Urteil
S 90 AY 99/25
SG Berlin 90. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2025:0929.S90AY99.25.00
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Leitsätze
Die Bestandsschutzregelung in § 28a Abs 5 SGB XII ist nicht von der Verweisung auf die Veränderungsrate in § 3a Abs 4 S 1 AsybLG umfasst.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestandsschutzregelung in § 28a Abs 5 SGB XII ist nicht von der Verweisung auf die Veränderungsrate in § 3a Abs 4 S 1 AsybLG umfasst. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. II. Die Klage war im o.g. Sinne auszulegen. Der angegriffene Bescheid vom 18. Februar 2025 umfasst den Zeitraum März bis September 2025, weshalb auch nur dieser Zeitraum Gegenstand des Rechtsstreits sein kann. III. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Vorliegend ist der Bescheid vom 18. Februar 2025 zwar als Änderungsbescheid überschrieben. In der Sache handelte sich aber um eine Neubewilligung ab März 2025. Denn der vorherige Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2024 bewilligte Leistungen nur bis Februar 2025. Vor diesem Hintergrund stellt der Bescheid vom 18. Februar 2025 nicht den Entzug einer bereits bestehenden Rechtsposition dar. Zutreffende Klageart ist daher nicht nur eine Anfechtungsklage, da darüber hinaus auch eine weitergehende (neue) Rechtsposition eingeräumt werden soll, welche bisher noch nicht bestand. IV. Die so verstandene Klage ist in Bezug auf die Kläger zu 1), 3) und 4) unzulässig. Die Kläger tragen vor, dass eine Absenkung der Leistungen im Jahr 2025 im Vergleich zu den für das Jahr 2024 gewährten Leistungen nicht zulässig ist. Die Absenkung dieser Leistungen betrifft aber nur die Klägerin zu 2). Statt einem Betrag von insgesamt 184 Euro + 229 Euro = 413 Euro wurden der Klägerin zu 1) nunmehr lediglich Leistungen in Höhe von 177 Euro + 220 Euro = 397 Euro bewilligt. Der Anspruch der übrigen Familienmitglieder hat sich nicht geändert. In Bezug auf die übrigen Kläger fehlt es daher an der Beschwer. V. Die für die Klägerin zu 2) in Folge zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen nach § 3a AsylbLG. 1. Die Höhe der Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1b, Abs. 2b ergibt sich aus ist § 3 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 AsylbLG für die Zeit ab Januar 2025 vom 23. Oktober 2024 (BGBl I, 325). Nach § 3 Abs. 4 AsylbLG werden die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 S. 1 Nr. 1 SGB XII fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. Mit der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 AsylbLG für die Zeit ab Januar 2025 vom 23. Oktober 2024 (BGBl I, 325) liegt eine entsprechende Verordnung vor, die die vom Beklagten der Klägerin bewilligten Beträge beinhaltet. 2. Diese Bekanntmachung (bzw. in Konsequenz die Höhe der Leistungen) verstößt nach Ansicht der Kammer nicht gegen höherrangiges Recht in Form der Bestandsschutzregelung aus § 28a Abs. 5 SGB XII. Nach § 28a Abs. 5 SGB XII gelten, wenn sich aus der Fortschreibung nach § 28a Abs. 2 bis 4 SGB XII für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge ergeben, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben. Nach Ansicht der Kammer ist § 28 Abs. 5 SGB XII im Regelungsbereich des § 3 Abs. 4 AsylbLG nicht anzuwenden bzw. von dessen Verweisung auf § 28a SGB XII nicht mitumfasst (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2025 – L 7 AY 918/25 ER-B; SG Heilbronn, Beschluss vom 17. Februar 2025 – S 15 AY 181/25 ER; a.A. (SG Halle (Saale), Beschluss vom 17. März 2025 – S 17 AY 3/25 ER; SG Marburg, Beschluss vom 14. Februar 2025 – S 16 AY 11/24 ER). a. Dies ergibt sich nach Ansicht der Kammer bereits aus dem Wortlaut der Verweisung. Die Verweisung aus § 3 Abs. 4 AsylbLG bezieht sich allein auf die „Veränderungsrate“ nach § 28a SGB XII, nicht aber auf den vollständigen, in § 28a SGB XII beschriebenen Fortschreibungsmechanismus. § 28a SGB XII enthält folgenden Wortlaut: „(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben. (2) 1Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). 2Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben. (3) 1Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). 2Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. 3Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. (4) 1Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. 2§ 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben. (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate 1. für den Zeitraum nach Absatz 3 für a) die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und b) die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, 2. für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.“ Die Veränderungsrate, mit welcher sich die Regelsätze verändern, wird in § 28a SGB XII in den Absätzen 2 bis 4 beschrieben. § 28a Abs. 5 SGB XII enthält eine Bestandsschutzregelung bei negativer Veränderungsrate, § 28a Abs. 6 SGB XII enthält eine Durchführungsbestimmung. Zwar ist vor diesem Hintergrund § 28a Abs. 5 SGB XII nach § 28a Abs. 1 SGB XII ausdrücklich Teil des Mechanismus zur Fortschreibung. Er bezieht sich aber nicht mehr auf die Berechnung der Veränderungsrate, sondern stellt eine Bestandsschutzregel dar, welche als Ausnahme bei negativer Veränderungsrate eingreift. Auf die Veränderungsrate selbst hat § 28a Abs. 5 SGB XII keinen Einfluss (LSG Baden-Württemberg a.a.O). Hätte der Gesetzgeber in § 3 Abs. 4 AsylbLG auch die Regelung aus § 28a Abs. 5 SGB XII einbeziehen wollen, dann hätte er – entsprechend der Formulierung in § 28a Abs. 1 SGB XII – auf die Fortschreibung oder den Fortschreibungsmechanismus aus § 28a SGB XII verweisen können. Stattdessen aber wurde der engere Begriff „Veränderungsrate“ gewählt, welcher nur ein Teil des Fortschreibungsmechanismus ist. b. Etwas Anderes ergibt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 22. September 2014 (BT-Drs. 18/2592, S. 24), mit dem der heutige § 3a Abs. 4 AsylbLG als § 3 Abs. 4 AsylbLG mit Wirkung zum 1. März 2025 eingeführt wurde, heißt es: "Die bisherige Regelung zur Leistungsanpassung in § 3 Absatz 3 wird durch eine neue Regelung zur Fortschreibung der Leistungen in Absatz 4 ersetzt. Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG wird von einer einheitlichen Datenbasis der Sonderauswertung – der EVS 2008 – ausgegangen. Da die Abweichung der maximal ermittelten Bedarfe im AsylbLG und SGB XII lediglich bei etwa zehn Prozent liegt, können die Bedarfe nach dem AsylbLG mit demselben Fortschreibungsmechanismus wie im SGB XII fortgeschrieben werden. (…) Die im Gesetz für das Jahr 2014 festgeschriebenen Beträge zum Bargeldbedarf und den Geldbeträgen nach Absatz 2 ergeben sich durch Fortschreibung der in der EVS 2008 ermittelten Beträge. Dabei wurden die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommenen Fortschreibungen exakt nachvollzogen. Dies betrifft sowohl die Veränderungsraten als auch die einzelnen Berechnungsregeln.“ Dabei konnte der damalige § 3 Abs. 4 S.1 AsylbLG die Besitzschutzklausel des § 28a Abs. 5 SGB XII bereits deswegen noch nicht einbeziehen, weil § 28a Abs. 5 SGB XII erst mit dem Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 eingeführt worden und am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist mit der Folge, dass er jedenfalls in der ursprünglichen Gesetzesbegründung nicht mitgemeint gewesen sein kann (so auch LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Soweit die Gesetzesbegründung im Übrigen davon ausgeht, dass die im SGB XII vorgenommenen „Fortschreibungen exakt nachvollzogen“ werden bzw. die „Bedarfe nach dem AsylbLG mit demselben Fortschreibungsmechanismus wie im SGB XII fortgeschrieben werden“, so ist daraus nach Ansicht der Kammer nicht zu schließen, dass jedwede Änderung in § 28a SGB XII – wie beispielsweise die hier streitige Bestandsschutzregelung – automatisch von der Verweisung aus § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. erfasst werden sollte. Dabei ist zu beachten, dass der zum Zeitpunkt der Einführung des § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. geltende § 28a SGB XII lediglich folgenden Wortlaut umfasste: „(1) 1In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben. 2§ 28 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (2) 1Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). 2Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. 3Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für 1. die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und 2. die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer.“ Systematisch ergibt sich vor diesem Hintergrund aus Abs. 2 die Veränderungsrate, wohingegen der Verweis auf die Rundungsregel des § 28 Abs. 4 S. 5 SGB XII in § 28a Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. eine Berechnungsregel darstellt. Eine Besitzstandsregel wie im heutigen § 28a Abs. 5 SGB XII war in der damaligen Regelung nicht enthalten. Dass bereits nach damaligem Verständnis aber nicht der gesamte Fortschreibungsprozess aus § 28a SGB XII von der Verweisung aus § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. umfasst werden sollte, sondern allein die Veränderungsrate, ergibt sich nach Ansicht der Kammer auch daraus, dass der damals eingeführte § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. in S. 2 eine Rundungsregelung enthielt („Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.“), welche der damals in § 28a Abs. 1 S. 2 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 5 SGB XII a.F. enthaltenen Rundungsregelung („Die Höhe der nach Satz 3 fortgeschriebenen Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage)“) entsprach. Wäre eine umfassende Verweisung auf die gesamte Vorschrift (einschließlich § 28a Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F.) und nicht allein auf die – im damaligen § 28a Abs. 2 SGB XII enthaltene – Veränderungsrate gewollt gewesen, so wäre diese zusätzliche Rundungsregelung überflüssig gewesen. Da die o.g. Gesetzesbegründung aber gleichwohl auf „Veränderungsrate“ einerseits und „Berechnungsregeln“ andererseits verweist, ist bei der hier gefundenen Auslegung davon auszugehen, dass die Fortschreibungen in der Systematik des § 3 Abs. 4 AsylbLG nicht allein durch Verweis auf § 28a SGB XII „exakt nachvollzogen“ werden sollten, sondern durch eine Kombination aus einem Verweis auf die Veränderungsrate des § 28a Abs. 2 SGB XII a.F. mit weiteren Regelungen wie der Rundungsregel aus § 3 Abs. 4 S. 2 AsylbLG a.F. Dann aber wäre es bei weiteren Ergänzungen des Fortschreibungsmechanismus, welche nicht die Veränderungsrate selbst betreffen, notwendig gewesen, eine entsprechende Regelung in § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. bzw. § 3a Abs. 4 AsylbLG n.F. aufzunehmen. Dass zum damaligen Zeitpunkt also durch eine entsprechende Kombination von Verweisung und eigenständiger Regelung im Ergebnis derselbe Fortschreibungsmechanismus wie im SGB XII zur Berechnung der Veränderung der Leistungen nach dem AsylbLG geregelt wurde (wie auch in der Gesetzesbegründung geäußert), ändert dann nichts daran, dass dieser nachempfundene Mechanismus aus verschiedenen Elementen zusammengesetzt wurde, von denen die Verweisung auf die Veränderungsrate nur eines war. Soweit vor diesem Hintergrund in der zur hier zu entscheidenden Rechtsfrage in der Rechtsprechung die Ansicht formuliert wurde, dass auch über die Veränderungsrate hinausgehende Regelungen des § 28a SGB XII von der Verweisung umfasst sein mussten, weil sonst der Verweis auf „Berechnungsregeln“ in der Gesetzesbegründung überflüssig gewesen wäre (SG Marburg, Beschluss vom 14. Februar 2025 – S 16 AY 11/24 ER), so folgt die Kammer dem aufgrund der gefundenen Auslegung nicht. Denn diese Ansicht setzt voraus, dass die Fortschreibung der Regelsätze des AsylbLG allein durch einen Verweis auf § 28a SGB XII erfolgen sollte und nicht durch eigenständige Regelungen. Aufgrund der genannten Doppelung der Rundungsregelungen und der hieraus sich nach Ansicht der Kammer ergebenden Auslegung, dass die Fortschreibung nicht allein durch Verweis, sondern auch durch eigenständige Regelungen im AsylbLG (welche über die Veränderungsrate hinaus denen des § 28a SGB XII nachempfunden waren) erfolgen sollte, ergibt der Verweis auf Berechnungsregeln in der Gesetzesbegründung Sinn, ohne von einem Verweis auf den gesamten § 28a SGB XII ausgehen zu müssen. VI.Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. VII. Die Berufung ist nicht von sich aus statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung wurde aber von der Kammer zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die streitige Frage, ob § 28a Abs. 5 SGB XII auf das AsylbLG anzuwenden ist, ist von enormer praktischer Bedeutung. Es existieren bisher lediglich die in der hiesigen Entscheidung genannten Gerichtsentscheidungen, weshalb es ober- und höchstgerichtlicher Klärung bedarf. Die Kläger wehren sich gegen eine Kürzung ihrer Ansprüche auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Kläger sind verheiratet. Sie sind georgische Staatsbürger und stehen, gemeinsam mit ihren beiden Kindern, im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG. Der Kläger zu 1) reiste unter dem 13. Februar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 16. Februar 2022 einen Asylantrag. Dieser wurde (bestandskräftig) abgelehnt. Die Klägerin zu 2) und die gemeinsame Tochter der Kläger zu 1) und 2) reisten unter dem 11. August 2024 in die Bundesrepublik zum Kläger zu 1) nach. Die Klägerin zu 2) stellte am 16. August 2024 einen Asylantrag, dieser wurde am 16. August 2024 abgelehnt. Am 26. September 2024 gebar sie eine weitere Tochter. Der Kläger zu 1) sowie die Kinder der Kläger erhalten Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die Klägerin zu 2) erhält Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1, 2 AsylbLG. Ausweislich eines Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Oktober 2024 erhält der Kläger zu 1) Arbeitslosengeld I für den Zeitraum 1. September 2024 bis 30. April 2025. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2024 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum 1. September 2024 bis 28. Februar 2025. Für den Kläger zu 1) berücksichtigte er nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 27a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen monatlichen Bedarf in Höhe von 506 Euro, für die Kinder Bedarfe von 390 und 357 Euro. Für die Klägerin zu 2) berücksichtigte er einen Bedarf nach § 3, 3a Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 184 Euro sowie nach § 3, 3a Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 229 Euro. Mit Bescheid vom 18. Februar 2025 änderte der Beklagte die bisherige Leistungsbewilligung nach dem AsylbLG für den Zeitraum März bis September 2025 dahingehend, dass ab dem 1. Mai 2025 das beim Kläger zu 1) angerechnete Arbeitslosengeld I wegfällt und die seit 1. Januar 2025 gesetzliche Änderung der Regelsätze berücksichtigt wurde. In Folge wurde für die Klägerin zu 2) als Bedarf nur noch ein Betrag von 177 Euro nach § 3a Abs. 1 AsylbLG und von 220 Euro nach § 3a Abs. 2 AsylbLG als Bedarf berücksichtigt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Februar 2025 ein. Die Grundleistungen würden abgesenkt, obwohl das Bundesverfassungsgericht kurz vor der Entscheidung zu Frage stehe, ob die Grundbedarfssätze seit 2018 zu niedrig gewesen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2025 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Februar 2025 als unbegründet zurück. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe am 23. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt die neue Höhe der Leistungssätze des AsylbLG für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 bekanntgegeben. Mit Bescheid vom 18. Februar 2025 seien die Leistungen entsprechend geändert worden. Unter dem 5. März 2025 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, welche zum hiesigen Aktenzeichen registriert wurde. Unter dem 5. Mai 2025 haben sie nach Erlass des Widerspruchsbescheids erneut Klage erhoben, welche zum Aktenzeichen S 90 AY 189/25 registriert wurde. Die Kläger sind der Ansicht, die Leistungsabsenkung sei nicht zulässig. Auch im AsylbLG sei die Bestandsklausel des § 28a Abs. 5 SGB XII anzuwenden. Die gekürzten Leistungen seien mit einem menschenwürdigen Existenzminimum nicht vereinbar. Zudem müsse der Kläger zu 1) als psychisch sehr kranker Mann sein Geld, das ihm vorher auf sein Konto überwiesen worden sei, nunmehr persönlich abholen. Als Argument werde gesagt, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat sei und sie jederzeit abgeschoben werden können, jedoch befinde man sich noch im Asylverfahren. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 18. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2025 zu verpflichten, den Klägern weitergehende Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum März bis September 2025 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für weitergehende Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zu den Verfahren S 90 AY 94/25 ER und S 90 AY 189/25 sowie der Leistungsakte des Beklagten verwiesen.