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Urteil

S 10 SO 51/17

SG Dessau-Roßlau 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2020:0617.S10SO51.17.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch des Behinderten auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB 12 setzt u. a. voraus, dass dessen Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich beeinträchtigt ist. (Rn.56) 2. Kann ein behinderter Schüler am Unterricht einer Gesamtschule ohne unterstützende Hilfe durch eine Person neben dem Lehrpersonal nicht mit Erfolg teilnehmen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung von ihm nicht aufgenommen werden können, so hat er nach § 53 Abs. 1 SGB 12 Anspruch auf Bewilligung eines Integrationshelfers/Schulbegleiters durch den Sozialhilfeträger. (Rn.63) 3. Die Ablehnung von Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht darauf gestützt werden, die Schule hätte weitere Hilfen zur Verfügung stellen müssen. Integrationshilfe in Form einer Schulbegleitung und ein sonderpädagogisches Bildungsangebot stehen nebeneinander und können grundsätzlich parallel begehrt werden. (Rn.70)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2017 rechtswidrig gewesen ist. 2. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Behinderten auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB 12 setzt u. a. voraus, dass dessen Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich beeinträchtigt ist. (Rn.56) 2. Kann ein behinderter Schüler am Unterricht einer Gesamtschule ohne unterstützende Hilfe durch eine Person neben dem Lehrpersonal nicht mit Erfolg teilnehmen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung von ihm nicht aufgenommen werden können, so hat er nach § 53 Abs. 1 SGB 12 Anspruch auf Bewilligung eines Integrationshelfers/Schulbegleiters durch den Sozialhilfeträger. (Rn.63) 3. Die Ablehnung von Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht darauf gestützt werden, die Schule hätte weitere Hilfen zur Verfügung stellen müssen. Integrationshilfe in Form einer Schulbegleitung und ein sonderpädagogisches Bildungsangebot stehen nebeneinander und können grundsätzlich parallel begehrt werden. (Rn.70) 1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2017 rechtswidrig gewesen ist. 2. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz zulässig. Die Änderung des ursprünglichen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehrens nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist nach § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG zulässig. Gemäß § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG ist die Änderung der Klage, wenn die übrigen Beteiligten nicht einwilligen, zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Änderung der Klage ist zur Überzeugung der Kammer sachdienlich, weil es der Klägerin mit dem Ablauf des Schuljahres 2017/2018 verwehrt ist, ihr zeitlich auf jenes Schuljahr beschränktes Begehren zu erreichen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung. Die Anforderungen an jenes Interesse sind grundsätzlich gering (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 131, Rdnr. 10). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 131, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen). Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 131, Rdnr. 10a mit weiteren Nachweisen). Ein solches Interesse ist gegeben. Es liegt jedenfalls Präjudizialität (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 131, Rdnr. 10a) vor, denn ausweislich des klägerischen Vortrages – der insoweit nicht vom Beklagten bestritten worden ist – steht zu befürchten, dass der Landkreis W. entsprechend seinem Schreiben vom 5. Juli 2018 für den Zeitraum vom 4. Januar 2018 bis 4. Mai 2018 die gewährten Kosten der Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Höhe von 7.402,20 € zurückfordert. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob daneben auch Wiederholungsgefahr (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 131, Rdnrn. 10a bis 10b) und/oder ein Rehabilitationsinteresse (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 131, Rdnr. 10a) besteht. Für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr spricht, nachdem die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage ausreichend ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 131, Rdnr. 10b), dass der Landkreis W. und der Beklagte die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe – unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung – für das Schuljahr 2018/2019 mit Bescheid vom 2. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2019 wiederum abgelehnt haben. Die Klägerseite hat dargelegt, vornehmlich aus Kostengründen nicht auch gegen diese – zwischenzeitlich bestandskräftige – Entscheidung vorgegangen zu sein. Es erscheint möglich, dass die Klägerin gleichlautende Anträge für weitere Schuljahre stellen wird, denn sie hat auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2020 weiterhin der Schulpflicht unterlegen. Der Bescheid vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2017, welcher sich mit dem Ablauf des Schuljahres 2017/2018 erledigt hat, ist rechtswidrig gewesen und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die mit Antrag vom 23. Juni 2017 beantragten Leistungen nach §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII a. F. gehabt. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a. F. erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB XII a. F. sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 SGB IX in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Die benannten Voraussetzungen haben bei der Klägerin im Schuljahr 2017/2018 vorgelegen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, liegt vor, wenn die Behinderung die Gefahr birgt, dass der behinderte Mensch durch sie aus der Gesellschaft ausgegliedert wird oder durch sie bereits ausgegliedert ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. August 2010 – L 8 SO 143/10 B ER – juris, Rdnr. 12 mit weiterem Nachweis). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 8/15 R – juris, Rdnr. 21; vgl. Urteil vom 18. Juli 2019 – B 8 SO 2/18 R – juris, Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen), ob die durch die Behinderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen den erfolgreichen Besuch des Unterrichts in einer Schule, welche im Einzelfall die angemessene Schulbildung vermittelt, ohne Unterstützung zulassen. Die im Einzelfall angemessene Schulbildung wird durch die Schulverwaltung festgelegt (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 8/15 R – juris, Rdnr. 23 mit weiterem Nachweis; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2015 – L 2 SO 3641/13 – juris, Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen). Eine im beschriebenen Sinne wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Betroffene die für ihn individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte im Rahmen eines zieldifferenten Unterrichts ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 8/15 R – juris, Rdnr. 21). Unter Beachtung des Wahlrechts der Eltern hinsichtlich der Schulform ist dabei ein Vergleich zur Teilnahme von gesunden Kindern am Regelschulbetrieb vorzunehmen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2016 – L 20 SO 482/14 – juris, Rdnr. 47; vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2015 – L 2 SO 3641/13 – juris, Rdnr. 47). Es hat jedenfalls eine geistige Behinderung der Klägerin vorgelegen, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate gehindert hat. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 14. August 2018 ist für die Klägerin wegen einer Entwicklungsstörung ab 1. Januar 2017 ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt worden. Bei der Klägerin bestand ausweislich der vorliegenden Befundunterlagen eine kombinierte Entwicklungsstörung mit Schwerpunkt in der motorischen und sprachlichen Entwicklung bei Speichelfluss infolge inkompletten Mundschlusses, auditiver Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung sowie leichter Intelligenzminderung. Die Klägerin ist zur Überzeugung der Kammer infolge der bei ihr bestehenden Beeinträchtigungen wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt gewesen. Beim Besuch der Evangelischen Gesamtschule ... in W. hat es sich um die für die Klägerin angemessene Schulbildung gehandelt, denn das Landesschulamt des Landes Sachsen-Anhalt hatte mit Bescheid vom 8. März 2017 entschieden, dass die Klägerin ab dem Schuljahr 2017/2018 die Sekundarschule des Schulbezirkes besucht. Den Ausführungen des Landesschulamtes im Schreiben an den Landkreis W. vom 10. Juli 2017 und den Ausführungen des Beklagten im Schreiben an den Landkreis W. vom 27. September 2018 zu der am 26. September 2018 stattgefundenen Hospitation in der Evangelischen Gesamtschule ... in W. stehen, soweit der Beklagte davon ausgeht, die Klägerin sei danach nicht wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt, insbesondere die umfangreichen und in sich schlüssigen, fachkundigen Erkenntnisse aus den Schreiben der Evangelischen Gesamtschule ... vom 21. Juni 2017, 11. September 2017, 23. April 2018 und 7. Mai 2018 sowie aus dem Protokoll zum Auswertungsgespräch am 26. Januar 2018, aus dem Schreiben des ZTR vom 22. August 2017 sowie aus dem Lernstand-Bericht des ZTR vom 20. November 2018, aus dem Schreiben von D. K. vom 7. September 2017, aus dem Schreiben des MVZ des ... Klinikums D. vom 11. September 2017 sowie aus dem ärztlichen Bericht des MVZ des ... Klinikums D. vom 17. Oktober 2018, aus dem Schreiben des Krankenhauses St. ... H. vom 30. Oktober 2017, aus dem Schreiben von Dr. med. S. vom 10. November 2017, aus dem Entwicklungsbericht der Heilpädagogin G. für die Zeit von August 2017 bis Oktober 2018 sowie aus der Anhörung der Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2020 entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Hospitation am 26. September 2018 nach dem Abschluss des streitgegenständlichen Schuljahres 2017/2018 stattgefunden hat, sodass der Beweiswert der in diesem Zuge behördlicherseits gewonnenen Erkenntnisse begrenzt ist. Andererseits ist mit der Zuerkennung eines Grades der Behinderung der Klägerin von 50 ab 12. November 2018 mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 4. April 2019 gesichert, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin nicht maßgeblich verbessert hat. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin im Schuljahr 2017/2018 mit separaten Arbeitsaufträgen untercurricular unterrichtet worden ist und die durch die Behinderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen den erfolgreichen Besuch des Unterrichts in der Gesamtschule nicht ohne Unterstützung zugelassen haben. Auch die untercurricular vorgegebenen Anforderungen an sie hat die Klägerin zur Überzeugung der Kammer allein nicht erfüllen können. Es ist stets unterstützende Hilfe durch eine Person neben dem Lehrpersonal notwendig gewesen. Die mit der Behinderung der Klägerin einhergehenden Beeinträchtigungen haben ihrer erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in der Schule im Schuljahr 2017/2018 entgegengestanden, weil die Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung von ihr nicht aufgenommen werden konnten. Es hat im gesamten Schuljahr 2017/2018 nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung der Klägerin, die Aussicht bestanden, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe hat im Fall der Klägerin namentlich im erfolgreichen Besuch des Unterrichts an der Gesamtschule als Regelschule bestanden. Die Schulbegleitung als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2019 – B 8 SO 2/18 R – juris, Rdnrn. 