dass auch dieser Vermögensbetrag nicht zur Bedarfsdeckung angerechnet werden kann, vgl. hierzu vorstehend 1. b. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – vgl. vorstehend 1.a. – setzt die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen voraus, dass dieses dem Hilfebedürftigen tatsächlich als bereites Mittel noch zur Verfügung steht. Die tatsächlichen Verhältnisse gehen insoweit einer normativen Berechnung vor. Sofern jemand – wie vorliegend nach überwiegen Anhaltspunkten auch die Klägerinnen – Einkommen und Vermögen ohne Berücksichtigung einer Zukunft nahenden Hilfebedürftigkeit ausgeben, sind sie hilfebedürftig, da ihnen tatsächlich keine Mittel zur Deckung des aktuellen Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Der Beklagte ist insoweit darauf zu verweisen, Ersatzansprüche nach § 34 SGB II geltend zu machen. Da die Klägerinnen nicht über einsetzbares Vermögen verfügten, waren sie in Höhe der mit der Bewilligungsentscheidung vom 18. Mai 2010 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2010) bewilligten Leistungen hilfebedürftig. Der Bewilligungsbescheid war insoweit nicht (mehr) rechtswidrig und hätte nicht durch den Aufhebungsbescheid vom 2. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 aufgehoben werden dürfen. 4. Schließlich erwies sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch der Ablehnungsbescheid vom 29. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 als rechtswidrig. Die Klägerinnen verfügten weder über einsetzbares Vermögen noch über anrechenbares Einkommen. Auf die Ausführungen unter Ziff. 3 wird verwiesen. Der Ablehnungsbescheid war daher aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Da die Hilfebedürftigkeit im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig war, konnte sich die Kammer auf den Erlass eines Grundurteils nach § 130 SGG beschränken. 5. Die Voraussetzungen von § 34a SGB II waren nicht zu prüfen, weil der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerinnen bzw. gegen die Klägerin zu 1) nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Zwar sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1) die Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen für den Zeitraum ab Oktober 2010 in vorsätzlicher oder zumindest grob fahrlässiger Weise herbeigeführt hat. Der Erstattungsanspruch nach § 34a SGB II ist jedoch durch eine separate Verwaltungsentscheidung geltend zu machen und kann nicht im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung als Gegenrecht des Beklagten mit einbezogen werden. Der Beklagte hat es bislang unterlassen, etwaige Ersatzansprüche geltend zu machen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt zum einen das Unterliegen der Klägerinnen. Sie berücksichtigt zum anderen, dass die Klägerinnen durch ihr – teilweise sogar strafbares – Verhalten und den Verbrauch der enormen Geldmengen ohne Rücksicht auf das Eintreten ihrer Hilfebedürftigkeit die Verfahren veranlasst haben. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht das Obsiegen der Klägerin zu 2) hinsichtlich des nun verminderten Erstattungsanspruchs nicht berücksichtigt, da kein Verfahrensfehler des Beklagten vorliegt und die Klägerin zu 2) das Verfahren veranlasst hat. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 193 SGG hielt die Kammer eine Kostentragungspflicht der Beklagten daher nicht für billig. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und in welchem Umfang eine Erbschaft der – deswegen inzwischen strafrechtlich verurteilten – Klägerin zu 1) in Höhe von 93.000,00 EUR als Einkommen und/oder Vermögen auf den Bedarf der Klägerinnen anzurechnen ist. Die im März 1951 geborene Klägerin zu 1) ist Mutter der am 20. Juli 1995 geborenen Klägerin zu 2). Beide beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 28. September 2008 verstarb der Vater der Klägerin zu 1) und hinterließ der Klägerin eine Eigentumswohnung sowie Barvermögen. Mit Bescheid vom 26. November 2008 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2009 Arbeitslosengeld II. Am 5. Februar 2009 erhielt die Klägerin zu 1) vom Nachlassverwalter Bargeld in Höhe von 43.501,66 EUR durch Überweisung auf das Konto ihrer Tochter C…. Nach ihren Angaben wurde das Geld nicht auf das Konto der Klägerin zu 2) überwiesen, da