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Urteil

S 13 AS 3174/12

SG Dessau-Roßlau 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2015:0414.S13AS3174.12.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 50 % zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 50 % zu erstatten. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 begehrt. Es handelt sich insoweit um eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese ist auch begründet, denn der Bescheid vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 einen „Überprüfungsantrag“ der Klägerin vom 21.07.2011 abgelehnt. Das ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nicht vorlagen. Nach der Rechtsprechung des BSG zum sog. Meistbegünstigungsprinzip sind nicht nur im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren gestellte Anträge bzw. Rechtsbehelfe ohne Bindung an den Wortlaut nach dem wirklichen Willen des Antragstellers auszulegen. Insbesondere ist derjenige Rechtsbehelf gegen denjenigen Verwaltungsakt als eingelegt anzusehen, der nach Lage der Sache in Betracht kommt und Erfolg versprechen kann; auf diese Weise wird i. S. des § 2 Abs. 2 SGB X sichergestellt, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10.11.2011, Az. B 8 SO 18/10 R, m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Schreiben der Klägerin vom 21.07.2011 nach Auffassung der Kammer nicht als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten, sondern vielmehr als Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.06.2011 auszulegen. Das Schreiben ist zwar mit der Überschrift „Antrag auf Überprüfung“ versehen, und auch im Text beantragt die Klägerin wörtlich eine „Überprüfung des [bereits in der Betreffzeile genannten] Bescheides vom 23.06.2011 nach § 44 SGB X“. Daran wird aber zugleich deutlich, dass das Begehren der Klägerin auf Überprüfung in der Sache sich nicht auf die für die Zeiträume Mai 2008 bis Oktober 2009 und Mai bis Oktober 2010 ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide, sondern vielmehr auf den Bescheid des Beklagten vom 23.06.2011 bezieht, welcher in Ausführung der in den Verfahren S 15 AS 593/09, S 15 AS 3872/09, S 15 AS 1695/09, S 15 AS 1393/09 und S 15 AS 2794/10 geschlossenen Vergleiche ergangen ist. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 23.06.2011 handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X, der bei Eingang des Schreibens der Klägerin vom 21.07.2011 noch nicht bestandskräftig war. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Das Schreiben des Beklagten vom 23.06.2011 ist in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vom 18.04.2011 ergangen. Derartige Ausführungsbescheide treffen grundsätzlich keine Regelung i. S. v. § 31 Satz 1 SGB X, soweit die Behörde nur der im Urteil oder Vergleich auferlegten Verpflichtung entspricht (BSG, Urteil vom 18.09.2003, Az. B 9 V 82/02 B; Engelmann in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl., § 31 Rn. 30). Denn in diesen Fällen liegt in dem Ausführungsbescheid keine eigenständige Regelung hinsichtlich des Urteils- oder Vergleichsgegenstandes, vielmehr ergibt sich die verbindliche Rechtsfolge bereits aus dem Urteil oder dem Vergleich selbst. Etwas anderes gilt aber, wenn das Urteil bzw. der Vergleich für den Leistungsanspruch zu unbestimmt ist und zur Feststellung der Leistungshöhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakt erforderlich ist (BSG, Urteil vom 18.09.2003, Az. B 9 V 82/02 B; Engelmann in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl., § 31 Rn. 30). Das ist vorliegend der Fall. In dem Vergleich vom 18.04.2011 wird der Beklagte lediglich zur Neuberechnung unter Berücksichtigung der in den betreffenden Klageverfahren eingereichten Unterlagen zu den Unterkunfts- und Heizkosten verpflichtet. Der Vergleich trifft keine verbindliche Regelung zur Leistungshöhe in den streitigen Zeiträumen. Zur Bestimmung des Leistungsanspruchs ist daher noch eine eigenständige Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes erforderlich. Damit wird für den streitigen Zeitraum der Leistungsanspruch nicht neu festgesetzt. Dementsprechend ist die Feststellung in dem Ausführungsbescheid vom 23.06.2011, wonach sich für den Zeitraum 01.05.2008 bis 31.10.2009 und 01.05.2010 bis 31.10.2010 kein höherer Leistungsanspruch errechnet habe, als Regelung nach Art eines Verwaltungsaktes anzusehen. Zweifel an dem Regelungscharakter ergeben sich auch nicht daraus, dass in dem Bescheid vom 23.06.2011 der Leistungsanspruch für die genannten Zeiträume nicht einzeln beziffert wird. Die Aussage, dass es bei den bereits bewilligten und ausgezahlten Leistungen verbleibe, macht das Schreiben vom 23.06.2011 nicht etwa zu einer wiederholenden Verfügung. Wiederholt die Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, so setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (vgl. Engelmann in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl., § 31 Rn. 32). In dem Bescheid vom 23.06.2011 sollte aber nicht lediglich die Verfügung zur