14, 19; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 8/15 R – juris, Rdnr. 22 mit weiterem Nachweis; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2014 – L 9 SO 450/13 B ER – juris, Rdnr. 6). Hierzu gehört ein kleinschrittiges Vorgehen in Bezug auf Arbeitsaufträge der Lehrer (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2014 – L 9 SO 450/13 B ER – juris, Rdnr. 6). Ein ebensolches kleinschrittiges Vorgehen ist mithilfe einer dritten Person für die Klägerin zur Überzeugung der Kammer erforderlich gewesen. Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert („begleitet“) und mit die Rahmenbedingungen dafür schafft, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2019 – B 8 SO 2/18 R – juris, Rdnr. 16; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 8/15 R – juris, Rdnr. 25; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 – L 9 SO 413/13 B ER – juris, Rdnr. 13 mit weiterem Nachweis). Dies gilt selbst dann, wenn der Integrationshelfer auch pädagogische Aufgaben übernimmt wie zum Beispiel die Anleitung zur Konzentration auf den Unterricht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 – L 9 SO 413/13 B ER – juris, Rdnr. 13.). Demgemäß berühren alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste den Kernbereich pädagogischer Arbeit nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann, solange die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte – somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen – den Lehrkräften vorbehalten bleibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2019 – B 8 SO 2/18 R – juris, Rdnr. 16; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 8/15 R – juris, Rdnr. 25 mit weiteren Nachweisen; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 – L 9 SO 413/13 B ER – juris, Rdnr. 13; Verwaltungsgericht Freiburg [Breisgau], Urteil vom 18. März 2016 – 4 K 2145/14 – juris, Rdnrn. 43 bis 44 mit weiteren Nachweisen). Die Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe verlangt eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung, das heißt, ein individualisiertes Förderverständnis, das einer Kategorisierung der in Betracht kommenden Hilfen beziehungsweise Maßnahmen nach abstrakt-generellen Kriterien entgegensteht, womit sich eine Differenzierung danach, ob eine Hilfe (ganz oder teilweise) pädagogischen Charakter hat, verbietet (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 8/15 R – juris, Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich ist danach, ob der Betroffene dem Unterricht in allen Fächern folgen kann und eine Schulbegleitung Lernfortschritte erzielen kann, etwa, weil die Aufmerksamkeit auf die zu erledigende Aufgabe gelenkt wird, weil im Vorfeld eine Unterstützung erfolgt und weil die erforderlichen Arbeitsunterlagen bereitgelegt und entsprechend dem angepassten Lernziel benutzt werden können (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 8/15 R – juris, Rdnr. 27). Dass zur Erfüllung der Aufgabe hingegen pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig sind, zum Beispiel, weil eine von den Lehrern gestellte Aufgabe durch die Schulbegleitung nochmals in einer für den Betroffenen besser verständlichen Art und Weise erklärt wird, ist qualitativ für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe ohne Bedeutung (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 8/15 R – juris, Rdnr. 27). Wenn die Schulbegleitung durch die Organisation des Arbeitsplatzes und die Strukturierung der Arbeit, durch direkte Einflussnahme auf das Verhalten des betroffenen Kindes, durch Einzelgespräche in oder nach kritischen Situationen und durch Gestaltung der Pausen dafür sorgt, dass das betroffene Kind dem Unterricht nach den von den Lehrkräften vorgegebenen Inhalten folgen, die Arbeitsaufträge der Lehrkräfte ausführen und sich in den Schulbetrieb sowie in das fachliche Leben zusammen mit seinen Schul- und Klassenkameraden integrieren kann, ist der Kernbereich der pädagogischen Arbeit regelmäßig nicht betroffen (Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – W 3 E 16.459 – juris, Rdnr. 50). Dies umfasst auch Hilfe beim Erfassen und Umsetzen von Lernaufträgen, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern, organisatorische Hilfen beim Raum- und Fachwechsel (Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – W 3 E 16.459 – juris, Rdnr. 50), die organisatorische Unterstützung bei den Hausaufgaben und der Heftführung (Verwaltungsgericht Freiburg [Breisgau], Urteil vom 18. März 2016 – 4 K 2145/14 – juris, Rdnr. 44) sowie das „Übersetzen“ von Arbeitsanweisungen (Sozialgericht Fulda, Urteil vom 28. August 2013 – S 7 SO 50/12 – juris, Rdnr. 29). Eine Schulbegleitung ist erforderlich, wenn eine 1:1-Betreuung im Unterricht, insbesondere als Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit auf das Unterrichtsgeschehen, in der Verdeutlichung und Wiederholung von Aufgabenstellungen, Unterstützung in Arbeitsphasen, Unterstützung bei der Auswahl der richtigen Bücher und Hefte, Unterstützung bei der Selbstorganisation, Aufbau von Ordnungsprinzipien, Unterstützung in der Interaktion mit anderen Schülern und den Lehrkörpern im Sinne einer Kommunikationshilfe nötig ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2015 – L 2 SO 3641/13 – juris, Rdnr. 48). Die Vermittlung von Lerninhalten im Rahmen der Aufgabenbearbeitung hat nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Überzeugung der Kammer – entgegen der Annahme im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 – L 8 SO 69/17 B ER – nicht zum Kernbereich pädagogischer Arbeit gehört. Die von der Klägerin begehrte Schulbegleitung im Schuljahr 2017/2018, welche der Klägerin lediglich in der Zeit vom 4. Januar 2018 bis 4. Mai 2018 zuteil geworden ist, hat sich lediglich als eine „Begleitung“ dargestellt. Es hat eine kausale Verknüpfung zwischen der Betreuung der Klägerin durch eine dauernd im Unterricht anwesende weitere Person und der Ausschöpfung des Entwicklungspotenzials zur Umsetzung der Eingliederungsziele für das Schuljahr 2017/2018 bestanden. Eine zielgerechte Beschulung der Klägerin wäre zur Überzeugung der Kammer durch eine 1:1-Betreuung im Schuljahr 2017/2018 ermöglicht worden. Die