Urteil
S 18 AS 960/20
SG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBRAUN:2023:0914.S18AS960.20.00
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Leitsätze
1. Betriebs- und Heizkostenguthaben sind auch bei endgültiger Festsetzung zunächst vorläufig gewährter Leistungen nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II (in der bis 31. März 2021 geltenden Fassung) nicht in die Bildung eines Durchschnittseinkommens einzubeziehen, sondern gemäß § 22 Abs. 3 SGB II im Folgemonat ihres Zuflusses zu berücksichtigen. 2. Kein von der gesetzlichen Pauschale abweichender Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) bei Betrieb eines elektrischen Durchlauferhitzers und bloßem Hinweis auf die Höhe der monatlichen Stromabschläge im Bewilligungszeitraum ohne konkrete Angaben zum Warmwasserverbrauchsverhalten (Abweichung zu den Urteilen des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2019, Az.: L 13 AS 207/18 ZVW und des Hessischen LSG vom 26. Oktober 2020, Az.: L 9 AS 573/19 ).
Entscheidungsgründe
1. Betriebs- und Heizkostenguthaben sind auch bei endgültiger Festsetzung zunächst vorläufig gewährter Leistungen nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II (in der bis 31. März 2021 geltenden Fassung) nicht in die Bildung eines Durchschnittseinkommens einzubeziehen, sondern gemäß § 22 Abs. 3 SGB II im Folgemonat ihres Zuflusses zu berücksichtigen. 2. Kein von der gesetzlichen Pauschale abweichender Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) bei Betrieb eines elektrischen Durchlauferhitzers und bloßem Hinweis auf die Höhe der monatlichen Stromabschläge im Bewilligungszeitraum ohne konkrete Angaben zum Warmwasserverbrauchsverhalten (Abweichung zu den Urteilen des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2019, Az.: L 13 AS 207/18 ZVW und des Hessischen LSG vom 26. Oktober 2020, Az.: L 9 AS 573/19 ).