Urteil
S 90 AY 136/13
SG Berlin 90. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2014:0512.S90AY136.13.0A
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Leitsätze
1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1a Nr 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist eine Kürzung der Leistungen nach § 3 AsylbLG möglich und nicht verfassungswidrig. Dies ist auch mit der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 vereinbar. (Rn.40)
2. Soweit im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen, kann eine Kürzung der Leistungen nach § 3 AsylbLG - bemessen gemäß der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua aaO - um die Beträge der Abteilungen 9 bis 11 erfolgen. Die Beträge der Abteilungen 7, 8 und 12 gehören jedoch zum unabweisbar Gebotenen. (Rn.38)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 17. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2012 für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2012 weitere Leistungen nach dem AsylbLG i.H.v. 78,98 € monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 2/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1a Nr 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist eine Kürzung der Leistungen nach § 3 AsylbLG möglich und nicht verfassungswidrig. Dies ist auch mit der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 vereinbar. (Rn.40) 2. Soweit im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen, kann eine Kürzung der Leistungen nach § 3 AsylbLG - bemessen gemäß der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua aaO - um die Beträge der Abteilungen 9 bis 11 erfolgen. Die Beträge der Abteilungen 7, 8 und 12 gehören jedoch zum unabweisbar Gebotenen. (Rn.38) Der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 17. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2012 für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2012 weitere Leistungen nach dem AsylbLG i.H.v. 78,98 € monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger 2/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Sie hat jedoch nur im aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Abänderung des Bescheides vom 17. August 2012 dahingehend, dass ihm für August bis Dezember 2012 monatlich weitere 78,98 € nach dem AsylbLG gewährt werden. Ein Anspruch auf Abänderung des zur Überprüfung gestellten Bescheides besteht gem. § 44 Abs. 1 S. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X), soweit dieser Bescheid rechtswidrig ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. § 44 SGB X findet Anwendung. Der Ausschluss aus dem Urteilstenor Nr. 3 Buchstabe e des Bundesverfassungsurteils vom 18. Juli 2012, Az. 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11, greift nicht, da es hier um Überprüfung eines Zeitraums nach Juli 2012 geht. Eine nachträgliche Leistungserbringung nach § 44 Abs. 4 SGB X ist hier nicht ausgeschlossen. Ein Ausschluss besteht, wenn eine Bedürftigkeit des Klägers nicht ununterbrochen fortbesteht (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011, Az. B 8 AY 1/10 R Rn. 20; zitiert nach juris). Hier bestehen jedoch die Bedürftigkeit des Klägers und sein Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG ununterbrochen fort. Ein Nachweis anderweitiger Bedarfsdeckung ist nicht erforderlich, da es sich hier um pauschalierte Leistungen handelt (BSG, a.a.O., Rn. 16); denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012, Az. 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 bemessen sich die Werte nach § 3 Abs. 2 S. 2 und § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG entsprechend den aus dem RBEG ergebenden Verbrauchsausgaben für die Abteilungen 1, 3, 4 und 6 bis 12. Der zur Überprüfung gestellte Bescheid ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und dem Kläger wurden deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht. Der Kläger hat in dem ausgeurteilten Umfang gegen den Beklagten Anspruch auf Leistungsgewährung nach § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylbLG über die bereits erbrachten Leistungen nach § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AsylbLG hinaus. Darüber hinaus hat er jedoch keinen weiteren Anspruch; denn es gilt die Anspruchseinschränkung des § 1a AsylbLG. Dazu muss der Kläger leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG sein und die weiteren Voraussetzungen des § 1a Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllen. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist leistungsberechtigt nach § 1 Nr. 4 AsylbLG, weil er im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthaltsG ist. Zudem gehört er auch zum Personenkreis des § 1 Nr. 5 AsylbLG; denn er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist bestandskräftigem Bescheid vom 3.4.2008 ausgewiesen worden. Die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylbLG liegen ebenfalls vor. Danach müssen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Das ist hier der Fall. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind Ausweisung und Abschiebung. Die Abschiebung ist aufgrund der Passlosigkeit des Klägers aktuell tatsächlich unmöglich. Die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe hat der Kläger zu vertreten. Der Kläger hat seinen zunächst noch gültigen Pass nicht vorgelegt und falsche Angaben über seine Identität gemacht und weigert sich nach Vorlage des inzwischen ungültig gewordenen Passes, an der Beschaffung eines gültigen Passes mitzuwirken und die notwendigen Erklärungen abzugeben, mit denen er einen gültigen libanesischen Pass bekommen könnte. Als Rechtsfolge des § 1a AsylbLG erhält der Kläger Leistungen nach AsylbLG nur, soweit diese im Einzelfall unabweisbar geboten sind. Sein Anspruch auf Deckung des unabweisbar Gebotenen ist durch die vom Beklagten bereits erbrachten Leistungen für August bis Dezember 2012 noch nicht vollständig gedeckt. Der Beklagte hat dem Kläger nur Leistungen nach § 3 Abs. 2 S. 2 AsylblG in dem sich aus dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012, Az. 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11, ergebenden Umfang gewährt. Dabei wurden zutreffend keine Geldleistungen der Abteilung 4 gewährt, da der Beklagte dem Kläger diese Bedarfe als Sachleistungen im Wohnheim gewährt. Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylbLG hat der Beklagte dem Kläger lediglich i.H.v. 5 € monatlich aus der Abteilung 7 (Verkehr) gewährt. Jedoch ist es unabweisbar geboten, dem Kläger die vollständigen Leistungen aus den Abteilungen 7 (Verkehr – 23,55 €), 8 (Nachrichtenübermittlung – 33,04 €) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen – 27,39 €) zu gewähren (siehe zu den Beträgen: Schwabe, Bernd-Günter, Einzelbeträge aus den Regelbedarfsstufen des SGB II und XII ab 1.1.2012, ZfF 2012, 1 ff). Das sind noch weitere 78,98 € monatlich über die bereits bewilligten Leistungen hinaus. Der Kläger bedarf nicht zuletzt zu der von ihm verlangten Kommunikation mit den Behörden der Leistungen der Abteilungen 7 und 8. Und die Leistungen der Abteilung 12 beinhalten insbesondere auch Leistungen betreffend Körperpflege und zur Beschaffung von Identitätspapieren, so dass deren Gewährung ebenfalls unabweisbar geboten ist. Jedoch decken die Leistungen der Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur – 41,31 €), 10 (Bildung – 1,44 €) und 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen – 7,40 €) nach Ansicht der Kammer von ihrer Art her keinen unabweisbaren Bedarf. Die Kammer weicht diesbezüglich von den Entscheidungen des 15. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2013, Az. L 15 AY 23/13 B und Beschluss vom 6.2.13, Az. L 15 AY 2/13 B. Danach ist der unabweisbar gebotene Bedarf i.S.v. § 1a AsylbLG gleich der vom BVerfG in der Übergangsregelung ausgeurteilte gem. § 3 Abs. 2 S. 2 und § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG zu leistende Geldbetrag. Das vom BVerfG in dieser Übergangsregelung beschriebene Existenzminimum sei gleichzeitig die unabweisbar gebotene Leistung. Eine Unterschreitung des Existenzminimums sei ausgeschlossen. Die Kammer folgt vielmehr insoweit der Rechtsansicht des 23. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2013, Az. L 23 AY 10/13 B ER, als bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylbLG eine Kürzung der Leistungen nach § 3 AsylbLG möglich und nicht verfassungswidrig ist und dies auch mit der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012, Az. 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 vereinbar ist. Die Kammer schließt sich den folgenden Ausführungen des 23. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 23.07.2013, Az. L 23 AY 10/13 B ER Rn. 21-25 (zitiert nach juris) an: „Die Vorschrift des § 1 a Nr. 2 AsylbLG verstößt … nicht gegen das Grundgesetz, es ist auch keine dahingehende verfassungskonforme Auslegung erforderlich, wonach Leistungsberechtigten selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Absenkung der Leistungen das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum erhalten bleiben müsse und sich dieses entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2012 formulierten Übergangsregelungen berechnet (anderer Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, 15. Senat, Beschluss vom 06. Februar 2013, L 15 AY 2/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2013 – L 20 AY 153/12 B ER; wie hier: Thüringisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Januar 2013, L 8 AY 1801/12 B ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. März 2013, L 8 AY 59/12 B ER). Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10 und 2/11, abgedruckt in info also 2012, 225 und ZFSH/SGB 2012, 450) die Höhe der Geldleistungen bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 des AsylbLG für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Neuregelung gilt eine vom Bundesverfassungsgericht geschlossene Übergangsregelung. Bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Gesetzes müssen die zuständigen Behörden deshalb über die Bewilligung von Leistungen auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts entscheiden. An die Stelle der Geldleistungen nach den für verfassungswidrig erklärten Regelungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG treten mit der Übergangsregelung die in §§ 5 und 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) aufgeführten Geldbeträge. Dabei wird das soziokulturelle Existenzminimum während der Dauer der Übergangsregelung durch die Geldbeträge der Abteilungen 7 bis 12 der §§ 5 