Klägerin ist gerade nicht in der Lage gewesen, dem Unterricht in allen Fächern ohne Hilfe zu folgen. Der etwa viermonatige Einsatz der Integrationshelferin/Schulbegleiterin K. L. hat es der Klägerin zur Überzeugung der Kammer ermöglicht, zusätzliche Lernfortschritte zu erzielen. Insbesondere ist es so gelungen, die Aufmerksamkeit der Klägerin besser als ohne diese Unterstützung auf die zu erledigenden Aufgaben zu richten und diese konzentriert zu bearbeiten. Grundlage hierfür ist insbesondere die „Übersetzung“ von Aufgabenstellungen sowie deren Wiederholung und nötigenfalls deren Modifizierung gewesen. Mit den Ausführungen der Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2020 ist nicht davon auszugehen, dass für die Person des Integrationshelfers/Schulbegleiters eine pädagogische Qualifikation erforderlich gewesen ist. Die von den Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2020 geschilderten Problematiken hinsichtlich der Führung des Hausaufgabenheftes der Klägerin, der Nutzung geometrischer Arbeitsmittel, der Handhabung von technischen Geräten im Unterricht und dem Umgang mit Mitschülern haben sich während des Einsatzes von Kerstin Lehmann spürbar verbessert. Die Ablehnung von Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht darauf gestützt werden, die Schule hätte weitere Hilfen zur Verfügung stellen müssen, wenn solche tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 8/15 R – juris, Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 12 A 1350/14 – juris, Rdnrn. 3 bis 4 mit weiterem Nachweis; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2015 – L 2 SO 3641/13 – juris, Rdnr. 50 mit weiterem Nachweis; vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2014 – L 9 SO 450/13 B ER – juris, Rdnr. 7; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 – L 9 SO 413/13 B ER – juris, Rdnr. 18; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – W 3 E 16.459 – juris, Rdnrn. 47 bis 48 mit weiteren Nachweisen; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage, 2018, § 53, Rdnr. 52). Integrationshilfe in Form einer Schulbegleitung und ein sonderpädagogisches Bildungsangebot stehen nebeneinander und können grundsätzlich parallel begehrt werden (Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 26. November 2015 – S 13 SO 68/15 ER – juris, Rdnrn. 30 bis 31; Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 23. November 2015 – S 13 SO 67/15 ER – juris, Rdnrn. 35 bis 36). Ausweislich des Schreibens des Beklagten an den Landkreis W. vom 27. September 2018 hat im Schuljahr 2017/2018 in der Evangelischen Gesamtschule „Philipp Melanchthon“ noch keine ausgebildete sonderpädagogische Fachkraft zur Verfügung gestanden. Auch ist nicht ersichtlich, dass der gesamte Bedarf der Klägerin anderweitig in der Schule hätte gedeckt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit eines Integrationshelfers/Schulbegleiters für die Klägerin für das Schuljahr 2017/2018. Die am ... 2005 geborene Klägerin hat eine kombinierte Entwicklungsstörung mit Schwerpunkt in der motorischen und sprachlichen Entwicklung bei Speichelfluss infolge inkompletten Mundschlusses, auditiver Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung sowie leichter Intelligenzminderung. Sie besuchte nach Verschiebung des Schulbesuchs um ein Jahr ab dem Schuljahr 2012/2013 zunächst die Grundschule Sch..... Sie musste dort die 1. Klasse wiederholen. Nachdem mit Bescheid des Landesschulamtes vom 23. Mai 2012 für die Klägerin zunächst der Schwerpunkt des sonderpädagogischen Förderbedarfs „körperliche und motorische Entwicklung“ festgestellt worden war, wurde mit Bescheid des Landesschulamtes vom 26. März 2015 für die Klägerin der Schwerpunkt des sonderpädagogischen Förderbedarfs „Lernen“ festgestellt. Sie erhielt innerhalb eines Persönlichen Budgets unter anderem integrative Hortleistungen, Leistungen zur Therapie ihrer Rechenschwäche sowie Logopädieleistungen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 gab das Landesschulamt des Landes Sachsen-Anhalt der Familie der Klägerin Auskunft über das Ergebnis der vorangegangenen schulpsychologischen Diagnostik. Dabei führte das Landesschulamt aus, die Klägerin könne entsprechend ihrer allgemeinen intellektuellen Fähigkeiten den Anforderungen der Grundschule nicht gerecht werden. Selbst auf der Grundlage der bereits seit diesem Schuljahr modifizierten Leistungsanforderungen im Sinne des Förderschwerpunktes „Lernen“ habe die Klägerin bislang kaum Fortschritte in der individuellen Lernentwicklung erzielen können und scheine in ihren Leistungen und Möglichkeiten zu stagnieren. Mit Bescheid vom 8. März 2017 entschied das Landesschulamt des Landes Sachsen-Anhalt, für die Klägerin bleibe der Förderschwerpunkt „Lernen“ bestehen und die weitere Beschulung erfolge ab dem Schuljahr 2017 /2018 in der Sekundarschule des Schulbezirkes, wobei sich die Förderung an einem Individualplan unterhalb der curricularen Vorgaben der Sekundarschule orientiere. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 teilten die Förderlehrerin R. und die Schulleiterin F. der Evangelischen Gesamtschule ... mit, nach Einsicht in die Unterlagen sowie Gesprächen mit den Eltern und Förderkräften, welche ihnen erste Eindrücke über die individuellen Besonderheiten der Klägerin vermittelt hätten, sei es ihrer Meinung nach sinnvoll, der Klägerin für die nächste Zeit einen Integrationshelfer zur Seite zu stellen. Am 23. Juni 2017 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, beim Landkreis W. eine Inklusionsbetreuung in Gestalt einer Schulbegleitung für die Zeit ab dem 10. August 2017, also ab dem Besuch der Evangelischen Gesamtschule ... in W.. In der Antragsbegründung führten die Eltern der Klägerin aus, es stehe der Wechsel aus der behüteten Grundschule in die Gesamtschule an, wo die Klägerin entsprechend ihrem Förderschwerpunkt „Lernen“ inklusiv in der 5. Klasse beschult werde. Es bestehe ein über die pädagogische Förderung hinausgehender Bedarf. Es sei