Gerichtsbescheid
S 22 AS 1895/17
SG Dessau-Roßlau 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDESSA:2018:0724.S22AS1895.17.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kammer konnte die Verfahren durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Sachen keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweisen und die Sachverhalte geklärt sind. Die Beteiligten sind gehört worden und haben sich in dem Erörterungstermin am 20. April 2018 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide vom 4. September 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. September 2017 und der Bescheid vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht eine Kostenübernahme für die Anschaffung einer Küche sowie von weiterem Heizöl und die beantragte Deckenverkleidung abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung verweist die Kammer auf die ausführlichen und zutreffenden Erläuterungen des Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 29. September 2017 und 6. Oktober 2017 (§ 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Kosten für die Neuanschaffung einer Küche lediglich bei einer sog. Erstausstattung gesondert erbracht werden können, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Eine Ersatzbeschaffung ist nicht gesondert zu erbringen, sondern vom Leistungsempfänger aus seiner Regelleistung zu bestreiten. Um eine Wohnungserstausstattung im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handelt es sich dann, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Der Anspruch ist insoweit bedarfsbezogen zu verstehen (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R; BSG, Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R; BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R; Juris). Im vorliegenden Fall verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Küche bzw. eine Möglichkeit, Essen zuzubereiten und Geschirr abzuspülen. Dies ergibt sich aus seinem eigenen Vortag und aus den Feststellungen des Außendienstes des Beklagten. Der Kläger ist bereits seit 1996 Eigentümer des Hauses, so dass die Voraussetzungen einer Erstbeschaffung nicht vorliegen. Über den Antrag auf Kostenübernahme für die Beschaffung von Heizöl hat der Beklagte bereits mit Bescheid vom 4. Januar 2017 positiv entschieden, mit welchem die Kosten i.H.v. 813,67 Euro für den Erwerb von 1.295 Liter Heizöl übernommen und der Rechnungsbetrag an den Heizöllieferanten überwiesen wurde. Hinzuweisen ist nochmals darauf, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vom Beklagten nur die abstrakt angemessenen Heizkosten übernommen werden können. Diese richten sich bei einem Einpersonenhaushalt in Sachsen-Anhalt nach einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 50 m² (Landessozialgericht – LSG - Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Mai 2012 – L 5 AS 2/09; Juris). Mit dem Bescheid vom 4. Januar 2017 wurde bereits für das gesamte Kalenderjahr 2017 entschieden. Für einen weitergehenden Antrag ist daher kein Raum. Hinsichtlich der beantragten Kostenübernahme für die Anschaffung von Täfelungsholz nebst Zubehör scheidet eine Übernahme durch den Beklagten aus, da es sich nicht um eine unabweisbare Aufwendung für Instandsetzung und Reparatur i. S. d. § 22 Abs.2 SGB II handelt. Diese muss notwendig und angemessen sein und darf nicht lediglich einer Verbesserung des Wohnstandards dienen. Berücksichtigungsfähig sind daher nur tatsächliche Aufwendungen für eine notwendige Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R). Dies setzt voraus, dass sie für die Sicherung und den Erhalt der Unterkunft notwendig sind und deren Bewohnbarkeit aufrecht erhalten sollen (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 28/09 R, Juris Rn. 20). Pauschalzahlungen im Hinblick auf den typischerweise anfallenden Erhaltungsbedarf sind hingegen gesetzlich nicht vorgesehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. September 2010 – L 5 AS 224/10 B ER; Juris). Die bloße Tatsache, dass im Wohnzimmer des Klägers die unverkleideten Deckenbalken und die Dämmung zum Dachboden sichtbar sind, führt auch nach dem eigenen Vortag des Klägers nicht zur Unbewohnbarkeit des Wohnzimmers. Derartige Anhaltspunkte lassen sich den Feststellungen des Außendienstes ebenfalls nicht entnehmen. Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind die Kosten für die geplante Deckenvertäfelung daher vom Kläger aus seiner Regelleistung anzusparen. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für den Kauf von Heizöl, die Anschaffung einer Küche und einer Deckenverkleidung für das Wohnzimmer des Klägers. Der am ... 1966 geborene Kläger bewohnt seit dem Jahre 1996 ein in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 70 m² in Z.. Er bezieht von dem Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II). Er beantragte am 27. März 2017 die Kostenübernahme für die Anschaffung von 44 m² Täfelungsholz plus Zubehör für die Vertäfelung seines Wohnzimmers. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2017 ab und gab zur Begründung an, eine Kostenübernahme scheide aus, da es sich bei der geplanten Deckenvertäfelung nicht um eine unabweisbare Aufwendung für Instandsetzung und Reparatur handele. Nach den Berichten des Außendienstes handele es sich um eine reine Verschönerungsmaßnahme, welche aus der Regelleistung zu finanzieren sei. Der Kläger beantragte weiter am 20. April 2017 bei dem Beklagten die Kostenübernahme für die Anschaffung einer Küche und am 11. Mai 2017/18. August 2017 die Kostenübernahme für den Kauf von Heizöl für den Zeitraum Mai bis Oktober 2017. Der Beklagte lehnte diese Anträge mit Bescheiden vom 4. September 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. September 2017 ab mit der Begründung, über die Erstausstattung mit einer Küche sei bereits mit Bescheid vom 24. November 2015 entschieden worden. Bei der beantragten Küche handele es sich nicht um eine Erstausstattung, sondern lediglich um eine Ersatzbeschaffung. Über die Kosten für die Bevorratung von Heizöl sei bereits mit Bescheid vom 4. Januar 2017 entschieden worden, mit welchem die Kosten für 1.295 Liter Heizöl komplett i.H.v. 813,67 Euro übernommen worden seien. Mit seinen Widersprüchen vom 6. April 2017, 7. September 2017 und 22. September 2017 sowie den am 12. Oktober 2017 und 24. Oktober 2017 erhobenen Klagen trägt der Kläger vor, er halte den Beklagten für verpflichtet, die Kosten für die Neuanschaffung einer Küche zu übernehmen, da er seit Jahren über keine funktionsfähige Küche verfüge. Bei der geplanten Deckenvertäfelung handele es sich nicht um eine reine Verschönerungsmaßnahme, da an der Decke des Wohnzimmers die Holzbalken und die Dämmung zum Dachboden sichtbar seien. Die Vertäfelung diene daher der Instandsetzung. Für die Anschaffung der Holzvertäfelung würden voraussichtliche Kosten i.H.v. ca. 900,00 bis 1.000,00 Euro entstehen. Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, 1. die Bescheide vom 4. September 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. September 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung einer Küche sowie für Heizöl für den Zeitraum Mai bis Oktober 2017 zu übernehmen (Az. S 22 AS 1895/17), 2. den Bescheid vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung von Täfelungsholz nebst Zubehör zu übernehmen (Az. S 22 AS 1970/17). Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Die Kammer hat am 20. April 2018 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und mit Beschluss vom 23. April 2018 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 22 AS 1895/17 verbunden. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.