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Urteil

S 21 AS 987/18

SG Darmstadt 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDARMS:2022:0126.S21AS987.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Änderungsbescheide vom 06.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2018 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung eines weiteren Mehrbedarfs zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter H. in Höhe der Kosten für eine zeitlich unbeschränkte Monatskarte in der Preisstufe II des RMV im streitgegenständlichen Zeitraum 01.02.2017 – 31.12.2018. Die Leistungsfestsetzung nach dem SGB II für den genannten Zeitraum in den angefochtenen Bescheiden begegnet keinen gerichtlichen Bedenken. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Berücksichtigung des geltend gemachten höheren Mehrbedarfs. Bei Leistungsberechtigten wird nach § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Vorliegend berücksichtigte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum bereits einen Mehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts des Klägers mit seiner getrennt lebenden Tochter H. i.H.v. 54,80 € (ab 02/2017) bzw. 56 € monatlich (ab 01/2018). Dieser Betrag entspricht den Kosten, die dem Kläger für die Beschaffung einer sog. 9-Uhr-Monatskarte des RMV im Stadtgebiet A-Stadt im o.g. Zeitraum angefallen sind. Ein unabweisbarer Mehrbedarf, der über diesen Betrag hinausgeht, wurde vom Kläger nicht vorgetragen und nachgewiesen. Selbst wenn er seine Tochter täglich morgens von ihrem Zuhause in A-Stadt-Zentrum abgeholt und zur KiTa nach A-Stadt-D. gebracht haben sollte, so war es ihm jedenfalls möglich und zumutbar, die Differenz des berücksichtigten Mehrbedarfs zu den Kosten einer zeitlich uneingeschränkten Monatskarte i.H.v. 16-17 € monatlich selbst aufzubringen. Denn in den ihm ebenfalls bewilligten Regelbedarfen war zusätzlich ein Anteil für die Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen i.H.v. 25,77 € enthalten. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der vollständig übernommenen 9-Uhr-Monatskarte den ganz überwiegenden Teil seiner sonstigen, „privaten“ Fahrten absolvieren konnte. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht hat, dass er zudem auch einen Arzt sowie einen Physiotherapeuten in B-Stadt aufsuchen musste, wofür eine Anschlussfahrkarte zu lösen gewesen sei, ist er auf die Möglichkeit zu verweisen, einen Arzt oder Physiotherapeuten in A-Stadt in Anspruch zu nehmen. Er hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass er aus medizinischen oder sonstigen Gründen zwingend auf die Behandler in B-Stadt angewiesen war. Auch kann die Kammer nicht erkennen, dass die Zusatzkosten, die Leistungsberechtigten durch nicht zwingende Inanspruchnahme von Ärzten außerhalb ihres Wohnorts anstehen, grundsätzlich aufgrund einer „freien Arztwahl“ im Rahmen der SGB II – Leistungen zu übernehmen wären. Insofern ist daher von nichtgenutzten Einsparmöglichkeiten des Klägers im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II auszugehen. Sonstige Fahrten außerhalb des Stadtgebiets A-Stadt hat er nicht geltend gemacht. Ein Mehrbedarf kommt schließlich auch nicht für die Schließzeiten der KiTa in den Sommerferien in Betracht. Da der Kläger lediglich 3,8 km (Fußweg 43 Minuten) von seiner Tochter entfernt wohnt, war es ihm möglich und zumutbar, in dieser Zeit die Treffen derart zu organisieren, dass kein überdurchschnittlicher Bedarf anfällt. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Kläger im genannten Zeitraum tatsächlich regelmäßig seine Tochter morgens zur KiTa gebracht hat, kommt es daher im Ergebnis gar nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das zulässige Rechtsmittel – streitig ist die Höhe von Leistungen für länger als ein Jahr – ergibt sich aus § 143 SGG. Der Kläger begehrt die vollständige Übernahme der Fahrtkosten, die ihm dadurch entstehen, dass er seine Tochter zur Kindertagesstätte begleitet. Der im Jahr 1968 geborene Kläger steht seit etlichen Jahren bei der Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II). Er wohnt seit Februar 2017 getrennt von seiner Ehefrau, zusammen mit seiner im Jahr 2004 geborenen Tochter B. Eine weitere, im Jahr 2013 geborene Tochter, H., lebt bei seiner Ehefrau. Die Wohnung der Ehefrau und der Tochter befindet sich seit der Trennung in der C-Straße in A-Stadt. H. besuchte allerdings weiterhin die KiTa in A-Stadt-D., in der Nähe der Wohnung des Klägers. Mit Schreiben v. 27.05.