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Urteil

S 14 AS 913/14

SG Dessau-Roßlau 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2018:0808.S14AS913.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zulässige – insbesondere statthafte – Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide, insbesondere der letztlich maßgebliche (endgültige) Festsetzungsbescheid vom 2. April 2014, der schon wegen § 96 SGG Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden ist, sind rechtmäßig; die Klägerin wird hierdurch nicht beschwert bzw. in ihren Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). 1. Streitgegenständlich ist vorliegend der Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014. Denn auf diesen Zeitraum bezog sich der von den Klägern im vorliegenden Verfahren erstmals angegriffene Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2013. Die Klägerin machte mit der angekündigten Antragstellung auch ausdrücklich jenen Zeitraum zum Gegenstand der Klage, für den sie mit dem Klageerhebungsschriftsatz (höhere) SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014 begehrte. Zwar enthielt der letztlich ergangene und maßgebliche Festsetzungsbescheid vom 2. April 2014 auch Regelungen für November 2013. Wegen des konkreten Klagebegehrens gemäß Klageschriftsatz vom 11. April 2014 konnten indes nur die Bewilligungsmonate Dezember 2013 bis April 2014 gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens werden. Denn die diesbezüglichen Bescheide sind – wegen der einzelnen Bewilligungsmonate – teilbare Verwaltungsakte. Insoweit kommt – in Abhängigkeit vom Gegenstand der Klage einerseits und vom Umfang des Regelungsgehalts des neuen Verwaltungsakts andererseits – eine teilweise Einbeziehung in Betracht (vgl. auch Landessozialgericht [LSG], Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2013 – L 9 KR 294/11). Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Da somit hinsichtlich des endgültigen Festsetzungsbescheides der Monat November 2013 nicht zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden ist, stand der Klägerin konsequenterweise die Möglichkeit offen, insoweit („gesondert“) den einschlägigen Rechtsbehelf gegen die Höhe der Bewilligung für diesen einen Monat zu erheben. Ihr musste daher von Rechts wegen kein Nachteil entstehen durch die unterschiedliche zeitliche „Reichweite“ der Bescheide vom 19. Dezember 2013 einerseits und vom 2. April 2014 andererseits. Die Klägerin hat demgemäß in der mündlichen Verhandlung zutreffenderweise auch ausdrücklich einen Antrag „lediglich“ für die Bewilligungsmonate Dezember 2013 bis April 2014 gestellt. 2. In der Sache wendet sich die Klägerin primär gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin P. durch den Beklagten. Im Hinblick darauf, dass sowohl die Klägerin als auch die Zeugin P. während aller hier verfahrensgegenständlichen Bewilligungsmonate jeweils Einkommen in identischer Höhe erzielt haben (165,00 bzw. 162,00 €), wirkt sich die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Bedarfsgemeinschaft im Ergebnis faktisch zwar nicht auf das letztlich zu berücksichtigende Einkommen aus. Auswirkungen hat diese Frage jedoch zunächst in Bezug auf die Höhe des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II (382,00 oder 345,00 € bzw. 391,00 oder 353,00 € – monatliche Differenz für eine Leistungsempfängerin: 37,00 bzw. 38,00 €). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf der Grundlage seiner Richtlinie zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld ab Dezember 2013 (in unterschiedlicher Ausgestaltung für Dezember 2013 bis Februar 2014 einerseits sowie für März/April 2014 andererseits) die als angemessen anerkannten und von ihm übernommenen Kosten im Vergleich zu den tatsächlichen KdU „gekürzt“ hat, und zwar (zumindest für März und April 2014) auf Grundlage der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach der gemäß der Richtlinie für einen 2-Personen-Haushalt maßgeblichen Bestimmungen. Soweit die Klägerin und die Zeugin P. jeweils als „Einzelhaushalt“ im Sinne der Richtlinie zu betrachten wären, wären hingegen nach den diesbezüglichen Tabellenwerten des Landkreises für beide jeweils die vollständigen KdU zu übernehmen. Gemäß der von ihm angenommenen Bedarfsgemeinschaft bringt der Beklagte für die Klägerin und die Zeugin P. KdU in Höhe von 580,00 € in Ansatz („kalte Kosten“ aus Grundmiete und „kalten“ Nebenkosten: 486,00 €; Heizkosten: 94,00 €). Diese werden von Dezember 2013 bis Februar 2014 auf 512,20 € „gekürzt“, woraus sich für beide Betroffenen ein Differenzbetrag von je 33,90 € (für beide zusammen also von 67,80 €) ergibt. Im März und April 2014 berücksichtigte der Beklagte sodann nur noch KdU in Höhe von 478,20 €, wodurch sich die „Unterdeckung“ auf je 50,90 € erhöht. Mithin streiten die Beteiligten um monatliche Differenzbeträge, die sich aus dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ergeben, in Höhe von 70,90 € (Dezember 2013), je 71,90 € (Januar und Februar 2014) bzw. je 88,90 € (März und April 2014). Hieraus ergibt sich sodann der streitgegenständliche Betrag in Höhe von insgesamt 392,50 € gemäß dem klägerischen Antrag in der mündlichen Verhandlung. 3. Die Klägerin war im hier maßgeblichen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach §§ 7 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze noch nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie war auch erwerbsfähig. Sie verfügte nicht über ein (vollständig) bedarfsdeckendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II. 4. Die Klägerin bildet mit der Zeugin P. eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c), Abs. 3a SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört danach (als Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II Nr. 1 SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Nach Nr. 4 gilt dies auch dann, wenn Partner befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes (Abs. 3a), dessen fehlende Widerlegung (bzw. sogar dessen Bestätigung) und mithin schließlich das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Abs. 3 Nr. 3 lit. c) ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau der umfassenden Würdigung des Akteninhalts und des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. Zunächst geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin und die Zeugin P. als Partnerinnen (länger als ein Jahr) in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben (also nicht lediglich zusammenwohnen), so dass ein Einstandswille nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vermutet wird. a) Zwischen der Klägerin und der Zeugin P. besteht eine (gleichgeschlechtliche) Partnerschaft. aa) Dies folgt zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus der Aussage der Zeugin U., der Tochter der Zeugin P.. Die Zeugin U. hat glaubhaft ausgeführt, dass sich ihre Mutter von ihrer damaligen eingetragenen Lebenspartnerin, Frau