dringend erforderlich, der Klägerin einen Schulbegleiter zur Seite zu stellen, um den Übergang und den Alltag in der neuen Schule, im neuen sozialen Umfeld sowie die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht so optimal wie möglich zu gestalten. Insbesondere seien eine Begleitungs- und Orientierungshilfe im neuen Schulalltag und der neuen Umgebung, Hilfe bei der Arbeitsorganisation, Hilfe bei praktischen Verrichtungen und bei der Verwendung von Arbeitsmaterialien, Hilfe beim Aufbau/bei der Stabilisierung der Arbeitshaltung im Sinne einer kleinschrittigen Aufbereitung der Arbeitsschritte, die Förderung der Kommunikation und Interaktion in Bezug auf Mitschüler, die Unterstützung der Kommunikation zwischen der Klägerin, ihren Lehrern und den Eltern sowie die Unterstützung der Teilhabe am neuen Klassengeschehen/Integration in die Klassen- und Schulgemeinschaft nötig. Das Landesschulamt teilte dem Landkreis W. mit Schreiben vom 10. Juli 2017 mit, aus Sicht der Schule der Klägerin und nach Rücksprache mit dem Schulleiter sei ein Schulbegleiter für die Klägerin nicht notwendig. Mit Bescheid vom 24. Juli 2017 lehnte der Landkreis W. den Antrag der Klägerin vom 23. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte der Landkreis W. aus, im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens seien das Gutachten des Sozialpädiatrischen Zentrums vom 18. August 2016, die Stellungnahme der Einrichtung vom 21. Juni 2017 sowie das Schreiben des Landesschulamts vom 8. März 2017 berücksichtigt und der rehapädagogische Fachdienst des überörtlichen Sozialhilfeträgers beteiligt worden. Nach der derzeitigen Sachlage sei bei der Klägerin kein konkreter Bedarf zur Bereitstellung eines Integrationshelfers erkennbar. Insbesondere sei jedes Kind bei seinem Wechsel in die 5. Klasse mit den im Antrag angegebenen Situationen konfrontiert. Eine Zugehörigkeit der Klägerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 53 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) a. F. könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Die Beschulung erfolge nach einem individuellen Lehrplan. Ein ungedeckter sozialhilferechtlich relevanter Bedarf für die Leistung der Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schuldbildung sei nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 erhob die Klägerin, wiederum vertreten durch ihre Eltern, Widerspruch. In der Widerspruchsbegründung erfolgte insbesondere eine Bezugnahme auf die Entwicklungsstörung der Klägerin mit ihren Auswirkungen im motorischen Bereich, in der Sprachentwicklung und im Sprachverständnis sowie hinsichtlich einer schweren Dyskalkulie und Konzentrationsstörungen. Die Schulbegleitung sei nötig, damit die Klägerin die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele erreiche. Im Rahmen der Schulbegleitung sollten Unterstützungsleistungen erbracht werden, welche nicht in das Aufgabengebiet der Schule fielen. So müsse der Schulalltag durch räumliche und zeitliche Orientierung strukturiert werden, Aufgaben erklärt und gegebenenfalls gemeinsam bearbeitet sowie Lehranweisungen quasi übersetzt werden. Überdies seien ihre Selbstständigkeit und ihr Selbstvertrauen zu fördern. Die Probeunterrichtstage im Februar 2017 hätten eine Empfehlung der Gesamtschule hinsichtlich einer Schulbegleitung für die Klägerin ergeben. Seit dem Schuljahr 2017/2018 besucht die Klägerin die Evangelische Gesamtschule ... in W.. Mit Schreiben vom 22. August 2017 teilte B. für das Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche (ZTR) mit, in der neuen Schulsituation gebe es für die Klägerin in jedem Fach eine Vielfalt an Vokabular, welches zum Verständnis der Unterrichtsinhalte Voraussetzung und für die erfolgreiche Gestaltung zukünftiger Lernprozesse maßgebend sei. Die erfolgreiche inklusive Absolvierung weiterer Klassenstufen ohne personelle Unterstützung als Mittler und Bindeglied zwischen Akteuren und Kind sei nicht zu leisten. Mit Schreiben vom 7. September 2017 teilte K. als Inhaberin einer Ergotherapie-Praxis in W., in welcher sich die Klägerin seit .....2016 in Behandlung befand, unter Verweis auf die vorliegende auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung mit, eine Schulassistenz sei für die Klägerin dringend angeraten. Mit Schreiben vom 11. September 2017 teilte das MVZ des ... Klinikums D. mit, für die Eingewöhnungszeit an der Gesamtschule, welche erfahrungsgemäß mindestens ein Jahr betrage, sei eine Begleitung der Klägerin durch einen Integrationshelfer sinnvoll. Eine Integration in den Schulalltag könne nur mit regelmäßiger Hilfestellung von außen gelingen. Mit Schreiben vom 11. September 2017 teilte die Evangelische Gesamtschule ... mit, der Klägerin falle es schwer, andere Schüler bei Fragen anzusprechen. Sie werde auch des Öfteren missverstanden und dann ausgeschlossen. Morgens habe die Klägerin Schwierigkeiten, die 15-minütige Phase vor dem Unterrichtsbeginn zu gestalten und finde da auch den Kontakt zu ihren Mitschülern nicht. An Tagen mit Stundenplanänderungen, Projekten oder besonderen Vorhaben finde sie sich nicht zurecht, verstehe die Situation nicht und könne sie auch nicht akzeptieren. Die Klägerin versuche in allen Fächern, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen, benötige aber ständig zusätzliche Hinweise und wiederholte Erklärungen/Erläuterungen in „einfacher Sprache“. Im zweiten Teil eines 90-minütigen Unterrichtsblockes und in den letzten Unterrichtsstunden des Tages falle ihr die Konzentration sehr schwer. Sie sei müde und benötige besonders viel Zuspruch, Lob und Abwechslung/Entspannung zur eigenen Motivation. Insgesamt befürchteten die unterrichtenden Lehrkräfte, die Klägerin werde ohne Unterstützung in den nächsten Wochen ihre große Freude und ihren enormen Ehrgeiz verlieren, da sie zu oft den Anforderungen an einen Schulalltag in der projektorientierten Schule nicht gewachsen sei und die Kommunikation mit Mitschülern sowie die Informationsweitergabe von organisatorischen