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Gerichtsbescheid

S 18 P 134/22

SG Darmstadt 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDARMS:2023:0306.S18P134.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Rechtsstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist bereits unzulässig. Für die Fortführung des Verfahrens fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis: Jede gerichtliche Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus (vgl. für viele Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, vor § 51 Rn. 16a). Spätestens nachdem die Beklagte im Klageverfahren mitteilte, dass es sich bei dem Schreiben vom 27.09.2022 nicht um einen Widerspruchsbescheid handeln sollte, hatte der Kläger Gewissheit und hätte die Klage auf den richterlichen Hinweis vom 12.01.2023 zurücknehmen können. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, vor Erlass des Widerspruchsbescheides nachzufragen, ob dieser zurückgenommen oder aufrechterhalten wird, benachteiligt den Kläger nicht. Dasselbe gilt für die Verwaltungspraxis des MDK. Die Gutachtenerstellung nach Aktenlage basierend auf einem Telefoninterview ist gängige Praxis während der SARS-CoV-Pandemie. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen ein Schreiben der Beklagten vom 27.09.2022. Der 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert. Er beantragte am 28.06.2022 Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der Beklagten. Daraufhin erfolgte am 25.07.2022 eine Begutachtung nach Aktenlage durch den MDK basierend auf einem Telefoninterview mit dem Kläger am 27.07.2022, bei der 10 gewichtete Punkte festgestellt wurden. Mit Bescheid vom 28.07.2022 teilte die Beklagte dem Kläger das Ergebnis der Begutachtung mit und lehnte den Antrag vom 28.06.2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad seien nicht erfüllt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.08.2022 Widerspruch ein. Der Eingang des Widerspruchs wurde mit Schreiben der Beklagten vom 30.08.2022 bestätigt. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, den beigefügten Selbstauskunftsbogen auszufüllen und an die Beklagte zurückzusenden. Der Kläger teilte am 18.09.2022 per Email mit, er werde den Selbstauskunftsbogen nicht ausfüllen und bat um Entscheidung nach Aktenlage. Die Beklagte erinnerte den Kläger mit Schreiben vom 27.09.2022, überschrieben mit „Ihr Widerspruch“, an das Schreiben vom 30.08.2022 und wies ihn auf seine Mitwirkungspflichten hin. Zudem bat die Beklagte um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde. Am 10.11.2022 hat der Kläger Klage vor dem hiesigen Gericht erhoben (Aktenzeichen S 18 P 134/22) und mitgeteilt, es sei fraglich, ob es sich bei dem Schreiben vom 27.09.2022 um einen Widerspruchsbescheid handele. Der Kläger beantragt wörtlich: 1. Somit klage ich gegen das Verwaltungshandeln der AOK insgesamt dreimal anzufragen, ob ich an dem Widerspruch festhalte bzw. aufgefordert werde diesen zurückzunehmen. 2. Weiterhin wird beantragt, durch Beschluss festzustellen, dass es insgesamt als rechtswidrig anzusehen ist, dass hier eine Person mich telefonisch befragt und dies dann als Gutachten in Papierform darstellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie teilt mit, es handele sich bei dem Schreiben vom 27.09.2022 um keinen Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid über die Ablehnung eines Pflegegrades sei am 02.12.2022 erlassen worden. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.12.2022 hat der Kläger am 29.12.2022 Klage vor dem hiesigen Gericht erhoben (Aktenzeichen S 18 P 146/22). Mit Schreiben vom 12.01.2023 hat das Gericht die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt, den vorliegenden Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.