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Urteil

S 12 U 125/11

SG Darmstadt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDARMS:2015:0206.S12U125.11.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 09.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011. Die Beklagte hat sich darin ausdrücklich nur auf den Versicherungsfall vom 21.01.1999 bezogen. Eine Verwaltungsentscheidung hinsichtlich des Versicherungsfalls vom 02.03.1973 ist darin nicht enthalten. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 09.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztengeld wegen des Versicherungsfalls vom 21.01.1999. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Arbeitsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht infolge des Versicherungsfalls vom 21.01.1999 eingetreten ist. Für den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls ist nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzuordnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und, dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Dagegen ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens - die haftungsausfüllende Kausalität - nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Rente (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –). Während Unfallereignis und Gesundheitsschaden mit dem Vollbeweis bewiesen werden müssen, genügt für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden ebenso wie für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und länger andauernden Unfallfolgen nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 10. Juni 1955 - 10 RV 390/54 - und vom 14. Juli 1955 - 8 RV 177/54 -; seither st. Rspr.) ein Ursachenzusammenhang. Für dessen Anerkennung ist zwar noch nicht die bloße Möglichkeit, aber schon eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 19. März 1986 – 9a RVi 2/84 –) ausreichend. Diese ist erreicht, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände nach der herrschenden medizinisch- wissenschaftlichen Lehrmeinung den für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Gründen ein so deutliches Übergewicht zukommt, dass die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (vgl. BSG, Urteile vom 2. Juni 1959 – 2 RU 158/56 – zu § 542 RVO a.F., 2. Februar 1977 – 8 RU 66/77 – und vom 27. Oktober 1989 – 9 RV 40/88 –). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 10. Juni 1955 – 10 RV 390/54 –). Verletztengeld wird nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VII erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztätige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld (…) hatten. Gemäß § 48 SGB VII gilt die Vorschrift des § 45 SGB VII auch für den Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird. Vorliegend ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers am 21.01.1999 um einen versicherten Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII handelt. Es ist allein streitig, ob der Kläger infolge des Versicherungsfalls vom 21.01.1999 am 15.07.2008 operiert wurde und anschließend bis 28.02.2009 arbeitsunfähig war. Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 48 SGB VII nicht vor. Der Kläger ist nach Ansicht der Kammer nicht infolge des Versicherungsfalls vom 21.01.1999 arbeitsunfähig gewesen. Die Kammer gründet ihre Überzeugung auf das von Dr. V. erstellte Gutachten vom 14.02.2014. Darin führt er nachvollziehbar und ausführlich aus, dass es bei dem Kläger im Rahmen des Versicherungsfalls vom 21.01.1999 lediglich zu einem folgenlos ausgeheilten Speichenbruch am rechten Handgelenk kam. Die Operation am 15.07.2008 war nach den Ausführungen von Dr. V. medizinisch nicht aufgrund der Folgen des Speichenbruchs rechts indiziert, sondern vielmehr aufgrund der scapholunären Dissoziation notwendig. Dr. V. kommt in seinem Gutachten ganz eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Operation am 15.07.2008 nicht auf dem Unfallereignis vom 21.01.1999 beruht. Insofern geht die Kammer