M., getrennt hat, und zwar im Hinblick auf das „Näherkommen“ zwischen der Klägerin und der Zeugin P., welches dann 2004 oder 2005 auch zum erstmaligen Zusammenzug in W. geführt habe. Für die Zeugin sei es „eigentlich von vornherein klar“ gewesen, „dass es eine paarige Beziehung war“. Sie verweist insoweit auf Umstände wie „zusammen im Bett schlafen“ und einen gemeinsamen Urlaub mit „küssen, kuscheln, Zärtlichkeiten austauschen und eben das gemeinsam im Bett liegen“. Dies spricht für eine partnerschaftliche Beziehung, die von einer gewissen Ausschließlichkeit geprägt ist und keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Die Kammer verkennt nicht, dass zwischen der Zeugin U. und ihrer Mutter, der Zeugin P., eine persönlich sehr distanzierte und angespannte Konstellation gegeben ist. So ergab sich aus der Aussage beider Zeuginnen, dass – außerhalb von „formalen Terminen“ (wie etwa dem hiesigen Gerichtstermin) – letztlich kein Kontakt besteht. So hat die Zeugin U. angegeben, ihre Mutter letztlich überhaupt nicht persönlich anzusprechen. Wenn sie über sie rede, spreche sie eigentlich über „T.“ (Vorname der Mutter) und füge die Formulierung „meine Mutter“ lediglich zur Erklärung hinterher, woraus sich ebenfalls eine ungewöhnliche persönliche Distanz im Rahmen einer Mutter-Tochter-Beziehung ableiten lässt. Solche Konstellationen zwischen engsten Verwandten sprechen nach allgemeiner Lebenserfahrung für tiefergreifende „Zerwürfnisse“, die typischerweise auch mit entsprechenden emotionalen Einstellungen verbunden sein dürften. In diesem Zusammenhang konstatiert die Kammer auch, dass die Zeugin P. – als weiteres Mitglied der vom Beklagten angenommenen Bedarfsgemeinschaft – ebenfalls ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und insofern das problematische Verhältnis zur Zeugin P. auch bei der Bewertung der Aussage der Zeugin U. mit zu berücksichtigen ist. Die Kammer hat jeder während der Vernehmung der Zeugin U. den Eindruck gewonnen, dass ihre Angaben insbesondere zum hier in Rede stehenden Kernthema einer partnerschaftlichen Beziehung glaubhaft sind. Dafür spricht auch, dass die grundsätzliche Tendenz der Aussage mit derjenigen übereinstimmt, die die Zeugin U. bereits im Jahr 2013 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 19 AS 1575/13 ER getätigt hat. Darüber hinaus hat die Zeugin auch nicht etwa versucht, die Spannungen zwischen ihr und ihrer Mutter zu relativieren oder gar zu verschweigen, obgleich ihr bewusst gewesen sein muss, dass das problematische persönliche Verhältnis zur Zeugin P. auf die Würdigung ihrer Aussage Einfluss haben kann. Die diesbezügliche Offenheit spricht zur Überzeugung der Kammer insgesamt dafür, dass den Angaben der Zeugin U. insbesondere in den hier relevanten Kernpunkten zum Bestehen einer Partnerschaft gefolgt werden kann. Auf Seiten der Zeugin U. waren mit der Aussage bzw. der Frage des Bestehens einer Partnerschaft zwischen der Klägerin und der Zeugin P. zumindest auch keine eigenen wirtschaftlichen Interessen gegeben. Der Überzeugungsbildung der Kammer insbesondere auf Basis der Aussage der Zeugin U. steht auch nicht entgegen, dass seit längerer Zeit kein wirklich persönlicher Kontakt mehr besteht. Denn die Zeugin konnte gerade zu der Zeit der Begründung der Partnerschaft nachvollziehbare Angaben machen. Zu dieser Zeit war sie zwar auch schon oft bei der Großmutter, hat sich „aber immer auch bei der Mutter aufgehalten“. So konnte sie auch anschaulich über einen gemeinsamen Tunesien-Urlaub aus der Anfangszeit der auch von der Kammer angenommenen Beziehung zwischen der Klägerin und der Zeugin P. berichten, vor allem über die dabei von ihr wahrgenommene Beziehung zwischen den beiden Personen. Die Verschlechterung des Verhältnisses zu Mutter beruhte dann offenbar gerade wesentlich darauf, dass die Zeugin auf „zwischenmenschlicher Ebene“ mit der Klägerin (anders als mit früheren Partnerinnen der Zeugin P.) kein gutes oder zumindest „neutrales“ Verhältnis aufbauen konnte. Zur Herausbildung der besonders ausgeprägten Distanz kam es mithin letztlich erst nach dem Zustandekommen der hier in Rede stehenden Partnerschaft. Die Zeugin U. konnte sogar angeben, dass die Trennung ihrer Mutter von der früheren Partnerin (Frau M.) gerade auch mit dem Kennenlernen und „Näherkommen“ in Bezug auf die Klägerin zusammengehangen habe. Über die hier maßgeblichen Umstände konnte die Zeugin U. also trotz der inzwischen gegebenen Distanz zu ihrer Mutter ergiebige und substantiierte Angaben machen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht zur Überzeugung der Kammer auch, dass sich diese mit den sonstigen vorliegenden Indizien ohne Weiteres in Übereinstimmung bringen lässt. So mögen die von der Klägerin angegebenen Gründe für das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft (etwa aufgrund der Herkunft aus einer großen Familie und Kostenminimierung) zwar durchaus ein zumindest zeitweises Zusammenwohnen in einer bestimmten Wohnung mit Personen, mit denen keine Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) besteht, grundsätzlich erklären können. Dass aber eine bloße Wohngemeinschaft gleich zweimal gemeinsam umzieht (wie sich nach dem Verständnis der Kammer auch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung; vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift ergibt), erschiene zur Überzeugung der Kammer nach allgemeiner Lebenserfahrung indes jedenfalls als ungewöhnlich. Hinzu kommt die lange Dauer des „gemeinsamen Wohnens“ seit (nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung) mindestens 2006. Wenn außerdem die Klägerin und die Zeugin P. grundsätzlich gemeinsam in den Urlaub fahren, spricht auch die Beteiligung sonstiger Personen an den Urlaubsreisen nicht gegen eine Partnerschaft. Insoweit ist aus hiesiger Sicht auch die frühere Urlaubsreise nach Tunesien zu berücksichtigen, die allein von der Klägerin, der Zeugin P. und der Tochter der Zeugin P. (Zeugin U.) unternommen wurde. Die Kammer hat in die Würdigung auch weitere Umstände einbezogen, wie das Kfz-Kennzeichen mit den Initialen der Vornamen der Klägerin und der Zeugin P. und die Angabe gegenüber der Kfz-Versicherung bezüglich der Nutzung des Fahrzeuges. Die Begründung des Autokennzeichen eines 2010 auf die Zeugin P. zugelassenen Pkw mit einem schon Jahre zuvor („2004 oder 2005“) aufgegebenen väterlichen Betrieb ist für die Kammer nicht plausibel. Unabhängig von gegebenen oder mangelnden Möglichkeiten der Differenzierung der Angaben gegenüber der Fahrzeugversicherung wird aus der Nutzung des Fahrzeugs der Zeugin P. durch die Klägerin jedenfalls auch eine enge (wirtschaftliche) Verflechtung der beteiligten Personen deutlich. Die Zeugin P. ist Versicherungsnehmerin für das Kraftfahrzeug, womit ihr Schadensfreiheitsrabatt nach einem Unfall hochgestuft würde, ohne dass sie von der Klägerin – aufgrund deren angespannter finanzieller Situation – hierfür ohne Weiteres eine entsprechende