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Urteil

S 17 AS 2140/08

SG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rückforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X scheidet aus, wenn der angehobene Verwaltungsakt durch einen anschließend nicht aufgehobenen Darlehensbescheid ersetzt wurde. • Leistungen, die aufgrund eines Darlehensbescheids erbracht wurden und zum Bewilligungszeitpunkt nicht zu Unrecht waren, sind nicht nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten. • Ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist die bloße Gewährung eines Darlehens nicht ohne weiteres ausreichende Grundlage für eine Rückzahlungsverpflichtung; bei Darlehensverhältnissen kommen zivilrechtliche Maßstäbe und die Möglichkeit der Aufhebung des Darlehensbescheids in Betracht. • Eine Umdeutung eines Verwaltungsakts in eine Rückzahlungsverpflichtung ist unzulässig, wenn der Wortlaut des Bescheids diese Aufhebung nicht enthält.
Entscheidungsgründe
Keine Rückforderung von Darlehensleistungen ohne Aufhebung des Darlehensbescheids • Eine Rückforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X scheidet aus, wenn der angehobene Verwaltungsakt durch einen anschließend nicht aufgehobenen Darlehensbescheid ersetzt wurde. • Leistungen, die aufgrund eines Darlehensbescheids erbracht wurden und zum Bewilligungszeitpunkt nicht zu Unrecht waren, sind nicht nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten. • Ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist die bloße Gewährung eines Darlehens nicht ohne weiteres ausreichende Grundlage für eine Rückzahlungsverpflichtung; bei Darlehensverhältnissen kommen zivilrechtliche Maßstäbe und die Möglichkeit der Aufhebung des Darlehensbescheids in Betracht. • Eine Umdeutung eines Verwaltungsakts in eine Rückzahlungsverpflichtung ist unzulässig, wenn der Wortlaut des Bescheids diese Aufhebung nicht enthält. Die Klägerin erhielt ab April 2006 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Zuvor war sie von ihrem geschiedenen Ehemann getrennt, verfügte aber über Vermögenswerte einschließlich einer Zahlung von 13.000 € aus einem Erbbaurechtsübertragungsvertrag sowie über einen Bausparvertrag und eine Rentenversicherung. Die Beklagte bewilligte Leistungen teilweise als Darlehen (Bescheid 26.04.2006) und änderte zuvor Bewilligungen mehrfach. Mit Bescheid vom 08.02.2007 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13.04.2006 auf und forderte Zahlungen für April bis Juli 2006 zurück. Die Klägerin legte Widerspruch ein und klagte auf Aufhebung des Rückforderungsbescheids. Die Beklagte vertrat, die Klägerin habe verwertbares Vermögen über dem Freibetrag und die Rückforderung sei deshalb gerechtfertigt. • Die Klage ist begründet; der Rückforderungsbescheid vom 08.02.2007 ist rechtswidrig und aufzuheben (§ 131 SGG). • § 50 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II kommt nicht zur Anwendung, weil der ursprüngliche Bewilligungsbescheid durch den Darlehensbescheid vom 26.04.2006 abgeändert wurde und dieser Darlehensbescheid nicht aufgehoben wurde; zur Rückforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X muss der aufgehobene Verwaltungsakt noch bestehen. • Leistungen, die aufgrund eines Verwaltungsakts (hier des Darlehensbescheids) erbracht wurden und zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht zu Unrecht waren, sind nicht nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten; die Klägerin konnte das Vermögen zum Bewilligungszeitpunkt nicht sofort verwerten. • Allein die Bezeichnung als Darlehen begründet ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage nicht automatisch eine Rückzahlungsverpflichtung; zivilrechtliche Maßstäbe (z. B. § 488 BGB) und die Notwendigkeit einer Aufhebung des Darlehensbescheids sprechen dagegen. • Eine Umdeutung des Darlehensbescheids in eine Rückzahlungsverpflichtung kommt nicht in Betracht; eine solche Umdeutung wäre unzulässig, wenn der Verwaltungsakt nicht entsprechend ausgestaltet ist (§ 43 SGB X). • Selbst wenn eine Rückforderung möglich wäre, wäre zu prüfen, ob Ermessensfragen etwa nach § 44 SGB II (Erlass) zu berücksichtigen sind; eine automatische, gebundene Rückforderung ist nicht gegeben. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2008 wird aufgehoben, weil die Beklagte den Darlehensbescheid vom 26.04.2006 nicht aufgehoben hat und die Voraussetzungen einer Rückforderung nach § 50 SGB X nicht vorliegen. Leistungen, die aufgrund des Darlehensbescheids gewährt wurden und zum Bewilligungszeitpunkt nicht zu Unrecht waren, sind nicht nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten. Eine Rückzahlungsverpflichtung lässt sich nicht allein aus der Einstufung als Darlehen ableiten ohne gesetzliche Ermächtigung oder ausdrückliche Aufhebung des Darlehensbescheids. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.