und 6 RBEG gesichert. Das Bundesverfassungsgericht hat eine ausdrückliche Entscheidung über § 1 a AsylbLG nicht getroffen. Es hat im Rahmen seiner Entscheidung vielmehr die Ausgestaltungsbedürftigkeit des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG durch den Gesetzgeber betont, weshalb eine Verfassungswidrigkeit des § 1 a Nr. 2 AsylbLG nur dann anzunehmen wäre, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieser Vorschrift das ihm zustehende Ausgestaltungsermessen überschritten hätte (vgl. Burkiczak, SGb 2012, 324, 325). Der aufgrund des § 1 a Nr. 2 AsylbLG reduzierte Leistungsanspruch wäre nur dann verfassungswidrig, wenn er nicht diejenigen Mittel zur Verfügung stellen würde, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Das menschenwürdige Dasein setzt sich nach dem Bundesverfassungsgericht aus der Gewährleistung der physischen Existenz des Menschen und einem Mindestmaß an Teilhabe am sozio-kulturellen Leben zusammen. Das Bundesverfassungsgericht billigt dem Gesetzgeber hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Gewährleistungen einen Gestaltungsspielraum zu. Dieser Spielraum ist enger, soweit es sich um die physische Existenz bezieht, weiter soweit er die Teilhabe betrifft (BVerfGE 125, 175, Rdnr. 138). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lässt nach Auffassung des Senats Raum für die Gewährung nur reduzierter Leistungen etwa bei Pflichtverletzungen, wie der Nichtmitwirkung bei der Ausreise. Aus dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ergibt sich kein von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängiger Anspruch (Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Auflage, S. 443). Der vorgenannte Gestaltungsspielraum kann sich vordringlich in der eingeschränkten Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirken. Auch deutsche Sozialhilfeempfänger und legal in Deutschland lebende Ausländer sind entsprechenden Leistungskürzungen im Fürsorgerecht grundsätzlich ausgesetzt, wie sie zum Beispiel in den § 31 ff. SGB II, § 26, 41 Abs. 4 SGB XII geregelt sind. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (a.a.O.) weist zutreffend darauf hin, dass schon aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG verhaltensbedingte Kürzungen der Leistungen möglich sein müssen. Dem steht nicht entgegen dass das Bundesverfassungsgericht ein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum aus migrationspolitischen Erwägungen ausgeschlossen hat (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 121). Der Regelung des § 1 a Nr. 2 AsylbLG liegen – anders als bei Nr. 1 – keine migrationspolitischen Erwägungen zugrunde (vgl. Deibel, Sozialrecht Aktuell, 2013, 110; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl., Rn. 2 zu § 1a AsylbLG). Eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 1 a AsylbLG folgt auch nicht daraus, dass diese Vorschrift – anders als etwa § 31 a SGB II – eine zeitliche Begrenzung der Leistungsabsenkung nicht vorsieht. Einer solchen Befristung bedurfte es nicht, da der Ausländer, bei dem aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, durch ein ihm mögliches und zumutbares Verhalten selbst dafür sorgen kann, dass uneingeschränkte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt werden (Deibel, a.a.O., S. 109; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Dem Thüringischen Landessozialgericht (a.a.O.) ist beizupflichten, wenn es ausführt, dass die Ausgestaltung der Kürzungsvorschrift ohne zeitlichen Rahmen sich gerade aus der Verhaltensabhängigkeit der Kürzungsvorschrift rechtfertigt. Dem Antragsteller ist es durch sein eigenes Verhalten möglich, uneingeschränkte Geldleistungen zu erhalten; er sorgt durch sein eigenes andauerndes, ununterbrochenes Tun bzw. hier Unterlassen dafür, dass § 1 a Nr. 2 AsylbLG eingreift.“ Da hier keine Besonderheiten ersichtlich sind, die einen Bedarf an Leistungen aus den Abteilungen 9 bis 11 für den Kläger ganz oder teilweise unabweisbar gebieten würden - wie z.B. ggf. bei Umgangsrechtswahrnehmung mit einem räumlich getrennt lebenden Kind - hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem AsylbLG über den zugesprochenen Umfang hinaus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass die Klage zum Teil Erfolg hat. Die Berufung war gem. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Das Urteil weicht von den o.g. Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg ab und beruht auf dieser Abweichung. Der Kläger begehrt die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der aus dem Libanon stammende Kläger reiste 1999 nach Deutschland ein. Er gab als Namen A. A. al M. und als Geburtsdatum den ….1984 an. Seine Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Seine Personalpapiere habe er im Libanon gelassen. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 16. April 2000 bestandskräftig abgelehnt und der Kläger aufgefordert, Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Sonst werde er abgeschoben. Am 28. Juni 2000 wurde er aufgefordert, u.a. Heimreisedokument, sonstige Identitätsnachweise und Lichtbilder mitzubringen. Dem kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin erfolgte im September die Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Er erhielt in den Folgezeiträumen mit Ausnahme der Strafhaftzeiten jeweils weiter befristete Duldungen gem. § 60a Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3.4.2008 wurde der Kläger ausgewiesen. Aufgrund seines selbst verschuldeten Passlosigkeit könne er derzeit nicht abgeschoben werden. Er werde aufgefordert einen gültigen Reisepass oder Passersatz vorzulegen. Er sei verpflichtet, ein solches Dokument unverzüglich zu beantragen. Passanträge wurden dem Kläger ausgehändigt. Am 16. April 2008 wurde er erneut zur Mitwirkung an der Passbeschaffung aufgefordert und am 20.1.2009 daran erinnert. Der Kläger weigerte sich jedoch, Passanträge auszufüllen. Eine Abschiebung nach Entlassung aus der Strafhaft konnte mangels Mitwirkung des Klägers an der Passbeschaffung nicht erfolgen. Im Dezember 2011 legte der Kläger seinen inzwischen ungültigen libanesischen Nationalpass vom 17.12.1998 vor, der vom Ausstellungsdatum an 5 Jahre gültig war. Daraus ergab sich sein tatsächlicher Name A. A. el N., das tatsächliche Geburtsdatum ….1983 und libanesische Staatsangehörigkeit. Am 3.4.2012 wurde der Kläger vergeblich aufgefordert, zur Passbeschaffung vorzusprechen. Als am 10.7.2012 tatsächlich die Vorsprache erfolgte, weigerte sich der Kläger einen Passantrag auszufüllen. Der Kläger erhält laufenden Leistungen nach dem AsylbLG. Mit Bescheid vom 27.10.2011 bewilligte ihm der Beklagte ab 1.11.11 § 1a-Leistungen bis voraussichtlich 31.10.2012 i.H.v. 191,46 € monatlich. Mit Bescheid vom 22.3.2012 bewilligte der Beklagte ab 1.2.2012 nur noch Leistungen i.H.v. 176,46 € mtl. Mit Bescheid vom 17. August 2012 verfügte der Beklagte, er habe die Leistungen für den Kläger neu berechnet. Ab 1. August 2012 erhalte er, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien monatlich 186,95 € nach dem AsylbLG. Darin seien 5 € Fahrtkosten berücksichtigt. Hiergegen legte der Kläger am 12. September 2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2012 als unbegründet zurück wies. Der zu überprüfende Bescheid sei rechtmäßig. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22. März 2012 sei festgestellt worden, dass die Anspruchseinschränkung des § 1a Nr. 1 AsylbLG vorliege. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 seien die Grundleistungen in Anlehnung an das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) zu bemessen. Bedarfsrelevant seien danach: Abteilungen 1,3, 4, 6 für die Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG und für die Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG die Abteilungen 7 bis 12. Er erhalte Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG abzüglich der Energiepauschale i.H.v. 181,95 € plus 5 € Fahrtkosten monatlich. Für die Kosten der Unterkunft im Wohnheim würden täglich 11,50 € übernommen. Am 3. Dezember 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 17. August 2012. Ihm seien volle Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Mit Fax vom 7. März 2013 trug der Kläger vor, ihm seien mindestens Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 zu gewähren. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 verfügte der Beklagte, er habe die Leistungen für den Kläger neu berechnet. Ab 1. Januar 2013 erhalte dieser, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien monatlich 187,29 € nach dem AsylbLG. Grund für die Änderung der Leistungshöhe sei die Änderung der Regelleistung. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 11. März 2013 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Der zu überprüfende Bescheid sei rechtmäßig. Der Vortrag zu Regelbedarfsstufe 3 sei nicht nachvollziehbar. Da der Kläger alleinstehend sei, sei bei der Bemessung der Leistungshöhe nach § 1a AsylbLG vom Betrag der Regelbedarfsstufe 1 ausgegangen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13. März 2013 Widerspruch ein. Ihm seien volle Leistungen zu gewähren. Sofern er nach Regelbedarfsstufe 1 berechnet werde, seien ihm 382 € monatlich zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der zur Überprüfung gestellte Bescheid sei rechtmäßig. Mit seiner am 8. Mai 2013 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ihm seien volle Leistungen i.H.v. 374 € monatlich zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung erklärt der Kläger, keinen Passantrag zu stellen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben, um einen gültigen libanesischen Pass zu erhalten, weil er sonst in den Libanon abgeschoben werden könne, was er nicht wolle. Der Kläger beantragt in der Klageschrift zunächst: Der Bescheid des Beklagten vom 17.08.2012 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 11.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2013 … wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen in Höhe von 187,05 Euro monatlich zu gewähren. Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung noch unter Klagerücknahme im Übrigen, den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 17. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2012 für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2012 weitere Leistungen i.H.v. 128,05 € monatlich nach dem AsylbLG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinen Bescheiden fest. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die beigezogenen Ausländerakten verwiesen.