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Urteil

S 25 R 367/22

SG Darmstadt 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDARMS:2025:1022.S25R367.22.00
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Leitsätze
Tätigkeiten im Home-Office sind keine Tätigkeiten unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das Vorliegen von Erwerbsminderung wegen fehlender Wegefähigkeit kann nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Tätigkeit im Home-Office verneint werden.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles am 22. Januar 2024 zu gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tätigkeiten im Home-Office sind keine Tätigkeiten unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das Vorliegen von Erwerbsminderung wegen fehlender Wegefähigkeit kann nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Tätigkeit im Home-Office verneint werden. Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles am 22. Januar 2024 zu gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu tragen. Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 4, 56 SGG Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2022 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Bei der Klägerin ist das Vorliegen einer Erwerbsminderung seit dem 22. Januar 2024 nachgewiesen. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die für die Rente wegen Erwerbsminderung erforderliche allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Versicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass inzwischen eine volle Erwerbsminderung der Klägerin vorliegt. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen erst seit dem Monat der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. R. feststeht. Bei Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 1. Juni 2025 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt, da in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt lediglich 20 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Die Klägerseite ist hingegen der Auffassung, dass eine Erwerbsminderung bereits spätestens zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung eingetreten war. In diesem Zeitpunkt waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt. Das gesundheitsbedingte Unvermögen, eine Erwerbstätigkeit auf nicht absehbare Zeit auszuüben, ist ein objektives Merkmal der Erwerbsminderung und somit Voraussetzung für den Rentenanspruch (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. März 1977, 4 RJ 49/76 = SozR 2200 § 1247 Nr. 16 zu § 1247 Abs. 2 RVO als Vorgängervorschrift des § 43 SGB VI). Versicherte tragen die (objektive) Beweislast für eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 5 RJ 48/03 R, juris, Rn. 30 m.w.N.). Der vollständige Beweis für das Vorliegen einer Rentenberechtigung ist dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rentenerheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. hierzu bereits BSG, Urteil vom 28. November 1957, 4 RJ 186/56 = BSGE 6, 144). Die bloß denkbare Möglichkeit einer quantitativen Leistungsminderung genügt nicht, um den Nachweis im Sinne eines Vollbeweises zu führen. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit einer versicherten Person am Arbeitsmarkt gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle in zumutbarer Zeit aufsuchen zu können; das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist Teil des von § 43 Abs. 2 SGB VI versicherten Risikos. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die der versicherten Person dies nicht erlaubt und die in zumutbarer Weise nicht kompensiert werden kann, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R -, juris, Rn. 18 f; vgl. auch Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand: 01.04.2021, § 43 Rn. 253). Es liegt dann "rentenrechtliche Wegeunfähigkeit" (BSG, Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R -, a.a.O., Rn. 23) vor. Hat die versicherte Person - wie hier die Klägerin - keinen Arbeitsplatz inne und wird ihr ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihr gesundheitlich möglich sein müssen, - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass eine versicherte Person für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von ihrer Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach notwendigerweise voraus, dass die versicherte Person nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Ist der Versicherte gesundheitlich nicht mehr in der Lage, diese Wegstrecken in der genannten Zeit zurückzulegen oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, setzt volle Erwerbsminderung