Beschluss
S 15 KR 642/22
SG Dessau-Roßlau 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDESSA:2025:0807.S15KR642.22.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG (juris: GKG 2004) setzt einen Beschwerdewert von mehr als 200 Euro voraus. Dieser bestimmt sich nicht aus der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem erstrebten Streitwert, sondern nach den Gebühren, mit denen Rechtsschutzsuchende wirtschaftlich belastet wird, wobei es auf diejenigen der Instanz ankommt, für welche die Änderung des Streitwerts begehrt wird (vgl LSG Halle (Saale) vom 8.1.2018 - L 3 R 366/17 B). (Rn.7)
2. Bei Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde kommt eine Änderung des Streitwerts im Wege einer Gegenvorstellung in Betracht (vgl BSG vom 30.7.2021 - B 5 SF 12/21 S = ZfSch 2022, 226). Dies setzt voraus, dass - sofern nicht ausdrücklich, ggf hilfsweise so benannt - das "Rechtsbehelfsschreiben" als Gegenvorstellung ausgelegt werden kann. (Rn.8)
3. Eine bezifferte Klageforderung die - ermessensausschließend - für den Streitwert maßgeblich ist, ist bei Nichtbeachtung der vollen Höhe so offensichtlich fehlerhaft, dass die Streitwertfestsetzung im Wege der Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der Selbstkontrolle der Gerichte zu korrigieren ist. (Rn.12)
Tenor
In Abänderung des Beschlusses vom 25. April 2025 wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 1.185,06 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG (juris: GKG 2004) setzt einen Beschwerdewert von mehr als 200 Euro voraus. Dieser bestimmt sich nicht aus der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem erstrebten Streitwert, sondern nach den Gebühren, mit denen Rechtsschutzsuchende wirtschaftlich belastet wird, wobei es auf diejenigen der Instanz ankommt, für welche die Änderung des Streitwerts begehrt wird (vgl LSG Halle (Saale) vom 8.1.2018 - L 3 R 366/17 B). (Rn.7) 2. Bei Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde kommt eine Änderung des Streitwerts im Wege einer Gegenvorstellung in Betracht (vgl BSG vom 30.7.2021 - B 5 SF 12/21 S = ZfSch 2022, 226). Dies setzt voraus, dass - sofern nicht ausdrücklich, ggf hilfsweise so benannt - das "Rechtsbehelfsschreiben" als Gegenvorstellung ausgelegt werden kann. (Rn.8) 3. Eine bezifferte Klageforderung die - ermessensausschließend - für den Streitwert maßgeblich ist, ist bei Nichtbeachtung der vollen Höhe so offensichtlich fehlerhaft, dass die Streitwertfestsetzung im Wege der Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der Selbstkontrolle der Gerichte zu korrigieren ist. (Rn.12) In Abänderung des Beschlusses vom 25. April 2025 wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 1.185,06 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes. Nach unstreitiger Erledigung des Rechtsstreits über die Höhe der Vergütung einer stationären Behandlung hat das Gericht in seinem Beschluss vom 25. April 2025 die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 30 Prozent und der Beklagten zu 70 Prozent auferlegt sowie den Streitwert des Klageverfahrens auf 885,06 Euro festgesetzt. Zuvor hatten sich Beteiligten mit einer Streitwertfestsetzung in Höhe von 1.185,06 Euro einverstanden erklärt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 bittet die Klägerin "…höflich um Berichtigung des im Beschluss des Gerichts vom 25.04.2025 enthaltenen Streitwerts von 885,06 Euro auf 1.185,06 Euro…". Dabei weist die Klägerin daraufhin, dass sie neben der Vergütungsforderung in Höhe von 885,06 Euro – zwischen den Beteiligten unstreitig – die Zahlung einer sogenannte Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 Euro geltend gemacht hat. II. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung war auf 1.185,06 Euro abzuändern. 1. Die Entscheidung über die Änderung beruht nicht auf §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Aufgrund der Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde besteht für das Gericht keine Abhilfemöglichkeit. Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG hat das Gericht der Beschwerde abzuhelfen, wenn es diese für zulässig und begründet hält. Eine Abhilfe im Rahmen der Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG setzt die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde voraus. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 25. April 2025 ist unzulässig, da sie den Beschwerdewert von über 200,00 Euro nicht erreicht, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich nicht nach der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem maßgebenden Streitwert (hier 300,00 Euro), sondern nach dem Kosteninteresse, mithin nach den höheren Gerichtsgebühren, die aufgrund der Differenz von 300,00 Euro anfallen (vgl. Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, GKG, § 68, Rn. 5; Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Januar 2018 – L 3 R 366/17 B), und diese für die Klägerin aufgrund der festgesetzten Kostenquote nur zu 30 Prozent. Diese Gebühren liegen für die Klägerin unter 200,00 Euro. 2. Die Änderung des Streitwertes beruht auf der Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 8. Mai 2025, mit welcher sie "höflich um Berichtigung des Streitwertes" bittet, als Gegenvorstellung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 10 C 24.2065; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, GKG, § 68, Rn. 5; zur Möglichkeit der Abänderung des Streitwerts im Wege der Gegenvorstellung vgl. auch BSG, Beschluss vom 30. Juli 2021 – B 5 SF 12/21 S). Die Auslegung des klägerischen Schreibens entspricht dem Rechtsgedanken einer Änderungsmöglichkeit bei offenbaren Unrichtigkeiten, § 138 SGG in entsprechender Anwendung, und letztlich der Möglichkeit der richterlichen Selbstkontrolle, § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2018 – L 4 SF 234/18 G, Sozialgericht Magdeburg, Beschuss vom 7. Januar 2022 – S 34 AS 1113/19, ZFSH/SGB 2022, 244, und vom 13. Juli 2022 – S 34 AS 1351/18, FA 2022, 274). Die Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 178a SGG statthaft (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2018 – L 4 SF 234/18 G). Über die Abänderung der Streitwertfestsetzung im Wege der hier gegebenen Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf entscheidet – hinsichtlich der Gegenvorstellung bereits mangels Devolutiveffekts – der Spruchkörper, der den Streitwert festgesetzt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, GKG, § 63, Rn. 47). Gleichwohl die Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2025 ihre Gründe für eine Änderung der Streitwertfestsetzung nachvollziehbar dargelegt hat, sind an die Begründung einer Gegenvorstellung strenge Anforderungen nicht zu stellen, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist. Dies ist hier gegeben. Eine bezifferte Klageforderung die - ermessensausschließend - für den Streitwert maßgeblich ist, ist bei Nichtbeachtung der vollen Höhe so offensichtlich fehlerhaft, dass die Streitwertfestsetzung im Wege der Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der Selbstkontrolle der Gerichte zu korrigieren ist. In den Verfahren nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Gerichtskosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Der Streitwert ist nach §§ 3, 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache grundsätzlich nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dem Gericht kommt insofern kein Ermessen zu. Die Klägerin hat mit ihrer Klage entgegen dem Tenor im abzuändernden Beschluss vom 25. April 2025 eine bezifferte Forderung in Höhe von 1.185,06 Euro geltend gemacht. Dieser Betrag entspricht dem tatsächlichen Streitwert des Klageverfahrens, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Gericht hat in seiner Entscheidung vom 25. April 2025 die über die Vergütungsforderung hinaus geltende Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 Euro unberücksichtigt gelassen. Auf den höheren Streitwert hatten die Beklagte bereits mit Schreiben vom 24. April 2025 und die Klägerin mit Schreiben vom 8. April und vom 8. Mai 2025 hingewiesen. In der Festsetzung des Streitwerts auf (nur) 885,06 Euro ist eine offensichtliche Unrichtigkeit zu sehen, die das Gericht bereits von Amts wegen entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG zu korrigieren gehabt hätte. Die Beteiligten sind angehört worden. 3. Die Änderung des Streitwerts ergeht gerichtskostenfrei. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 197a SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.