Urteil
S 83 KA 423/14
SG Berlin 83. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2017:0913.S83KA423.14.00
2mal zitiert
15Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Von einem übergroßen Praxisumfang iS des § 32 Abs 3 Ärzte-ZV ist im Fall einer Hausarztpraxis nicht schon dann auszugehen, wenn die Fallzahlen des Vertragsarztes das Doppelte des Fachgruppendurchschnitts überschreiten. (Rn.27)
2. Liegt ein übergroßer Praxisumfang iS des § 32 Abs 3 Ärzte-ZV vor, muss die Beklagte nachweisen, dass die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten der Aufrechterhaltung des übergroßen Praxisumfangs dient. (Rn.39)
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Honorarbescheides vom 14.05.2013 für das Quartal IV/2012 sowie des Honorarbescheides vom 20.08.2013 für das Quartal I/2013, beide in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 07.08.2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014 verurteilt, der Klägerin weitere 12.882,96 Euro (brutto) für das Quartal IV/2012 und 18.903,16 Euro (brutto) für das Quartal I/2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einem übergroßen Praxisumfang iS des § 32 Abs 3 Ärzte-ZV ist im Fall einer Hausarztpraxis nicht schon dann auszugehen, wenn die Fallzahlen des Vertragsarztes das Doppelte des Fachgruppendurchschnitts überschreiten. (Rn.27) 2. Liegt ein übergroßer Praxisumfang iS des § 32 Abs 3 Ärzte-ZV vor, muss die Beklagte nachweisen, dass die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten der Aufrechterhaltung des übergroßen Praxisumfangs dient. (Rn.39) Die Beklagte wird unter Abänderung des Honorarbescheides vom 14.05.2013 für das Quartal IV/2012 sowie des Honorarbescheides vom 20.08.2013 für das Quartal I/2013, beide in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 07.08.2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014 verurteilt, der Klägerin weitere 12.882,96 Euro (brutto) für das Quartal IV/2012 und 18.903,16 Euro (brutto) für das Quartal I/2013 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) ist begründet. Die angefochtenen Honorarbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtswidrig, soweit Kürzungen aufgrund der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten vorgenommen wurden. Gemäß § 106a Abs. 2 Satz 1 (idF vom 14.11.2003, BGBl. I 2190, insofern inhaltlich letztlich unverändert bis 31.12.2016, ab dem 01.01.2017 § 106d Abs. 2 Satz 1 SGB V) stellt die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte (ab 23.07.2015: der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen) fest. Nach der Rechtsprechung des BSG können sachlich-rechnerische Richtigstellungen gemäß § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V auch darauf gestützt werden, dass ein Vertragsarzt mit Hilfe von Weiterbildungsassistenten Leistungen in einem Umfang erbracht hat, der nicht mit § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV vereinbar ist, wobei es ohne Bedeutung ist, dass die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten genehmigt war (BSG, Urteil vom 17. März 2010 – B 6 KA 13/09 R –, SozR 4-2500 § 85 Nr 51, juris-Rn. 31 mwN). Soweit die Klägerin einwendet, für eine Honorarkürzung auf der Grundlage des § 106a Abs. 2 SGB V im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Vorgaben des § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV bestünde keine Rechtsgrundlage, kann dem vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass § 98 SGB V keine Ermächtigung für Honorarkürzungsregelungen enthält. Nach § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V müssen aber die Zulassungsverordnungen „die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten und Vertreter in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können“ enthalten. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV regelt als Voraussetzung, unter der Vertragsärzte Assistenten beschäftigen dürften, dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf. Dient jedoch die Beschäftigung der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs, liegt ein Verstoß gegen § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV vor. Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderung ergibt sich dann – ebenso wie z.B. bei einem Verstoß gegen die Genehmigungspflicht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV – aus § 106a Abs. 2 SGB V (heute: § 106d Abs. 2 SGB V). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der sachlich-rechnerischen Richtigstellung auf rechnerische oder gebührenordnungsmäßige Fehler – oder, wie die Klägerin es formuliert, auf die Prüfung und Sanktionierung sachlich oder rechnerisch falscher Abrechnungen – ist nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht gegeben. Vielmehr sind davon auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat, erfasst (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 28. September 2005 – B 6 KA 14/04 R –, SozR 4-5520 § 32 Nr 2, juris-Rn. 10). Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BVerfG. Soweit das BVerfG entschieden hatte, dass die in § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV getroffene Regelung sich nicht im Rahmen der parlamentarischen Ermächtigung hält (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2016 – 1 BvR 1326/15 –, Rn. 32, juris), ist dies nicht auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen. Denn die vorgenommene Honorarkürzung wird nicht auf § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV gestützt, sondern auf § 106a Abs. 2 SGB V. Inwieweit der neue § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV noch von der Ermächtigung des § 98 SGB V gedeckt ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VStG) vom 11.06.2015 (BGBl. I 1211) wurde § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV um einen Satz 2 erweitert: „In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen“. Diese Regelung findet jedoch auf die hier streitgegenständlichen Quartale IV/2012 und I/2013 noch keine Anwendung. Ob die konkrete Vorgabe zur Honorarverteilung noch als eine „Voraussetzung“ i.S.d. § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V hinsichtlich der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten anzusehen ist, muss deshalb nicht geklärt werden. Vorliegend hat die Beklagte eine sachlich-rechnerische Richtigstellung vorgenommen, weil ihrer Auffassung nach die Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin in den streitbefangenen Quartalen der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs i.S.d. § 32 Abs. 3 Ärzt-ZV diente. Die Voraussetzungen für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung sind hier jedoch nicht erfüllt. Die Praxis der Klägerin hat schon keinen „übergroßen Praxisumfang“ i.S.d. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV (vgl. hierzu unter 1.). Doch auch wenn man mit der Beklagten vom Vorliegen eines übergroßen Praxisumfangs ausgeht, fehlt es an dem von der Kammer für erforderlich angesehenen kausalen Zusammenhang zwischen der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten und dem Vorliegen eines übergroßen Praxisumfangs (vgl. hierzu unter 2.). 1. Ein übergroßer Praxisumfang ist im Fall der Klägerin nicht gegeben. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV definiert den Begriff des übergroßen Praxisumfangs nicht. Es handelt sich um einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen der Beklagten kein Beurteilungsspielraum zukommt. Dass die Beklagte als Maßstab für die Bemessung des übergroßen Praxisumfangs auf die Fallzahlen abstellt, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG – trotz der relativ geringen Aussagekraft von Fallzahlen – zwar im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. hierzu unter a.). Es kann jedoch nicht schon ab dem doppelten des Fachgruppendurchschnitts vom Vorliegen eines übergroßen Praxisumfangs ausgegangen werden (vgl. hierzu unter b.). a.) Die Zugrundelegung von Fallzahlen bei der Bemessung des Praxisumfangs durch die Beklagte ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der Frage, welcher Maßstab für die Bemessung des übergroßen Praxisumfangs zugrunde zu legen ist, ist insbesondere auf den Sinn und Zweck der Regelung in § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV abzustellen. Das BSG führt hierzu wörtlich aus: „Sinn und Zweck der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bestehen darin, dass diesem praktische Erfahrung und zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden, um auch in Zukunft eine möglichst hohe Versorgungsqualität zu gewährleisten. Um dieses Zieles der Qualitätssicherung willen soll mit § 32 Abs 3 Ärzte-ZV verhindert werden, dass Assistenten zur Vergrößerung der Kassenpraxis oder zur Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis beschäftigt werden“ (BSG, Urteil vom 28. September 2005 – B 6 KA 14/04 R –, SozR 4-5520 § 32 Nr 2, juris-Rn. 11). Verdeutlicht wird dies auch durch § 1 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin, in der Fassung vom 11.06.2014 (WbO 2014), wonach das Ziel der Weiterbildung „der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen (ist). Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung“. Dass der weiterbildende Arzt von seinen Fähigkeiten her geeignet ist, die so definierte Qualität der Weiterbildung zu bieten, wird schon grundsätzlich durch die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis einerseits (§ 5 der WbO 2014) und die Genehmigung der Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten andererseits (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV) „abgesichert“. Die Vermittlung der praktischen Erfahrungen und Kenntnisse durch den weiterbildenden Arzt kostet aber auch Zeit. Der weiterbildende Arzt muss den Weiterbildungsassistenten „anleiten“ (vgl. u.a. § 2 Abs. 8 WbO 2014) und die Weiterbildung „persönlich leiten“ (vgl. u.a. § 5 Abs. 3 WbO). Dabei ist jedoch die persönliche Anleitung nicht mit einer ständigen Aufsicht zu verwechseln. Weiterbildungsassistenten sind approbierte Ärzte, die lernen müssen, auch selbstständig tätig zu werden. Gerade bei fortgeschrittenen Weiterbildungsassistenten ist deshalb die ständige Anwesenheit des weiterbildenden Arztes nicht in jedem Fall erforderlich. In diesen Fällen ist auch die selbstständige Anamnese, Erstellung eines Therapieplans und die Behandlung in Absprache mit dem weiterbildenden Arzt grundsätzlich möglich. Hier besteht auch ein gewisses Zeitersparnis für den Vertragsarzt durch die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten. Gerade darin liegt die Gefahr, mit der durch § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV begegnet werden soll. Der schon relativ selbständige Weiterbildungsassistent soll nicht als billige Arbeitskraft missbraucht werden, vielmehr soll während der gesamten Weiterbildungszeit die Ausbildung im Vordergrund stehen. Der Vertragsarzt soll also nur so viele Patienten behandeln, wie er auch ohne den Weiterbildungsassistenten bewältigen könnte und zudem Zeit für dessen Ausbildung haben. Dass Fallzahlen allein nur schwer widerspiegeln, wie viel Zeit dem weiterbildenden Vertragsarzt tatsächlich für die Ausbildung des Weiterbildungsassistenten verbleibt, zeigt der Blick auf bestimmte Arztgruppen. Psychotherapeuten beispielsweise, die überwiegend