OffeneUrteileSuche
Urteil

S 8 BA 96/18

SG Darmstadt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDARMS:2021:1129.S8BA96.18.00
17Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. A. Streitgegenstand dieses Klageverfahren ist der Antrag des Klägers auf Feststellung seines sozialversicherungspflichtigen Status als Betreiber einer Fahrradstation am A-städter Hauptbahnhof im Zeitraum ab dem 01.01.2005 bis 31.08.2005 und vom 01.09.2008 bis zum 05.08.2016. B. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei dem örtlich zuständigen Gericht gemäß §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Die Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1, 2 SGG i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. C. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 08.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2018 festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers in der Fahrradstation für die Beigeladene zu 1. Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründete und deswegen keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. I. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977, Az.: 12/3/12 RK 39/74 – juris – Rn. 15). Der Einsatz eigenen Kapitals ist für eine selbständige Tätigkeit typisch (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977, Az.: 12/3/12 RK 39/74 – juris – Rn. 23). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, Az.: B 12 KR 13/07 R – juris – Rn. 15). Nach ständiger Rechtsprechung kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers vornehmlich bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001, Az.: B 12 KR 44/00 R – juris – Rn. 14). Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG, Urteil vom 29. August 2012, Az.: B 12 KR 25/10 R – juris – Rn. 23). Dabei stehen Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien. Eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber kann daher auch allein durch die funktionsgerecht dienende Eingliederung in einen Betrieb gekennzeichnet sein (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021, Az.: B 12 R 15/19 R – juris – Rn. 21). Grundlage der Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, Az.: B 3 KR 2/98 R – juris – Rn. 20). Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, Az.: B 12 KR 30/04 R – juris – Rn. 22). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, Az.: B 12 KR 31/06 R – juris – Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012, Az.: B 12 R 14/10 R – juris – Rn. 16). Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 25. April 2012, Az.: B 12 KR 24/10 R – juris – Rn. 25). II. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sowie bei einer Gesamtabwägung aller Umstände ist von einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers auszugehen. 1. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger mit seinem Kollegen C. die Fahrradstation im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben hat. Nach § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichten sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auch konkludent erfolge kann, da dieser keinem Formerfordernis unterliegt (Bergmann in jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 705 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 4). Der Kläger hat insoweit zusammen mit seinem Kollegen, einen konkludenten Vertrag geschlossen, den Betrieb einer Fahrradstation durch eine gemeinsame Tätigkeit zu fördern; darin ist auch sein erforderlicher Beitrag zu sehen. Nach § 706 Abs. 3 BGB kann der Beitrag eines Gesellschafters insoweit auch in der Erbringung von Diensten bestehen. Insofern war der Kläger nur im Rahmen der GbR Vertragspartner der Beigeladenen. Die Aufteilung der Zahlungen auf zwei Konten durch die Beigeladenen spricht nicht dafür, dass es sich bei dem Kläger und seinem Kollegen um zwei Vertragspartner handelt. Vielmehr erfolgte die Aufteilung nach Darstellung der Beigeladenen vor dem Hintergrund bestehender Gewerbesteuerschulden. Davon unabhängig lässt sich durch die Art der Zahlungsweise keine weiteren Vertragsverhältnisse begründen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Änderung der Zahlungsweise mit Zustimmung des Klägers und seines Kollegen erfolgte. Eine Änderung der vertraglichen Struktur war damit nicht bezweckt. Für das Vorliegen einer GbR spricht zudem, dass der Kläger der Erstellung der Homepage zugestimmt hat. 2. Die Regelungen im Vertrag vom 29. / 31.12.2004 sprechen nicht für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen. Sie weisen insbesondere nicht auf ein Weisungsrecht der Beigeladenen gegenüber dem Kläger hin. a) Der Kläger verpflichtete sich als Gesellschafter der GbR, die Fahrradstation im A-städter Hauptbahnhof zu betreuen. Damit wird der Inhalt der vertraglichen Leistungspflicht aber nicht ausreichend deutlich. Das Wort „betreuen“ beschreibt die Leistungspflicht des Klägers nur unbestimmt und ist insofern auszulegen. Der Kläger hat insoweit im Verwaltungsverfahren seine Tätigkeiten geschildert. Danach musste er die Fahrradstation auf- und abschließen und während den Öffnungszeiten diese persönlich und per Video überwachen. Dazu gehörte insbesondere die Überwachung des gesamten Kundenverkehrs. Er musste zudem bei technischen Problemen der Kunden helfen. Er musste die gesamte Technik überwachen und technische Probleme sowie Schäden der Beigeladenen melden. Zudem musste er die Automaten leeren und bei der Stadtkasse einzahlen sowie Jahreskarten an die Kunden ausgeben. Zudem musste er für die Beigeladene die Stundennachweise der Handwerker, welche zu regelmäßigen oder eigens beauftragte Wartungs- und Reparaturarbeiten in die Fahrradstation kamen, abzeichnen und der Beigeladenen darüber sowie über die getätigten Arbeiten Auskunft zu geben. In diesem Zusammenhang meint „betreuen“ somit eine umfassendes „Kümmern“ um alle Angelegenheiten, die mit der Fahrradstation zu tun haben und die für das Funktionieren der Fahrradstation zwingend erforderlich waren. In diesem „Kümmern“ war im Ergebnis zusätzlich eine Auskunftspflicht des Klägers als Mitglied der GbR gegenüber der Beigeladenen vereinbart. Auch in diesem Zusammenhang handelte es sich um eine zweiseitige Vereinbarung, sodass kein Raum für ein einseitiges Weisungsrecht der Beigeladenen blieb. b) Der Dienstleistungsvertrag vom 29. / 31.12.2004 sowie die darin festgelegten Inhalte wurden von der Beigeladenen nicht einseitig, sondern mit dem Kläger einvernehmlich festgelegt wurden. Ein Vertrag ist bei zwei übereinstimmenden Willenserklärungen gegeben. Demgegenüber ergibt sich das Weisungsrecht des Arbeitsgebers aus § 106 Gewerbeordnung (GewO), wonach der Arbeitgeber im Grundsatz Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann. Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht für nicht nachvollziehbar, inwieweit die Beigeladene die nach Ziffer 4 des Vertrages einvernehmlich festgelegten Öffnungszeiten einseitig vorgeben konnte. Eine einseitige Festlegung bestand gerade nicht. Vielmehr stand dem Kläger und seinem Kollegen durchaus die Freiheit zu, den Vertrag nicht abzuschließen. Die aus den einvernehmlich festgelegten Öffnungszeiten folgende Anwesenheitszeiten des Klägers und seines Kollegen haben diese einvernehmlich festgelegt; eine einseitige Festlegung der Dauer und Lage der Tätigkeitszeit des Klägers seitens der Beigeladenen erfolgte nicht. Eine mittelbare Verfügungsbefugnis – soweit diese sozialversicherungsrechtlich erheblich sein sollte – kann das Gericht nicht erkennen. Zwar mag die Beigeladene in ihren Überlegungen einbezogen haben, dass der Kläger und sein Kollege sich die Aufsichtszeiten aufteilen. Daraus ergibt sich aber weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Weisungsbefugnis. Soweit nachträglich die Öffnungszeiten geändert worden sind, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2021 nachvollziehbar erläutert, dass die Änderung in Absprache mit der Beigeladenen aus betrieblichen Erfordernissen erfolgte. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger zudem ausgeführt, dass er bzw. sein Kollege am Wochenende und an Feiertagen die Fahrradstation nur morgens aufgeschlossen und abends wieder zugeschlossen hat, sodass von einer ganztägigen Tätigkeit keine Rede sein kann. Gerade dies zeigt die eigenen zeitlichen Dispositionsmöglichkeiten des Klägers. Vor diesem Hintergrund bestand im streitgegenständlichen Zeitraum kein Weisungsrecht in zeitlicher Hinsicht. c) Der Vertrag legt zudem den Ort der zu erbringenden Leistung im Einverständnis mit dem Kläger fest. Diese Festlegung entnimmt das Gericht dem Satz, dass der Auftragnehmer ab dem 01. Januar 2005 beauftragt wird, die Fahrradstation im A-städter Hauptbahnhof zu betreuen. Dieser liegt insoweit auch in der Natur der seitens des Klägers erbrachten Tätigkeit. Ein einseitiges Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1. ist durch die einverständliche Festlegung ausgeschlossen. d) Soweit die GbR nach Ziffer 3 des Vertrages die Verkehrssicherungspflicht in der Fahrradstation trägt, für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages haftet und die Beigeladene von Ansprüchen Dritter freistellt, kann daraus nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Soweit daraus eine den Kläger persönliche treffende Gefahr der Haftung für schuldhaftes Verhalten entstanden sein sollte, begründet dies kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2001, Az.: B 12 KR 44/00 R – juris – Rn. 17). Eine Haftung für schuldhaftes Verhalten trifft eingeschränkt auch Arbeitnehmer (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 1998, Az.: B 12 KR 5/97 R – juris – Rn. 23; BSG, Urteil vom 25. April 2012, Az.: B 12 KR 24/10 R – juris – Rn. 29). Auch Arbeitnehmern wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung, welche auch das Diebstahlsrisiko abdeckt, abzuschließen, sodass dies nicht für eine abhängige Beschäftigung spricht. e) Die Pflicht der GbR nach Ziffer 2 des Vertrages, selber behördliche Berechtigungen einzuholen, spricht auch für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, da in einem Arbeitsverhältnis sich der Auftraggeber persönlich darum kümmern müsste. f) Der Kläger hat die Tätigkeit höchstpersönlich erbracht und nicht auf einen Dritten übertragen, sodass die Beigeladene nie ihre Zustimmung zu einem Einsatz eines Dritten bezüglich der Aufgaben des Klägers erteilen musste; dies spricht eher für eine abhängige Tätigkeit. Für das Vorliegen einer Beschäftigung ist entscheidend, dass die Tätigkeit in der Regel in eigener Person erbracht wird, da Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen haben und sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen dürfen. Dies gilt nach § 613 Satz 1 BGB allerdings nur im Zweifel, sodass der zur Leistung Verpflichtete durchaus berechtigt sein, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen; dies würde gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen. Die bloße Möglichkeit, einen Dritten zu beauftragen, spricht aber nicht für die Annahme (unternehmertypischer) Selbstständigkeit. Die Befugnis, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: B 12 R 13/13 R – juris – Rn. 35). Da der Kläger vorliegend keine dritte Person mit der Leistungserbringung beauftragt hat, spricht dieses Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Das der Beigeladenen in diesem Zusammenhang eingeräumte Zustimmungserfordernis erklärt sich vor dem Hintergrund der vertraglichen Pflicht der GbR (und damit des Klägers) die Parkeinnahmen einzunehmen und einzuzahlen. Die Beigeladene wollte damit sicherstellen, dass nur zuverlässige Personen mit dieser Vermögensbetreuungspflicht beauftragt werden. Solche Pflichten bestehen aber sowohl in einem Arbeitsverhältnis auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, sodass sie kein Indiz für eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung darstellen. g) Nach Ziffer 6 des Vertrages legten die Vertragsparteien auch die Preise für die Fahrradstation einvernehmlich fest. Eine wie auch immer geartete einseitige Vorgabe der Parkgebühren durch die Beigeladene kann das Gericht nicht erkennen. Zudem verpflichtete sich die GbR in dem Vertrag die Parkgebühren einzunehmen, die monatliche Abrechnung zu erstellen und die Beträge auf ein Konto bei der Stadtkasse A-Stadt einzuzahlen. Dies stellte insoweit ein wesentlicher Teil der von der GbR zu erbringender Leistung dar, für die sie im Ergebnis auch die Vergütung erhält. Auch diese Verpflichtung haben die GbR sowie die Beigeladene einvernehmlich und damit gerade nicht einseitig festgelegt, sodass im Ergebnis der monatliche Gang zur Stadtkasse der Beigeladenen nicht dazu führt, eine Weisungsabhängigkeit oder eine Eingliederung in ihre betriebliche Organisation anzunehmen. Auch vor diesem Hintergrund kann das Gericht das Argument des Klägers, dass er über die Gebühren nicht mitentscheiden kann, nicht nachvollziehen. Zudem verkennt der Kläger, dass es nur seine Aufgabe war, die Parkgebühren einzunehmen, die Abrechnung zu erstellen und bei der Stadtkasse einzubezahlen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die vertraglichen Hauptleistungspflichten des Klägers gerade in der Betreuung der Fahrradstation sowie in der Einnahme der Parkgebühren bestand. h) Aus dem gleichbleibenden monatlichen Betrag von 1.500,-€ bzw. später von 1.600,-€ kann kein Rückschluss auf eine selbstständige Tätigkeit gezogen werden. Dies würde nur dann ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit darstellen, sofern das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liegen würde und insoweit dadurch Eigenvorsorge zulasse. Dies ist im Falle des Klägers nicht der Fall. Vielmehr ist es mit dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar abhängig Beschäftigten vergleichbar. Zudem handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw. Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen (BSG, Urteil vom 31. März 2017, Az.: B 12 R 7/15 R – juris – Rn. 50; BSG, Beschluss vom 27. November 2018, Az.: B 12 R 41/18 B – juris – Rn. 5). i) In der Gesamtabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass bereits nach den vertraglichen Regelungen der Kläger kein Unternehmerrisiko getragen hat. Ein Unternehmerrisiko ist dann gegeben, sofern eigens Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, also der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998, Az.: B 12 KR 5/97 R – juris – Rn. 23). Nach Ziffer 8 des Vertrages trägt die Beigeladene die Kosten für die Anmietung des ehemaligen Fahrradladens, die Telefon- und Internetgebühren außer für private Telefongespräche. Zudem übernimmt sie die Wartungskosten für den Kassenautomaten, die Videoüberwachungskamera sowie sämtliche Reparaturkosten. Sie überließ der GbR zudem das Inventar der Fahrradstation leihweise. Insoweit musste der Kläger kein eigenes Kapital einsetzen, sodass dies gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht. j) Die Zahlung einer monatlich festen Vergütung spricht demgegenüber weder für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung noch für eine selbstständige Tätigkeit, da sowohl in einem Arbeitsverhältnis, aber auch in einem selbstständigen Dienstverhältnis die Zahlung eines pauschalen Arbeitsentgeltes bzw. einer pauschalen Vergütung verbreitet ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht eine Abrechnung durch ein festes Honorar nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, sofern kein Ausfallhonorar gezahlt wird. Dies entspreche vielmehr dem typischen Bild eines Werk- oder Dienstvertrages i. S. der §§ 611 bzw. 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen, bei dem der Vergütungsanspruch erst dann entstehe, wenn das Werk hergestellt ist bzw.- die Dienste tatsächlich geleistet wurden (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, Az.: B 3 KR 2/98 R – juris – Rn. 22). Da dem Kläger seitens der Beigeladenen kein Ausfallhonorar gezahlt wurde, spricht dies nicht für eine abhängige Tätigkeit. Das erkennende Gericht ist demgegenüber der Auffassung, dass sich daraus im Regelfall kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ziehen lässt, da in beiden Tätigkeiten eine gleichbleibende monatliche Zahlung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen kann. k) In der Gesamtabwägung sprechen die vertraglichen Regelungen teilweise bezüglich der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, der Honorarhöhe, der Haftungsregelungen und dem fehlenden Unternehmerrisiko für eine abhängige Beschäftigung. Teilweise sprechen sie im Hinblick auf das fehlende zeitliche oder örtliche Weisungsrecht, die Einholung von behördlichen Berechtigungen sowie die einvernehmliche Festlegung der Parkgebühren für eine selbstständige Tätigkeit. 3. Es ergibt sich auch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit daraus, dass die GbR die von der Beigeladenen zu 1. aufgehängte Benutzungsordnung unverändert übernommen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beigeladene dadurch der GbR und dem Kläger keine konkreten Weisungen erteilt. Diese Benutzungsordnung richtet sich primär an die Nutzer der Fahrradstation. Durch die Übernahme der Fahrradstation hat die GbR diese Regelungen übernommen. Ihr hätte die Möglichkeit offen gestanden, eine neue Benutzungsordnung auszuhängen. Dieser Möglichkeit hat sie nicht genutzt und somit in ihrem Namen weiter aufhängen lassen. Damit hat sie sich diese Regelungen zu eigen gemacht und hatte aus diesem Grund die Einhaltung der Benutzungsordnung aus eigenem Interesse zu überwachen. 4. Nach Auffassung des Gerichts kommt es weder darauf an, ob vergleichbare Tätigkeiten bei der Beigeladenen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden, noch, ob der Kläger die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist es möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind dabei stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (BSG, Urteil vom 07. Juli 2020, Az.: B 12 R 17/18 R – juris – Rn. 32). 5. Zudem spricht es nicht für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit für die Beigeladene noch die Zeit hatte, einer geringfügigen Beschäftigung als Bäcker nachzugehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht die Möglichkeit nach dem Ende einer vollen Arbeitsschicht von 7 oder 8 Stunden noch selbstständig tätig zu sein auch Arbeitnehmern offen. Dies wird nicht aber als Indiz dafür gesehen, dass ein Auftragnehmer in seiner Tätigkeit selbstständig ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dann, wenn eine Tätigkeit für einen Auftraggeber regelmäßig vollschichtig oder annähernd vollschichtig ausgeübt wird, nur die Umstände dieser Tätigkeit maßgebend sind für die Beurteilung, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, Az.: B 12 KR 28/03 R – juris – Rn. 26). Nach Auffassung des Gerichts kann diese Rechtsprechung auch dann angewendet werden, wenn – wie im Falle des Klägers – dieser die Tätigkeit nicht vollschichtig ausübt. Auch in einem solchen Fall sind grundsätzlich nur die Verhältnisse in der jeweiligen Tätigkeit ausschlaggebend. Im Einzelfall kann die Tätigkeit für weitere Auftraggeber mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten allerdings durchaus als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gesehen werden. Ein solcher Fall ist bei dem Kläger aber nicht gegeben. 6. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit dem Umstand, dass die Beigeladene auf ihrer Homepage auf ihn und seinen Kollegen als Ansprechpartner sowie auf ihre Homepage verweist, keine rechtliche Bewertung verbunden. Zwar ist das Gericht durchaus der Auffassung, dass die Außendarstellung gegenüber den potenziellen Kunden ein zu berücksichtigendes Indiz im Rahmen einer Gesamtabwägung darstellen kann. Jedoch enthält eine sachliche Information über mögliche Ansprechpartner keine Aussage zu dem sozialversicherungsrechtlichen Status, sodass der Kläger daraus nichts herleiten kann. Insbesondere kann daraus nicht hergeleitet werden, dass die Beigeladene Betreiberin der Fahrradstation ist. 7. Der Kläger ist auch nicht in einen Betrieb oder Betriebsteil der Beigeladenen eingegliedert gewesen. Voraussetzung für das Bejahen einer Beschäftigung ist die Einordnung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998, Az.: B 12 KR 5/97 R – juris – Rn. 19). Sie ist jedenfalls erfüllt, wenn die Arbeit in einem Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinn geleistet wird. Im Arbeitsrecht wird unter Betrieb die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998, Az.: B 12 KR 5/97 R – juris – Rn. 19). Es kommt für die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten Arbeitgeber auf das Vorhandensein, nicht die Art der Beschaffung der sächlichen Betriebsmittel, und darauf an, wer mit diesen Betriebsmitteln fremdbestimmte Arbeit leisten lässt. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung gegeben ist, weil die Beigeladene im Rahmen ihrer Nahverkehrsstrategie ein öffentliches Interesse an dem Betrieb einer Fahrradstation hat, kann dies nicht überzeugen. Alleine das Bestehen eines öffentlichen Interesses für das Bestehen eines Betriebes kann für die Frage der Eingliederung in einen Betrieb und die daraus folgende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Anhaltspunkte liefern. Auch der Betrieb von Kindergärten und Kindertagesstätten sowie Mitarbeiterkantinen liegt im öffentlichen Interesse. Dennoch können sie von privaten Trägern betrieben werden, ohne dass dadurch mit dem jeweiligen kommunalen Träger ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Somit ist das Bestehen eines öffentlichen Interesses nicht entscheidend für die Abgrenzungsfrage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit gegeben ist. Auch die leihweise Überlassung des Inventars führt nicht dazu, dass eine von der Seite der Beigeladenen vorgegebene Ordnung besteht. Vielmehr konnten die GbR und damit der Kläger dieses unentgeltlich nutzen. Dass ein Mitarbeiter drei- bis viermal jährlich die Fahrradstation besuchte, führt ebenfalls nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen. Weitere Berührungspunkte mit der Beigeladenen bestanden nicht. Der Kläger und sein Kollege vertraten sich gegenseitig im Rahmen von Krankheit und Urlaub, sodass auch dadurch keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen führte. Das insoweit schon erwähnte Zustimmungserfordernis zu einer Vertretung durch Dritte führt ebenfalls nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen. Vielmehr handelt es sich um berechtigte betriebliche Sachzwänge der Beigeladenen, da sie bei der Beauftragung eines Dritten erwarten kann, dass diese ihren Vermögensbetreuungspflichten hinsichtlich der Einnahmen der Fahrradstation zuverlässig nachkommt (s. dazu auch BSG, Urteil vom 31. März 2015, Az.: B 12 KR 17/13 R – juris – Rn. 20). Zudem ergibt sich auch daraus keine betriebliche Eingliederung, dass die Beigeladene ggf. eingehende Beschwerden an die GbR weitergeleitet hat. Dies ist vielmehr konsequent, da nur die Betreiber der Fahrradstation diese bearbeiten können. Eine Eingliederung des Klägers in einen Betrieb der Beigeladenen ist damit nicht gegeben. 8. Das Gericht kann auch im Rahmen der tatsächlich durchgeführten Tätigkeit des Klägers nicht erkennen, dass die Beigeladene ihm konkrete Weisungen im Hinblick auf seine Tätigkeit erteilt haben könnte. Solche hat der Kläger auch nicht nachgewiesen. Soweit er darauf verweist, dass ein Mitarbeiter der Beigeladenen die Fahrradstation drei- bis viermal im Jahr besucht hat, um nach dem Rechten zu sehen, ist darin nicht die Ausübung eines Weisungs- und Kontrollrechtes zu sehen. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Beigeladene gegenüber dem Kläger ein eingeschränktes, verfeinertes Weisungsrecht sich vorbehalten hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht in einen Betrieb der Beigeladenen eingegliedert war. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Beigeladenen auf die Ausübung der fachlichen Weisungshoheit verzichten konnte, da sich seine Tätigkeiten aus der Natur der Sache ergaben, ist dem im Hinblick auf die vertragliche festgelegte Betreuungspflicht nicht zuzustimmen. 9. Das Gericht kann zudem nicht erkennen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sich aus der Teilnahme des Klägers an Schulungen zu der Videoüberwachungsanlage ergibt. Nach Auffassung des Gerichts dürfte es sich trotz der vom Kläger behauptete Regelmäßigkeit um singuläre Veranstaltungen von wenigen Stunden gehandelt haben, die bei der Gesamtabwägung nicht ins Gewicht fallen. Umfangreiche Verpflichtungen des Klägers an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Beigeladenen teilzunehmen, kann das Gericht nicht erkennen. 10. Soweit die Beigeladene mit Schreiben vom 02.09.2016 um die Freihaltung der Fluchtwege sowie um Entfernung der Blechschranke bittet, kommt sie nur ihrer aus dem Mietverhältnis zur Deutschen Bahn bestehende Verkehrssicherungspflicht nach. Eine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ergibt sich daraus nicht. 11. Soweit die Fahrradstation über die Aufsicht über die parkenden Fahrräder hinaus auch Leihräder an Kunden verliehen hat, konnte im Laufe des arbeitsgerichtlichen Prozesses nicht festgestellt werden, dass dieser Verleih im Auftrag der Beigeladenen erfolgte. Anhaltspunkte im sozialgerichtlichen Verfahren, die dafürsprechen könnten, haben sich nicht ergeben, sodass sich auch dadurch keine Auswirkungen auf die sozialversicherungspflichtige Bewertung ergeben. 12. In der Gesamtabwägung überwiegen im Hinblick auf die fehlende Weisungsgebundenheit sowie die fehlende Eingliederung des Klägers in die betriebliche Organisation der Beigeladenen – insbesondere im Hinblick auf ihre Gewichtung – sein fehlendes Unternehmerrisiko, sodass es sich bei der Tätigkeit des Klägers in der Fahrradstation um eine selbstständige Tätigkeit und nicht um eine abhängige Beschäftigung handelt. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG und trägt dem Ausgang der verbundenen Verfahren Rechnung. Dieser Rechtsstreit war für den Kläger als Einzelunternehmer ein kostenpflichtiges Verfahren, da er nicht zu den Personen nach § 183 SGG gehört, für die das Verfahren kostenfrei ist. Die Berufung ist nach §§ 143, 144 SGG zulassungsfrei möglich, da der festzusetzende Streitwert 5.000 € beträgt, sodass der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,-€ überschritten wird. Das Gericht weist zusätzlich daraufhin, dass entgegen dem unklaren Kostentenor keine Erstattung der Kosten der Beigeladenen nach § 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO beabsichtigt war. Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit für die Wissenschaftsstadt A-Stadt (im Weiteren die Beigeladene). Der 1960 geborene Kläger betrieb im Auftrag der Beigeladenen mit einem Kollegen (Herrn C.) die Fahrradstation im A-Städter Hauptbahnhof. Vorher war der Kläger und sein Kollege nebst einer weiteren Vollzeitkraft in der gleichen Tätigkeit als Arbeitnehmer für den Internationalen Bund sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Für die streitgegenständliche Tätigkeit bezog der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2008 einen Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit Darmstadt. Der Kläger ging jedenfalls seit dem Jahre 2008 nebenberuflich einer geringfügigen Beschäftigung im Umfang von drei bis vier Stunden in der Woche in der Bäckerei „E.