Gerichtsbescheid
S 3 SF 179/22 DS
SG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDARMS:2023:0926.S3SF179.22DS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt einer konkreten Wiederholungsgefahr, weil der Kläger weiterhin im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten steht, damit von dessen Arbeitsvermittlung betreut wird und ausweislich des gehaltenen Vortrags weiterhin die Weitergabe von Name und Anschrift des Klägers an potentielle Arbeitgeber beabsichtigt ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Weitergabe von Namen und Anschrift des Klägers an die C. GmbH & Co. KG war rechtmäßig. Mögliche Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, der lautet: "Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis)." Die Vorschrift gilt ebenso wie für alle anderen Sozialleistungsbereiche auch für das SGB II (§ 37 Satz 1, 2 SGB I). Das beklagte Jobcenter ist Leistungsträger i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1, § 12, § 19a SGB I. Name und Anschrift des Klägers sind auch Sozialdaten i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Beklagte hat diese Sozialdaten der Kläger auch verarbeitet i.S. des § 35 SGB I. Verarbeiten ist u.a. das Übermitteln von Sozialdaten, wobei das Übermitteln jede Bekanntgabe von Sozialdaten umfasst, gleichgültig ob sie gespeichert wurden oder nicht (§ 67 Abs. 6 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB X). Der Beklagte hat vorliegend der potentiellen Arbeitgeberin des Klägers dessen Name und Anschrift mitgeteilt. Hierbei handelte der Beklagte aber nicht unbefugt. Die Verarbeitung von Sozialdaten ist zwar nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine Einwilligung des Klägers ist hier weder vorgetragen worden, noch gibt es dafür sonstige Anhaltspunkte. Jedoch bestand vorliegend eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis des Beklagten iSd § 67d Abs. 1 SGB X. Denn nach § 69 Abs. 1 Nr. SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten unter anderem zulässig, soweit sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II erbringen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit. Zur Eingliederung in Arbeit haben sie den Arbeitsuchenden insbesondere Arbeitsvermittlung anzubieten, § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 SGB III. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Wesentlicher Teil dieser Zusammenführung ist hierbei die Übersendung eines Stellenangebotes und die gleichzeitige Information des Arbeitgebers von dem Bewerber. Diese gesetzliche Aufgabe umfasst auch dezidiert die Bekanntgabe von persönlichen Daten des Arbeitsuchenden an den Arbeitgeber. Wie sich im Umkehrschluss aus § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III ergibt, ist eine Weitergabe der entsprechenden Daten an Arbeitgeber durch die Träger grundsätzlich ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2013 – L 10 AL 72/11 –, Rn. 22, juris m.w.N.). Ein Ausschluss kann nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III - neben dem Abhängigmachen von der Rückgabe von Bewerbungsunterlagen an die Agentur für Arbeit - nur im Hinblick auf namentlich benannte Arbeitgeber erfolgen und muss begründet werden (siehe dazu Brand in: Brand, SGB III, 6. Aufl, § 38 Rn 23; Kruse in: LPK-SGB III, 1. Aufl, § 38 Rn 4). Ein genereller Ausschluss der Weitergabe ist aber nicht möglich, da dadurch eine sachgerechte Vermittlung nicht mehr möglich ist (so bereits die Begründung im Entwurf des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BT-Drs 13/4941 S 160). Der Kläger hatte hier gerade nicht vor Übersendung seiner Bewerbung erklärt, dass die C. GmbH & Co. KG von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen werden sollte. Die Beklagte hat somit durch die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Klägers an die potentielle Arbeitgeberin nicht gegen das Sozialgeheimnis verstoßen. Dem Urteil des BSG v. 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R – lag gleich in mehrfacher Hinsicht ein anderer Sachverhalt zugrunde. Insbesondere aber war die dort geprüfte Übermittlung nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Jobcenters erforderlich. Hier lag es aus den o.g. Gründen anders. Schließlich lag in der Weitergabe auch kein Verstoß gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung). Denn nach Art 6 Abs. 1 DS-GVO ist eine Verarbeitung von Daten ebenfalls rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen des Verantwortlichen erforderlich ist (Buchstabe c). Die einer Behörde gesetzlich zugewiesenen Aufgaben stellen aber gerade solche rechtlichen Verpflichtungen dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das zulässige Rechtsmittel der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung. Der im Jahr 1994 geborene Kläger steht seit Jahren beim Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II). Im Rahmen der damit verbundenen Eingliederung in Arbeit übersandte ihm der Beklagte einen Vermittlungsvorschlag v. 28.07.2022 für eine Beschäftigung als Laborant bei der Fa. C. GmbH & Co. KG. Zugleich sandte er der potentiellen Arbeitgeberin ein Schreiben, mit dem er den Kläger unter Nennung seiner Wohnanschrift als Bewerber für das Stellenangebot vorschlug. Mit E-Mail v. 02.08.2022 widersprach der Kläger der Weitergabe seiner Daten an Dritte. Er untersagte dem Beklagten, zukünftig seine Daten weiterzugeben, und fragte an, auf welcher Rechtsgrundlage die Weitergabe an die Fa. C. erfolgt sei. Der Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid v. 12.08.2022, mit dem der Widerspruch als unzulässig verworfen wurde. Ein Widerspruch sei nur gegen Verwaltungsakte zulässig. Bei der Weitergabe der Daten an die potentielle Arbeitgeberin habe es sich nicht um eine Regelung gehandelt. Der Kläger hat am 31.08.2022 Klage erhoben. Er trägt vor, die Weitergabe seiner persönlichen Daten an die Arbeitgeberin sei rechtswidrig gewesen, da sie gegen das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) verstoße. Er berufe sich insbesondere auf ein Urteil des Bundessozialgerichts v. 25.01.2012 – B 14 AS 65/11 R -. Er beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Weitergabe seiner persönlichen Daten an die C. GmbH & Co. KG rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, sie sei zur Übermittlung von Namen und Anschrift eines Empfängers von SGB II – Leistungen an einen potentiellen Arbeitgeber gemäß § 67 b Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) befugt, sofern sie im Rahmen der Vermittlungstätigkeit handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen.