Urteil
S 24 RS 16/13
SG Dessau-Roßlau 24. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die nachträgliche fiktive Zuordnung eines in der DDR tätigen Ingenieurs zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der früheren DDR kommt nur in Betracht, wenn die versicherungsrelevante Tätigkeit am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 2019, noch ausgeübt wurde. Wurde zwar unmittelbar vor dem Stichtag eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt, aber zum Stichtag nicht mehr, scheidet eine nachträgliche fiktive Zuordnung und die Zurechnung entsprechender Rentenanwartschaften dagegen aus.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nachträgliche fiktive Zuordnung eines in der DDR tätigen Ingenieurs zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der früheren DDR kommt nur in Betracht, wenn die versicherungsrelevante Tätigkeit am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 2019, noch ausgeübt wurde. Wurde zwar unmittelbar vor dem Stichtag eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt, aber zum Stichtag nicht mehr, scheidet eine nachträgliche fiktive Zuordnung und die Zurechnung entsprechender Rentenanwartschaften dagegen aus.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. I. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) einen nach Art 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Eine Zusage durch ein Organ der DDR oder eine spätere Einbeziehung in ein Versorgungssystem durch eine Rehabilitierungseinrichtung haben nicht stattgefunden. Es kommt demnach nur eine fiktive Zugehörigkeit zu einem solchen Zusatzversorgungssystem in Betracht. Die Kammer lässt offen, ob das AAÜG dem Grunde nach auf den Kläger anwendbar ist. Nach Auffassung des BSG erweitert das AAÜG den Kreis potentiell vom AAÜG ab 01.08.1991 erfassten Personen und modifiziert das Neueinbeziehungsverbot (BSG, Urteil vom 09.04.2011, B 4 RA 31/01 R und Urteil vom 19.10.2010, B 5 RS 3/09 R). Nach bisheriger Auffassung des 1. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt, ist eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem ohne ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage in der DDR nicht rechtmäßig und das AAÜG in diesen Fällen dem Grunde nach nicht anwendbar (ständige Rechtsprechung LSG Sachsen-Anhalt seit Urteil vom 19.03.2009, L 1 R 91/06). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine (fiktive) Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Im Rahmen einer fiktiven Einbeziehung können die Vorschriften des AAÜG mithin nur Anwendung finden, wenn aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d. h. nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme - wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden - eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30.06.1990 hätte eingeräumt werden müssen. Wenn der Kläger also - wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten -zum 01 07 1990 im rechtsstaatlichen Umfeld („kraft Gesetzes“) Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems „obligatorisch" im Sinne einer „gebundenen Verwaltung“ - ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 erfüllt waren (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 21/02 R). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag, Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können, denn eine derartige (Ermessens-) Entscheidungen, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens dienten, können allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung aber nicht rückschauend ersetzt werden (BSG, a.a.O.). Der Kläger hatte aus der Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30.06.1990 gegebenen Umständen keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (ZAVO-techInt) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur ZAVO-techInt vom 24.05.1951 (2. DB zur ZAVO- techInt) hängt ein Anspruch auf Einbeziehung in persönlicher, sachlicher und betrieblicher Hinsicht im Wesentlichen von drei Voraussetzungen ab: 1 Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Unstreitig erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung, da er den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieur erworben hat und zum Kreis der Personen nach § 1 Abs.1 S. 1 der 2. DB zur ZAVO-techlnt gehört. Erforderlich ist jedoch, dass alle drei Voraussetzungen kumulativ am Stichtag des 30.06.1990 erfüllt waren. Ein Anspruch des Klägers auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz scheitert an der sachlichen und betrieblichen Voraussetzung. Denn der Kläger war zum 30.06.1990 hauptamtlich als Bürgermeister und nicht als Ingenieur und damit berufsfremd tätig. Darüber hinaus ist die Stadt A weder als volkseigener Produktionsbetrieb noch als gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur ZAVO-techlnt zu qualifizieren. Hieran ändert sich auch nichts aufgrund der Vorbeschäftigung des Klägers bis zum 13.06.1990 und der nachfolgenden Beschäftigung des Klägers ab dem 16.10.1990 als Technologe im VEB E bzw in der J GmbH. Eine arbeitsrechtliche Betrachtung der Betriebszugehörigkeit des Klägers aufgrund (kurzzeitiger) Unterbrechung betrifft nicht die hier vorzunehmende Beurteilung, ob der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems „obligatorisch- im Sinne einer „gebundenen Verwaltung“ - ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstraktgenerellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 erfüllt waren. Eine Abweichung von der Stichtagsregelung ist nicht angezeigt Dass für die Prüfung der Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung ausnahmslos auf den 30.06.1990 abzustellen ist, hat das BSG in einer Vielzahl von Entscheidungen klargestellt (z. B. Urteile vom 08.06.2004, B 4 RA 56/03 R; vom 29.07.2004, B 4 RA 12/04 R; vom 10.02.2005, B 4 RA 48/04 R). Bei dem der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegenden Stichtag handelt es sich nicht um einen willkürlich gegriffenen Stichtag, sondern um den Tag, zu dem in der ehemaligen DDR die bis dahin bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden. Deshalb