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Gerichtsbescheid

S 8 AL 45/24

SG Darmstadt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDARMS:2025:0227.S8AL45.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. A. Der Rechtsstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht hat auch mit Schreiben vom 29.01.2025 zu erkennen gegeben, dass es an einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid festhält, es aber vor einer Entscheidung noch Hinweise geben möchte und weitere Fragen zur Aufklärung des Sachverhaltes stellen möchte. Damit war für die Beteiligten ersichtlich, dass im Zeitpunkt, zu dem die Fragen aufgeklärt sind, das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden wird. Eine erneute Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. B. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die von dem Kläger begehrte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. C. Die Klage ist im Hinblick auf den Bescheid vom 31.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2024 zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem örtlich zuständigen Gericht gemäß §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2, 90 SGG erhoben worden. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 02.03.2000, Az.: B 7 AL 46/99 R; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2007, Az.: L 7 AL 61/06). Soweit der Kläger auch Klage gegen den "Bescheid" vom 20.02.2024 erhoben hat, ist die Klage unzulässig. Bei dem Schreiben vom 20.02.2024 handelt es sich nicht um einen Widerspruchsbescheid und damit nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist Verwaltungsakt jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 20.02.2024 keine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls getroffen. Zwar hat sie ausgeführt, dass der Widerspruch zurückgewiesen worden war. Im Anschluss hat sie allerdings dem Kläger erläutert, dass er über die Zurückweisung des Widerspruches noch einen gesonderten Bescheid mit Erläuterung erhalten werde und ihn insoweit um Geduld gebeten. Damit wollte die Beklagte – für den Kläger aus objektivierbar Sicht erkennbar – gerade keine Entscheidung über seinen Widerspruch treffen, sodass es sich bei diesem Schreiben auch nicht um einen Widerspruchsbescheid handelt. D. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 31.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht kein Anspruch nach § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu, mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu werden. Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX in der Fassung vom 23.12.2016, gültig ab dem 01.01.2018, nicht erlangen oder behalten können. Der Kläger verfügt unstreitig über einen Grad der Behinderung von 30. Er begehrt die Gleichstellung allerdings sowohl für die Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes als auch dessen Erhaltung. Das Gericht hat insofern beide Alternativen zu prüfen. I. Der Kläger benötigt die Gleichstellung nicht zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Die Gleichstellung nach Maßgabe des Erlangungstatbestands (§ 2 Abs. 3 Alt 1 SGB IX) setzt voraus, dass der behinderte Mensch einen konkreten Arbeitsplatz erlangen will (BSG, Urteil vom 06. August 2014 – B 11 AL 5/14 R – Rn. 17). Der Kläger hat trotz konkreter Nachfrage des Gerichts keinen konkreten Arbeitsplatz bezeichnet, den er aus behinderungsbedingten Gründen nur durch eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erreichen kann. Entgegen der Ansicht des Klägers muss er erst den konkreten Arbeitsplatz bezeichnen und kann dann die Gleichstellung erreichen und nicht umgekehrt. II. Der Kläger benötigt die Gleichstellung auch nicht zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Nach § 156 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen u. a. Arbeitnehmer beschäftigt werden. Voraussetzung ist aber insoweit, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis hat der Kläger trotz gerichtlicher Nachfrage aber nicht nachgewiesen. Dass ein Arbeitsverhältnis besteht, ist auch nicht aus sonstigen Gründen ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger im Antragsformular selbst angegeben, dass er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, nicht in einem Arbeitsverhältnis steht und sein letztes Arbeitsverhältnis vor Jahren beendet wurde. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nicht erkennen, dass der Kläger die Gleichstellung zum Erhalt eines Arbeitsplatzes benötigt. E. Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG folgt aus dem Ausgang des Rechtsstreits. Zudem bedarf die Berufung nach §§ 143, 144 SGG nicht der Zulassung. Die Berufung ist bereits ohne Weiteres zulässig, da eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegt. Die Klage betrifft bereits keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2013, Az.: L 12 AL 238/12; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2013, Az.: L 14 AL 294/10 – juris – Rn. 24). Die Beteiligten streiten über die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen. Bei dem Kläger war ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden (Bescheid vom 10.10.2022, Widerspruchsbescheid vom 25.05.2023). Die dagegen erhobene Klage endete durch Rücknahmefiktion. Mit Schreiben vom 07.07.2023 beantragte der Kläger eine Gleichstellung bei der Beklagten. Der Kläger bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In dem Antrag auf Gleichstellung teilte er weiterhin mit, dass er Leistungen des Jobcenters Darmstadt bezieht und nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe. Sein letztes Arbeitsverhältnis sei vor Jahren beendet worden. Ein Arbeitsgerichtsverfahren war im Jahr 2005 beendet worden. Am 10.07.2023 sprach er beim Jobcenter Darmstadt hinsichtlich eines Gleichstellungsantrages vor. Dieses verwies ihn an die Beklagte. Er teilte dort mit, dass sich bezüglich einer Vermittlung keine Veränderungen ergeben haben und aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden keine Stelle annehmen könne. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gleichstellung mit Bescheid vom 31.08.2023 ab. Es müsse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag feststehen, dass der Kläger in der Lage sei, seine Beschäftigung wieder aufzunehmen und diese auch unter gesundheitlichen Einschränkungen wegen der Behinderung auszuüben. Der Kläger erhalte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, sodass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für die Gleichstellung sei es aber erforderlich, dass der Kläger eine Tätigkeit im Umfang von mindestens 18 Wochenstunden ausübe bzw. eine derartige Tätigkeit durch Bewerbungsaktivitäten suche. Aufgrund der Erwerbsunfähigkeit könne der Kläger eine derartige Beschäftigung weder ausüben noch anstreben, sodass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht vorliegen würden. Der Kläger legte mit Schreiben vom 12.09.2023 Widerspruch dagegen ein. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 30.10.2023 um Beantwortung weiterer Fragen sowie um Vorlage des vollständigen Rentenbescheides; auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen. Eine Antwort des Klägers erfolgte nicht. Auf die Sachstandsanfrage des Klägers teilte die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2024 mit, dass der Widerspruchsausschuss über den Widerspruch in seiner Sitzung am 31.01.2024 entschieden habe und den Widerspruch zurückgewiesen habe. Der Kläger würde über die Entscheidung und die Gründe einen schriftlichen Bescheid erhalten, welche zurzeit gefertigt werde. Nach Fertigstellung und Unterzeichnung durch die Vorsitzende des Widerspruchsausschusses würden die Bescheide in Kürze zugestellt. Die Beklagte bat insoweit um Geduld. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2024 zurück. Soweit der Kläger durch den Gleichstellungsantrag eine Erhöhung des Grads der Behinderung begehre, könne eine solche Erhöhung nur durch das Versorgungsamt erfolgen. Eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 kann mit einer Gleichstellung nicht erreicht werden. Die Gleichstellung setzt vielmehr ausdrücklich einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 voraus. Soweit der Widerspruchsführer einen höheren Grad der Behinderung begehrt, wird ihm anheimgestellt, einen entsprechenden Antrag bei dem für die Feststellung zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Sie wiederholte ihre Ausführungen. Da der Kläger auf das Schreiben der Beklagten nicht reagiert habe, sei davon auszugehen, dass er dem Arbeitsmarkt weiterhin 18 Stunden wöchentlich nicht zur Verfügung stehe. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.02.2024 Klage gegen das Schreiben vom 20.02.2024 eingereicht. Der Kläger hat zudem mit Schreiben vom 03.04.2024 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.03.2024 eingereicht. Der Kläger bat um Abgrenzung der einzelnen Verfahren. Er führte insoweit auch Klageverfahren gegen das Versorgungsamt Darmstadt. Er sehe die gerichtlichen Ausführungen vom 29.01.2025 genau andersherum. Er könne sich erst auf eine Arbeitsstelle für Personen mit einem GdB von 50 bewerben, wenn ihm die Gleichstellung von dem Gericht zuerkannt worden wäre. Andernfalls könne er sich des versuchten Betruges schuldig machen. Er könne sich nicht erklären, wie die Beklagte darauf komme, dass das Jobcenter für die Erhöhung des Grads der Behinderung zuständig sei. Er bat um weitere Auskünfte. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte zu verurteilen, bei ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 31.08.2023 in der Gestalt des Bescheides vom 20.02.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2024 festzustellen, dass sie einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie der Verwaltungsakte. Sie ist der Ansicht, dass sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.03.2024 richtet und dieser Gegenstand des anliegenden Klageverfahrens geworden ist. Das Gericht wies mit Schreiben vom 04.12.2024 darauf hin, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid möglich ist und hört die Beteiligten dazu an. Mit Schreiben vom 29.01.2025 hat das Gericht mitgeteilt, dass es, bevor er eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid trifft, noch Hinweise geben möchte und Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts treffen möchte; auf den sonstigen Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.