Leistungsbewilligung für die betreffenden Zeiträume wiederholt werden. Vielmehr heißt es in dem Bescheid, dass eine Neuberechnung erfolgt sei, die zu geringeren Leistungsansprüchen geführt habe. Der Bescheid ist also nach einer erneuten sachlichen Prüfung ergangen; es handelt sich mithin um einen sog. Zweitbescheid, der den Rechtsweg wieder eröffnet (vgl. Engelmann in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 31 Rn. 31). Der Bescheid vom 23.06.2011 war bei Eingang des Schreibens der Klägerin vom 21.07.2011 am 25.07.2011 noch nicht bestandskräftig. Dabei braucht nicht näher untersucht zu werden, ob unter Berücksichtigung der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 abgelaufen war oder nicht. Denn der Bescheid vom 23.06.2011 war jedenfalls nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, weshalb gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist galt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bescheid vom 23.06.2011 mithin bei Eingang des Schreibens der Klägerin vom 21.07.2011 noch nicht bindend war, ist das Schreiben der Klägerin in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes als Widerspruch und nicht als Überprüfungsantrag auszulegen. Denn der Widerspruch ist der Rechtsbehelf, der nach Lage der Sache am meisten Erfolg verspricht. Dabei kann offen bleiben, ob im Fall eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsaktes für den Betroffenen die Regelungen zum Widerspruchs- und Klageverfahren generell vorgehen und daher eine Anwendung von § 44 SGB X nur für die Behörde in Betracht kommt (so Waschull in: LPK-SGB X, Rn. 12 vor § 44 und § 44 Rn. 8, jeweils m. w. N.). Bei noch offener Rechtsbehelfsfrist ist jedenfalls – insbesondere bei einem nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Betroffenen – regelmäßig davon auszugehen, dass sein Begehren auf Überprüfung der Sache ein Widerspruch ist (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.05.2010, Az. L 19 R 577/07; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGB X, § 84 Rn. 2, m. w. N.). Vorliegend entspricht es der Interessenlage der Klägerin, voll umfänglich den Ausgangsbescheid vom 23.06.2011 überprüfen zu lassen und nicht den Grenzen des § 44 SGB X zu unterwerfen. Denn die Klägerin begehrt eine nochmalige Neuberechnung für die vom Bescheid vom 23.06.2011 erfassten Zeiträume 01.05.2008 bis 31.10.2009 und 01.05.2010 bis 31.10.2010. Im Fall eines Verfahrens nach § 44 SGB X wäre insbesondere eine Überprüfung der Neuberechnung für den Zeitraum 01.05.2008 bis 31.10.2009 bereits aufgrund der Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 SGB II ausgeschlossen, während bei einem Widerspruch auch die Neuberechnung für diesen Zeitraum überprüft werden kann. Nachdem der Beklagte mithin zu Unrecht ein Verfahren gemäß § 44 SGB X angenommen hat, war der Bescheid vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 aufzuheben, da er die Klägerin in ihrem Recht auf vollumfängliche Prüfung verletzt. Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2011 zu verurteilen, ihr für die Zeiträume 01.05.2008 bis 31.10.2009 und 01.05.2010 bis 31.10.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hat die Klage keinen Erfolg. Denn hinsichtlich des Bescheides vom 23.06.2011 ist der mit Schreiben vom 21.07.2011 erhobene Widerspruch der Klägerin noch immer offen; ein Widerspruchsbescheid ist insoweit nicht ergangen. Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Vorverfahrens kommt nicht in Betracht, weil der Bescheid vom 23.06.2011 überhaupt nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens ist. Die vorliegende Klage richtet sich ausschließlich gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012. Zwar ist Gegenstand dieses Bescheides die Überprüfung des Bescheids vom 23.06.2011. Dies ändert aber nichts daran, dass gegen den Bescheid vom 23.06.2011 unmittelbar keine Klage rechtshängig gemacht worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten war eine Quotelung vorzunehmen. Streitig ist ein Bescheid des Beklagten, mit dem dieser einen Überprüfungsantrag der Klägerin abgelehnt hat. Die 1960 geborene Klägerin steht gemeinsam mit ihrem Ehemann, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, als Bedarfsgemeinschaft beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie führte und führt beim Sozialgericht Dessau-Roßlau zahlreiche Klageverfahren, in denen sie die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrte. In den Verfahren S 15 AS 593/09, S 15 AS 3872/09, S 15 AS 1695/09 und S 15 AS 1393/09 war die Höhe der Leistungsbewilligung für die Zeiträume Mai 2008 bis Oktober 2009 und streitig. Im Verfahren S 15 AS 2974/10 begehrte die Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum Mai bis Oktober 2010. Dabei machte sie geltend, ihr stünden statt der vom Beklagten berücksichtigten Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 287,51 € nach der Verwaltungsvorschrift des Landkreises W. Unterkunftskosten in Höhe von 424,00 € und Heizkosten in Höhe von 112,80 € zu. Darüber hinaus habe der Beklagte bei der Bereinigung ihres Erwerbseinkommens Fahrtkosten in Höhe von 150,00 € sowie die Beiträge zur Kfz- Haftpflichtversicherung nicht abgesetzt. In der nichtöffentlichen Sitzung am 18.04.2011 wurde zur Beendigung der Verfahren S 15 AS 593/09, S 15 AS 3872/09, S 15 AS 1695/09, S 15 AS 1393/09 und S 15 AS 2794/10 ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte unter Ziffer 2 verpflichtete, „den Leistungsanspruch der Kläger unter Berücksichtigung der in den Klageverfahren eingereichten Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung binnen 8 Wochen neu zu berechnen“. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23.06.2011 unter Bezugnahme auf die sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 15 AS 593/09, S 15 AS 3872/09, S 15 AS 1695/09, S 15 AS 1393/09 und S 15 AS 2794/09 mit, dass entsprechend dem Vergleich vom 18.04.2011 eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs für die Zeiträume 01.05.2008 bis 31.10.2009 und 01.05.2010 bis 31.10.2010 erfolgt sei. Der Schwerpunkt der Neuberechnung habe hierbei auf den Kosten der Unterkunft und den in diesem Zusammenhang im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen gelegen. Die Neuberechnung habe jedoch keinen höheren, sondern für die kompletten obigen Zeiträume einen geringeren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ergeben. Somit müsse es bei den bisher bewilligten und ausgezahlten Leistungen verbleiben. Das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben endet mit dem Satz: „Der Bescheid ergeht in Ausführung des Vergleichs vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 18.04.2011 (Zeichen siehe Betreff).“ Mit Schreiben vom 21.07.2011, welches am 25.07.2011 beim Beklagten einging und die Überschrift „Antrag auf Überprüfung“ enthielt, beantragte die Klägerin „die Überprüfung des o. g. Bescheides vom 23.06.2011 entsprechend § 44 SGB X“. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Da die Berechnungsbögen fehlen, gehe ich davon aus, dass keine Neuberechnung stattgefunden hat. Ich kann so nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage Sie berechnet haben und muss von vorsätzlicher falscher Berechnung und mutwilligem Verschleppen des Verfahrens ausgehen“. In der Betreffzeile des Schreibens sind die Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau S 15 AS 593/09, S 15 AS 3872/09, S 15 AS 1695/09, S 15 AS 1393/09 und S 15 AS 2794/10 sowie der Bescheid des Beklagten vom 23.06.2011 aufgeführt. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.01.2012 den Überprüfungsantrag der Klägerin in Bezug auf den Bescheid vom 23.06.2011 ab. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgebracht, die nicht bereits bei der ursprünglichen Entscheidung berücksichtigt worden seien. Es habe sich kein höherer Anspruch errechnet, sodass es bei den bereits bewilligten und ausgezahlten Kosten der Unterkunft verbleibe. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 24.01.2012, beim Beklagten eingegangen am 27.01.2012, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, ohne Berechnungsbögen könne sie nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage die Neuberechnung erfolgt sei. Dementsprechend könne sie auch keine neuen Tatsachen vorbringen. Sie erwarte umgehend eine Nachberechnung zu dem im Überprüfungsantrag genannten Aktenzeichen und eine sofortige Nachzahlung der fehlenden Kosten der Unterkunft für diese Zeiträume. Nach der Verwaltungsvorschrift des Landkreises W. stünden ihr monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 424,00 € zu. Dies sei ihm Rahmen der Neuberechnung nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 als unbegründet zurück. Soweit die Klägerin die rückwirkende Überprüfung des Ausführungsbescheides vom 23.06.2011 für den Zeitraum 01.05.2008 bis 31.10.2009 beantrage, habe der Antrag bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Zeitraum außerhalb der Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 SGB II liege. Da die Klägerin nichts vorgebracht habe, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte, sei hinsichtlich des Zeitraums 01.05.2008 bis 31.10.2010 eine sachliche Prüfung zu Recht abgelehnt worden. Die Klägerin hat dagegen am 27.12.2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2011 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeiträume 01.05.2008 bis 31.10.2009 und 01.05.2010 bis 31.10.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Antrag der Klägerin vom 21.07.2011 habe nicht den Mindestanforderungen an die Einleitung eines Zugunstenverfahrens entsprochen, da die zu überprüfenden Bescheide nicht konkret benannt worden seien. Bei dem Schreiben vom 23.06.2011 handle es sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, sondern allenfalls um eine wiederholende Verfügung der ursprünglichen Leistungsbewilligung. Dem Vergleichstext vom 18.04.2011 sei nicht zu entnehmen, dass hier beabsichtigt gewesen sei, nochmals rechtsmittelfähige Bescheide in die Welt zu setzen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.