Absprachen zwischen Schule und Elternhaus gestört sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2017 wies der Beklagte den Widerspruch vom 26. Juli 2017 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte insbesondere aus, das bei der Klägerin bestehende Defizit im sprachlichen und motorischen Bereich könne nicht durch den Einsatz eines Integrationshelfers behoben werden und falle hinsichtlich logopädischer und ergotherapeutischer Leistungen überdies in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Die dargestellten Einschränkungen im Bereich der Sprache, der Wahrnehmung, des Lesens und Schreibens sowie der Weiterentwicklung mathematischer Kompetenzen falle in den Aufgabenbereich der pädagogischen Arbeit der Schule und stelle damit keinen Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe dar. Die Beschulung orientiere sich an einem Individualplan unterhalb der curricularen Vorgaben der Sekundarschule. Das Landesschulamt habe in seinem Schreiben vom 10. Juli 2017 explizit mitgeteilt, für die Klägerin sei kein Schulbegleiter notwendig. Ein ungedeckter sozialhilferechtlich relevanter Bedarf sei nicht ersichtlich, sodass kein Anspruch auf einen Integrationshelfer für das Schuljahr 2017/2018 bestehe. Mit der am 13. Oktober 2017 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst ihr Begehren auf Bereitstellung eines Integrationshelfers weiterverfolgt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin insbesondere geltend, die bislang geleisteten Eingliederungshilfen seien hilfreich, jedoch nicht ausreichend. Eine Lehrkraft könne das Erforderliche nicht leisten. Dies zeigten auch ihre Fortschritte im Lern- und Sozialverhalten, welche sie in der etwa viermonatigen Zeit vom 4. Januar 2018 bis 4. Mai 2018 mit ihrer Integrationshelferin K. L. gemacht habe. Der Wegfall der Integrationshelferin habe zu einer Verschlechterung der schulischen Leistungen und einem Nachlassen ihrer Motivation geführt. Die Verschlechterung der Behinderung stehe zu befürchten. Es seien zentrale Prozesse des Hörens und der Weiterleitung gestört, wobei das auditive Kurzzeitgedächtnis betroffen sei, sodass bei langen Sätzen Teile vergessen würden und in der Folge der Sinn nicht erfasst werde. Wegen der trotz der bisher gewährten Hilfen bestehenden Defizite, insbesondere im Fach Mathematik, bestehe die Befürchtung eines umfassenden Schulversagens, psychischer Störungen und des Eintritts seelischer Behinderungen. Ihre geistigen Einschränkungen manifestierten sich erst mit zunehmendem Alter. Den Befundberichten lasse sich entnehmen, dass diese sich sogar vergrößert hätten. Sie, die Klägerin, habe sich auch mit knapp 14 Jahren nicht selbstständig in ihr unbekanntem öffentlichem Raum allein bewegen können. Die funktionellen Einschränkungen seien am ehesten vergleichbar mit den Einschränkungen eines Morbus Langdon down. Eine korrekte Bewertung könne nur durch einen Facharzt für Kinderpsychologie/-psychiatrie durchgeführt werden. Eine Einzelfallentscheidung im Sinne einer Härtefallentscheidung sei möglich. Der Beklagte beruft sich indes insbesondere darauf, die von der Klägerin begehrten Leistungen fielen in den Kernbereich pädagogischer Arbeit. Zudem begründe weder die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes vom 14. August 2018 noch die Zuerkennung des Pflegegrades 2 eine wesentliche Behinderung beziehungsweise eine wesentliche Einschränkung hinsichtlich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, zumal streitgegenständlich allein das Schuljahr 2017/2018 sei. Es sei Aufgabe und Pflicht der Eltern der Klägerin gewesen, bei der Schulleitung darauf hinzuwirken, dass das erforderliche Fachpersonal zur Förderung der Klägerin an der Schule vorgehalten wird. Die Nichterfüllung der sächlichen und personellen Voraussetzungen für eine Beschulung der Klägerin könne keine Notwendigkeit der Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Eingliederungshilfe begründen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 hat das Krankenhaus St. ... H. mitgeteilt, die Klägerin bedürfe im schulischen Alltag einer kontinuierlichen beaufsichtigenden Situation. Bei einer integrativen Beschulung bedürfe es eines Integrationshelfers. Mit Schreiben vom 10. November 2017 hat die Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Fachärztin für Stimm-, Sprach- und Sprechstörungen Dr. med. S. ausgeführt, sie halte es für notwendig, dass die Klägerin neben der häuslichen Förderung bei bestehendem Unterstützungsbedarf in der Schule integrierende, fördernde Assistenzleistungen erhält. Es sollte während der gesamten Unterrichtszeit eine individuelle Betreuung ermöglicht werden. Aufgrund der bisher erzielten Erfolge bestehe die berechtigte Hoffnung, dass die Klägerin einen Regelschulabschluss (Hauptschulabschluss) erreiche. Im Verfahren S 10 SO 43/17 ER ist der Beklagte zunächst mit Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. November 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, vorläufig und längstens bis zur Beendigung des Schuljahres am 27. Juni 2018 die Kosten für einen Integrationshelfer für die Klägerin im Umfang von sieben Stunden pro Unterrichtstag zu übernehmen. Daraufhin hat die Klägerin in der Zeit vom 4. Januar 2018 bis 4. Mai 2018 eine Integrationshelferin/Schulbegleiterin, K. L., erhalten. Im Protokoll der Evangelischen Gesamtschule ... zu einem Auswertungsgespräch der Schulbegleitung am 26. Januar 2018 ist festgehalten worden, dass die Klägerin Schwierigkeiten beim Auffinden von Seiten in Lehrbüchern hat. Sie vertausche Einer und Zehner. Probleme gebe es auch, wenn der Tag nicht „nach Plan“ laufe. Im Fach Mathematik komme sie nicht zurecht, wenn mehrere Aufgabengruppen auf einem Blatt stehen. Mit Schreiben vom 23. April 2018 hat die Schulleiterin der Evangelischen Gesamtschule ... mitgeteilt, seit Beginn der Schulbegleitung zeigten sich konkrete Fortschritte im Lern- und Sozialverhalten der Klägerin. Die Klägerin sei aktiver geworden, arbeite im