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der für die Zeit seit 02/2017 ergangenen Leistungsbescheide und machte geltend, ihm fielen Fahrtkosten i.H.v. 70 € monatlich dafür an, dass er seine jüngere Tochter täglich von Montag bis Freitag vom Kindergarten abhole und gegen Abend wieder zur Mutter zurückbringe. Dies seien Kosten, die zur Ausübung seines Umgangsrechts mit der Tochter entständen und die daher als zusätzlicher Bedarf bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen seien. Auf Anforderung der Beklagten reichte der Kläger ein Schreiben seiner Ehefrau v. 14.07.2018 ein, die bestätigte, dass er das Kind montags bis freitags von der KiTa abhole und zu ihr bringe. Desweiteren legte er diverse gekaufte Fahrkarten vor. Durch Änderungsbescheide v. 06.08.2018 für den Gesamtzeitraum 02/17 – 12/18 berücksichtigte die Beklagte - auf Anregung des Gerichts in einem Eilverfahren - einen monatlichen Mehrbedarf ab 02/2017 i.H.v. 54,80 € und ab 01/2018 i.H.v. 56 €. Dies entspricht den Kosten, die für eine sog. 9-Uhr-Monatskarte des RMV in der Preisstufe 2 anfielen. Hierbei nahm sie allerdings den Monat Juli von der Leistungserhöhung aus, da sie von einer ferienbedingten Schließung der KiTa in diesem Monat ausging. Der Kläger legte hiergegen mit am 06.09.2018 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde bereits durch Bescheid v. 27.09.2018 zurückgewiesen. Ein laufender Mehrbedarf könne nur anerkannt werden, wenn und soweit er unabweisbar sei. Die Leistungsberechtigten seien auf Möglichkeiten zu verweisen, Kosten für besondere Bedarfe zu reduzieren. Da der Kläger seine Tochter erst nachmittags abhole, sei eine Monatskarte für die Zeit vor 9 Uhr nicht nötig. Der Kläger hat am 26.10.2018 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er trägt vor, er benötige eine zeitlich uneingeschränkte Monatskarte, da er seine Tochter auch täglich morgens zum Kindergarten bringe. Die Tochter müsse spätestens um 08:15 Uhr im Kindergarten sein, weil sie sonst nicht mehr am dortigen gemeinsamen Frühstück teilnehmen könne und zudem ab 9 Uhr nicht mehr angenommen werde. Zudem sei es unrechtmäßig, dass die Beklagte Ferienzeiten abziehe. Es gebe im Kindergarten keine vollständige Ferienzeit. Die Ausübung des Umgangsrechts sei zudem nicht auf Zeiten beschränkt, in denen der Kindergarten geöffnet sei. Er beantragt, die Änderungsbescheide vom 06.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter H. in Höhe der Kosten für eine unbeschränkte Monatskarte des RMV in der Preisstufe II zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie entgegnet, sie habe bei der KiTa angefragt und von der dortigen Leiterin mit Fax vom 20.02.2019 und telefonisch am 27.02.2019 die Auskunft erhalten, dass sie den Kläger dort morgens noch nie gesehen habe. Die Tochter werde entweder von der Mutter oder der Schwester gebracht. Er hole das Kind nur gelegentlich dort ab, meist werde es von der Mutter abgeholt. Der Kläger habe auch nicht durch Vorlage entsprechender Fahrkarten nachgewiesen, dass er die Tochter regelmäßig zur KiTa begleite und sie abhole. Schließlich sei auch sein eigener Vortrag zu den Morgenfahrten widersprüchlich. Zudem handele es sich bei den behaupteten morgendlichen Fahrten um bloße Begleitfahrten der Tochter, die nichts mit dem Umgangsrecht zu tun hätten. Im gesamten bisherigen Verfahren sei auch nicht geltend gemacht worden, dass auch Fahrtkosten für einen Umgangsrecht in der Ferienzeit anfielen. Ferienzeit der KiTa sei in den Jahren 2017 und 2018 der Monat Juli gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.