“ nach. Er beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.09.2016 einen Antrag auf Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Als Anlage reichte er eine beim Arbeitsgericht Darmstadt eingereichte Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ein. Die Firma A.-C. schloss am 29. / 31.12.2004 mit der Beigeladenen einen Vertrag, dessen Gegenstand nach Ziffer 1 die Betreuung der Fahrradstation im A-städter Hauptbahnhof ab dem 01.01.2005 war. Diese wurde von der Deutschen Bahn an die Beigeladene vermietet. Der Vertrag wurde für den Zeitraum von zwei Jahren geschlossen und verlängerte sich jeweils ohne Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten um zwei Jahre. Die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund blieb unberührt. Nach Ziffer 2 waren die erforderlichen behördlichen Berechtigungen vom Auftragnehmer selbst einzuholen. Nach Ziffer 3 trage der Auftragnehmer die Verkehrssicherungspflicht für die Fahrradstation, hafte für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages und stelle die Beigeladenen von Ansprüchen Dritter frei. Es werde der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen, die auch das Diebstahlsrisiko abdecke. Das Fahrradparkhaus sei von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und Feiertage von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr offen zu halten (Ziffer 4). Bei Verhinderung des Auftragnehmers sei dieser berechtigt mit Zustimmung der Beigeladenen den Auftrag auf seine Kosten von einem geeigneten Dritten durchführen zu lassen (Ziffer 5). Nach Ziffer 6 nahmen die Firma dort festgelegte Parkgebühren für die Beigeladene ein, erstellten die monatliche Abrechnung und zahlten die Beiträge monatlich bei deren Stadtkasse ein. Es wurde ein Pauschalpreis von 3.000,-€ zuzüglich Umsatzsteuer nach monatlicher Rechnung vereinbart. Die Beigeladene hatte nach Eingang der Rechnung diesen Betrag innerhalb einer Woche zu zahlen (Ziffer 7). Die Kosten für die Anmietung des ehemaligen Fahrradladens, Telefon- und Internetkosten hatte die Beigeladene außer den privaten Telefonkosten zu tragen. Die Wartungskosten für den Kassenautomaten, die Videoüberwachungsanlage sowie sämtliche Reparaturkosten übernahm ebenfalls die Beigeladene. Die Auftragnehmer konnten die Räume in Absprache mit dem Liegenschaftsamt nutzen (Ziffer 8). Ziffer 9 betraf eine Regelung zum Inventar, während Ziffer 10 grundsätzlich die Geltung der Schriftform für Änderungen und Ergänzungen sowie die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistung und der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches anordnete. Nach Ziffer 11 waren alle Investitionen, die der Auftragnehmer in Absprache mit der Beigeladenen tätigte, im Falle einer ordentlichen Kündigung durch die Beigeladene, zu erstatten, wobei eine jährliche 10 %-ige Abschreibung zu Grunde zu legen war. Ab Januar 2007 erhöhte sich das Entgelt auf 3.200,-€ monatlich. In der Fahrradstation hing die „Benutzungsordnung – Einstellbedingungen“ (im Weiteren BN) aus; auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Danach dient die Fahrradstation dem ordnungsgemäßen Abstellen der Fahrräder gegen Entgelt. Nach § 3 BN erfolgte die Benutzung der Radstation auf eigene Gefahr des Benutzers. Beim Vertreten und Verlassen habe dieser die erforderliche Sorgfalt zu beachten, auch dann, wenn ihm das Personal mit Hinweisen behilflich war. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals war Folge zu leisten. Nach § 8 BN müssen Schäden vor Verlassen der Radstation (unter Vorzeigen des Tickets) beim Personal geltend gemacht werden und schriftlich festgehalten werden. Im Nachhinein können diese nicht anerkannt werden. Sofern die entstandenen Schäden nicht sofort vom Personal behoben werden können, sei die Schadenshöhe unverzüglich durch Vorlage der Reparaturrechnung nachzuweisen. Zu den Tätigkeiten des Klägers gehörten das Auf- und Abschließen der gesamten Fahrradstation und die ständige Anwesenheit während der Öffnungszeiten, um den ordnungsgemäßen Ablauf in der Fahrradstation zu gewährleisten. Über das Vermögen des Klägers wurde 2012 ein erstes Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab am 08.08.2012 das Gewerbe des Klägers, das Gegenstand dieses Verfahrens war, aus dem Insolvenzverfahren frei. Auf Antrag des Finanzamtes eröffnete das Amtsgericht Darmstadt erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Das Insolvenzverfahren befand sich im Stadium der Restschuldbefreiung. Der Kläger stellte der Beigeladenen jeweils Rechnungen i. H. v. 1.600,-€ zzgl. Mehrwertsteuer. Seit dem Jahr 2015 stellte der Kläger der Beigeladenen keine Rechnungen mehr, welche ihm dennoch den Betrag auf sein Konto überwies. Der Kläger war der Ansicht, dass die monatliche feste Vergütung, welche unabhängig von den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden bezahlt würde, ein Indiz für eine abhängige Tätigkeit darstellen würde. Er sei verpflichtet gewesen, während der von der Beigeladenen vorgegebene Öffnungs- bzw. Sprechzeiten (Montag bis Sonntag, 05:30 Uhr bis 11:30 Uhr, 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr) an 365 Tagen im Jahr zu arbeiten. Er sei in deren Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Er habe die von ihm zu erledigenden Tätigkeiten an einem von der Beigeladenen eingerichteten Arbeitsplatz in der Fahrradstation am Hauptbahnhof in A-Stadt zu verrichten. Er habe sich während der ihr vorgegebenen Öffnungs- bzw. Sprechzeiten ständig dienstbereit zu halten. Zu seinen Aufgaben zählten u. a. die Ausgabe von Monats- bzw. Jahreskarten für die Nutzung des Parkscheinautomaten. Außerdem sei er verpflichtet gewesen, den Automaten zu leeren und das Geld auf einem Konto der Beigeladenen einzuzahlen. Diese Tätigkeiten erforderten seine gesamte Arbeitskraft. Er sei zudem verpflichtet gewesen, die vertraglich geschuldeten Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. Die Durchführung der Tätigkeit durch einen Dritten sei nur nach vorheriger Zustimmung der Beigeladenen möglich gewesen. Er trage im Hinblick auf seine Beschäftigung in der Fahrradstation kein eigenes Unternehmerrisiko. Die regelmäßige monatliche Vergütung sei unabhängig von der Anzahl der vermieteten Stellplätze bzw. des monatlichen Umsatzes überwiesen worden. Die Beigeladene trete sowohl im Internet als auch vor Ort als Betreiber der Fahrradstation auf. Der Kläger werde jeweils als Ansprechpartner angegeben. Er habe sich zudem pauschal dazu verpflichtet, alle ihm von der Beigeladenen zugewiesene Aufträge auszuführen; auch dies spreche