Kompensation erwarten könnte. Weiterhin hat die Klägerin bestätigt, dass die Zeugin P. das Zimmer der Klägerin durchqueren müsse, wenn sie in die Küche der gemeinsam genutzten aktuellen Wohnung gelangen möchte. In der vorher genutzten Wohnung sei dies indes „noch separat“ gewesen. Dass sich zwei bloße Mitbewohnerinnen einer Wohngemeinschaft (WG) dafür entscheiden, eine bestehende klarere Trennung der Räume (ohne „Durchgangszimmer“) im Zusammenhang mit einem Umzug aufzugeben und stattdessen in eine Wohnung zu ziehen, in der das Zimmer eines Bewohners das „Durchgangszimmer“ auch für den anderen auf dem Weg zur Küche ist, ist aus Sicht der Kammer schwerlich nachvollziehbar. Es mögen zwar Gründe für den Auszug aus der früheren Wohnung gegeben gewesen sein. Dass man dann aber nicht eine Wohnung neu bezieht, die eine ähnliche „Abgrenzung“ der jeweiligen Privatsphären der einzelnen „WG-Bewohner“ ermöglichen würde, wäre aus hiesiger Sicht eher lebensfremd. Bei einem nicht-partnerschaftlichen (bloßen) Zusammenwohnen würde sich der Umstand eines solchen „Durchgangszimmers“ jedenfalls als erhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre des Bewohners dieses „Durchgangszimmers“ darstellen. Innerhalb einer festen Partnerschaft kommt hingegen der Thematik einer klaren Abgrenzung der Privatsphären der Beteiligten gerade nicht in derselben Weise wie innerhalb einer WG Bedeutung zu. Dass man zu einer solchen Konstellation mit „Durchgangszimmer“ innerhalb einer Partnerschaft bereit ist, ist daher ohne Weiteres nachzuvollziehen. Die Kammer erkennt an, dass die klägerische Argumentation in diesen Zusammenhängen zwar insoweit nachvollzogen werden kann, als jedes der hier aufgeführten Indizien (mehrfache gemeinsame Umzüge, lange Dauer des gemeinsamen Wohnens, Durchgangszimmer, Urlaube, Kfz-Kennzeichen, Angaben gegenüber der Kfz-Versicherung, unentgeltliche Nutzung des PKW der Zeugin P. durch die Klägerin) für sich betrachtet noch nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer Partnerschaft schließen lassen muss. In der Summe verdichten sich diese Indizien zur Überzeugung der Kammer aber zu einem entsprechenden Gesamtbild. Dieses Gesamtbild korrespondiert dann wiederum mit den Angaben der Zeugin U.. Diese Gesamtwürdigung führt zu einer entsprechenden Überzeugungsbildung der Kammer. Die Angaben der Zeugin P., deren Interessen durch die Frage der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft direkt berührt werden, lassen sich nach Auffassung der Kammer indes nicht in einer der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden überzeugenden Weise mit der Summe der oben aufgeführten Indizien in Einklang bringen und konnten daher nicht zu einer diesbezüglichen Überzeugungsbildung führen. Die Aussage der Zeugin P. war für die Kammer daneben auch deshalb nicht überzeugend, weil sie – anders als die Klägerin selbst – eine klare Abgrenzung von Fächern selbst im Kühlschrank angegeben hat. Dies erschiene aus Sicht der Kammer aber selbst bei einer „bloßen“ WG als eher ungewöhnlich und lebensfremd, zumal dann, wenn diese schon so lange bestünde. Gerade weil, wie die Klägerin bestätigt hat, klar sei, „was jedem gehört“ erscheint eine so strikte Trennung etwa im Kühlschrank auch als wenig effizient und praktikabel, zumal die Belegung der einzelnen Ebenen im Kühlschrank üblicherweise nach anderen sachgerechten Kriterien erfolgt (wie etwa Größe, Art der Lebensmittel, Haltbarkeitsdatum usw.), die durch eine „streng personenbezogene“ Abgrenzung ohne zwingende Gründe konterkariert würden. Auch das darin wohl erkennbare Bemühen, eine Trennung der Sphären beider Personen innerhalb der gemeinsam genutzten Wohnung möglichst weitgehend erscheinen zu lassen (und zwar letztlich sogar über das wohl selbst in einer tatsächlichen WG übliche Maß hinaus), führt nach Einschätzung der Kammer dazu, dass die Aussage nicht geeignet ist, die zahlreichen anderen Umstände (s. o.) gewissermaßen „auszuhebeln“. Die Angaben der übrigen Zeuginnen waren letztlich unergiebig. Zwar sprachen die Ausführungen in der Zeugin R. zunächst für einen intensiveren persönlichen Kontakt mit der Klägerin und der Zeugin P.. Sie sei mit beiden Damen „schon jahrelang befreundet“. Die Zeugin P. kenne sie schon seit der Kindheit. Die Zeugin R. hat sodann aber angegeben, nicht zu wissen, „ob eine der beiden Frauen vorher schon mal mit einer anderen Frau in einer Paarbeziehung zusammengelebt“ habe. Zur Überzeugung der Kammer passt es nicht mit der Annahme einer wirklich engen Freundschaft, auf deren Grundlage die Zeugin ggf. substantiierte und ergiebige Angaben zu der konkreten persönlichen Konstellation beider Personen machen könnte, zusammen, dass die Zeugin R. noch nicht einmal wisse, ob eine der beiden Damen (also auch die Zeugin P.) „vorher schon mal mit einer anderen Frau in einer Paarbeziehung zusammengelebt“ habe, wenn die Zeugin P. doch sogar schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte. Die Nichtkenntnis eines so grundlegenden persönlichen Umstandes spricht in erheblichem Maße dagegen, dass die Zeugin R. tatsächlich in der Weise Einblick in die Lebenssituation insbesondere der Zeugin P. hätte, dass sie nunmehr hinreichend konkrete Tatsachen hierzu wiedergeben könnte. Insofern mag die Annahme, die Klägerin und die Zeugin P. seien „kein Paar“ zwar möglicherweise der subjektiven Bewertung der Zeugin entsprechen. Die Unkenntnis sogar einer früheren eingetragenen Lebenspartnerschaft macht indes deutlich, dass diese persönliche Bewertung der Zeugin aber jedenfalls nicht auf einer hinreichenden tatsächlichen Kenntnis der Lebensumstände der beiden Damen beruhen könnte. Entsprechendes gilt im Wesentlichen in Bezug auf die Aussage der Zeugin M.. Sie hat angegeben, sie wisse, dass die Klägerin mit Frau P. zusammenwohne, dass beide aber ihrer eigenen Mietverträge hätten. Wie sie die Klägerin kenne, gehe es ihr „bei dem Zusammenwohnen eigentlich um das Teilen der Miete“. Weiterhin hat sie ausgeführt, sie habe die Klägerin „etwa 1990 in der Disco kennengelernt“, beide seien dann „in einer Clique“ gewesen. Als die Zeugin 1994 ihren Mann kennengelernt habe, habe man sich aber „aus den Augen verloren“. Der Kontakt mit der Zeugin P. habe sich „eigentlich auf die Pizzalieferungen beschränkt“. Schon der Umstand, dass sich hieraus ergibt, dass der Kontakt schon seit 1994 nicht mehr besonders eng war, spricht dagegen, dass die Zeugin wirklich substantiierte Angaben zur näheren Lebenssituation der Klägerin machen kann. Zu Beginn ihrer Aussage zur Sache hat sie darüber hinaus sogar ausdrücklich angegeben, „zur jetzigen Lebenssituation von Frau S. und Frau P.