diese minderjährig war. Die Klägerin zu 1) hob das Geld vom Konto der Tochter ab und verwahrte es zuhause. Die Klägerin zu 1) gibt an, dem Beklagten den Erhalt des Geldes mitgeteilt zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Im April 2009 wurde die vererbte Eigentumswohnung zu einem Verkaufspreis von 50.000,00 EUR verkauft. Der Verkaufserlös wurde der Klägerin zu 1) auf das Konto ihrer Tochter C... am 27. Mai 2009 überwiesen. Den Zufluss dieses Geldes zeigte die Klägerin zu 1) dem Beklagten nicht an. Die Klägerin zu 1) trägt vor, dieses Geld vollständig an ihren Sohn O... aus erster Ehe in bar übergeben zu haben. Ihren 1978 geborenen Sohn habe ihr damaliger Mann bereits 1978 zu sich genommen, sie habe 30 Jahre lang keinen Kontakt zu ihrem Sohn gehabt. Da ihr Sohn mehrfach bei ihr die Zahlung von Unterhalt gefordert habe und sie diesen bislang nie leisten konnte, habe sie sich moralisch verpflichtet gefühlt, ihre Schuld zu erfüllen. Aus diesem Grund habe sie sich entschieden, ihrem Sohn O... den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung seines Großvaters vollständig überlassen. Daher habe sie ihm am 27. Mai 2009 40.000,00 EUR sowie am 30. September 2009 und 4. November 2009 weitere 4.000,00 und 6.000,00 EUR übergeben. Hierzu legt sie Empfangsquittungen vor, die von O.F… unterzeichnet sind. Am 27. Mai 2009 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009. Am 26. Juni 2009 erließ die Beklagte drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, mit welchen er für die Monate Mai und Juni 2009 eine Veränderung der Betriebskostenvorauszahlungen sowie eine geringere Miete berücksichtigte. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen sodann Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von Januar bis Juni 2010. Die Bewilligungsentscheidung hob er mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. Juni 2010 teilweise für die Monate Januar bis Mai 2010 auf, da eine höhere Kindergeldnachzahlung nachträglich berücksichtigt wurde. Mit Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 2010 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen sodann für Juni bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II. Hierzu erließ der Beklagte am 7. Juni 2010 einen Änderungsbescheid, welcher die Aufrechnung der Erstattungssumme aus dem Bescheid vom 7. Juli 2010 regelt. Mit Änderungsbescheid vom 19. August 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 2) für August 2010 Leistungen für die Schule. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 teilte das Finanzamt dem Beklagten die Veräußerung der Wohnung des Vaters der Klägerin zu 1) mit. Daraufhin hob der Beklagte die den Klägerinnen bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 2. September 2010 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 auf. Hiergegen erhobenen die Klägerinnen am 27. September 2010 Widerspruch und trugen vor, dass sie die Erbschaft in voller Höhe verbraucht hätten und diese ihnen daher nicht mehr zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünde. Auf einen Eilantrag bei dem Sozialgericht Berlin ordnete dieses mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 (Az. S 179 AS 29692/10) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. September 2010 gegen den Aufhebungsbescheid ab Oktober 2010 an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerinnen glaubhaft machen konnten, nicht über weiteres Einkommen oder Vermögen zur Bedarfsdeckung zu verfügen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Behauptungen der Klägerinnen, die Erbschaft vollständig verbraucht zu haben, nicht glaubhaft seien. Mit der am 1. Dezember 2010 erhobenen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Nach Anhörung der Klägerinnen hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum von Februar bis April 2009 auf. Eine hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage nahmen die Klägerinnen zurück. Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung wurde bestandskräftig. Nach Anhörung der Klägerinnen im September 2010 erließ der Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2010 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit welchem er die Bewilligungen für den Zeitraum von Mai 2009 bis September 2010 aufhob und von der Klägerin zu 1) die Erstattung von 13.584,25 EUR sowie von der damals noch minderjährigen Klägerin zu 2) die Erstattung von 6.367,12 EUR verlangte. Den hiergegen am 8. Oktober 2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2011 zurück. Mit der am 8. April 2011 zum Az. S 101 AS 9894/11 erhobenen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Auf einen Weiterbewilligungsantrag der Klägerinnen lehnte der Beklagte mit Ablehnungsbescheid vom 29. Dezember 2010 die Gewährung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von Januar bis Juni 2011 mit der Begründung ab, dass den Klägerinnen Vermögen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stünde. Auf einen Eilantrag der Klägerinnen verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Beklagten mit Beschluss vom 3. Februar 2011 (Az. S 63 AS 14/11 ER) zur vorläufigen Leistungsbewilligung für den Zeitraum von Januar bis April 2011. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerinnen glaubhaft gemacht hatten, weiterhin hilfebedürftig zu sein. Den gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte am 9. März 2011 mit Widerspruchsbescheid zurück. Mit der am 8. April 2011 zum Az. S 104 AS 9895/11 erhobenen Klage begehren die Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für das erste Halbjahr 2011. Mit Schreiben vom 27. März 2012 hörte der Beklagte die Klägerinnen erneut zur Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung an und hielt danach an seinen Entscheidungen fest. Am 27. August 2012 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten die Klägerin zu 1) wegen Betruges zulasten des Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zum Zeitpunkt des 18. Geburtstages der Klägerin zu 2) betrug deren Vermögen insgesamt 2,14 EUR. Mit Beschluss vom 10. März 2014 hat die Kammer die Verfahren S 101 AS 9894/11 sowie S 104 AS 9895/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerinnen tragen zur Begründung ihrer Klagen vor, dass die Klägerin zu 1) den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung des Vaters vollständig an ihren Sohn O... übergeben habe und später nicht habe zurückfordern können. Das Vermögen hätten sie durch Einkäufe von Möbeln und Unterhaltungselektronik sowie durch gemeinsame Essen ausgegeben. Spätestens zu Ostern 2010 sei der Geldbetrag vollständig verbraucht gewesen. Die Klägerin zu 1) betont, dass sie Mutter von vier Töchtern sei und ihre Töchter und Enkelkinder mit Möbeln, Einkäufen und Spielsachen versorgt habe. Ferner habe man gemeinsam Ausflüge gemacht und das Geld verbraucht. Zum Beleg der Ausgaben legten die Klägerinnen Kopien von angeschafften Gegenständen und Rechnungen vor. Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin zu 2) wegen der Fehler ihrer Mutter nicht dauerhaft in „Sippenhaft“ genommen werden könne. Die Klägerinnen beantragen, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 aufzuheben, den Aufhebungsbescheid vom 2. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 aufzuheben sowie den Ablehnungsbescheid vom 29. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 aufzuheben und den Klägerinnen für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II endgültig zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Er hält die Angaben der Klägerinnen, das Erbe sei spätestens nach Ablauf eines Jahres verbraucht, für unglaubwürdig. Die Überweisung der geerbten Beträge auf das Konto der Tochter C... spreche für eine bewusste Verschleierung der Einnahme- und Vermögensverhältnisse. Er verweist darauf, dass mindestens ein Teil der Anschaffungen aus der Regelleistung finanziert worden sei. Er geht davon aus, dass die Klägerinnen über den gesamten Streitzeitraum über bedarfsdeckendes Einkommen bzw. die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfügten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Klägerinnen und der Zeugin C... F…, einer Tochter der Klägerin zu 1). Wegen der Einzelheiten der gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten zu den Verfahren S 170 AS 29692/10 ER, S 170 AS 36391/10 ER, S 101 AS 9894/11, S 104 AS 9885/11, S 63 AS 14/11 ER und die vom Beklagten in Kopie übersandte Leistungsakte verwiesen, die der Kammer bei der Entscheidung vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.