für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Er war zudem verpflichtet, die von der Beigeladenen vorgehaltene Leihräder zu unterhalten und an Kunden zu vermieten; diese Tätigkeit sei aber schon vor einigen Jahren eingestellt worden. Es hätten sich aber keine Änderungen zu der vorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben. Der Kläger legte ein Schreiben der Beigeladenen vom 02.06.2016 vor, mit dem diese bat die Fluchtwege freizuhalten sowie die Blechschranke zu entfernen. Die Beigeladene verwies im arbeitsgerichtlichen Verfahren darauf hin, dass sowohl sie als auch der Nahverkehrsverbund DADINA auf die Betreiber der Fahrradstation, nämlich Herrn C. und den Kläger verweise. Diese hätten im Rahmen einer Ich-AG eine Betreibergesellschaft für die Fahrradstation gegründet und würden weisungsungebunden neben der Vermietung von Fahrradeinstellplätzen auch Fahrräder reparieren und gebrauchte Fahrräder verkaufen. Sie seien in der Organisation und Gestaltung ihrer Geschäftsfelder in unternehmerischer Hinsicht frei. Da der Bereich der Vermietung von Einstellplätzen im öffentlichen Interesse liege, würde sie dafür einen gewissen Obolus erhalten. Zudem sei keine höchstpersönliche Verpflichtung des Klägers zur Erfüllung der vertraglichen Aufgabe nicht gegeben. Das ihr eingeräumte Zustimmungserfordernis sei für den zuverlässigen Betrieb der Fahrradstation erforderlich. Zudem hätten die Auftragnehmer noch weitere Leistungen angeboten. Sie seien nicht in die betriebliche Organisation der Beigeladenen eingebunden. Sie würde für den Ablauf des Geschäftes keine Arbeitsanweisungen erteilen und führe auch keine Kontrollen durch. Es seien zu keiner Zeit arbeitsrechtliche Sanktionen verhängt worden. Sie wies auf die unternehmerische Tätigkeit von Herrn C. hin, welcher u. a. den Verein „Fahrradstation e. V. A-Stadt“ gegründet habe, den er als Vorstand vertritt. Dieser Verein hatte seinen Sitz unter der Adresse der Fahrradstation und führe in Abstimmung mit der Beigeladenen Aktionen und Veranstaltungen durch, die der Fahrradstation zusätzliche Kundschaft vermittele. Im Zusammenhang mit Gewerbesteuerschulden habe sie separate Kreditorenkonten eingerichtet. Auf den Inhalt des Magistratsbeschlusses vom 22.12.2004 wird verwiesen. Der Kläger behauptete, dass eine Firma A.-C. nicht existieren würde. Herr C. und er hätten niemals ein eigenes Konto unterhalten. Die Beklagte hätte diese Firma lediglich in ihrem Auftrag bezeichnet. Er habe weder vor noch nach dem Abschluss des Vertrages mit der Beigeladenen eine gemeinsame Firma mit Herrn C. unterhalten. Sie hätte beide als eigenständige Vertragspartner behandelt; dies sei im Hinblick auf die getrennte Bezahlung auch buchhalterisch zum Ausdruck gekommen. Lediglich Herr C. würde gebrauchte Fahrräder, welche im Eingangsbereich der Fahrradstation stehen, verkaufen und solche auch reparieren. Der Kläger selbst würde solche weder verkaufen noch reparieren. Der Kläger sei an der Erstellung der Homepage nicht beteiligt gewesen und habe sich damit lediglich einverstanden erklärt. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass sich sein Arbeitsplatz im Eingangsbereich der Fahrradstation befinde. Dort befand sich ein Büro mit Schreibtisch, Telefon, Computer und mehreren Bildschirmen, auf denen die Livebilder der Kameraüberwachung zu sehen seien. Zu seinen Aufgaben habe insbesondere die ständige Überwachung des Ein- und Ausfahrtverkehrs, u. a. Schranken- und Kassenbereichs, gehört. Bei der Leerung des Kassenautomaten habe er die Kassenquittung der Beigeladenen über den Zeitpunkt und die Höhe des entnommenen Umsatzes vorgelegt werden müssen. Er habe bei Schwierigkeiten bei der Bedienung des Kassenautomaten oder der Schranke Hilfe leisten müssen. Zudem sei er zuständig für die Ausgabe von aufladbaren Jahreskarten an interessierte Kunden gegen ein Pfand von 5,-€ zuständig gewesen. Er sei zudem verpflichtet gewesen, die gesamte Technik ständig zu überwachen, wozu zusätzlich auch die Heizungsanlage sowie alle Lampen, Fenster und Türen gehörten. Er habe zur Sicherheit der eingestellten Fahrräder während der Öffnungszeiten zu gewährleisten, dass sich keine unbefugten Personen in die Fahrradstation begeben. Hierzu sei eine dauerhafte Präsenz im Eingangsbereich erforderlich. Das Büro sei mit mehreren großen Glasscheiben versehen, sodass es einen Überblick über den gesamten Eingangsbereich der Fahrradstation ermögliche. Alle ankommenden und abfahrenden Kunden könnten gesehen werden. Die Beigeladene habe als Betreiber der Station Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehängt, deren Einhaltung von dem Kläger überwacht bzw. kontrolliert würden. Es musste beispielsweise darauf geachtet werden, dass ausschließlich Fahrräder und keine motorisierten Fahrzeuge in das Fahrradparkhaus verbracht werden. Er habe auch etwaige Schäden an den technischen Einrichtungen bzw. der Immobilie der Stadt A-Stadt melden müssen. Sofern Handwerker zu regelmäßigen oder eigens beauftragten Wartungs- und Reparaturarbeiten in die Fahrradstation komme, habe er die entsprechenden Stundennachweise für die Stadt A-Stadt abzeichnen müssen. Er habe zudem bei Eingang der Rechnung der Beigeladenen Auskunft über die geleisteten Arbeiten und die abgezeichneten Zeiten geben. Er habe seit der Aufnahme der Tätigkeit weder eigenes Kapital noch eigene Arbeitsmittel oder -geräte genutzt noch der Beigeladenen zur Verfügung gestellt. Die gesamte Büroausstattung und die technische Einrichtung würden der Beigeladenen gehören und von ihr dem Kläger und Herrn C. zur Verfügung gestellt. Er habe die ihm übertragenen Aufgaben ausschließlich persönlich ausgeführt. Hilfskräfte seien von ihm zu keinem Zeitpunkt eingesetzt worden. Er teilte sich alle Schichten mit seinem Kollegen. Bei urlaubs- und / oder krankheitsbedingten Fehlzeiten würden sie sich gegenseitig vertreten. Seine Tätigkeit übte er ausschließlich am Hauptbahnhof in A-Stadt aus. Er habe sich an den Kosten der Fahrradstation nicht beteiligt, da sämtliche Kosten die Beigeladene trage. Sie kontrolliere die pünktliche und vollständige Einzahlung der monatlichen Umsätze sowie die Kosten für beauftragte Techniker / Handwerker. Zudem würde die Beigeladene das gesamte Beschwerdemanagement bei eingehenden Beschwerden von Kunden der Fahrradstation übernehmen. Diese wendete sich dann an den Kläger und seinen Kollegen. Die E-Mail-Korrespondenz liege ihm nicht vor, weil diese ausschließlich sein Kollege erhalte. Er war der Ansicht, dass es sich bei der Fahrradstation um einen eigenständigen Betrieb handele. Die Beigeladene habe den Abschluss eines Arbeitsvertrages wegen eines Einstellungsstopps bis zuletzt abgelehnt. Er war der Ansicht, dass die Beigeladenen ihn in eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit drängen wollte, um dadurch