wegen rentenrechtlicher Wegeunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Versicherte diese gesundheitlichen Defizite nicht in einer ihm zumutbaren Weise kompensieren kann. Insofern sind bei der Beurteilung seiner Mobilität - im Sinne eines konkret-individuellen Maßstabs - alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden und gesundheitlich nutzbaren Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten (z.B. auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs) zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R -, a.a.O., Rn. 20; vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R -, juris, Rn. 21; vgl. Freudenberg a.a.O., Rn. 254). Die Kammer schließt sich nach eigener Überzeugungsbildung den Ausführungen des Dr. R. in seinem Sachverständigengutachten vom 1. Juli 2025 an, nach denen ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen vorliegt. In seinem Gutachten stellt der Sachverständige überzeugend dar, dass sich die psychischen Beschwerden der Klägerin während der letzten Jahre so sehr verfestigt haben und die Möglichkeiten der Klägerin zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung derart einschränken, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass die psychischen Symptome der Klägerin im Zusammenspiel mit den orthopädischen Leiden ihre Leistungsfähigkeit derart einschränken, dass ihr Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr abverlangt werden können. Diesbezüglich sind sich auch die Beteiligten einig. Die Kammer ist jedoch außerdem der Auffassung, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. S. am 22. Januar 2024 wegen fehlender Wegefähigkeit der Klägerin aufgehoben war. Dr. S. führt nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Klägerin aufgrund der hochgradigen Knorpelschäden im rechten Knie und weniger gravierender Knorpelschäden im linken Knie nicht mehr in der Lage ist, viermal täglich 500 m in einer Zeit von jeweils 20 Minuten zurückzulegen. Für die Kammer ist auch die Einschätzung überzeugen, dass sie wegen der Minderbelastbarkeit des rechten Knies auch nicht mehr der Lage ist, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Auch bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe muss das rechte Bein zur Betätigung des Gaspedals und des Bremspedals benutzt werden. Aufgrund der im Gutachten dargestellten Befunde ist dies der Klägerin nicht mehr möglich. Da auch das linke Knie nicht mehr hinreichend belastbar ist, wäre selbst bei einer entsprechenden Umrüstung eines Kraftfahrzeugs die Wegefähigkeit der Klägerin nicht wiederherstellbar. Eine derartige Umrüstung schlägt der Sachverständige auch nicht vor. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten nicht, wonach keine Erwerbsminderung der Klägerin vorliegt, weil sie Tätigkeiten im Home-Office ausführen könnte. Die Beklagte selbst hat mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024 die Auffassung vertreten, dass die Wegefähigkeit der Klägerin aufgehoben sei. Wenn man annähme, dass eine Tätigkeit im Home-Office den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entspricht, verlöre das Merkmal der Wegefähigkeit jegliche Bedeutung. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass, insbesondere seit der Covid-19-Pandemie, viele Beschäftigte zumindest zeitweise im Home-Office arbeiten. Diese Möglichkeit besteht aber im Wesentlichen bei Bürotätigkeiten, während die Tätigkeit in anderen Berufen nicht im Home-Office möglich ist. Auch bei Bürotätigkeiten ist häufig eine Tätigkeit zeitweise im Büro und zeitweise im Home-Office üblich, Tätigkeiten ausschließlich im Home-Office sind nicht die Regel. Der von der Klägerin in der Vergangenheit ausgeübte Beruf der Erzieherin kann beispielsweise nicht im Home-Office ausgeübt werden, ebenso wenig wie handwerkliche Berufe oder Tätigkeiten in der Gastronomie, Lagerlogistik oder ähnlichen Branchen. Insgesamt ist es keineswegs in der überwiegenden Zahl der Berufe möglich, im Home-Office tätig zu sein. Deshalb kann eine Tätigkeit im Home-Office nicht als Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eingestuft werden. Die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei, weil sie im Home-Office arbeiten könne, trägt der Tatsache, dass bei einer Vielzahl von Berufen eine Tätigkeit im Home-Office ausgeschlossen ist, nicht hinreichend Rechnung. Da bei der Beurteilung der Wegefähigkeit eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugrundegelegt wird und nicht die individuellen Fähigkeiten der Klägerin, waren Nachforschungen dahingehend, ob die Klägerin nach ihren individuellen Fähigkeiten