“ nichts zu wissen, sie wisse „noch nicht mal, wo sie jetzt wohnen“. Hieraus resultiert, dass die Zeugin M. allenfalls eine subjektive Bewertung zur Frage einer Partnerschaft abgegeben haben kann, die aber jedenfalls nicht auf einer hinreichend konkreten Tatsachenkenntnis beruhen würde. Auch die Zeugin S. hat in Bezug auf die Klägerin und die Zeugin P. zwar angegeben, beide seien „keine Lebensgemeinschaft“. In der Regel sehe sie nur eine der beiden Damen. Wenn sie mal beide zusammen sehe, sei „da nichts, woraus man schließen könnte, sie seien ein Paar“. Die Zeugin hat aber auch angegeben, dass sie zwar wisse, dass beide Damen zusammenwohnten „als Wohngemeinschaft“. Sie kenne aber noch nicht mal die aktuelle Adresse. Sie kenne die Zeugin P. seit etwa 2000; seit wann sie Frau S. kenne, konnte sie nicht genauer angeben. Sie charakterisierte diese Bekanntschaft wie folgt: „Wir kennen uns eigentlich sporadisch bzw. sind sporadisch befreundet.“ Die Treffen (fünf- oder zehnmal im Jahr, aber mal auch über längere Zeit „Funkstille“) bedeuteten, dass „wir dann wirklich zufällig zusammentreffen“. Sie habe beide das letzte Mal besucht, als sie noch in Bobbau gewohnt hätten. Das sei schon „lange her“. Man verabrede sich nicht gezielt, sondern treffe sich „zum Beispiel mal in der Kaufhalle oder T. oder A. liefern die Pizza, wenn ich Pizza bestellt habe“. Vor diesem Hintergrund schildert auch die Zeugin S. zur Überzeugung der Kammer eine lediglich „sporadische“ Bekanntschaft bzw. Freundschaft, die noch nicht einmal konkrete Verabredungen beinhaltet, sondern allenfalls zu zufälligen Zusammentreffen im öffentlichen Raum führt. Daher ist hinsichtlich dieser Zeugin ebenfalls davon auszugehen, dass eine ggf. bestehende subjektive Einschätzung des Nichtbestehens einer „Lebensgemeinschaft“ nicht auf einer hinreichenden Tatsachenbasis bzw. -kenntnis beruhen kann. Um zum Bestehen einer „Lebensgemeinschaft“, die den engsten persönlichen Lebensbereich und den Kernbereich der eigenen Privat- und Intimsphäre betrifft, substantiierte Tatsachen angeben zu können, würde es zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls einer wesentlich intensiveren Verbindung der Zeugin mit der Klägerin und/oder der Zeugin P. bedürfen. Abgesehen von den Zeuginnen P. und U. erfolgte die Ladung der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeuginnen auf entsprechende Anregung der Klägerin. Es hat sich bei deren Vernehmung indes bestätigt, dass andere Personen (als die nach dem Gegenstand des hiesigen Verfahrens möglicherweise als Partnerin zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin gehörende Zeugin P. selbst sowie deren Tochter) keinen hinreichenden Einblick in den Kernbereich des Privatlebens der Klägerin haben. Insofern hat sich für die Kammer bestätigt, dass andere Personen keine hinreichend konkretisierten und substantiierten Angaben zu dem hier in Rede stehenden Beweisthema machen können. Dass die von der Klägerin selbst benannten Zeugen bzw. deren Aussagen hier keine geeigneten Beweismittel darstellen, hat sich im Übrigen nicht nur aus der Vernehmung der Zeuginnen R., M. und S. ergeben. Vielmehr spricht dafür auch der Umstand, dass die ursprünglich vorgesehenen Ladungen an die Mehrzahl der von Klägerseite benannten und vom Gericht wegen ihres Wohnsitzes zumindest im „Heimatlandkreis“ der Klägerin geladenen Zeugen noch nicht einmal unter den von der Klägerin benannten Anschriften zugestellt werden konnten. Wenn aber die Klägerin (bzw. die Zeugin P.) noch nicht einmal die aktuellen Anschriften dieser Personen kennen, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese zu der Klägerin nicht in einem Verhältnis stehen können, welches ihnen eine ergiebige Aussage zu Fragen des Kernbereichs der privaten Lebensführung ermöglichen würde. Dies wird darüber hinaus bestätigt durch die Mitteilung der von Klägerseite als Zeugin benannten T. vom 12. Juli 2018 in Reaktion auf die ursprüngliche Ladung des Gerichts. Frau T. hat in dem Schreiben mitgeteilt, dass sie „keine Aussage zur Lebenssituation der Frau S. oder P. machen“ könne. Es bestehe kein Kontakt zu beiden. Sie wisse nicht, wo beide wohnten oder (sonst) privates. Man treffe sich lediglich „mal beim Einkaufen“ oder „wenn eine Pizza geliefert“ werde. Auch der Umstand, dass der unter seiner tatsächlichen Anschrift konkret als Zeuge benannte A. offenbar noch nicht einmal die Person war, die die Klägerin an sich „gemeint“ hatte, verdeutlicht, dass die Klägerin insoweit lediglich eine Vielzahl von lediglich eher flüchtigen Bekannten benannt hat, die zu den hier in Rede stehenden Fragen des Kernbereiches der persönlichen Lebensführung der Klägerin keine ergiebigen Aussagen machen können. Vor diesem Hintergrund besteht zur Überzeugung der Kammer wegen evidenter Ungeeignetheit diesbezüglicher Beweismittel keine Veranlassung, die von der Klägerin unter unrichtigen bzw. jedenfalls nicht mehr aktuellen Adressen benannten Personen (aus dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld) als Zeugen zu hören. Dies gilt ebenso für die übrigen benannten Zeugen, die mit entfernteren Wohnorten angegeben und von der Kammer ohnehin nicht geladen worden waren. Abgesehen davon hat nach Durchführung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung auch die Klägerseite nicht etwa eine aus ihrer Sicht ggf. erforderliche Vernehmung weiterer Zeugen geltend gemacht, sondern vielmehr den Sachantrag gestellt. Die Klägerin hatte sich auch nicht dagegen gewandt, dass die Kammer mit Schreiben vom 28. Juni 2018 auf die Ladung lediglich der mit Anschrift benannten Personen aus dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld als Zeugen hingewiesen hat. Ebenso wenig erfolgte eine Reaktion auf die Mitteilung des Gerichts vom 4. Juli 2018, dass Zeugenladungen an die in dem Schreiben im Einzelnen bezeichneten Personen unter den von Klägerseite angegebenen Anschriften nicht zugestellt werden konnten, obwohl das Gericht klargestellt hat, dass möglichst umgehend aktuelle ladungsfähige Anschriften mitzuteilen wären, soweit eine Vernehmung im Termin vom 8. August 2018 erfolgen solle. Selbst soweit jede einzelne Benennung in der Anlage zum Schriftsatz vom 31. Mai 2018 (Blatt 198 der Gerichtsakte) als konkreter „Beweisantrag“ auszulegen wäre, hätte die Klägerseite jedenfalls spätestens mit der (uneingeschränkten und unbedingten) Stellung des Sachantrages zum Ende der mündlichen Verhandlung hiervon konkludent Abstand genommen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich darüber hinaus bereits, dass weitere Zeugenvernehmungen auch nicht von Amts wegen (im Rahmen der Amtsermittlung) in Betracht gekommen sind. bb) Weiterhin besteht zwischen der Klägerin und der Zeugin P. auch die rechtlich zulässige Möglichkeit der Begründung einer Lebenspartnerschaft (bzw. nunmehr auch einer Ehe), da die frühere Lebenspartnerschaft zwischen der Zeugin P. und Frau M. aufgehoben worden war (§§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Variante 3, 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – Lebenspartnerschaftsgesetz). c) Die Klägerin und die Zeugin P. leben auch in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Zwischen ihnen besteht eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Sie leben nach Angaben der Klägerin mindestens seit 2006 in gemeinsamen Wohnungen (einschließlich gemeinsamer Umzüge). Zur Überzeugung der Kammer wirtschaften beide auch zusammen. So wickelt die Klägerin ihren Online-Zahlungsverkehr über das Konto der Zeugin P. ab. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der Beschlüsse der 19. Kammer vom 24. September 2013 – S 19 AS 1575/13 ER sowie der 14. Kammer vom 27. November 2013 – S 14 AS 2584/13 ER, die auch zur hiesigen Akte gereicht worden sind, wonach die offenbar umfangreiche Abwicklung von Zahlungen für die Klägerin über das Konto der Zeugin P. allein mit dem Pfändungsschutzkonto der Klägerin nicht überzeugend erklärt werden kann. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie entsprechende Einzahlungen auf das Konto der Zeugin P. vornehme, womit sie insofern in nicht unerheblicher Weise finanziell in Vorleistung tritt. Wenn aber auf der einen Seite die Klägerin solche Vorleistungen übernimmt und auf der anderen Seite die Zeugin P. den wesentlichen Zahlungsverkehr einer anderen Person über ihr eigenes Konto abwickelt, so setzt dies zur Überzeugung der Kammer wesentlich mehr als eine bloße freundschaftliche Beziehung innerhalb einer WG voraus. Es bedarf soweit eines besonders ausgeprägten gegenseitigen Vertrauens. Die Klägerin verlässt sich umfänglich (und vertrauensvoll) auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Online-Überweisungen über das Konto der Zeugin P., weil aus verspäteten oder unterbliebenen Zahlungen für sie erhebliche Nachteile erwachsen könnten. Der Zeugin P. muss wiederum klar sein, dass sie durch die Überweisungen von ihrem Konto auf Verbindlichkeiten der Klägerin (mit rechtlicher und tatsächlicher Außenwirkung) faktisch die Verantwortung für elementare Verpflichtungen einer anderen Person übernimmt, was bei etwaigen Schwierigkeiten (zum Beispiel bezüglich der Kontodeckung, der rechtzeitigen Ausführung der Überweisungen oder auch unklarer bzw. „fragwürdiger“/zweifelhafter Zuordnungen einzelner Buchungen) für sie selbst mit spürbaren rechtlichen und tatsächlichen Nachteilen verbunden sein kann. Das man eine so weitgehende Verantwortung für die wesentlichen finanziellen Angelegenheiten einer anderen Person übernimmt, mit der man lediglich in Form einer bloßen WG in einer Wohnung lebt, wäre nach Auffassung der Kammer lebensfremd. Schon die erörterten Umstände bezüglich der Nutzung des Kontos auch für die Begleichung der finanziellen Verpflichtungen der Klägerin (mit Außenwirkung) im Rechtsverkehr belegen in diesem Zusammenhang auch das Bestehen einer hinreichenden „Wirtschaftsgemeinschaft“. Hinzu kommt – wie oben bereits angesprochen – die der Klägerin unentgeltlich eingeräumte Möglichkeit der Nutzung des Pkw BMW der Zeugin P., zumal die Zeugin weiterhin Versicherungsnehmerin für das Kraftfahrzeug ist und ihr Schadensfreiheitsrabatt bei einem Unfall hochgestuft würde, ohne dass sie von der Klägerin – aufgrund deren angespannter finanzieller Situation – hierfür ohne Weiteres eine hinreichende Kompensation erwarten könnte. Es ist nach alldem zwischen den beiden Damen nicht nur von einem langjährigen bloßen „Zusammenwohnen“ auszugehen, sondern von einem langjährigen „Zusammenleben“ mit der Folge des Eingreifens des Vermutungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 3a SGB II. Insbesondere die faktisch gemeinsame (wirtschaftliche) Nutzung des auf die Zeugin P. laufenden Kontos (ergänzt durch die des auf sie zugelassenen Pkw) dokumentiert eine hinreichende „wirtschaftliche Verflechtung“. Weiterer (zusätzlicher) Voraussetzungen, um insoweit eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft annehmen zu können, wie etwa gemeinsamer Versicherungsverträge, bedarf es vor diesem Hintergrund vorliegend nicht mehr. Aufgrund des Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) wird der Einstandswille – als subjektives Element – nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammen leben. Die zeitliche Komponente steht insbesondere auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht infrage. Anhaltspunkte für eine Widerlegung dieser Vermutung sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die nach den obigen Ausführungen zur Überzeugung der Kammer jedenfalls schon vor den hier in Rede stehenden Bewilligungszeiträumen begründete Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II wieder „aufgehoben“ worden wäre, insbesondere auch nicht in den hier relevanten Monaten. 5. Mithin hat der Beklagte zu Recht das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und der Zeugin P. angenommen und den SGB II-Leistungsanspruch der Klägerin auf dieser Grundlage berechnet. Dies gilt zunächst für den – im Vergleich zu einem Leistungsberechtigten, der keiner Bedarfsgemeinschaft angehört – geringeren Regelsatz im Sinne von § 20 SGB II. a) Darüber hinaus hat der Beklagte für März und April 2014 bei der Ermittlung der übernahmefähigen KdU im Sinne von § 22 SGB II ebenso zu Recht auf die sich aus der Richtlinie zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld für einen 2-Personen-Haushalt in Bitterfeld-Wolfen ergebenden Werte abgestellt. Für die übrigen Monate des Bewilligungszeitraumes hatte er ohnehin noch die – höheren – Beträge nach der Wohngeldtabelle (§ 12 Wohngeldgesetz) zuzüglich eines „Sicherheitszuschlags“ von 10 % berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R). Dazu, dass die diesbezüglichen Richtlinienwerte (insbesondere auch für die Stadt Bitterfeld-Wolfen) grundsätzlich zur Begrenzung der KdU unter dem Aspekt der Angemessenheit herangezogen werden können, nimmt die Kammer Bezug auf die ausführlichen Darstellungen im – veröffentlichten – Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 9. August 2017 – S 3 AS 3216/14, juris) und schließt sich diesen nach eigener Prüfung ausdrücklich an. Da die Richtlinie (insbesondere für die Stadt Bitterfeld-Wolfen) demnach im Ergebnis den Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung von Angemessenheitswerten entspricht, hat der Beklagte die konkrete Begrenzung auf die zu übernehmenden Kosten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Nach der vorzitierten Entscheidung des SG Dessau-Roßlau bildet zwar der Landkreis Anhalt-Bitterfeld keinen einheitlichen Vergleichsraum. Vielmehr geht auch die Kammer davon aus, dass der Landkreis aus einer Mehrzahl von Vergleichsräumen besteht, die sich im Wesentlichen an den nach der letzten Gebietsreform im Land Sachsen-Anhalt existierenden politischen Gemeinden orientieren (vgl. zu einer solchen Konstellationen auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2017 – L 5 AS 547/16, juris). Dabei ist es zulässig, dass im Rahmen der Datenauswertung durch eine sog. „Clusteranalyse“ einzelne Vergleichsräume zu Wohnungsmarkttypen zusammengefasst werden. Es handelt sich um eine statistisch anerkannte Methode mit dem Zweck, die Datenbasis zu verbreitern (s. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 – L 5 AS 210/17, juris). Unabhängig davon gehört zu dem hier maßgeblichen Wohnungsmarkttyp II ohnehin nur die Stadt Bitterfeld-Wolfen, für die auf die Richtlinie zurückgegriffen werden kann (vgl. SG Dessau-Roßlau, a. a. O.) b) Zur Überzeugung der Kammer käme es zwar dann nicht auf die Frage einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Beschränkung der Übernahme von KdU auf Grundlage der Richtlinie an, wenn der Klägerin (bzw. der Bedarfsgemeinschaft) selbst bei einer hieraus resultierenden (unterstellten) Unangemessenheit ihrer KdU die Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel nicht zumutbar gewesen wäre. Soweit Aufwendungen für die Unterkunft im Einzelfall den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nämlich gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Unzumutbarkeit einer Kostensenkung durch Wohnungswechsel ist dabei – unabhängig von etwaigen weiteren individuellen Gründen – grundsätzlich dann unzumutbar, wenn in einer anderen Wohnung des Vergleichsraums gleich hohe oder sogar höhere Kosten, die der Grundsicherungsträger als angemessen zu übernehmen hätte, anfallen können (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 60/12 R, juris; s. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – L 5 AS 723/13 B ER, juris). Nur ein Wohnungswechsel, mit dem im Ergebnis tatsächlich auch eine Kostensenkung erreicht werden kann, ist das von dem Leistungsempfänger geforderte „wirtschaftliche“ Verhalten. Gegenüber dem grundsätzlich schützenswerten individuellen Interesse des Leistungsempfängers am Verbleib in seiner Wohnung überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an deren Aufgabe nur für den Fall eines wirtschaftlich sinnvollen Umzugs. Daneben kann auch ein Missverhältnis zu den im Falle des Umzugs zu übernehmenden Umzugskosten eine Überschreitung der Regelhöchstdauer des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II rechtfertigen (s. Berlit in: LPK-SGB II, 5. Auflage, § 22 Rn. 95, 97; vgl. dazu auch Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 132 f.) Mit der zusätzlichen Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach eine Kostensenkung nicht gefordert werden muss, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre, hat der Gesetzgeber die schon gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II geforderte Einzelfallprüfung – wenn auch dort (anders als in Satz 3) nicht als zwingende Verpflichtung formuliert – noch ein weiteres Mal angesprochen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeit eines Umzugs sowohl persönliche Aspekte der Leistungsempfänger als auch die Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich des Vergleichsraums und der Bestimmung der Angemessenheit für die „kalten Kosten“ und die Heizkosten zu berücksichtigen. Letztere muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die Verwaltungspraxis nach Auffassung der Kammer rechtswidrig ist, sondern vielmehr darauf, ob dem Kläger bei Zugrundelegung dieser Praxis ein Umzug im Zeitpunkt einer Kostensenkungsaufforderung sinnvoll zugemutet werden konnte. Im Hinblick auf die gerichtsbekannte Verwaltungspraxis des Beklagten geht die Kammer von einem Vergleich der Gesamtkosten für die bisherige Wohnung mit den Gesamtkosten (jeweils Maximalbetrag der Heizkosten und der „kalten Kosten“) für eine Wohnung aus, die er grundsätzlich als angemessen übernehmen würde. Aus einer Vielzahl weiterer vor der Kammer geführter Verfahren zu der Thematik der KdU-Richtlinie des Landkreises Anhalt-Bitterfeld und deren konkreter Umsetzung durch den Beklagten ist gerichtsbekannt, dass der Beklagte (trotz der Unterteilung in mehrere Wohnungsmarkttypen) den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, was sich letztlich auch schon aus der Richtlinie ergibt. Die regelmäßigen monatlichen Gesamtaufwendungen lagen im streitgegenständlichen Zeitraum bei 580,00 € (486,00 € Grundmiete plus „kalte“ Nebenkosten; 94,00 € Heizkostenvorauszahlung). aa) Der Beklagte geht nach seiner Richtlinie von angemessenen „kalten Kosten“ (Grundmiete plus „kalte“ Nebenkosten) für einen 2-Personen-Haushalt in der Stadt Bitterfeld-Wolfen in Höhe von 350,40 € (bzw. ab im April 2014: 356,40 €) aus. Die tatsächlichen „kalten Kosten“ der Kläger lagen also um 135,60 € bzw. 129,60 € über diesem „Richtlinienwert“. Nach den oben dargestellten Kriterien kommt es – hinsichtlich des hier zunächst anzustellenden „Wirtschaftlichkeitsvergleiches“ – zur Überzeugung der Kammer mindestens auf den vom Beklagten selbst zu Grunde gelegten Vergleichsraum an. Da dies der gesamte Landkreis Anhalt-Bitterfeld ist, ist demnach bei der Prüfung der unter „Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten“ (unter Berücksichtigung der Werte der Richtlinie) nach einem Umzug grundsätzlich möglichen Kosten nicht allein auf den Wohnungsmarkttyp (II) abzustellen, dem der Wohnort der Klägerin (Bitterfeld-Wolfen) zugeordnet wird. Vielmehr hat diese „Wirtschaftlichkeitsbetrachtung“ den Wohnungsmarkttyp zu berücksichtigen, für den der Beklagte nach der Richtlinie die höchsten Angemessenheitswerte annimmt. Dies resultiert daraus, dass für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin (bzw. die Bedarfsgemeinschaft) innerhalb des vom Beklagten angenommenen Vergleichsraums bezüglich einer etwaigen Kostensenkungsobliegenheit auf einen Umzug innerhalb des derzeit von ihr bewohnten „Wohnungsmarkttyps“ beschränkt wäre. Etwas anderes folgt für die konkret in Rede stehende Konstellation der Richtlinie des Landkreises Anhalt-Bitterfeld und der Situation der Klägerin nach dem Verständnis der Kammer auch nicht aus der vom Beklagten in einigen vor der Kammer anhängigen Streitverfahren, die die KdU-Richtlinie zum Gegenstand haben, in Bezug genommenen Rechtsprechung. Für eine solche Beschränkung sieht die Kammer – auch vor dem Hintergrund des Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz – keine hinreichende (gesetzliche) Grundlage. Wenn die Klägerin somit aber ihrer Obliegenheit konsequenterweise durch einen Umzug in einen beliebigen Ort mindestens des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (den ja der Beklagte als einheitlichen Vergleichsraum ansieht) nachkommen könnte, so müssen innerhalb des anzustellenden „Wirtschaftlichkeitsvergleiches“ die nach der Richtlinie nach einem Umzug maximal möglichen Angemessenheitswerte (hier für den allein von der Stadt Köthen [Anhalt] gebildeten Wohnungsmarkttyp III) mit in die Betrachtung einfließen. Mithin ist für die Vergleichsbetrachtung nicht lediglich auf die Bruttokaltmiete für den Wohnungsmarkttyp II (350,40 bzw. 356,40 €), sondern auf diejenige für den Wohnungsmarkttyp III (360,00 bzw. 366,00 €) abzustellen. Hierdurch erhöhen sich die nach einem Umzug unter Berücksichtigung der „Wirtschaftlichkeitserwägungen“ in Betracht kommenden KdU um 9,60 €, womit sich die noch in Rede stehende Differenz zu den tatsächlichen KdU der (von der