Gruppentherapien durchführen, haben weit höhere Fallzahlen, als solche, die schwerpunktmäßig Einzeltherapien anbieten. Trotzdem kann es sein, dass beide Psychotherapeuten in gleicher Weise ausgelastet sind (so im Ansatz SG Berlin, Urteil vom 03. September 2014 – S 71 KA 381/13 –, Rn. 29, juris). Laboratoriumsmediziner, die überwiegend auf der Grundlage von M10-Überweisungen arbeiten und in einem MVZ oder einer BAG tätig sind, können einen Großteil der Leistungen, die für die Abrechnung des Speziallabors nötig sind (vgl. die in § 25 BMV-Ä vorgesehenen vier Teile der Befunderhebung), von den Partnern erbringen lassen und sich auf die „Endvalidierung“ beschränken. Es wird dann nur die LANR desjenigen Arztes, der die letzte zu validierende Leistung vornimmt und den Gesamtbefund freigibt, dem Überweisungsschein für Abrechnungszwecke zugeordnet. Diese rein zu Abrechnungszwecken erfolgte Zuordnung von Fallzahlen sagt im Ergebnis nicht viel über den tatsächlichen Leistungsumfang der einzelnen arbeitsteilig tätigen Ärzte in der BAG oder dem MVZ aus. Auch hinsichtlich der hausärztlichen Tätigkeit spiegelt die Fallzahl nicht die tatsächliche Leistung eins zu eins wider. Gerade in diesem von Pauschalen geprägten Bereich kann an der Fallzahl nicht abgelesen werden, ob der Arzt lediglich das Minimum an Leistungen durchgeführt, oder ein Mehr an Leistungen erbracht hat. Auch das BSG hat (im Zusammenhang mit § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V) deutlich gemacht, dass die Fallzahl allein keinen Aufschluss darüber gibt, in welchem Umfang (zahn-)ärztliche Leistungen erbracht werden und ob sich der (Zahn-)Arzt dem einzelnen Patienten mit der erforderlichen Sorgfalt widmen kann (BSG, Urteil vom 03. Dezember 1997 – 6 RKa 21/97 –, BSGE 81, 213-225, SozR 3-2500 § 85 Nr 23, juris-Rn. 27). Gleichwohl stellt das BSG bei der Definition des übergroßen Praxisumfangs auf die Fallzahlen (und auch nicht auf Punktzahlen) ab (BSG, Urteil vom 28. September 2005 – B 6 KA 14/04 R –, SozR 4-5520 § 32 Nr 2, juris-Rn. 12). Daran durfte die Beklagte sich orientieren. Ob das BSG heute, vor dem Hintergrund der Plausibilitätsprüfungen und den in der Plausibilitätsvereinbarung definierten Zeitprofilen einen anderen Maßstab zugrunde legen würde, wird sich zeigen. Einerseits weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Plausibilitätsprüfung in der heutigen Form für die damals streitgegenständlichen Quartale noch nicht existierte. Anderseits waren Plausibilitätsprüfungen zumindest 2010 schon bekannt, so dass der Gesichtspunkt der Zeitprofile zumindest im Urteil vom 17.03.2010 (BSG, Urteil vom 17. März 2010 – B 6 KA 13/09 R –, SozR 4-2500 § 85 Nr 51) hätte Erwähnung finden können. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass es für manche Leistungsbereiche, wie z.B. die GOP des Kapitels 32 und die entsprechenden laboratoriumsmedizinischen GOP keine im EBM definierten Zeitprofile gibt (vgl. Anmerkung 1 zum Anhang 3 des EBM). Ein für alle Fachgruppen anzuwendender Maßstab für die Bemessung des Praxisumfangs wäre mit den Zeitprofilen des EBM damit nicht gegeben. Die geringe Aussagekraft von Fallzahlen und die Existenz der Plausibilitätsprüfungen darf aber bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV vorliegt, nicht unberücksichtigt bleiben. Der richtige Ort für die Berücksichtigung dieser Aspekte ist nach Auffassung der Kammer die Kausalität zwischen der Aufrechterhaltung des übergroßen Praxisumfangs und der Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten (vgl. hierzu unter 2). b.) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein übergroßer Praxisumfang nicht schon ab dem Doppelten des Fachgruppendurchschnitts gegeben. Die Kammer weicht in diesem Punkt von der Rechtsprechung der 22. Kammer des SG Berlin ab (SG Berlin, Urteil vom 20. April 2016 – S 22 KA 161/14 –, Rn. 47, juris). Die Beklagte stützt ihr Vorgehen auf eine Formulierung des BSG in der Entscheidung aus 2010: „Von der Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis (2. Tatbestandsalternative) ist nach der Rechtsprechung des Senats ab dem doppelten bzw dem zweieinhalbfachen eines durchschnittlichen Praxisumfangs auszugehen (vgl BSG SozR 4-5520 § 32 Nr 2 RdNr 12 mwN); arztindividuelle Gegebenheiten sind hierbei außer Betracht zu lassen (BSG, aaO, RdNr 18).“ (BSG, Urteil vom 17. März 2010 – B 6 KA 13/09 R –, SozR 4-2500 § 85 Nr 51, juris-Rn. 32). Dabei verkennt die Beklagte, dass mit der Formulierung „ab dem doppelten bzw dem zweieinhalbfachen eines durchschnittlichen Praxisumfangs“ kein Rahmen vorgegeben ist, innerhalb dessen sie sich beliebig einen Wert aussuchen kann, ab dem sie das Vorliegen eines übergroßen Praxisumfangs bejaht. In der Entscheidung des BSG vom 17.03.2010, ging es um die 1. Tatbestandsalternative des § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV. Die (wohl) nur der Vollständigkeit halber erfolgte Erwähnung der 2. Tatbestandsalternative kann nicht ohne genaue Betrachtung der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2005 gelesen werden. In dieser Entscheidung ging es – wie vorliegend – um Honorarkürzungen aufgrund der Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis durch einen Weiterbildungsassistenten. Dort führt das BSG zur übergroßen Praxisumfang i.S.d. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV aus: „Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Vorläufervorschrift des § 32 Abs 3 Zulassungsordnung für Kassenärzte (ZO-Ärzte) ist ein übergroßer Praxisumfang jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Fallzahl etwa zweieinhalbmal so groß ist wie im Durchschnitt vergleichbarer Kassenärzte (BSGE 8, 256, 264; BSGE 20, 52, 58 = SozR Nr 3 zu § 368c RVO). Dies entspricht ungefähr dem Begriff der "übermäßigen Ausdehnung" der Tätigkeit des Vertragsarztes iS des § 85 Abs 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Satz 6 aaO seit dem 1. Januar 2000 auf Grund des GKV-Gesundheitsreformgesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2626, - davor, dh im Jahr 1999, Satz 5 aaO; davor seit 1993 Satz 4 aaO). Diese kann ab dem Doppelten eines durchschnittlichen Praxisumfangs angenommen werden (so zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 8 S 47, mwN, bezogen auf die Fallpunktzahl; s dazu auch zB BSGE 81, 213, 224 = SozR 3-2500 § 85 Nr 23 S 159 f; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr 9, jeweils RdNr 11)“ (BSG, Urteil vom 28. September 2005 – B 6 KA 14/04 R –, SozR 4-5520 § 32 Nr 2, juris-Rn. 12). Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es in beiden Urteilen, auf die nach der Formulierung „etwa zweieinhalbmal so groß“ verwiesen wird, um den Vergleich von Fallzahlen ging. In dem einen Verfahren „rechnet der Kläger im Vierteljahr 1300 bis 1400 Krankenscheine ab, während die Zahl der Krankenscheine bei anderen Ärzten in den nördlichen Regierungsbezirken des Landes Baden-Württemberg durchschnittlich 500 bis 600 im Vierteljahr beträgt. Dieses Zahlenverhältnis zeigt deutlich, dass die Kassenpraxis des Klägers einen "übergroßen", d.h. weit über den Durchschnitt liegenden Umfang hat“ (BSG, Urteil vom 21. November 1958 – 6 RKa 21/57 –, BSGE 8, 256-264, juris-Rn. 20). In dem anderen Verfahren ging es um „eine weit über dem Durchschnitt liegende Scheinzahl – annähernd dreimal so viel wie die Kollegen mit vergleichbarer Praxis“ (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1963 – 6 RKa 7/61 –, BSGE 20, 52, SozR Nr 3 zu § 368c RVO, Rn. 2). Soweit das BSG in der Entscheidung vom 28.09.2005 dann vom „Doppelten eines durchschnittlichen Praxisumfangs“ spricht, bezieht sich dies auf die Definition des Begriffs der „übermäßigen Ausdehnung“ der Tätigkeit des Vertragszahnarztes i.S.d. § 85 Abs. 4 SGB V. Dieser Begriff entspricht dem des übergroßen Praxisumfangs jedoch nach Auffassung des BSG nur „ungefähr“ und wird – anders als der Begriff des übergroßen Praxisumfangs – durch einen Vergleich der Punktzahlen definiert, wie die in Bezug genommenen Entscheidungen deutlich machen. Nach Auffassung der Kammer lässt sich dem Urteil des BSG vom 28.09.2005 damit nicht entnehmen, dass für die Prüfung des übergroßen Praxisumfangs, in welchem auf Fallzahlen abgestellt wird, auch schon das Doppelte des Fachgruppendurchschnitts ausschlaggebend sein kann. Ob das BSG dann – wie die Beklagte anmerkt – in der Entscheidung vom 28.09.2005 trotzdem auch bei einer Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts um 155 %, 134 %, 130% und 108 %, einen übergroßen Praxisumfang bejaht hat, lässt sich anhand der im Urteil genannten Zahlen nicht abschließend beurteilen. Die Formulierung in den Entscheidungsgründen ist insoweit missverständlich: „Diese Fallzahlen lagen um 255 % (Quartal III/2000), 234 % (Quartal IV/2000), 230 % (Quartal I/2001) und 208 % (Quartal IV/2001) über den jeweiligen Durchschnittsfallzahlen der Fachgruppe“ (BSG, Urteil vom 28. September 2005 – B 6 KA 14/04 R –, SozR 4-5520 § 32 Nr 2, juris-Rn. 14). Wenn man – wie die Beklagte dies bislang praktiziert – einen festen Grenzwert für alle Fallkonstellationen und Fachgruppen der Prüfung des übergroßen Praxisumfangs zugrunde legt, ist bei einem Vergleich der Fallzahlen nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG der Grenzwert bei 250% des Fachgruppendurchschnitts anzusetzen. Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass die Fachgruppe der Berliner Ärzte äußerst inhomogen ist. Das Bild der Berliner Hausärzte ist davon geprägt, dass es in manchen Bezirken kleine hausärztliche „Hobbypraxen“ mit nur sehr wenig (gesetzlich versicherten) Patienten gibt, andere Bezirke große Versorgerpraxen aufweisen. Trotz aller grundsätzlich zulässigen Pauschalierung, die mit dem Abstellen auf die Durchschnittsfallzahlen einhergeht, berücksichtigt auch die Beklagte die starke Inhomogenität der Berliner Hausärzte im Zusammenhang mit den Fallzahlen, die der RLV-Berechnung zugrunde gelegt werden. Während bei allen anderen Fachgruppen auf den berechneten Fallzahldurchschnitt abgestellt wird, wurde bei den Hausärzten ein über dem Durchschnitt liegender Wert „vereinbart“, um – wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausführte – die größeren Hausarztpraxen nicht zu benachteiligen. Zwar ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei der RLV-Bemessung und der hier vorgenommenen sachlich-rechnerischen Richtigstellung um unterschiedliche Bereiche handelt. Das Vorgehen bei der RLV-Berechnung zeigt jedoch, dass die Inhomogenität der Fachgruppe der Hausärzte ein zu berücksichtigender Faktor ist. Dies zugrunde gelegt, führt die Klägerin ihre Praxis nicht in einem übergroßen Umfang. Im Quartal IV/2012 lag die Fallzahl der Klägerin bei 1.990,00. Die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe betrug 859,76. Das Zweieinhalbfache davon liegt bei 2.149,40. Im Quartal I/2013 lag die Fallzahl der Klägerin bei 2.252,00. Die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe betrug 909,32. Das Zweieinhalbfache davon liegt bei 2.273,30. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung des Weiterbildungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV entgegen der Auffassung der Beklagten keine Aussage darüber zu entnehmen ist, dass kein Aufrechterhalten eines übergroßen Praxisumfangs gegeben ist (BSG, Urteil vom 28. September 2005 – B 6 KA 14/04 R –, SozR 4-5520 § 32 Nr 2, juris-Rn. 17). 