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Urteil

S 2 AS 644/12

SG Dessau-Roßlau 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Hat ein Träger der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf einen Antrag zur Übernahme von Kosten zur Beseitigung von Hagelschäden als Unterkunftskosten bei einem Eigenheim mitgeteilt, dass kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht, so stellt dies im Regelfall einen Ablehnungsbescheid dar, auch wenn die Form des Schreibens nicht der gebräuchlichen Bescheidform entspricht und auch eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war. Dies gilt auch dann, wenn im Schreiben zugleich auf die Möglichkeit zur Beantragung eines Darlehens hingewiesen wurde.(Rn.19)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Träger der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf einen Antrag zur Übernahme von Kosten zur Beseitigung von Hagelschäden als Unterkunftskosten bei einem Eigenheim mitgeteilt, dass kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht, so stellt dies im Regelfall einen Ablehnungsbescheid dar, auch wenn die Form des Schreibens nicht der gebräuchlichen Bescheidform entspricht und auch eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war. Dies gilt auch dann, wenn im Schreiben zugleich auf die Möglichkeit zur Beantragung eines Darlehens hingewiesen wurde.(Rn.19) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Die Klage ist bereits unzulässig, da es den Klägern hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 29.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2012 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (1.) und auch für die hilfsweise erhobene Untätigkeitsklage (2.), gerichtet auf Verbescheidung ihres Antrages vom 12.09.2011, kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. 1. Der Ablehnungsbescheid vom 29.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2012 ist nicht aufzuheben und den Klägern ein Darlehen zur Regulierung der Unwetterschäden zu gewähren. Es fehlt an dem Rechtschutzbedürfnis für die hier vorliegende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage unnütz ist, vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl., Vor § 51, Rdnr. 16 a. So liegt der Fall hier, die anwaltlich vertretenen Kläger selbst vortragen, kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Gewährung eines Darlehns zu haben. Unerheblich ist insoweit, ob die Kläger bereits von vornherein kein Darlehen begehrten oder ihr Interesse nach Erhalt des Darlehens durch die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt erloschen ist. An der Durchsetzung eines Anspruchs auf ein Darlehens besteht nach ihrem eigenen Vortrag kein Interesse mehr. 2. Soweit die Klage auf Erlass eines Bescheides gerichtet ist, ist die Klage unzulässig. Der Beklagte hat bereits mit Bescheid vom 20.09.2011 über den Antrag der Kläger auf Bewilligung eines Zuschusses entschieden. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Nach § 88 Abs. 2 SGG gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. Die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegeben. Mit Schreiben vom 20.09.2011 lehnte der Beklagte, den begehrten Zuschuss für die Kläger ab. Insbesondere liegt eine Regelung im Einzelfall gegenüber den Klägern vor, so dass ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X gegeben ist. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20.09.2011 den Klägern gegenüber mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf einen Zuschuss haben, so dass insoweit eine Ablehnung erfolgt ist. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass die Kläger ein Darlehen beantragen könnten. Unerheblich ist, dass das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung aufwies. Dies schadet der Einordnung als Verwaltungsakt nicht. Daher besteht kein Anspruch auf nochmalige Bescheidung. Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass die Kläger gegen den ablehnenden Bescheid vom 20.09.2011 keinen Widerspruch erhoben haben. Weder durch ihren eigenen Widerspruch vom 27.10.2011. Diesen bezeichneten sie wie folgt: „Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 29.09.2011 auf Gewährung eines Darlehens zur Übernahme von Kosten zur Beseitigung der Unwetterschäden vom 11.09.2011“ und haben sich somit ausdrücklich nur gegen die Darlehensgewährung gewandt. Auch durch die Prozessbevollmächtigte haben die Kläger sich nicht gegen die Ablehnung der Gewährung des beantragten Zuschusses gewehrt. Der Klageschriftsatz ist nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.09.2011 auszulegen. Die Prozessbevollmächtigte hat die Klage ausdrücklich wegen der Darlehensgewährung erhoben. Auch in dem schriftsätzlich angekündigten Klageantrag vom 05.03.2013 begehrt die anwaltliche Prozessbevollmächtigte die Darlehensgewährung und nicht einen Zuschuss. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung sich gegen die Ablehnung des Zuschusses wehren möchten sind nicht ersichtlich. Selbst bei der Annahme, dass aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung mit Bescheid vom 20.09.2011 die Widerspruchsfrist ein Jahr beträgt, ist für die Kammer innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben. Erstmals mit Klagebegründung vom 03.08.2012 führt die Prozessbevollmächtigte aus, dass die Kläger einen Zuschuss begehren. Einen Widerspruch gegen die Ablehnung vom 20.09.2011 erheben die anwaltlich vertreten Kläger jedoch gerade nicht. Sie meinen vielmehr fehlerhaft, trotz Kenntnis des Schreibens vom 20.09.2011, einen Anspruch auf Verbescheidung zu haben. Die Kammer verkennt nicht, dass die Ablehnung vom 20.09.2011 nicht das typische Erscheinungsbild einer Ablehnung aufweist. Aus diesem Grund ist jedoch eine längere Widerspruchsfrist - ein Jahr - eröffnet gewesen. Zumindest nach Beauftragung der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten hätten die Kläger innerhalb der Jahresfrist sich gegen die Ablehnung des Zuschusses wenden können und müssen, um die Bestandskraft zu vermeiden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beteiligten streiten sich um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.09.2011 aufgrund entstandener Hagelschäden am eigenbewohnten Eigenheim. Mit Bescheid vom 21.07.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011. Am 11.09.2011 traten infolge eines Unwetters am Eigenheim der Kläger Hagelschäden auf. Mit Antrag vom 12.09.2011 beantragten die Kläger die Übernahme der Kosten aufgrund des Hagelschadens. Nach Durchführung eines Ortstermins am 13.09.2011 wies der Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2011 darauf hin, dass ein Zuschuss durch den Beklagten nicht möglich sei. Nach § 22 Abs. 2 SGB II sei zwar ein Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur geregelt. Dieser umfasse jedoch nur den Verschleiß des Wohneigentums, der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eintrete. Zugleich wies der Beklagte darauf, dass ein Darlehen beantragt werden könne. Mit Schreiben vom 22.09.2011 übersandten die Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens. Mit Bescheid vom 29.09.2011 lehnte der Beklagte den Darlehensantrag mit der Begründung ab, die durch das Unwetter am 11.09.2011 entstandenen Hagelschäden am Eigenheim der Kläger seien nicht durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden. Hiergegen erhoben die Kläger am 27.10.2011 Widerspruch. Diesen bezeichneten sie wie folgt: „Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 29.09.2011 auf Gewährung eines Darlehens zur Übernahme von Kosten zur Beseitigung der Unwetterschäden vom 11.09.2011“. Den Widerspruch stützten sie darauf, dass der Beklagte entsprechend eines Beschlusses der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitzung vom 27.09.2011 für die Schadensregulierung zuständig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch wegen „Ablehnung des Antrages auf Gewährung eines Darlehens zur Regulierung der Unwetterschäden vom 11.09.2011“ als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er wiederum aus, dass ein Anspruch auf ein Darlehen nach § 22 Abs. 2 SGB II nur bei Verschleiß aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauches bestünde, Sturmschäden seien daher entweder durch eine vorhandene Wohngebäudeversicherung zu regulieren oder es bestünde die Möglichkeit, das Darlehensprogramm der Landesregierung in Anspruch zu nehmen. Hiergegen haben die Kläger am 08.03.2012 Klage durch die Prozessbevollmächtigte erhoben. In der Klageschrift ist ausgeführt: „wegen Darlehensgewährung Unwetterschäden“ und als Antrag angekündigt: „Die Beklagte wird verurteilt, den Ablehnungsbescheid vom 29.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2012 aufzuheben und den Klägern das Darlehen zur Regulierung der Unwetterschäden zu gewähren.“ Mit Klagebegründung vom 03.08.2012 führte die Prozessbevollmächtigte erstmals aus, dass die Kläger „eigentlich“ keinen Darlehensantrag stellen wollten, sondern einen Zuschuss begehrten. Ein Darlehen hätten die Kläger bereits durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt in Höhe von 14.483,33 EUR erhalten. Hilfsweise bestünde ein Anspruch auf Verbescheidung des Antrages auf Zuschuss, da der Beklagte über sechs Monate nach Antragstellung am 12.09.2011 hierüber nicht entschieden habe. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 29.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2012 aufzuheben und den Klägern das Darlehen zur Regulierung der Unwetterschäden zu gewähren, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Antrag der Kläger vom 12.09.2011 auf Übernahme der Kosten zur Beseitigung der am Haus entstandenen Hagelschäden aufgrund des Unwetters am 11.09.2011 gemäß nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der den Klägern entstandene Schaden sei durch eine Wohngebäudeversicherung zu erstatten. Die Beiträge würde der Beklagte bei der laufenden Bewilligung berücksichtigen. Zudem sei bei den Klägern bereits die Angemessenheitsgrenze nach § 22 SGB II aufgrund der Zuschüsse im Jahr 2011 in Höhe von 34,27 EUR für eine Glasscheibe, in Höhe von 281,12 EUR für die Sanierung des Tores und der Sockel und in Höhe von 3.360,36 EUR für die Hofsanierung erreicht. Die Übernahme weiterer Kosten komme weder als Zuschuss noch als Darlehen in Betracht. Zudem habe der Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2011 die Kläger darüber informiert, dass ein Zuschuss ausscheide. Unerheblich sei, dass dieses Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben Vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.