bestehen gegen diese Stichtagsregelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, BvR 1921/04). Der Stichtag gewährleistet, dass bundesrechtlich gerade auf Sachverhalte zu dem Zeitpunkt abgestellt wird, zu dem die demokratisierte DDR vor dem Hintergrund des Staatsvertrages und des Rentenangleichungsgesetzes grundsätzlich letztmals die Möglichkeit der Einbeziehung eröffnet hatte (BSG, Urteil vom 16.06.2010, B 5 RS 16/09 R). Das BSG sieht dieses Vorgehen vor dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als gerechtfertigt an. Die Festlegung eines Stichtags ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und ungeachtet der mit ihr verbundenen erheblichen Härten auch sachgerecht. Hierbei sind die Gründe, die zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung am maßgeblichen Stichtag führen, unerheblich (BSG, Urteil vom 10.02.2005, B 4 RA 48/04 R). Dementsprechend wurde von der Rechtsprechung eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem immer dann abgelehnt, wenn die Voraussetzungen am Stichtag nicht mehr Vorlagen (z. B. BSG, Urteil vom 08.06.2004, B 4 RA 56/03 R für den Fall der Arbeitslosigkeit des Betroffenen am Stichtag; BSG, Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R für den Fall des Ausscheidens des Betroffenen aus dem Erwerbsleben vor dem 30.06.1990 infolge Invalidität; BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 12/04 R bei Umwandlung des ehemaligen VEB vor dem 30.06.1990 in eine GmbH). Daraus wird deutlich, dass die Stichtagsregelung selbst dann Anwendung findet, soweit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss hatten. Es handelt sich dabei nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind und die für hieraus erwachsende Nachteile von ihr nicht auszugleichen sind. Vorliegend lag es sogar in der Entscheidungsgewalt des Klägers, ob er sich als Bürgermeister zur Verfügung stellt und seine Tätigkeit als Ingenieur unterbricht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem „zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz“. Der … 1949 geborene Kläger studierte an der Technischen Hochschule vom … 1967 bis zum … 1971 in der Fachrichtung Physik und Technik elektronischer Bauelemente. Dieses schloss er … 1972 als Diplom-Ingenieur ab. Von Januar 1972 bis März 1975 war der Kläger im Volkeigenen Betrieb (VEB) Hals Fertigungsingenieur und im Anschluss als Fertigungstechnologe im VEB E bis zum 13.06.1990 beschäftigt Der Kläger kandidierte als hauptamtlicher Bürgermeister in der Kommunalwahl. Nach seiner Wahl in das Amt des Bürgermeisters der Stadt A übte er diese Tätigkeit vom 14.06.1990 bis zum 15.10.1990 aus. Danach kehrte der Kläger am 16.10.1990 als Technologe in die J GmbH als Nachfolgebetrieb des VEB E zurück. Am 21.03.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem für Ingenieure. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 04.06.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus. der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft erworben. Eine tatsächliche Einbeziehung sei nicht erfolgt. Ebenso liege kein Fall der nachträglichen Rehabilitierung vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach Maßgabe der vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätze habe ebenfalls nicht bestanden, da der Kläger die betriebliche Voraussetzung am 30.06.1990 aufgrund seiner Beschäftigung beim Rat der Stadt A nicht erfülle. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 02.07.2013 zurück. Die am 30.06.1990 ausgeübte Erwerbstätigkeit (Bürgermeister der Stadt A)sei nicht gleichzusetzen mit einer abhängigen Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung oder einem gleichgestellten Betrieb. Die Gründe zur Beendigung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im VEB könnten bei der Beurteilung der Frage, ob am 30.06.1990 noch eine zutreffende Beschäftigung ausgeübt wurde, nicht berücksichtigt werden. Nur die bundesrechtskonforme Anwendung führe dazu, dass trotz des Verbotes der Neueinbeziehung, welches bereits die DDR erlassen habe, auch die Personen bundesrechtliche Versorgungsanwartschaften erwerben können, die aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hatten. Mit seiner am 14 10.2013 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die konkreten Umstände zum Stichtag 30.06.1990 seien zu beachten. Für einen Zeitraum vom ca. drei Monaten habe der Kläger die Tätigkeit als Bürgermeister aufgrund der politischen Situation ausgeübt und danach seine Tätigkeit als Ingenieur im gleichen Unternehmen wieder aufgenommen. Der Kläger ist der Auffassung, es handle sich nur um eine kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, die nach Rechtsprechung der Arbeitsgerichte für die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bis zu sechs Monate unerheblich sei. Die Stichtagsregelung sei vorliegend nicht anwendbar. Ihm könne nicht zur Last gelegt werden, dass er in dem benannten Zeitraum eine gesellschaftliche Funktion im Interesse der Bürger der Stadt A übernommen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dessen Beschäftigungszeit vom 07.02.1972 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem „zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz“ festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Akten und den angefochtenen Bescheid. Für die Prüfung, ob das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Anwendung findet, sei es unerheblich aus welchen Gründen die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bereits vor dem 01.07.1990 aufgegeben wurde. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in Anwendung der Stichtagsregelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht gegeben. Der Kläger habe auch die sachlichen Voraussetzungen am Stichtag nicht erfüllt, da die Tätigkeit als Bürgermeister nicht dem Berufsbild eines Ingenieurs entspreche. Der Kläger sei berufsfremd tätig gewesen. Im Erörterungstermin am 18.05.2016 haben die Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben Vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.