2. Doch auch wenn man mit der Beklagten vom Vorliegen eines übergroßen Praxisumfangs ausgeht, fehlt es an dem kausalen Zusammenhang zwischen der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten und dem Vorliegen eines übergroßen Praxisumfangs. Nach Auffassung der Kammer ist dem Wortlaut des § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV zu entnehmen, dass zwischen der Vergrößerung der Kassenpraxis oder dem Aufrechterhalten eines übergroßen Praxisumfangs und der Beschäftigung eines Assistenten zumindest ein Ursachenzusammenhang bestehen muss („dienen“) (SG Berlin, Urteil vom 25. September 2013 – S 83 KA 323/12 –, juris). Andernfalls hätte die Vorschrift dahingehend lauten müssen, dass bei einem übergroßen Praxisumfang kein Weiterbildungsassistent beschäftigt werden darf (SG Berlin, Urteil vom 03. September 2014 – S 71 KA 381/13 –, Rn. 32, juris). Zwar merkt die Beklagte zutreffend an, dass der Gesichtspunkt der Kausalität in der Rechtsprechung des BSG nicht angesprochen wird. Dies kann nach Auffassung der Kammer jedoch nicht dazu führen, dass ab dem Überschreiten eines bestimmten Grenzwertes „automatisch“ und ohne weitere Prüfung eine Honorarkürzung vorgenommen wird. Ein generelles Verbot, eine übergroße Praxis zu betreiben, ergibt sich aus § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV nicht. Denn Zweck des § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV ist nicht eine möglichst hohe sachlich-rechnerische Richtigstellung, sondern die Qualitätssicherung der Weiterbildung. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigstellung beim Missbrauch der Kooperationsform (gemeinsamer Patientenanteil) hingewiesen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Rechtsprechung ist nicht auf die hier gegebene Fallkonstellation zu übertragen. Dort liegen der Aufgreifwert (20% bzw. 30% gemeinsamer Patientenanteil) und der Wert, ab dem das BSG von einem Missbrauch der Kooperationsform ausgeht (50% gemeinsamer Patientenanteil) weit auseinander (vgl. u.a. BSG, Beschluss vom 02. Juli 2014 – B 6 KA 2/14 B –, Rn. 8, juris). Ungeachtet dessen und des klaren Wortlauts des § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV verbietet sich der von der Beklagten praktizierte Kürzungsautomatismus schon aufgrund der geringen Aussagekraft der Fallzahlen (vgl. oben unter 1. a.). Zudem ist zu beachten, dass die Klägerin – darin waren sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einig – nicht das Zeitkontingent überschritten hat, dass die Beklagte nach Angaben auf ihrer Homepage bei der Beschäftigung eines genehmigten Weiterbildungsassistenten zugrunde legt („Die genehmigte Volltags-Beschäftigung eines WBA wird auf das Zeitkontingent des weiterbildenden Arztes mit dem Faktor 0,5 (entspricht 23.400 Minuten = 390 Std. im Quartal) aufgeschlagen“, vgl.https://www.kvberlin.de). Vor dem Hintergrund, dass bei der Qualität der Ausbildung insbesondere der Zeitfaktor eine wichtige Rolle spielt (vgl. ebenfalls unter 1.a.), muss sich die Beklagte zumindest im Rahmen der Kausalitätsprüfung mit der Tatsache auseinandersetzen, dass sie einerseits ein deutlich höheres Zeitkontingent bei der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten billigt, anderseits aber von einem Verstoß gegen § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV ausgeht. Dies ist vorliegend jedoch in keiner Weise erfolgt. Bei der Frage, ob die Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin der Aufrechterhaltung der übergroßen Praxis i.S.d. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV dient, trägt die Beklagte die Beweislast (vgl. insoweit ausführlich SG Berlin, Urteil vom 03. September 2014 – S 71 KA 381/13 –, Rn. 34f, juris). Soweit die Beklagte ausführt, dass es ihr nicht möglich sei, den Beweis zu führen, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sie die nötigen Informationen durch Nachfrage bei dem jeweiligen Arzt einholen kann. Zum andern sind nach Auffassung der Kammer auch Fallkonstellationen denkbar, die deutlich auf eine Kausalität schließen lassen. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn ein Arzt vor der Anstellung eines Weiterbildungsassistenten zusammen mit einem anderen Arzt tätig war (z.B. in einer BAG) und dann mit dem Weiterbildungsassistenten in einer Einzelpraxis die gleiche Fallzahl erbringt (so der Fall in BSG, Urteil vom 28. September 2005 – B 6 KA 14/04 R –, SozR 4-5520 § 32 Nr 2, juris-Rn. 14). In diesen Fallkonstellationen wäre eine Beweislastumkehr anzunehmen und es wäre dann Sache des Arztes, nachzuweisen, dass andere Faktoren als die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten die Aufrechterhaltung der hohen Fallzahl bedingen. Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch unstreitig nicht gegeben. Die Beklagte hat – neben dem Hinweis auf die hohen Fallzahlen – keine weiteren Aspekte genannt, die auf die Kausalität schließen lassen. Diese sind auch nicht ersichtlich. Die Klägerin war auch vor der Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin in einer Einzelpraxis tätig. Vor der Einstellung der Weiterbildungsassistentin lagen ihre Fallzahlen bei 1.804 (Quartal II/2012). Im Quartal III/2012 gingen die Fallzahlen zunächst leicht zurück (1.712 Fälle) und stiegen dann im hier streitgegenständlichen Winterquartal (IV/2012) wieder an (1.990 Fälle). Während sich die Erhöhung im Quartal IV/2012 zumindest auch durch die Jahreszeit erklären lässt, hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die weitere Erhöhung im ebenfalls streitgegenständlichen Quartal I/2013 (2.252 Fälle) auf dem Wegfall der Praxisgebühr