Unterricht besser mit und traue sich, vor der Klasse ihre Unterrichtsbeiträge einzubringen und Hausarbeiten wie Gedichte, Lieder und Ausarbeitungen zu präsentieren. Die Klägerin gehe mittlerweile von sich aus auf andere zu und trete selbstständig mit Mitschülern in Kontakt. Seit der Mitarbeit von K. L. könne sich die Klägerin mit mehr Ruhe auf ihre aktuellen Aufgaben konzentrieren. Die Hilfe trage offensichtlich zur inneren Beruhigung und Erleichterung der Klägerin bei. Die Klägerin benötige immer die gleiche Art der Aufgabenstellung/Anweisung/Wortwahl, sonst sei sie irritiert und wisse nicht genau, was sie machen soll. Variationen in der Wortwahl seien für sie schwer zu verstehen. K. L. „übersetze“ die Aufgabenstellungen in einfache Sprache, damit die Klägerin diese verstehe. K. L. wiederhole und modifiziere die Aufgabenstellungen auf Nachfrage der Klägerin. Die Klägerin benötige bei den für sie ausgearbeiteten Aufgabenstellungen immer einen Startimpuls sowie sprachliche Unterstützung. Die Zahl 173 verstehe die Klägerin zum Beispiel. Die Zahl 73 verstehe die Klägerin hingegen nicht. Stattdessen höre sie die Zahl 370. Die Klägerin benötige zum Lernen eine kontinuierliche Umgebung. Veränderungen irritierten sie. K. L. trage zur Kontinuität im Umfeld bei. Organisatorische Veränderungen wie unverhoffte Vertretungen und Raumwechsel fange sie auf. K. L. überprüfe die Eintragungen im Hausaufgabenheft und tätige, wenn nötig, Ergänzungen. Auf die Beschwerde des Beklagten ist der Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 – L 8 SO 69/17 B ER – abgelehnt worden. Mit Entwicklungsbericht für das Schuljahr 2017/2018 vom 7. Mai 2018 hat die Schulleiterin der Evangelischen Gesamtschule ... mitgeteilt, die Klägerin frage im Unterricht nur sehr selten von sich aus nach. Arbeitsanweisungen würden für sie modifiziert erstellt. Bei der Klägerin bestehe eine verkürzte Konzentrationsfähigkeit. Es falle der Klägerin schwer, Fragen mithilfe ihres inhaltlich vollständigen Hefters richtig zuzuordnen und zu beantworten sowie spezifische Inhalte aus Texten herauszuarbeiten. Bei der Orientierung im Lehrbuch wie auch bei ihrer Arbeit sei die Klägerin auf verschiedene Hilfestellungen angewiesen und müsse aktiv unterstützt werden. Bei Unklarheiten könne die Klägerin noch nicht gezielt nachfragen. Spontane Meinungsäußerungen bereiteten ihr große Schwierigkeiten. Aufgabenstellungen erfolgten in einfacher, kleinschrittiger Form. Die Arbeit mit dem Lehrbuch werde ebenfalls modifiziert durchgeführt. Durch Denkanstöße, mehrmalige zusätzliche Erläuterungen und wiederholte Erklärungen sei der Klägerin ein ergebnisorientiertes Arbeiten möglich. Die persönliche Orientierungsfähigkeit der Klägerin an für sie unbekannten Orten sei weniger ausgeprägt und bedürfe der Unterstützung Dritter. Es bestehe eine massive Rechenschwäche, weshalb die Klägerin im Zahlenraum bis 1.000 arbeite. Sie beherrsche weitestgehend die Addition und Subtraktion und erarbeite sich die Multiplikation und Division in der einmal wöchentlich stattfindenden Einzelrechentherapie. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 14. August 2018 ist für die Klägerin wegen einer Entwicklungsstörung ab 1. Januar 2017 ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt worden. Am 22. Mai 2018 hat die Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe für das Schuljahr 2018/2019 beantragt. Jenen Antrag hat der Landkreis W. mit Bescheid vom 2. Juli 2018 abgelehnt. Mit Schreiben ihrer Eltern vom 19. Juli 2018 hat die Klägerin Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019 hat der Beklagte den Widerspruch vom 19. Juli 2018 zurückgewiesen. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019 hat die Klägerin keine Klage erhoben. Am 26. September 2018 hat eine Hospitation des Beklagten zusammen mit einer Mitarbeiterin des Landkreises W. in der Schule der Klägerin stattgefunden. In einem Schreiben an den Landkreis W. vom 27. September 2018 hat der Beklagte ausgeführt, die Klägerin sei, nachdem sich die Mitarbeiterin des Beklagten und die Mitarbeiterin des Landkreises W. vorgestellt hätten, zu einer kleinen Mädchengruppe gelaufen, welche die Klägerin zu begrüßen schien. Umarmungen oder ein Handschlag hätten nicht beobachtet werden können. Nach Auskunft der Evangelischen Gesamtschule ... habe bei ca. zehn Kindern mit Handicap in der Schule bisher keine ausgebildete sonderpädagogische Fachkraft zur Verfügung gestanden, doch solle eine solche noch innerhalb der laufenden Woche tätig werden. In einem Pausengespräch habe die Klägerin geäußert, gern in die Schule zu gehen. Die Klassenkameraden seien nett. Es habe im gesamten Beobachtungszeitraum ein höfliches, kameradschaftliches Verhalten untereinander beobachtet werden können. In der Pause, als die Klägerin mitgebrachte Brote gegessen und Tee aus einer Thermoskanne getrunken habe, hätten alle Schüler an einem Tisch gesessen und sich unterhalten. Die Klägerin habe nicht außen vor gesessen. Die Klägerin habe – beispielsweise von ihren Freizeitaktivitäten – gut, verständlich und in kurzen Sätzen erzählt. Die Klägerin habe des Weiteren berichtet, aus der Grundschule noch Freunde zu haben. Sie würden sich manchmal gegenseitig besuchen. Auf gestellte Fragen habe die Klägerin adäquat geantwortet. Es habe geschienen, als überlege die Klägerin, bevor sie eine Antwort gab. Zu Beginn des Kunstunterrichtes sei die Klägerin zielsicher im Trupp der Klassenkameraden an ihren Platz im Klassenraum gelaufen und habe ihre Arbeitsmaterialien ohne Hilfe geordnet. Zu Hause vorbereitete Arbeitsmaterialien habe sie augenscheinlich kontrolliert. Auch in diesem Unterrichtsfach habe die Klägerin das vom Lehrer Gesagte aufmerksam verfolgt. Sie habe Fragen gestellt und mit Mitschülern kommuniziert. Mitschüler seien zum Arbeitsplatz der Klägerin gekommen und hätten mit der Klägerin gesprochen. Die Klägerin habe langsam, konzentriert und mit Freude gearbeitet. Ratlosigkeit oder Unmut hätten bei ihr nicht beobachtet