Klägerin und der Zeugin P. gebildeten) Bedarfsgemeinschaft auf 126,00 bzw. 120,00 € verringern würde. Dies resultiert nach hiesiger Auffassung schon aus der Heranziehung der vom Beklagten im Rahmen der Richtlinie selbst zu Grunde gelegten Werte innerhalb der „Wirtschaftlichkeitsprüfung“. bb) Darüber hinaus sind im Rahmen des vorzunehmenden „Wirtschaftlichkeitsvergleiches“ auch die Heizkosten zu berücksichtigen. Auf Grundlage des im Oktober 2013 (erstmalige vorläufige Bewilligung) bzw. im April 2014 (endgültige Festsetzung) vorliegenden (damals „aktuellsten“) bundesweiten Heizspiegels 2013 ergeben sich für die hier maßgeblichen Bewilligungsmonate Heizkosten, die nach einem etwaigen Umzug ggf. als angemessen zu berücksichtigen wären, von bis zu 109,50 € monatlich (Heizöl bei Gebäudefläche von 100-250 m² gleich 21,90 € mal maximal angemessener Wohnfläche für zwei Personen von 60 m² geteilt durch zwölf Monate). Hieraus folgt, dass die Bedarfsgemeinschaft nach einem Umzug zum Zwecke der Kostensenkung im Vergleichsraum eine Wohnung mit einer monatlichen Bruttowarmmiete von bis zu 469,50 bzw. 475,50 € (360,00 bzw. 366,00 € plus 109,50 €) hätten beziehen können. Die Differenz zu den tatsächlichen Gesamtaufwendungen (580,00 €) würde mithin noch 110,50 bzw. 104,50 € betragen. Für ein ganzes Jahr resultiert hieraus eine Differenz von 1.069,00 € (110,50 € × 4 Monate + 104,50 € × 6 Monate). Für die Maßgeblichkeit dieses Jahreszeitraums im Rahmen der „Wirtschaftlichkeitsbetrachtung“ spricht zur Überzeugung der Kammer insbesondere die aus der Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II abzuleitende Wertung, die für eine Angemessenheitsbetrachtung im Hinblick auf KdU bezogen auf den Zeitraum von eben einem Jahr spricht. Dabei geht die Kammer – wie auch der Gesetzgeber – im Rahmen des SGB II grundsätzlich von einem nur kurzzeitigen Leistungsbezug aus, da die gesamte Konzeption des SGB II auf die Eingliederung in Arbeit und damit die Verringerung bzw. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit ausgelegt ist. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass in einer größeren Zahl von auch bei ihr anhängigen Verfahren durchaus ein längerfristiger Leistungsbezug vorliegt. Ein Abstellen hierauf würde aber keine prognostische, sondern eine nachträgliche Betrachtung bezogen auf den Beginn des Leistungszeitraums bedeuten. Im Übrigen geht die Kammer bei den hier anzustellenden „Vergleichsberechnungen“ insbesondere davon aus, dass bei der Berechnung der – nach einem Umzug innerhalb des Vergleichsraums maximal möglichen angemessenen Heizkosten – nicht „automatisch“ auf die aktuell von der Klägerin (bzw. der Bedarfsgemeinschaft) genutzte Brennstoffart abzustellen ist, sondern auf die im jeweiligen Jahr nach dem bundesweiten Heizspiegel teuerste (übliche) Heizungsart. Denn die Klägerin (bzw. die Bedarfsgemeinschaft) hätte ohne Weiteres – soweit sie dies überhaupt hinreichend beeinflussen könnte – eine Wohnung anmieten können, in der die Beheizung der Wohnfläche mit einem anderen Brennstoff als in der bisherigen Wohnung erfolgt und die sich im Übrigen in einem Gebäude mit einer kleineren Grundfläche befinden könnte. Mithin muss für die entsprechenden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen auch die jeweils teuerste Heizungsart (nach dem Heizspiegel 2013: Heizöl) Berücksichtigung finden. Nach alldem bestimmt sich zur Überzeugung der Kammer jedenfalls im Rahmen der Prüfung der „Wirtschaftlichkeit“ der Grenzwert, bei dessen Überschreitung von einer Unangemessenheit der Heizkosten ausgegangen werden kann, aus dem Produkt des Wertes für die Grenze der „extrem hohen“ Heizkosten bezogen auf den teuersten der drei aufgeführten (üblichen) Energieträger und die nach den Heizkosten „teuerste“ (also kleinste) Größe der Wohnanlage (rechte Spalte) und dem Wert, der sich für den Haushalt des Leistungsempfängers als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz bzw. § 5 Abs. 2 Wohnraumbindungsgesetz a. F. ergibt. cc) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass neben den laufenden Kosten bei einem Umzug weitere Kosten anfallen würden, die der Beklagte nach der Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II zumindest grundsätzlich zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist es vorliegend unerheblich, ob der Klägerin und der Zeugin P. eine erhebliche eigene Mitwirkung an Umzugstätigkeiten möglich und zumutbar gewesen wäre, so dass eine vollständige Übernahme nahezu aller Tätigkeiten durch eine Spedition – einschließlich eines von dieser gestellten und gefahrenen Umzugswagens – möglicherweise nicht erforderlich gewesen wäre, wodurch dann eine durchaus relevante Kostensenkung im Vergleich zu im Wesentlichen von einer Spedition durchgeführten Umzügen möglich gewesen wäre. Denn bei der hier noch in Rede stehenden Differenz von über 1.000,00 € (1.069,00 €) würde in beiden Varianten auch unter Heranziehung der Umzugskosten zur Überzeugung der Kammer die Differenz der derzeitigen tatsächlichen Kosten zu den maximal möglichen angemessenen Kosten – bezogen auf den Zeitraum eines Jahres – nicht „ausgeglichen“ werden, auch nicht unter Berücksichtigung weiterer umzugsbedingter Kosten (etwa für Ummeldungen, Nachsendeaufträge oder aufgrund nicht identischer Zuschnitte der Wohnungen ggf. erforderliche Neuanschaffungen usw.). Vielmehr könnte die (von der Klägerin und der Zeugin P. gebildete) Bedarfsgemeinschaft, auf die es hier nach den obigen Ausführungen ankommt (und nicht etwa lediglich auf die Klägerin allein) durch einen Umzug bereits innerhalb eines Jahres eine relevante Kostensenkung erreichen. Nach alldem ergibt sich vorliegend eine Berücksichtigung der vollen tatsächlichen KdU auch nicht aus Wirtschaftlichkeitsaspekten. Die Begrenzung der als angemessen anerkannten KdU auf die Werte nach der Richtlinie in den Bewilligungsmonaten März und April 2014 sind mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen des zugrundezulegenden Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und der Zeugin P. (s. o.) hat der Beklagte in diesem Zusammenhang insbesondere zutreffend auf die Werte für einen 2-Personen-Haushalt zurückgegriffen und nicht etwa auf die Werte für zwei Einzelpersonen bzw. Einzelhaushalte. Im Übrigen nimmt die Kammer wegen der konkreten Berechnungen der Leistungsansprüche (unter Berücksichtigung der Bedarfe und anzurechnenden Einkommen) entsprechend § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem endgültigen Festsetzungsbescheid vom 2. April 2014 und insbesondere auf die diesem anliegenden Berechnungsbögen Bezug. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 7. Die Berufung wird zugelassen. Sie ist vorliegend noch nicht unmittelbar nach der gesetzlichen Regelung des § 144 Abs. 1 SGG gegeben, da es sich um eine Klage handelt, die eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, bei der der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 392,50 € (also weniger als 750,00 €) beträgt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, kommt es im Ergebnis zumindest für die Bewilligungsmonate März und April 2014 auch darauf an, ob bezüglich der unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit erfolgenden „Begrenzung“ der anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die KdU-Richtlinie des Landkreises Anhalt-Bitterfeld abgestellt werden konnte. Vor diesem Hintergrund war die Berufung durch die Kammer gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Richtlinie bzw. ihrer Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des BSG hat eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung im hier maßgebenden Sinne. Die Beteiligten streiten um die Höhe der der 1968 geborenen Klägerin zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014. Die Klägerin steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt – wie auch die ebenfalls 1968 geborene Zeugin P. – eine ca. 69 m² große 2-Zimmer-Wohnung in der .... Straße in B.-W.. Für den laut den Mietverträgen vom 23. Oktober 2009/31. Januar 2014 von der Klägerin angemieteten Wohnflächenanteil von 34,50 m² hatte sie ausweislich einer Mietbescheinigung vom 17. Juni 2013 eine monatliche Bruttogesamtmiete von 290,00 € (Grundmiete: 190,00 €; „kalte“ Nebenkosten: 53,00 €; Heiz- und Warmwasserkosten: 47,00 €) zu zahlen. Die Zeugin P. hatte einen gleich lautenden Mietvertrag geschlossen. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin und der Zeugin P. – als Bedarfsgemeinschaft – vorläufig Leistungen für den Zeitraum von November 2013 bis April 2014. Mit Änderungsbescheid vom 4. November 2013 erfolgte eine Korrektur der vorläufigen Bewilligungen. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin und der Zeugin P. – als Bedarfsgemeinschaft – nunmehr vorläufig Leistungen für den Zeitraum von Dezember 2013 bis April 2014 (Dezember 2013: 1.098,20 €; Januar und Februar 2014: je 1.114,20 €; März und April 2014: je 1.080,20 €). Dabei ging er jeweils von tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 580,00 € aus (Grundmiete: 380,00 €; „kalte“ Nebenkosten: 106,00 €; Heiz- und Warmwasserkosten: 94,00 €). Da von den „kalten Kosten“ in Höhe von insgesamt 486,00 € (380,00 € + 106,00 €) für Dezember 2013 bis Februar 2014 nur 418,20 € als angemessen berücksichtigt wurden, betrug die Summe der im Rahmen der KdU-Berechnung insgesamt anerkannten Aufwendungen 512,20 € (418,20 € + 94,00 €). Für März und April 2014 ging der Beklagte sodann lediglich noch von angemessenen „kalten Kosten“ in Höhe von 384,20 € aus, woraus sich insgesamt berücksichtigte KdU in Höhe von 478,20 € ergaben. Auf der Einkommensseite berücksichtigte er im gesamten Zeitraum sowohl für die Klägerin als auch für die Zeugin P. jeweils ein Erwerbseinkommen in Höhe von 165,00 €, woraus sich ein berücksichtigungsfähiges – bereinigtes – Einkommen von je 52,00 € ergab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin und der Zeugin P. wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 als unbegründet zurück. Gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 hat die Klägerin – zunächst gemeinsam mit der Zeugin P. – am 11. April 2014 unter dem Aktenzeichen S 14 AS 913/14 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben. Mit dem – bei Erstellung des Klageschriftsatzes noch nicht bekannten bzw. noch nicht berücksichtigten – Bescheid vom 2. April 2014 nahm der Beklagte eine endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs für die von ihm angenommene Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus der Klägerin und der Zeugin P.) für den Zeitraum von November 2013 bis April 2014 vor. Für November 2013 bewilligte der Beklagte insgesamt 1.166,00 €, für Dezember 2013 1.098,20 €, für Januar und Februar 2013 je 1.119,00 € sowie für März und April 2014 je 1.085,00 €. Er ging von einer Regelleistung für die Klägerin sowie für die Zeugin P. in Höhe von je 345,00 bzw. 353,00 € aus. Weiterhin legte der Beklagte für November 2013 noch die vollen tatsächlichen KdU in Höhe von 580,00 € zu Grunde. Für Dezember 2013 bis Februar 2014 wurden monatliche KdU in Höhe von insgesamt 512,20 € (418,20 € + 94,00 €) berücksichtigt, für März und April 2014 in Höhe von monatlich je 478,20 € (384,20 € + 94,00 €). Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte sowohl für die Klägerin als auch für die Zeugin P. im November und Dezember 2013 ein geringfügiges Erwerbseinkommen von je 165,00 € (bereinigt: 52,00 €) sowie für Januar bis April 2014 in Höhe von je 162,00 € (bereinigt: je 49,60 €). Mit der nach Vorlage des endgültigen Festsetzungsbescheides begründeten Klage wendet sich die Klägerin insbesondere gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin P.. Sie lebe mit dieser lediglich in einer Wohngemeinschaft. Zwar teilten sich beide eine Wohnung zum Zwecke der Kostenminimierung, seien indes keine Partnerinnen. Sie wirtschafteten nicht „aus einem Topf“. Jeder trage seine Verbindlichkeiten (einschließlich Miete) selbst. Es bestünden eigene Versicherungen, eigene Mietverträge und eigene Girokonten. Allerdings habe die Klägerin ein Pfändungsschutzkonto, von welchem sie keine Online-Überweisungen tätigen könne, sondern nur Barabhebungen und Überweisungen am Bankschalter. Deshalb würden Online-Überweisungen der Klägerin über das Konto der Zeugin P. abgewickelt, wobei die Klägerin zuvor auf das Konto von Frau P. jeweils einen entsprechenden Geldbetrag einzahle. Die Klägerin und die Zeugin P. seien jedenfalls keine gleichgeschlechtlichen Partnerinnen, sondern teilten sich lediglich als Freundinnen eine Wohnung mit abgegrenzten Wohnbereichen. Sie bildeten keine Einstehens- bzw. Bedarfsgemeinschaft. Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 hat die Kammer – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten im Termin vom 9. Mai 2014 und mit dem dort erklärten Einverständnis der Beteiligten – das Verfahren getrennt. Die Klage der Klägerin wird unter dem bisherigen Aktenzeichen weitergeführt; die Klage der hiesigen Zeugin P. ist nunmehr unter dem Aktenzeichen S 14 AS 643/18 vor der Kammer anhängig. Die Klägerin beantragt nunmehr im Verfahren S 14 AS 913/14, den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 in der Fassung des Festsetzungsbescheides vom 2. April 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 392,50 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, es sei von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit der Zeugin P. auszugehen. Insoweit bezieht er sich auch auf die Entscheidungen des Gerichts in den Verfahren S 19 1575/13 ER und S 14 AS 2584/13 ER. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2018 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen U., P., R., M. und S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Darüber hinaus ist die Klägerin informatorisch angehört worden. Auch insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.