beruht. Dass die Klägerin in der Lage ist, auch alleine eine – nach Auffassung der Beklagten übergroße – Praxis mit hohen Fallzahlen zu führen, zeigt zum einen die Fallzahl vor Anstellung der Weiterbildungsassistentin und zum anderen die Fallzahl im Quartal II/2013 (2.048 Fälle). Hier hatte auch die Beklagte die Kausalität verneint, weil die Weiterbildungsassistentin nur 12 Tage in der Praxis tätig war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig (BSG, Urteil vom 09. Mai 2012 – B 6 KA 19/11 R –, SozR 4-1300 § 63 Nr 18). Die Beteiligten streiten über Honorarkürzungen wegen der Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin zur Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs für die Quartale IV/2012 und I/2013 in Höhe von insgesamt 31.786,12 Euro (12.882,96 € für IV/2012 und 18.903,16 € für I/2013). Die Klägerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und nimmt seit dem 01.04.2007 im Verwaltungsbezirk Friedrichshain-Kreuzberg an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Seit dem Quartal III/2012 beschäftigte sie eine Weiterbildungsassistentin. Mit Honorarbescheid für das Quartal IV/2012 setzte die Beklagte für die Klägerin ein Honorar i.H.v. 71.750,65 Euro fest. Darin war eine Kürzung des Honorars aufgrund der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten (Kürzung P1) i.H.v. 23.027,20 Euro enthalten. Mit Honorarbescheid für das Quartal I/2013 setzte die Beklagte für die Klägerin ein Honorar i.H.v. 69.446,74 Euro fest. Darin war eine Kürzung des Honorars aufgrund der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten (Kürzung P1) i.H.v. 28.774,730 Euro enthalten. Den gegen beide Honorarbescheide eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Kürzungen aufgrund der Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin rechtswidrig seien. Mit Bescheid vom 07.08.2014 half die Beklagte den Widersprüchen der Klägerin teilweise ab. Unter der nunmehr zu erfolgenden Zugrundelegung absoluter Arztfälle als Kriterium für die Prüfung des Praxisumfangs (P1) ergäbe sich eine Kürzungssumme aufgrund der Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin im Quartal IV/2012 i.H.v. 12.882,96 Euro und im Quartal I/2013 i.H.v. 18.903,16 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2014 wies die Beklagte den weitergehenden Widerspruch der Klägerin zurück. Die weiterhin verbleibenden Kürzungen entsprächen den Vorgaben des § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV und denen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Nach der gewährten Teilabhilfeentscheidung stellten sich die Werte in den streitigen Quartalen wie folgt dar: Quartal IV/2012 Quartal I/2013 Tätigkeitsumfang des Arztes 1,00 1,00 Fallzahl (aktuell) des Arztes 1.990,00 2.252,00 Bruttohonorar des Arztes 94.777,85 € 98.221,11 € Fallwert (Bruttohonorar/Fallzahl) 47,63 € 43,62 € Prüfung Praxisumfang (P1) Durchschnittliche Fallzahl WBA-Fachgruppe 859,76 909,32 Durchschnittliche Fallzahl WBA-Fachgruppe (gewichtet nach Tätigkeitsumfang) 859,76 909,32 Fallzahl maximal (200%) 1.719,52 1.818,64 Fallzahlüberschreitung 270,48 433,36 Honorarüberschreitung (FZ-Überschreitung x Fallwert) 12.882,92 € 18.903,16 € Am 14.11.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Kürzungen aufgrund der Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin seien rechtswidrig. Es existiere schon keine ausreichende Rechtsgrundlage. § 106a SGB V könne nur bei sachlich oder rechnerisch falscher Abrechnung herangezogen werden. Vorliegend gründe sich der Vorwurf jedoch nicht darauf, dass eine Diskrepanz zwischen erbrachter und abgerechneter Leistung bestehe, sondern darauf, dass bei der Umsatzerzielung (angeblich) „unlautere Mittel“ eingesetzt worden seien. Dies stelle jedoch kein Fall des Anwendungsbereichs des § 106a SGB V dar. Zwar habe das BSG in seinem Urteil vom 17.03.2010 (BSG, Urteil vom 17. März 2010 – B 6 KA 13/09 R –, SozR 4-2500 § 85 Nr 51) darauf hingewiesen, dass eine Richtigstellung nach § 106a SGB V grundsätzlich auch auf eine mit § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV unvereinbare Leistungserbringung gestützt werden könne. Die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für § 32 Ärzte-ZV (§ 98 SGB V) ermächtige den Verordnungsgeber jedoch nicht zur Regelung von Honorarkürzungen. Hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage für Normen der Ärzte-ZV sei in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des BVerfG vom 26.09.2016 (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2016 – 1 BvR 1326/15 –, juris) zu verweisen. Es stelle sich darüber hinaus die Frage, ob für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung hinsichtlich der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten zur Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs überhaupt noch Raum bleibe, seit die Plausibilitätsprüfung eingeführt worden sei. Nach § 8 Abs. 3 der Richtlinie der KBV gemäß § 106a SGB V sei eine Quartalsprofilszeit von 780 Stunden noch plausibel. § 12 Abs. 3 Nr. 1a der Richtlinie sehe vor, dass bei einem erhöhten Stundenaufkommen die Beschäftigung eines Assistenten zu berücksichtigen sei. Auf der Homepage der Beklagten befinde sich diesbezüglich der Hinweis, dass die genehmigte Volltags-Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten auf das Zeitkontingent des weiterbildenden Arztes mit dem Faktor 0,5 (entspricht 23.400 Minuten = 390 Std. im Quartal) aufgeschlagen werde. Entsprechend sei eine inplausible Leistungszeit erst ab dem Überschreiten von 1.170 Stunden im Quartal gegeben. Diese Zeiten seien von ihr – der Klägerin – nicht überschritten worden. Eine Plausibilitätsprüfung