OffeneUrteileSuche
Urteil

S 17 AS 2730/08

SG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein schriftlicher Verzicht des Leistungsberechtigten auf Teile laufender Leistungen nach § 46 SGB I ist grundsätzlich möglich und kann auch Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums betreffen. • Der Verzicht ist nach § 46 Abs. 1 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar; eine Anfechtung nach §§ 119,123 BGB bleibt vorbehalten. • Die vorzeitige Tilgung eines Darlehens für eine Mietkaution durch Einbehaltung laufender Leistungen ist sachgerecht und nicht bereits deshalb unzulässig, wenn der Leistungsträger sich zusätzlich den Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter abtreten lässt. • Fehlt eine ausdrückliche Erklärung, erstreckt sich ein Verzicht der gesetzlichen Vertreterin nicht automatisch auf die ihr vertretene minderjährige Tochter.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit des Verzichts auf Teile laufender SGB-II-Leistungen zur vorzeitigen Darlehenstilgung • Ein schriftlicher Verzicht des Leistungsberechtigten auf Teile laufender Leistungen nach § 46 SGB I ist grundsätzlich möglich und kann auch Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums betreffen. • Der Verzicht ist nach § 46 Abs. 1 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar; eine Anfechtung nach §§ 119,123 BGB bleibt vorbehalten. • Die vorzeitige Tilgung eines Darlehens für eine Mietkaution durch Einbehaltung laufender Leistungen ist sachgerecht und nicht bereits deshalb unzulässig, wenn der Leistungsträger sich zusätzlich den Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter abtreten lässt. • Fehlt eine ausdrückliche Erklärung, erstreckt sich ein Verzicht der gesetzlichen Vertreterin nicht automatisch auf die ihr vertretene minderjährige Tochter. Die Klägerinnen, eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Klägerin zu 1) und ihre minderjährige Tochter (Klägerin zu 2), beantragten Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1. mietete eine Wohnung, erhielt von der Beklagten ein Zusicherungs- bzw. Darlehensangebot zur Mietkaution von 350 €, unterzeichnete einen Mietvertrag und eine Einverständniserklärung, wonach monatlich 20 € aus ihren laufenden Leistungen einbehalten werden sollten. Die Beklagte ließ sich zudem den Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter abtreten. Später widerrief die Klägerin zu 1. die Einbehaltung; die Beklagte stellte die Einbehaltung ein. Die Klägerinnen forderten die Auszahlung der zuvor einbehaltenen Beträge (März bis Dezember 2007, 200 €). Die Beklagte behauptete, es liege ein wirksamer Verzicht vor. • Zulässigkeit: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. • Anspruchsprüfung: Die Klägerin zu 2. hat keinen Anspruch, weil die Einbehaltung nur von den laufenden Leistungen der Klägerin zu 1. erfolgte und kein gesondertes Einverständnis für die Tochter vorliegt. • Rechtsgrundlage für Verzicht: Nach § 46 Abs. 1 SGB I ist ein Verzicht auf Sozialleistungsansprüche durch schriftliche Erklärung möglich; der Verzicht ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar (§ 46 Abs. 1 SGB I). • Schutzmechanismen: § 46 Abs. 2 SGB I macht Verzicht unwirksam, soweit dadurch andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden; zusätzlich greift der Anfechtungsschutz der §§ 119 ff. BGB. • Anwendung auf existenzsichernde Leistungen: Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass § 46 SGB I auch auf existenzsichernde Leistungen anwendbar ist; der Verzicht ist möglich, weil der Gesetzgeber dem Leistungsempfänger die Entscheidung überlässt, seinen Lebensunterhalt ohne den verzichteten Betrag zu bestreiten. • Konkrete Umstände: Die Verzichtserklärung der Klägerin zu 1. war unmissverständlich formuliert, als freiwillig gekennzeichnet und es liegen keine substantiierten Anfechtungsgründe (Irrtum, arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung) vor. • Verhältnismäßigkeit der Tilgung: Es ist sachgerecht, ein Darlehen zur Mietkaution vorzeitig durch Einbehaltung laufender Leistungen zu tilgen; die gleichzeitige Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an den Leistungsträger führt nicht zur Unwirksamkeit des Verzichts, sofern die Abtretung so zu regeln ist, dass nach vollständiger Tilgung kein weiterer Anspruch gegen den Mieter besteht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin zu 1. hat wirksam auf monatlich 20 € ihrer laufenden SGB-II-Leistungen für den Zeitraum März bis Dezember 2007 verzichtet; ein Widerruf oder eine wirksame Anfechtung dieser Erklärung wurde nicht substantiiert geltend gemacht. Die Klägerin zu 2. kann keine Erstattung verlangen, da die Einbehaltung nur die Leistungen der Klägerin zu 1. betraf und kein ausdrückliches Einverständnis für die Tochter vorliegt. Die gleichzeitige Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an die Beklagte beeinträchtigt die Wirksamkeit des Verzichts nicht, soweit die Abtretung so auszulegen ist, dass nach vollständiger Tilgung kein weiterer Rückzahlungsanspruch verbleibt. Kosten sind nicht zu erstatten; die Berufung wurde zugelassen.