die Sozialversicherungsabgaben zu sparen. Nach dem Fragebogen war der Kläger freiwillig bei den Beigeladenen zu 2. und 3. kranken- und pflegeversichert. Eine weitere Tätigkeit neben der Tätigkeit als Pförtner / Hausmeister der Fahrradstation A-Stadt übe er nicht aus. Er beantragte das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.01.2017 ab, da nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren für Auftragnehmer entfalle, die in dieser Tätigkeit als Existenzgründer einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 SGB III beziehen, da der versicherungsrechtliche Status als Selbstständiger durch eine gesetzliche Fiktion vorgegeben sei. Deswegen sei ein Statusfeststellungsverfahren nicht durchzuführen. Der Kläger legte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Widerspruch vom 17.01.2017 dagegen ein; auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung wird Bezug genommen. Die Beklagte ermittelte, dass der Kläger vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2008 maximal einen Existenzgründerzuschuss erhalten hatte. Im Anschluss hob sie den Bescheid für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2005 und ab dem 01.09.2008 auf, da nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren für Auftragnehmer nur entfiel, sofern ein Existenzgründungszuschuss nach § 421 SGB III bezogen wurde, da der versicherungsrechtliche Status als Selbstständiger durch eine gesetzliche Fiktion vorgegeben sei. Für diesen Zeitraum sei kein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Die Beklagte wies den Widerspruch bezüglich der Zeit vom 01.09.2005 bis 31.08.2008 durch Widerspruchsbescheid vom 19.07.2017 zurück. Sie erstattete dem Kläger 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen hörte die Beklagte den Kläger und den Beigeladenen zu dem Erlass eines Bescheides über das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit an; auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Der Kläger nahm dazu Stellung und behauptete, dass die Fahrradstation über langjährige Bestandskunden verfüge, die Inhaber einer sogenannten Jahreskarte seien. Diese habe er bei der Beauftragung übernommen. Die Beigeladene sei davon ausgegangen, dass der Kläger und seine Kollegen die Sprechzeiten untereinander aufteilen werden, sodass von einer mittelbaren Verfügungsbefugnis auszugehen sei. Die Beigeladene habe sich zudem die Vorbeschäftigung zu Nutzen gemacht. Er war der Ansicht, dass die Beigeladene in der Benutzungsordnung konkrete Weisungen vorgegeben habe. Er wiederholte im Übrigen seine bisherigen Ausführungen. Das Arbeitsgericht Darmstadt wies die arbeitsgerichtliche Klage mit Urteil vom 19.01.2017 ab; auf dessen Inhalt wird Bezug genommen Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Diese wies das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.02.2018 zurück; auf den Inhalt beider Urteile sowie der Berufungsbegründung wird Bezug genommen. Er war der Ansicht, dass die Beigeladene bereits in dem Auftrag die Öffnungszeiten der Fahrradstation im Einzelnen zeitlich vorgegeben habe und auf diese Weise die Zeit der Arbeitsleistung bereits vertraglich in allen Einzelheiten vorgegeben war. Deswegen komme es nicht darauf an, ob nach Abschluss des Vertrages noch weitere Vorgaben in zeitlicher Hinsicht gemacht wurden. Vielmehr sei bereits im Auftrag von dem entsprechenden Weisungsrecht Gebrauch gemacht worden. Auch die Sprechzeiten würde die Beigeladene vorgeben, sodass sie sowohl die Dauer als auch der Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit exakt vorgeschrieben haben. Er behauptete, dass es sich bei der Zeit von 11:30 Uhr bis 17:00 Uhr um Bereitschaftszeit gehandelt habe. Es würde auch nicht gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, dass der Kläger und sein Kollege sich die einzuhaltenden Arbeitszeiten ohne Zutun der Beigeladenen aufteilen könnten. Die beabsichtigte Umgehung der Begründung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen könne nicht zu seinen Lasten gehen. Er war der Ansicht, dass ihm die Beigeladene bereits im Auftrag fachliche Weisungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages erteilt habe. Zudem habe sie die Höhe der Gebühren vorgegeben. Die Frage, wie der Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen war, ergab sich aus Benutzungsordnung-Einstellungsbedingungen, welche unverändert seit Dezember 1999 in der Fahrradstation gelte. Er verwies auf §§ 3, 8 BN. Es könne durch eine das Weisungsrecht bis ins Einzelne vertragliche konkretisierende Vertragsgestaltung dem Arbeitsrecht nicht ausgewichen werden. Auch bei Pförtner- und Hausmeistertätigkeiten könne auf fachliche Weisungen im Einzelfall verzichtet werden, wenn die zu erbringenden Tätigkeiten nach Zeit, Ort und Art und Weise der Durchführung bereits hinreichend vertraglich fixiert seien bzw. aus einem Vorbeschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber bekannt seien. Es sei zudem aus der Benutzungsordnung vorgegeben, wie die Nutzer der Fahrradstation diese zu benutzen haben und wie mit den einzustellenden Fahrrädern zu verfahren war. Der Kläger war verpflichtet, auf die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen in der Benutzerordnung durch die Kunden zu achten. Er sei zudem im Hinblick auf die Abrechnung der eingenommenen Parkgebühren, den Kundenbeschwerden sowie Schäden an der technischen Einrichtung und Fehlen von Magnetkarten berichtspflichtig gewesen. Er behauptete, dass der Sachbearbeiter der Beigeladenen drei- bis viermal jährlich zur Kontrolle erschienen wäre, insbesondere ob die Station ordnungsgemäß besetzt und geführt werde. Zudem würde es für die Eingliederung in die Organisation der Beklagten sprechen, wenn der Leistende selbst keine eigene Betriebsstätte unterhält, er andererseits aber auf Arbeitsmittel und Organisation des Arbeitgebers angewiesen sei. Die Einrichtung der Fahrradstation sei durch die Beigeladene erfolgt. Er behauptete, dass es sehr wohl ein Ineinandergreifen von Tätigkeiten des Klägers und der Beigeladenen im Hinblick auf die Führung der Fahrradstation gegeben habe. Es sei deswegen unbeachtlich, dass der Kläger und Herr C. zu keinem Zeitpunkt durch andere Mitarbeiter der Beigeladenen vertreten bzw. anderweitig eingesetzt wurden. Es hätte keine Situationen gegeben, in denen beide Auftragnehmer ausgefallen seien. Sie hätten sich untereinander abgesprochen. Er sei zudem regelmäßig von einer Firma im Auftrag der Beigeladenen über die ordnungsgemäße Bedienung der Videoüberwachungsanlage in der Fahrradstation geschult bzw. eingewiesen worden. Zudem sei es lebensfremd anzunehmen, dass Pförtner bzw. Hausmeister von ihrem Arbeitgeber weitergebildet werden. Die Beigeladene habe absichtlich zwei Auftragnehmer mit dem Auftrag betraut, um auf diese Weise den