sei in den streitgegenständlichen Quartalen nicht erfolgt. Im Rahmen eines einheitlichen rechtlichen Vorgehens spreche schon viel dafür, den Begriff des „übergroßen Praxisumfangs“ in § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV angepasst an die Vorgaben der Plausibilitätsprüfung dahingehend auszulegen, dass dieses Tatbestandsmerkmal erst dann erfüllt sei, wenn die zulässige Quartalsprofilzeit überschritten worden sei. Davon abgesehen entspreche das Vorgehen der Beklagten, pauschal von einem übergroßen Praxisumfang auszugehen, wenn die Fallzahl über 200 % der Fallzahl der Fachgruppe läge, nicht den diesbezüglichen Vorgaben des BSG. Es sei gerade nicht so, dass ab einem Wert von 200 % von einem übergroßen Praxisumfang ausgegangen werden „könne“ und ab 250 % davon ausgegangen werden „müsse“. Vielmehr ergebe sich durch die jeweiligen Verweise auf vorherige Entscheidungen, dass die betreffende Formulierung des BSG lediglich den verschiedenen Vergleichsmaßstäben gerecht werde. Bei § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV stelle das BSG auf Fallzahlen ab und nehme eine unzulässige Überschreitung ab 250 % an. Bei § 85 Abs. 4 SGB V – auf diese Vorschrift werde in der Entscheidung des BSG vom 28.09.2005 (BSG, Urteil vom 28. September 2005 – B 6 KA 14/04 R –, SozR 4-5520 § 32 Nr 2) und in einer weiteren dort zitierten Entscheidung vom 12.10.1994 (BSG, Urteil vom 12. Oktober 1994 – 6 RKa 24/94 –, SozR 3-2500 § 85 Nr 8) verwiesen – stelle das BSG auf Punktzahlen ab und nehme eine Überschreitung ab 200 % an. Die Beklagte vermenge durch ihr Vorgehen in unzulässiger Weise die Regelungsbereiche und die vom BSG festgesetzten Vergleichsparameter. Für einen Vergleich sei zudem richtigerweise nicht auf die Fallzahlen, sondern auf die Punktzahlen abzustellen. Dies ergebe sich auch schon aus § 106a Abs. 2 Satz 6 SGB V (bzw. § 106d Abs. 2 Satz 6 SGB V n.F.). Das Gesetz bzw. die entsprechenden untergesetzlichen Normen nähmen auch in anderen Fällen, in denen es auf den Praxisumfang und dessen Beschränkung ankomme, richtigerweise auf die Punktmengen Bezug, so z.B. hinsichtlich der Degressionsberechnung bei Zahnärzten (§ 85 Abs. 4b SGB V) oder bei der Festsetzung von Leistungsobergrenzen im Rahmen des sog. Jobsharing (§ 42 f. Bedarfsplanungs-RL 2016). Ungeachtet dessen habe die Beklagte die ihrer Berechnung zugrunde gelegten durchschnittlichen Fallzahlen unzulässig niedrig angesetzt. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 28. September 2005 – B 6 KA 14/04 R –, SozR 4-5520 § 32 Nr 2) sollten beim Fallzahlvergleich keine atypisch kleinen Durchschnittsfallzahlen zugrunde gelegt werden. Die Arztgruppe der Hausärzte in Berlin sei jedoch eine äußerst inhomogene Arztgruppe, in der sich auch viele sog. „Hobbypraxen“ mit sehr kleinen Fallzahlen befänden. Dies komme auch nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass die Beklagte im Rahmen der Honorarverteilung bei der Bemessung der RLV/QZV – anders als bei allen anderen Arztgruppen – nicht die tatsächliche durchschnittliche Fallzahl der Hausärzte als Anknüpfungspunkt für die Fallwertreduzierung bei überdurchschnittlicher Fallzahl der Hausärzte als Anknüpfungspunkt gewählt habe, sondern eine Durchschnittsfallzahl von 900 mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen „vereinbart“ habe (§ 9 Abs. 3 Satz 3 der Honorarverteilungsmaßstäbe der Beklagten für die Quartale IV/2012 bzw. I/2013). Vor diesem Hintergrund hätten ggf. die wesentlich höheren bundesdurchschnittlichen Fallzahlen oder die aus Brandenburg oder Hamburg herangezogen werden müssen. Es sei zudem auch kein „Aufrechterhalten“ einer übergroßen Praxis gegeben. Ein Aufrechterhalten könne nur dann angenommen werden, wenn vor der Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten schon ein übergroßer Praxisumfang gegeben war. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Dafür spreche schon die erteilte Genehmigung zur Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin. Auch wenn man jedoch sowohl das Vorliegen einer übergroßen Praxis als auch das Aufrechterhalten der übergroßen Praxis unterstelle, fehle es an dem nach dem eindeutig im Wortlaut des § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV geforderten finalem Element. Die Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin habe nicht der Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis „gedient“. Nach der Rechtsprechung des SG Berlin müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen der Aufrechterhaltung der übergroßen Praxis und der Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten bestehen. Die diesbezügliche Beweislast trage die Beklagte (Verweis auf SG Berlin, Urteil vom 25.09.2013, Az. S 83 KA 323/12). Diese habe aber in keiner Weise dargetan und es sei auch nicht ersichtlich, dass sie – die Klägerin – nur mittels der Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin ihren (angeblich) übergroßen Praxisumfang habe aufrechterhalten können. Der Praxisumfang im Quartal I/2013 sei beispielsweise eindeutig durch externe Faktoren, nämlich den Wegfall der Praxisgebühr, verursacht worden. Hinsichtlich des Quartals II/2013 habe auch die Beklagte die Kausalität verneint. Hier sei die Weiterbildungsassistentin nur 12 Tage insgesamt tätig gewesen. Wenn die Klägerin aber die Fallzahlen von 2.048 im Quartal II/2013 ohne Weiterbildungsassistent bewerkstelligen könne, könne auch nicht von einer Kausalität hinsichtlich der Fallzahlen in den streitgegenständlichen Quartalen ausgegangen werden. Vielmehr werde deutlich, dass der Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin gerade nicht die von der Beklagten