davon aus, dass der Kläger folgerichtig nicht aufgrund von Spätfolgen bzw. einer Widererkrankung infolge des Versicherungsfalls vom 21.01.1999 arbeitsunfähig gewesen ist. Wie es im Einzelnen zu einer scapholunären Dissoziation im rechten Handgelenk kommen konnte, lässt die Kammer vorliegend unberücksichtigt, da die Ausführungen von Dr. V. zu dem Versicherungsfall vom 02.03.1973 nicht Gegenstand der Beweisanordnung gewesen sind. Der Versicherungsfall vom 02.03.1973 ist nach Ansicht der Kammer nicht streitgegenständlich, da eine Entscheidung der Beklagten in Form eines Verwaltungsaktes diesbezüglich nicht vorliegt. Insoweit hält es die Kammer unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 11.10.2008 für angezeigt, dass die Beklagte ein wohl derzeit noch offenes Verwaltungsverfahren im Hinblick auf den Versicherungsfall vom 02.03.1973 durchführt und durch Bescheidung abschließt. Denn der Kläger hat in seinem Schreiben vom 11.10.2008 ausdrücklich auf beide Versicherungsfälle Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Verletztengeld für den Zeitraum vom 15.07.2008 bis 28.02.2009 wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls. Der 1945 geborene Kläger war selbständig im Bereich Holz- und Bautenschutz tätig als er am 21.01.1999 während seiner Tätigkeit von einer Leiter stürzte und sich am rechten Handgelenk verletzte. Er zog sich dabei eine Radiusfraktur an der rechten Hand zu. In dem Durchgangsarztbericht der Städtischen Klinik Offenbach vom 22.01.1999 wurde dokumentiert, dass der rechte Unterarm und das rechte Handgelenk des Klägers noch am Unfalltag geröntgt wurden. Am 23.01.1999 stellte sich der Kläger in der BG-Unfallklinik Frankfurt vor. In dem fachärztlichen Bericht vom 16.02.1999 hält Prof. R. fest, der Kläger klage über Schmerzen im linken Handgelenk. Er sei am 21.01.1999 auf die rechte Hand gefallen, nun habe er eine Schwellung im linken Handgelenk bemerkt. Er habe weiter berichtet, dass er am 09.03.1973 einen Arbeitsunfall erlitten habe und mehrmals am linken Handgelenk operiert worden sei. Der Kläger hatte zuvor bereits im Jahre 1973 einen Arbeitsunfall erlitten und sich hierbei eine Handgelenkverstauchung links zugezogen. Der Arbeitsunfall hatte sich am 02.03.1973 ereignet und ist von der Beklagten damals mit Bescheid vom 28.01.1974 anerkannt worden. Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 21.01.1999 mit Bescheid vom 25.11.1999 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. für einen kurzen Zeitraum, anschließend nach einer MdE von 10 v.H. bis zum 30.10.1999. Als Unfallfolgen wurden anerkannt: Zustand nach folgenlos verheiltem Speichenbruch rechts. Nicht als Unfallfolgen wurden insbesondere anerkannt: Verformung und Arthrose im Bereich des rechten Handgelenks und der körpernahen Region der rechten Handwurzel. Anfang des Jahres 2008 bemerkte der Kläger Beschwerden im rechten Handgelenk und begab sich auf eigene Veranlassung in die BG-Unfallklinik Frankfurt. Dort wurde er am 25.04.2008 untersucht. Ausweislich des Untersuchungsberichts vom 28.04.2008 riet Prof. M. dem Kläger zu einer Operation am rechten Handgelenk zu Lasten der Krankenkasse. Er führte weiter aus, es handele sich bei den Beschwerden am rechten Handgelenk um eine Arthrose sowie eine Fehlstellung des rechten Handgelenks. Am 15.07.2008 wurde der Kläger am rechten Handgelenk operiert. Im Zuge dessen war er vom 15.07.2008 bis 28.02.2009 arbeitsunfähig. Für diesen Zeitraum beantragte der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2008 bei der Beklagten die Gewährung von Verletztengeld. In dem Schreiben des Klägers heißt es wörtlich: „Es geht um Verletzungsgeld Unfall nachfolge vom 21.01.1999 und 02.03.1973“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 103 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.11.2010 die Zahlung von Verletztengeld für den Zeitraum vom 15.07.2008 – 28.02.2009 wegen des Arbeitsunfalls vom 21.01.1999 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Wiedererkrankung des rechten Handgelenks sei wesentlich auf unfallunabhängige Ursachen zurückzuführen. Hierbei stützte sie sich auf das radiologische Gutachten von Prof. Dr. S. vom 16.10.2009, welches sie hierzu hatte erstellen lassen. Prof. S. hält darin fest, bei dem Kläger habe bereits vor dem Unfallereignis eine skapholunäre Dissoziation mit beginnender Arthrosis deformans am rechten Handgelenk bestanden, welche die nun eingetretenen Beschwerden zu 80 Prozent bedingt hätten. Die Radiusfraktur, die durch den Unfall am 21.01.1999 verursacht worden sei, würde die nun eingetretenen Beschwerden zu 20 Prozent bedingt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 5 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2011 zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, ein Ursachenzusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und dem Arbeitsunfall vom 21.01.1999 sei nicht hinreichend wahrscheinlich, da die Arbeitsunfähigkeit wesentlich durch die anlagebedingte skapholunäre Dissoziation (Bandinstabilität zwischen Mondbein und Kahnbein) mit beginnender Arthrosis deformans (chronisch degenerative Gelenkerkrankung) verursacht worden sei. Dagegen hat der Kläger am 20.07.2011 Klage vor dem hiesigen Sozialgericht erhoben. Zur Begründung führt er aus, es handele sich bei der skapholunären Dissoziation (SDL) um eine typische unfallbedingte Erkrankung der Handwurzel nach einer Kahnbeinfraktur. Die SDL könne nur unfallbedingt entstehen und komme typischerweise beim Sturz auf das ausgestreckte Handgelenk vor. Der Kläger habe das Röntgenbild vom 21.01.1999, das am Unfalltag in der städtischen Klinik Offenbach gefertigt wurde, Dr. Y. vorgelegt. Dieser habe in seinem Befundbericht vom 31.01.2008 festgestellt, dass bei dem Kläger keine arthrotischen Veränderungen im Bereich der rechten Handwurzel vorlägen. Das Gericht hat Beweis erhoben und ein Sachverständigengutachten bei Dr. V., Facharzt für Orthopädie, eingeholt. Dr. V. hat vor der Gutachtenerstellung die Unfallakten bezüglich des Unfalls vom 02.03.1973 angefordert. In seinem Gutachten vom 14.02.2014 hält Dr. V. folgende Diagnosen fest: komplette Handgelenkversteifung links, partielle Handgelenkversteifung rechts unter Belassung der Handgelenksstreckung und Beugung und Ellenwärts/Speichenwärtsbeweglichkeit mit belastungsabhängigen Reizzuständen und Minderbelastbarkeit hinsichtlich der groben Kraft. Als ursächlich auf dem Unfallereignis vom 21.01.1999 beruhend stuft er den Speichenbruch rechts ein. Er hält fest, der Kläger sei nicht aufgrund der Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 21.01.1999 operiert worden. Es sei jedoch bei dem Arbeitsunfall am 02.03.1973 zu einer Handgelenkverstauchung rechts gekommen und nicht vollständig ausgeschlossen, dass damals eine richtungsweisende Schädigung am rechten Handgelenk stattgefunden habe. Er führt weiter aus, sofern man die Auffassung vertreten könne, dass 1973 im Rahmen der Handgelenkverstauchung rechts eine scapholunäre Dissoziation aufgetreten sei, so sei der Kläger aufgrund dieser Spätfolgen im Juli 2008 operiert worden. Während sich der Kläger durch das Gutachten bestätigt sieht, hat die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. L. vom 06.05.2014 vorgelegt. In dieser hält Dr. L. fest, das Unfallereignis vom 21.01.1999 habe zu einer folgenlos ausgeheilten Verletzung geführt, eine messbare MdE bestehe nicht mehr. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.06.2014 bleibt Dr. V. bei seiner Einschätzung. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 09.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 15.07.2008 bis 28.02.2009 Verletztengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Fehlstellung und die Arthrose im Bereich des rechten Handgelenks nicht wesentlich auf den Unfall vom 21.01.1999 zurückzuführen seien und die Operation im Juli 2008 daher nicht aufgrund dieses Arbeitsunfalls durchgeführt wurde. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.