werden können. Dies sei so auch von den Lehrern bestätigt worden. Der Umfang der von Fachärzten gesicherten intellektuellen Leistungseinschränkungen der Klägerin lasse im Ergebnis an der Teilhabe der Klägerin am gesellschaftlichen Leben, hier am Schulbesuch, nicht zweifeln. Der bei der Klägerin zweifelsfrei bestehende Hilfebedarf beschränke sich auf den sonderpädagogischen Förderbedarf. Jenen abzudecken, liege nicht in der Kompetenz der Eingliederungshilfe. Die Klägerin sei aufgrund ihres Handicaps von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht wesentlich ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schulbegleiters, der ihr den Schulbesuch überhaupt erst ermöglichen würde, seien zweifelsfrei nicht gegeben. Das MVZ des ... Klinikums D. hat in seinem ärztlichen Bericht vom 17. Oktober 2018 ausgeführt, es bestehe bei der Klägerin eine leichte Intelligenzminderung. Sowohl im Sprachverständnis als auch im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken erziele die Klägerin weit unterdurchschnittliche Ergebnisse. Die konzentrativen Parameter „Arbeitsgedächtnis“ und „Verarbeitungsgeschwindigkeit“ lägen ebenfalls im weit unterdurchschnittlichen Bereich. Es bestehe eine Entwicklungsverzögerung von rund sechs Jahren und vier Monaten. Um eine schulische Überschätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit und damit eine Überforderung der Klägerin zu verhindern, sei der Einsatz eines Schulbegleiters zu empfehlen. Die Klägerin sei motiviert und offen, brauche aber vor allem beim Aufgabenverständnis häufig noch Unterstützung, um die Aufgaben erledigen zu können. Auch bei Schwierigkeiten brauche sie jemanden, der sie zur Weiterarbeit motiviert. Aufgrund der bisherigen guten Förderung im häuslichen und schulischen Umfeld sowie der sozialen Integration innerhalb des aktuellen Klassenverbandes stehe der Inklusion in eine Gesamtschule mithilfe eines Schulbegleiters wenig entgegen. Im Entwicklungsbericht für die Zeit von August 2017 bis Oktober 2018 hat die Heilpädagogin G. ausgeführt, mit der Bewilligung einer Integrationshelferin hätten die für die Klägerin bestehenden Schwierigkeiten eingegrenzt werden können. Erfolgserlebnisse hätten sich für die Klägerin eingestellt, wenn sich Lehrkräfte auf ihren individuellen Lernrhythmus einstellten – insbesondere, wenn Aufgaben in ihrer Komplexität aufgehoben wurden und nacheinander kleinschrittige Arbeitsaufträge gestellt wurden. Rückschritte und immer größer werdende Defizite seien im Lesen von Texten und somit in der Verarbeitung dieser aufgetreten. Der Entwicklungsprozess der Klägerin sei nicht altersentsprechend, schreite aber in kleinen Etappen voran. Seit dem 1. November 2018 ist für die Klägerin der Pflegegrad 2 anerkannt. Mit Lernstand-Bericht vom 20. November 2018 hat das Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche (ZTR) mitgeteilt, bei der Klägerin bestehe eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung. Zentrale Prozesse des Hörens und der Weiterleitung seien gestört. Betroffen sei auch das auditive Kurzzeitgedächtnis. Kurze Sätze würden problemlos verstanden. Bei langen Sätzen würden hingegen Teile vergessen und in der Folge der Sinn nicht erfasst. Dies sei vergleichbar mit einer fehlerhaften Weiterleitung mit Störgeräuschen beim Telefonieren. Die Sprache könne demnach nicht regelgerecht weiterverarbeitet und gespeichert werden. Ständige Wiederholungen und Übungen zum Erinnern bildeten die Grundlage für einen stetigen Kompetenzzuwachs. Es resultierten Lernschwierigkeiten aus der verzögerten Sprachentwicklung. Ohne personelle Unterstützung könne die Klägerin diesen Nachteil nicht kompensieren und bliebe zukünftig nicht nur von der Teilhabe an der sozialen Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Bearbeitung aller Lerninhalte bedürfe ständiger Wiederholung, Übung und Anwendung. Insoweit seien Merkmale autistischen Verhaltens auffällig geworden. Ohne die Gewährung der individuellen Unterstützung im Rahmen des Persönlichen Budgets sei es der Klägerin nicht möglich, im schulischen Kontext das erreichte Niveau zu halten oder zu erweitern. Der Kompetenzrückstand im anwendbaren mathematischen Wissen betrage ca. mindestens drei Jahre. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2019 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, der Landkreis W. habe unter dem 5. Juli 2018 für den Zeitraum vom 4. Januar 2018 bis 4. Mai 2018 die gewährten Kosten der Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Höhe von 7.402,20 € zurückgefordert. Der Landkreis W. sei indes gebeten worden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, sodass bisher keine Zahlungen erfolgt seien. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 4. April 2019 ist für die Klägerin ab 12. November 2018 ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt worden. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 2. Oktober 2019 hat die Klägerin das Klagebegehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Die Klägerin meint, es bestehe insbesondere Wiederholungsgefahr, weil sie immer wieder Antragsablehnungen erhalte. Der Beklagte stelle auch weiterhin in Abrede, dass sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gehöre. Zudem bestehe ein Rehabilitationsinteresse. Der Verwaltungsakt, die dazu gemachten Ausführungen und die Vollziehung hätten eine herabsetzende Wirkung. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2017 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2020 hat der Beklagte mitgeteilt, er stimme der Klageänderung nicht zu. Der Beklagte meint, es fehle an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Kostenübernahme für einen Integrationshelfer sei für das Schuljahr 2018/2019 bestandskräftig abgelehnt worden. Für das Schuljahr 2019/2020 sei kein Antrag auf Kostenübernahme für einen Integrationshelfer gestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Akte S 10 SO 43/17 ER ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.