angenommene „Hebelwirkung“ zukomme. Doch selbst wenn man von einem kausalen Aufrechterhalten einer übergroßen Praxis durch die Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin ausgehe, sei die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Leistungen rechtwidrig. Statt aller über den Grenzwert hinausgehender Leistungen hätten nur die der Weiterbildungsassistentin gekürzt werden dürfen. Deshalb habe sie schon im Widerspruchsverfahren eine Zuordnung der Leistungen zu der Weiterbildungsassistentin vorgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Honorarbescheides vom 14.05.2013 für das Quartal IV/2012 sowie des Honorarbescheides vom 20.08.2013 für das Quartal I/2013, beide in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 07.08.2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014 zu verurteilen, der Klägerin weitere 12.882,96 Euro (brutto) für das Quartal IV/2012 und 18.903,16 Euro (brutto) für das Quartal I/2013 zu zahlen und die Gebühren und Auslagen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass das Vorgehen zur Ermittlung eines übergroßen Praxisumfangs ab einer Fallzahl von 200% der Fachgruppe vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden sei. Wenn das BSG in dem Urteil vom 28.09.2005 (BSG, Urteil vom 28. September 2005 – B 6 KA 14/04 R –, SozR 4-5520 § 32 Nr 2) ausführe, dass ein übergroßer Praxisumfang „jedenfalls“ dann anzunehmen sei, wenn die Fallzahl etwa zweieinhalbfach so groß wie der einer durchschnittlichen Praxis sei, bedeute dies nicht, dass das BSG von einer Mindestgrenze ausgegangen sei. Aus dem vom BSG in Bezug genommenen Urteil vom 21.11.1958 (6 RKa 21/57 = BSGE 8, 256, 264) ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die dort angegebenen Fallzahlen ließen darauf schließen, dass der dortige Kläger das Zweieinhalbfache nicht erreicht hatte. Trotzdem sei das BSG von einer übergroßen Praxis ausgegangen. Dies sei auch bei dem Sachverhalt, der dem Urteil des BSG vom 28.09.2005 zugrunde gelegen habe, überwiegend der Fall gewesen. In der Entscheidung vom 17.07.2010 habe das BSG dann ausgeführt, dass von einer übergroßen Praxis ab dem Doppelten, bzw. Zweieinhalbfachen des durchschnittlichen Praxisumfangs auszugehen sei. Die Annahme einer Grenze ab 200 % sei vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen. Ob – wie von der Klägerin gewollt – hinsichtlich der Durchschnittsfallzahlen auf den Bundesdurchschnitt abzustellen gewesen sei, könne dahinstehen. Auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin angegebenen bundesdurchschnittlichen Fallzahlen sei noch von einer übergroßen Praxis auszugehen. Hinsichtlich des von der Klägerin angesprochenen Tatbestandsmerkmals des Aufrechterhaltens, könne sie sich nicht auf die Erteilung der Genehmigung zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten berufen. Dem Bescheid sei schon nicht zu entnehmen, dass die Beklagte den Praxisumfang der Klägerin bereits geprüft habe. Der Bescheid erhalte vielmehr einen Widerrufsvorbehalt. Hinsichtlich des Gesichtspunktes der Kausalität sei zunächst zu fragen, inwieweit überhaupt eine weitere Beweisführung für einen entsprechenden Kausalzusammenhang zu fordern sei. So habe das BSG auch in den Fällen einer missbräuchlichen Verwendung der Kooperationsformen und eines Verstoßes gegen die Regelung des §§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV allein die Überschreitung eines bestimmten Grenzwertes zur Rechtfertigung von Honorarkürzungen als ausreichend erachtet (Verweis u.a. auf BSG, Beschluss vom 06. Februar 2013 – B 6 KA 43/12 B –, juris). Weitere unter Beweis zu stellende Umstände habe das BSG für die Vornahme von Honorarkürzungen in diesen Fällen nicht für erforderlich gehalten. Gleiches müsse in den Fällen der vorliegenden Art gelten. Vor dem Hintergrund, dass von dem mit der Weiterbildung beauftragten Arzt verlangt werde, dass dieser ausreichend Zeit aufwenden könne, um seiner aus der Weiterbildung resultierenden Verpflichtung zur Vermittlung praktischer Erfahrungen und zusätzlicher Kenntnisse nachzukommen, sei mit der Regelung des §§ 32 Abs. 3 Ärzte-ZV und in der insoweit einschlägigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der weiterbildende Arzt ab einem im Vergleich zur Fachgruppe doppelt so hohem Praxisumfang (bezogen auf die Fallzahlen) eben keine ausreichende Zeit mehr zur Anleitung und Überwachung des Weiterbildungsassistenten aufwenden könne. Mithin folge aus einer solchen übergroßen Praxis grundsätzlich eine Befugnis der Beklagten zu sachlich-rechnerischen Richtigstellung. Weshalb im Rahmen des § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV andere rechtliche Maßstäbe anzulegen seien, als bei der Regelung des § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, erschließe sich nicht. Unabhängig davon sei für einen etwaig zu beweisenden Kausalzusammenhang jedenfalls nicht die Beklagte mit der Beweisführung belastet. Der Beklagten sei es mangels Kenntnis aller tatsächlichen Umstände, die das Abrechnungsverhalten beträfen, nicht möglich, ohne Mitwirkung des Arztes zu differenzieren, inwieweit eine übergroße Fallzahl auf die Assistenzbeschäftigung oder aber auf eine andere Entscheidung des Arztes zurückzuführen sei. Beim Vorliegen eines übergroßen Praxisumfangs sei vielmehr im Sinne eines Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten tatsächlich auch kausal für den übergroßen Praxisumfang sei. Dies führe zu einer Beweislastumkehr. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen des SG Berlin im Urteil vom 13.03.2013 (S 79 KA 207 90/11) zu verweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und geheimen Beratung geworden.