Tätigkeiten im Home-Office verrichten könnte, nicht angezeigt. Eine aufgehobene Wegefähigkeit der Klägerin ist erst seit der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. S. am 22. Januar 2024 mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen. In dem Gutachten beschreibt der Sachverständige detailreich die Untersuchung der Klägerin hinsichtlich der Knie und erläutert nachvollziehbar, inwieweit die Beweglichkeit und Belastbarkeit der Knie eingeschränkt sind und dass dadurch die Gehfähigkeit der Klägerin weitgehend eingeschränkt ist. Er erläutert auch nachvollziehbar, dass sie kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mehr führen kann. Seine Rückdatierung der Einschränkungen der Wegefähigkeit ist zwar nicht unplausibel, allerdings fehlt für die Zeit vor der Begutachtung durch Dr. S. eine genaue Beschreibung, inwieweit die Wegefähigkeit bereits zum damaligen Zeitpunkt eingeschränkt war und inwiefern sich der Zustand der Knie in der Zeit zwischen der Rentenantragstellung und der Untersuchung durch Dr. S. weiter verschlechtert hat. Auch, inwieweit es der Klägerin zu welchem Zeitpunkt noch möglich war, ein Kraftfahrzeug zu führen, steht nicht zweifelsfrei fest. Daher besteht die erforderliche Gewissheit ohne begründete Zweifel erst seit der Untersuchung durch Dr. S. Die Kammer hat eine Verurteilung der Beklagten zur Erbringung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgenommen, weil nicht zweifelsfrei feststeht, dass die bei der Klägerin vorliegenden Einschränkungen auf Dauer vorliegen werden. Der Sachverständige Dr. S. hält eine Verbesserung der Belastbarkeit des Knies mit Rückwirkung auf die Wegefähigkeit durch einen Oberflächenersatz für möglich. Der Sachverständige Dr. R. gibt an, dass die weitere Prognose seinerseits schwerlich eingeschätzt werden könne. Er hält eine Intensivierung in der Behandlung der seelischen Beschwerden für möglich und empfiehlt eine erneute Untersuchung nach zwei Jahren. Gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI ist die Befristung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Regelfall. Die Beklagte hat entsprechend des Tenors eine Befristung nach § 102 Abs. 2 SGB VI vorzunehmen und zu gegebener Zeit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin verbessert hat, oder ob weiterhin eine Erwerbsminderung vorliegt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Die Klägerin begehrte Rente wegen Erwerbsminderung mit einem Leistungsfall bei Stellung des Rentenantrages am 29. September 2021, die Rente wurde ihr jedoch erst mit einem Leistungsfall am 22. Januar 2024 zugesprochen. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143 ff. SGG. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 29. September 2021 Rente wegen Erwerbsminderung. Sie gab dabei an, dass sie sich aufgrund ihrer orthopädischen Leiden und wegen Depressionen seit Dezember 2020 für erwerbsgemindert halte. Seit dem 16. März 2020 sei sie arbeitsunfähig. In der Zeit vom 21. Juni 2021 bis zum 9. Juli 2021 nahm die Klägerin an einer ganztägigen ambulanten rehabilitativen Behandlung in der Abteilung für Orthopädie des Zentrums E. in B-Stadt teil. Aus der Behandlung wurde sie arbeitsunfähig entlassen. Im Abschlussbericht wurde ihr ein aufgehobenes Leistungsvermögen vor den Beruf der Erzieherin assistiert. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe hingegen ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr. Die Beklagte holte eine sozialmedizinische Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin Frau F. ein, welche diese am 22. Februar 2022 erstattete. Darin schätzte sie das Leistungsvermögen der Klägerin so ein, dass bei qualitativen Leistungseinschränkungen ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliege. Sie folgte dabei dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik. Mit Bescheid vom 30. März 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die medizinischen Voraussetzungen für diese Rente nicht vorlägen. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2022. Die Beklagte holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ein, welches er nach Untersuchung der Klägerin am 22. Juni 2022 am 24. Juni 2022 erstattete. In dem Gutachten stellte Dr. H. bei der Klägerin die Diagnosen depressive Störung, mittelgradig ausgeprägt, chronifiziert (ICD -10: F 33.1 G) und ADHS-Syndrom des Erwachsenenalters, unter Bupropion klinisch kompensiert (ICD -10: F 90.1 G). Er gelangte zu der Einschätzung, dass bei der Klägerin Einschränkungen im qualitativen Leistungsbild vorlägen, jedoch ein arbeitstägliches quantitatives Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliege. Die Tätigkeit als Erzieherin sei nicht leidensgerecht. Die Beklagte holte zudem ein Gutachten des Dr. M., Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie ein, welches dieser nach Untersuchung der Klägerin am 19. Juli 2022 am 29. Juli 2022 erstattete. Darin stellte er bei der Klägerin die Diagnosen schmerzhafte Bewegungseinschränkung und anhaltender Reizzustand rechtes Kniegelenk (M 25.5 G), posttraumatische Gonarthrose (M17.1 G) und chronisches Lumbalsyndrom (M 54.5 G). Er gelangte zu der Einschätzung, dass bei der Klägerin ein quantitatives Leistungsvermögen von lediglich unter drei Stunden täglich seit dem 16. Juni 2022 bestehe, was sich insbesondere darin begründe, dass die Wegefähigkeit nicht gegeben sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2020 zurück. Da die Klägerin weiterhin in der Lage sei, sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, liege eine Erwerbsminderung der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat am 10. Oktober 2022 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Die Klägerin argumentiert, entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid hätten sich aus dem Gutachten des Dr. M. vom 19. Juli 2022 durchaus gegenteilige Erkenntnisse ergeben. Nach seiner Einschätzung liege nämlich bei der Klägerin eine Wegeunfähigkeit vor, aufgrund derer sie außerstande sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beratungsärztin der Beklagten widerspreche dem ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung. Tatsächlich sei die Klägerin wegeunfähig. Beide Knie sowie die Wirbelsäule seien erheblich geschädigt. Sie sei nicht in der Lage, Wegstrecken von viermal 500 m pro Tag zurückzulegen. Auch unabhängig von der Wegefähigkeit sei das Leistungsvermögen der Klägerin aufgehoben. Sie leide unter schwersten orthopädischen Beeinträchtigungen, die sie faktisch bewegungsunfähig machten und eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich nicht zuließen. Hinzu kämen erhebliche psychische Beeinträchtigungen, die im Gutachten des Dr. H. nur eingeschränkt festgestellt worden seien. Im Zeitpunkt der Begutachtung sei die depressive Störung der Klägerin zwar mittelgradig ausgeprägt gewesen, dies wechsle sich jedoch mit schweren depressiven Störungen ab. Darüber hinaus leide die Klägerin am Restless Legs Syndrom und an Parästhenie. Dies sei bei der Diagnostik unberücksichtigt geblieben. Bereits aus dem Gesamtbild der im Antragsverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin derart schwerwiegend seien, dass ihr Leistungsvermögen auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt vollständig aufgehoben sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 30. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2022 der Klägerin auf ihren Antrag vom 29. September 2021 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält ihre Bescheide für rechtmäßig. Eine Erwerbsminderung der Klägerin in einem Zeitpunkt, in dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, sei nicht nachgewiesen. Die Kammer hat Befundberichte des Dr. D. vom 3. Februar 2023, der Dr. G. vom 9. Februar 2023, der Frau J. vom 6. März 2023, des Dr. K. vom 20. April 2023 und des Herrn L. vom 7. August 2023 eingeholt. Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Mit Beweisanordnung vom 4. Dezember 2023 hat die Kammer ein orthopädisches Fachgutachten des Dr. S., Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin eingeholt, welches dieser nach Untersuchung der Klägerin am 22. Januar 2024 am 26. Januar 2024 erstattet hat. In seinem Gutachten referiert der Sachverständige Dr. S. die medizinische Vorgeschichte der Klägerin nach ihren eigenen Angaben und den in der Akte befindlichen medizinischen Unterlagen. Er gibt die Angaben der Klägerin zu Berufs- und Sozialanamnese, Tagesablauf und erlebten Beschwerden wieder. Im Anschluss beschreibt er den im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Klägerin erhobenen orthopädischen Befund. Sodann stellt der Sachverständige bei der Klägerin diverse Diagnosen auf orthopädischem und nicht-orthopädischem Gebiet. Er gelangt zu der Einschätzung, dass sich aus den Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule, bei der Handgelenke und überwiegendem Bereich beider Knie, rechts stärkeren Grades als links, ein erwerbsmindernder Dauereinfluss über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ergibt. Daraus folgten diverse qualitative Leistungseinschränkungen. Die Klägerin sei aus orthopädischer Sicht noch in der Lage, zumindest sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche körperlich leichte Tätigkeiten zu erbringen. Körperlich mittelschwere Tätigkeiten sei nur noch unter drei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche erbringbar. Manuell schwere oder körperlich schwere Tätigkeiten könne die Klägerin nicht mehr erbringen. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, viermal täglich Fußwegstrecken von mehr als 500 m innerhalb einer Zeit von jeweils 20 Minuten zurückzulegen aufgrund der hochgradigen Knorpelschäden im rechten Knie und auch wegen Knorpelschäden im linken Knie sei sie nur noch in der Lage, einmal pro Tag Fußwegstrecken von 250 bis 300 m zurückzulegen. Sie sei im Besitz eines Pkw-Führerscheins, wegen der hochgradigen Minderbelastbarkeit des rechten Beines sei sie jedoch nachvollziehbarerweise nicht mehr in der Lage, ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das von ihm festgestellte Leistungsvermögen der Klägerin bestehe bereits seit Rentenantragstellung am 29. September 2021. Durch einen Oberflächenersatz des rechten Knies, wie vom behandelnden Orthopäden empfohlen, könne die Belastbarkeit des rechten Knies wesentlich, d. h. mit Auswirkungen auf die Wegefähigkeit, verbessert werden. Zudem bestehe bei der Klägerin eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit, er halte eine neurologische-psychiatrische Begutachtung im Gerichtsverfahren jedoch nicht für erforderlich, da bereits die Aufhebung der Wegefähigkeit festgestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2024 hat die Beklagte vorgetragen, dass in dem Gutachten des Dr. S. nicht dazu Stellung genommen werde, ob Home-Office für die Klägerin zumutbar wäre. Dem Leistungsfall mit Rentenantrag könne nicht gefolgt werden, da zumindest bis Juli 2022 noch die eigenständige Nutzung eines Pkw möglich gewesen sei. Es sollte gegebenenfalls nachgefragt werden, seit wann dies nicht mehr erfolge. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024 hat die Klägerin vorgetragen, dass es nicht zutreffend sei, dass der Klägerin zumindest bis Juli 2022 möglich gewesen sei, eigenständig einen Pkw zu führen. Seit der Knorpeltransplantation am 10. September 2020 sei ihr dies nicht mehr möglich gewesen. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Schreiben des Dr. K. vom 31. Dezember 2020, wo er von einem schlechten Behandlungsergebnis spreche. In einem weiteren Schreiben vom 25. Januar 2021 beschreibe er ebenfalls das schlechte Ergebnis sowie eine Blockade im rechten Knie. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 7. Juli 2021 sei aufgeführt, dass das Autofahren nicht mehr möglich sei. Die Klägerin sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung auch nicht in der Lage gewesen, im Home-Office tätig zu sein. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024 hat die Beklagte vorgetragen, dass die Wegefähigkeit der Klägerin nachweisbar erst nach dem letzten Gutachten am 27. Juli 2022 als aufgehoben zu betrachten sei, da die Klägerin zum Gutachter nachweislich noch selbst mit dem Pkw gefahren sei. Es werde zwar behauptet, die Klägerin habe aus psychischen Gründen nicht im Home-Office arbeiten können, eine nervenfachärztliche oder psychotherapeutische Mitbehandlung erfolge aber anscheinend nicht. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2024 hat die Klägerseite ärztliche Atteste des Dr. N. vom 23. August 2021 und 21. Dezember 2023 sowie eine Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin Frau P. vom 16. Mai 2024 bezogen auf den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin übersandt. Mit Erklärung vom 6. August 2024 hat die Klägerin weitere Behandler von der Schweigepflicht entbunden. Die Kammer hat daraufhin Befundberichte der Dr. T. vom 28. August 2024 und der Frau P. vom 3. September 2024 eingeholt, auf welche verwiesen wird. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2024 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass sich nicht erschließe, weshalb bei den angegebenen depressiven Störungen seit der Kindheit erst jetzt eine Therapie erfolge. Hinsichtlich der psychischen Störung sei von einem Behandlungsfall auszugehen, zumal derzeit nur eine mittelgradige depressive Störung vorliege, die einer Therapie durchaus zugänglich sei. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2024 hat die Klägerseite die Auffassung vertreten, dass die Beklagte leistungspflichtig sei, solange die Behandlung der Klägerin noch nicht erfolgreich beendet worden sei. Mit Beweisanordnung vom 8. Januar 2025 hat die Kammer ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten des Dr. R. eingeholt, welches dieser nach Untersuchung der Klägerin am 25. Juni 2025 am 1. Juli 2025 erstattet hat. In seinem Gutachten referiert der Sachverständige zunächst die Aktenlage. Sodann gibt er die Anamnese nach Angaben der Klägerin wieder. Er macht Angaben zum Tagesablauf, Schlafverhalten, affektiven Befinden, Hobbys und Interessen, Appetit, Grundpersönlichkeit und Zukunftswünschen der Klägerin und zu ihrer Einstellung zu dem Rentenantrag bzw. zu einer Erwerbstätigkeit. Sodann gibt er die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde wieder. Auf dem neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet stellt er bei der Klägerin folgende Diagnosen: 1. Restless-Legs-Syndrom, medikamentös behandelt (ICD-10: G 25.8), 2. Rechtsdominanter Tremor der oberen Extremitäten, bisher nicht abgeklärt, gegebenenfalls essentieller Tremor (ICD-10: R 25.1), 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, mit Chronifizierungstendenzen (ICD-10: F 33.1), 4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.40), 5. Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (ICD-10: F 48.0) bei 6. Vorhandensein erheblicher lebensgeschichtlicher und psychosozialer Belastungsfaktoren (ICD-10: Z 73), 7. Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom, medikamentös behandelt, ggw. kompensiert (ICD-10: F 90.0), 8. Schädlicher Tabakkonsum (ICD-10: F 17.2). Auf dem internistischen Fachgebiet stellte die Diagnosen Bluthochdruckleiden, medikamentös behandelt und Aortenklappeninsuffizienz ohne Dekompensationszeichen. Bezüglich der Diagnosen auf dem orthopädischen-unfallchirurgischen Fachgebiet verweist er auf das Gutachten des Dr. S. Der Sachverständige gelangt zu der Einschätzung, dass die Klägerin rein vom körperlichen Status her zumindest leichte körperliche Tätigkeiten verrichten könne. Es liege aus gutachterlicher psychiatrischer Sicht jedoch ein arbeitstägliches Leistungsvermögen gegenwärtig und vorläufig von unter drei Stunden bzw. ein aufgehobenes Leistungsvermögen vor. Der psychische Beschwerdekomplex habe sich im Laufe der letzten Jahre derart verfestigt und enge die Möglichkeiten der eigenverantwortlichen Determinierung der Lebensgestaltung derart nachhaltig ein, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe. Das Erleben der Gegenwart, der zukünftigen Möglichkeiten und ihrer persönlichen Fähigkeiten sei bei der Klägerin deutlich negativ getönt. Die psychischen Symptome führten gerade in Kombination mit den orthopädischen Leiden zu einer Minderung der Grundbefindlichkeit und zu einer Reduktion des energetischen Potenzials. Es resultiere eine rasche Erschöpfbarkeit. Es liege eine Beeinträchtigung der Grundarbeitsfähigkeit mit einer mangelnden Ausdauer, einer mangelnden Flexibilität und einer Minderung des Arbeitstempos, der Konzentration und der Merkfähigkeit vor. Es bestehe gegenwärtig und vorläufig eine deutlich erhöhte psychische Vulnerabilität, was z.B. den Umgang mit Vorgesetzten und die Zusammenarbeit in der Gruppe deutlich erschwere. Eine berufliche Tätigkeit sei gegenwärtig und vorläufig nicht möglich. Die Wegefähigkeit sei aus gutachterlicher neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht eingeschränkt. Dr. S. attestiere eine eingeschränkte Wegefähigkeit Fuß. Die Klägerin könne offenließe Verkehrsmittel benutzen. Mit der notwendigen medizinischen Sicherheit bestehe das aufgehobene Leistungsvermögen seit dem Beginn des Monats der aktuellen psychiatrischen Untersuchung und somit seit dem 1. Juni 2025. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 hat die Klägerseite vorgetragen, dass der Sachverständige Dr. R. bestätige, dass sich in den letzten Jahren die Leistungsfähigkeit der Klägerin dramatisch verschlechtert habe. Der Klage sei in vollem Umfang stattzugeben. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 hat die Beklagte vorgetragen, dass bei einem Leistungsfall der Erwerbsminderung am 1. Juni 2025 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2025 seien 21 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht auf Grund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei. Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung könne daher weiterhin nicht anerkannt werden und es werde Klageabweisung beantragt. Mit dem Schriftsatz hat die Beklagte einen Versicherungsverlauf für die Klägerin übersandt. Mit Schriftsatz vom 8. August 2025 hat die Klägerseite ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG mitgeteilt, die, Beklagte hat ihr diesbezügliches Einverständnis mit Schriftsatz vom 85. August 2025 erklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie die Akte der Beklagten (ein Band) verwiesen.