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Beschluss

S 21 AS 534/25 ER

SG Darmstadt 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDARMS:2025:0813.S21AS534.25ER.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der gestellte Antrag, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen, ist bereits unzulässig. Ein formal-ordnungsgemäßes prozessuales Begehren liegt mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers nicht vor. Bei der Angabe der Anschrift des Rechtsuchenden handelt es sich um eine ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers, usw) genannt wird (BSG, Beschluss vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S –, SozR 4-1500 § 90 Nr 1, SozR 4-1500 § 92 Nr 1, Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Anzugeben ist hierbei eine ladungsfähige Anschrift (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 92 Rn. 4, beck-online). Die Angabe „postlagernd“ genügt dabei ebenso wenig wie die Angabe eines Postfachs, einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer (BSG, Urteil v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, SozR 4–1500 § 90 Nr. 1; LSG BW, Urteil v. 9.6.2016 - L 7 SO 4619/15 -). Auch die allgemeine Angabe, der Antragsteller habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung am Ort des angerufenen SG aufgehalten, ist nicht ausreichend (Hess. LSG, Urteil v. 30.3.2006 - L 8 KR 46/05 -). Vorliegend ist die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten aufgrund seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Sachaufklärung unklar. Dass er sich – wie von ihm angegeben und einwohnermelderechtlich registriert – unter der Anschrift seiner Mutter in der A-Straße in A-Stadt aufhält, ist nach deren Angaben gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin beim Hausbesuch am 04.08.2025 eher unwahrscheinlich. Dort gab sie an, ihr Sohn lebe seit etwa vier Jahren mit seiner Freundin entweder in B-Stadt oder im Taunus. Dass die an den Antragsteller gerichtete Post ihn trotzdem erreicht, mag mit einer Weiterleitung durch die Mutter oder einem Nachsendeauftrag zusammenhängen. Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Gründe dafür benannt, dass seine Mutter bezüglich seines Wohnsitzes/Aufenthalts falsche Angaben machen sollte oder seinen Aufenthalt unter deren Anschrift sonst irgendwie belegt. Er hat lediglich „zur Klarstellung“ mitgeteilt, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in A-Stadt. Gelegentliche private Übernachtungen bei einer Freundin seien rechtlich irrelevant. Damit bestätigt er indirekt, dass er nicht ständig bei seiner Mutter übernachtet. Desweiteren beruft er sich darauf, er müsse aus datenschutzrechtlichen Gründen die Anschrift seiner Lebensgefährtin nicht bekannt geben, da es sich um eine unbeteiligte dritte Person handele. Dabei verkennt er jedoch, dass nicht die Bekanntgabe der Anschrift der Lebensgefährtin, sondern die Angabe seiner eigenen ladungsfähigen Anschrift verlangt wird. Zudem wäre die Lebensgefährtin eine potentielle Zeugin, die zum tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers vom Gericht befragt werden könnte. Die Angabe ihrer Anschrift gegenüber dem Gericht zu diesem Zweck wäre daher datenschutzrechtlich gerechtfertigt. Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist (BSG, Beschluss vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S –, SozR 4-1500 § 90 Nr 1, SozR 4-1500 § 92 Nr 1, Rn. 8; z.B. bei einem besonderen schützenswerten Geheimhaltungsinteresse in einem Adoptionsverfahren, vgl BGHZ 102, 332, 336). Solche Umstände hat der Antragsteller hier weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde ergibt sich aus § 172 Abs. 1 SGG.