Einsatz von eigenen Mitarbeitern zu verhindern. Es könne nicht eine Trennung des Betriebs der Fahrradstation von den sonstigen Aktivitäten der Stadt A-Stadt erfolgen. Die Fahrradstation sei vielmehr Teil eines Nahverkehrskonzeptes der Beigeladenen. Die Ausübung einer geringfügigen Tätigkeit spreche zudem nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Zudem sei von Ziffer 5. des Auftrages kein Gebrauch gemacht worden. Auch diese vertragliche Regelung sei seitens der Beigeladenen vorgegeben worden. Der Zustimmungsvorbehalt belege zudem, dass der Kläger die zu verrichtende Tätigkeiten höchstpersönlich zu erbringen habe. Mit Bescheid vom 08.01.2018 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die Tätigkeit der Beigeladenen vom 01.01.2005 bis zum 31.08.2005 und vom 01.09.2008 bis zum 05.08.2016 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Deswegen bestehe in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Es würden die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen. Die Kunden sei ihm nicht vom Auftraggeber zugewiesen worden. Die Einsatzzeiten habe der Kläger eigenständig festgelegt. Der Auftraggeber habe nicht über seine Arbeitskraft verfügen können. Dieser habe keine konkreten Tätigkeitsanweisungen / Richtlinien herausgegeben. Er habe keine konkreten Weisungen zur Führung der Fahrradstation erhalten. Die Tätigkeit sei eigenverantwortlich und weisungsfrei ausgeübt worden. Eine Kontrolle der Tätigkeit habe nicht stattgefunden. Er habe Dritte zur Auftragsausführung eingesetzt. Es habe kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit sowie Erholungsurlaub bestanden. Zudem sei in den Honorarrechnungen die Mehrwertsteuer ausgewiesen worden. Er habe die Möglichkeit gehabt, weitere unternehmerische Tätigkeiten auszuüben. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würde sprechen, dass die Öffnungszeiten der Fahrradstation vorgegeben waren, er eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung erhalte und die Arbeitsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden war. Der von beiden Parteien geschlossene Vertrag sei von Anfang an als selbstständige Tätigkeit gelebt worden. Maßgebend für den Bereich der Sozialversicherung sei aber das Vertragsleben während der zu beurteilenden Zeit, nicht, wie die Vertragsparteien den Sachverhalt später einschätzen. Zwar habe die Fahrradstation zu vorgegebenen Zeiten geöffnet sein müssen, jedoch liege dies in der Natur der Sache und sei für die Beurteilung der Selbstständigkeit von untergeordneter Bedeutung, da der Kläger nicht zur persönlichen Anwesenheit verpflichtet war. Er habe die Möglichkeit gehabt, die Vertragsleistung durch Dritte erbringen zu lassen. Die Geschäftsbeziehung mit der Beigeladenen sei durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander gekennzeichnet gewesen. Diese habe nicht die Rechtsmacht gehabt, ihnen konkrete Weisungen zu erteilen. Es mangele an einer Eingliederung in eine bestehende Organisation und der notwendigen Weisungsgebundenheit. Der Kläger legte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2018 Widerspruch dagegen ein. Er wiederholte seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend wies er auf die Abänderung der Öffnungszeiten durch die Beigeladene hin. Durch die Benutzungsordnung habe sie sehr wohl im Einzelnen vorgegeben, wie die Fahrradstation zu führen sei und was zu veranlassen sei. Zudem sei es unerheblich, ob der Kläger noch weitere unternehmerische Tätigkeiten ausüben konnte. Eine echte unternehmerische Tätigkeit, in der sie auch über alle Einnahmen verfügen, habe die Beigeladene abgelehnt. Er verwies auf die Berufungsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren; auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018 zurück. Das Vorbringen im Widerspruchsverfahren sei bekannt gewesen und führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zudem sehe sie sich durch das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht in ihrer Ansicht bestärkt. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2018 Klage dagegen erhoben. Das Gericht hat mit Beschluss vom 05.03.2019 die Stadt A-Stadt, die Techniker Kranken- und Pflegekasse sowie die Bundesagentur für Arbeit beigeladen. Der Kläger verwies auf seine bisherigen Ausführungen. Es würde auch kein Telefonbucheintrag des Klägers bzw. ein Eintrag in den Gelben Seiten existieren. Er sei zu keiner Zeit befugt gewesen, eigene Entscheidungen über die Verkaufspreise der für die Unterbringung der Fahrräder zu entrichtenden Beiträgen zu treffen. Er habe keine eigenen Einkaufs- bzw. Warenbezugsentscheidungen im Zusammenhang mit Verbrauchsmaterialien, die zum Unterhalt der Fahrradstation erforderlich seien, getroffen. Er habe zu keinem Zeitpunkt eigenes Kapital oder eigene Arbeitsmittel eingesetzt. Er habe keine eigene Kundenakquise und auch keine eigene Werbemaßnahme betrieben. Zu keinem Zeitpunkt habe er mit seinem Kollegen ein eigenes Betriebskonto unterhalten. Er habe nicht frei über seine Arbeitskraft verfügen können. Auch das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts würde einem abhängigen Arbeitsverhältnis nicht entgegenstehen. Zwar könne eine vertragliche Regelung mit einem echten Selbstständigen die Ziele der Tätigkeit regeln und auch deren Rahmenbedingungen sowie die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber betreffen. Dem Mitarbeiter müsse aber Spielraum für eine wesentliche Eigeninitiative und Entscheidung hinsichtlich der Art und Weise der Zielerreichung verbleiben, ohne dass der Auftraggeber über die vertraglichen Regelungen hinausgehend der Auftraggeber berechtigt war, einseitig Einfluss auf Ort und Zeit sowie die Durchführung der Tätigkeit zu nehmen. Zudem ist er der Ansicht, dass es in der Natur der Pförtner- bzw. Hausmeisteranstellung liege, dass bei Festlegung des Tätigkeitsumfanges durch vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Vorgaben, es keinerlei Weisungen im Einzelfall bedürfe. Es spiele demgegenüber die Frage, ob der Auftraggeber Einfluss auf Ort, Zeit und Durchführung nehme, eine untergeordnete Rolle. Umso engmaschiger die Vorgaben des Vertragspartners sei, desto unwahrscheinlicher sei es, dass dieser während der Durchführung der Aufgabe entsprechende Weisungen erteile. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2018 festzustellen, dass Herr A. A. in seiner Tätigkeit in der Fahrradstation für die Beigeladene zu 1. im Zeitraum ab dem 01.01.2005 bis 31.08.2005 und vom 01.09.2008 bis zum 05.08.2016 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig war und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sich der Kläger mit den klageabweisenden Entscheidungen der Arbeitsgerichte nicht auseinandersetze. Es sei kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten anzunehmen.