Urteil
S 26 P 25/18
SG Dessau-Roßlau 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDESSA:2021:1011.S26P25.18.00
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Leitsätze
Versicherte, die sich in stationären Rehabilitationseinrichtungen aufhalten, haben für die Zeit des Aufenthalts keinen Anspruch auf Pflegegeld, auch wenn sie dort ausschließlich von Verwandten gepflegt werden. (Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versicherte, die sich in stationären Rehabilitationseinrichtungen aufhalten, haben für die Zeit des Aufenthalts keinen Anspruch auf Pflegegeld, auch wenn sie dort ausschließlich von Verwandten gepflegt werden. (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. I. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist zulässig, aber vollumfänglich unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 19.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegeldes für den Zeitraum vom 30.11.2017 bis 06.12.2017. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 SGB XI können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Dieser Anspruch setzt nach S. 2 voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Nach S. 2 beträgt das Pflegegeld je Kalendermonat 728 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB XI ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen, wenn der Anspruch nach Abs. 1 nicht für den vollen Kalender Monat besteht. Mit Überleitungsbescheid vom 10.12.2016 ist der Kläger zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 4 übergeleitet worden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig und berechtigte den Kläger auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum die entsprechende Leistung, nämlich Pflegegeld für den Pflegegrad 4 in Höhe von monatlich 728 €, abzurufen. Gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 SGB XI ruht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege für die Dauer des stationären Aufenthaltes in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Nach § 34 Abs. 2 S. 1 SGB XI ist allerdings Pflegegeld nach § 37 in den ersten vier Wochen einer Aufnahme in Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des SGB V weiter zu zahlen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber wohlwollend berücksichtigt, dass in diesen Fällen, insbesondere bei behinderten Kindern oder bei altersverwirrten Menschen, die Pflegebereitschaft der häuslich Pflegenden auch bei Krankenhaus- oder stationärem Rehabilitationsaufenthalt fortbesteht (Gesetzesbegründung 1. SGB XI-ÄndG, BT-Drs. 13/3696, S. 12). Vorliegend wurde der Kläger am 02.11.2017 im Rahmen einer bewilligten Rehabilitationsmaßnahme in der evangelischen Fachklinik S. stationär aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V. Folglich war durch die Beklagte das Pflegegeld jedenfalls bis einschließlich 29.11.2017 weiter an den Kläger auszuzahlen. Dies ist vorliegend zutreffenderweise auch erfolgt. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die Fortzahlung des Pflegegeldes für den weiteren stationären Aufenthalt, denn die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen in seiner Person nicht vor. Gemäß § 34 Abs. 2 S. 2, 2. HS SGB XI wird das Pflegegeld auch über die ersten 4 Wochen hinaus nur dann weitergezahlt, wenn Pflegebedürftige ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Abs. 6 S. 1 des SGB XII Anwendung findet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der klägerischen Argumentation kommt es vorliegend gerade nicht darauf an, dass die Pflege des Klägers während des Aufenthaltes in der Rehabilitationseinrichtung weiterhin durch die Pflegeperson, seine Mutter, erfolgt ist. Vielmehr ist dem Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI, der im Wesentlichen alternativ neben dem Anspruch auf Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI besteht, immanent, dass die Pflege der betroffenen Person in der häuslichen Umgebung stattfindet. Dies ergibt sich für die Pflegesachleistungen bereits aus § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Zusätzlich erweitert § 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI den Anwendungsbereich für Pflegesachleistungen zwar auch auf eine Pflege außerhalb des eigenen Haushaltes, schließt diese Erweiterungsmöglichkeit jedoch ausdrücklich für eine Pflege in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI – mithin auch für stationäre Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation – aus. Zwar enthält § 37 SGB XI keine vergleichbare Bestimmung, da aber das Pflegegeld – wenn man es nicht als Sachleistungssurrogat begreift – alternativ neben die häusliche Pflegehilfe tritt oder mit ihr auch kombiniert werden kann, muss der § 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI als negative Anspruchsvoraussetzung insoweit auch gelten (Plantholz in LPK-SGB XI, 5. Aufl. 2018, § 37 Rn. 6). Nach Auffassung der Kammer kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, dass die Mutter des Klägers Begleitperson war und ihn während des Aufenthaltes in der Rehabilitationseinrichtung gepflegt hat. Zum einen handelt es sich insoweit bereits begrifflich nicht um häusliche Pflege. Des Weiteren ist der Einsatz einer privaten Pflegeperson nicht zur Deckung des Pflegebedarfs geboten, da die Pflege grundsätzlich durch das Einrichtungspersonal zu erbringen ist. Die durch die Einrichtung zu erbringenden Pflegeleistungen werden mit den von der Krankenkasse für den stationären Aufenthalt zu erbringenden Leistungen abgegolten. Die zusätzliche Zahlung eines Pflegegeldes durch die Pflegekasse würde zu einer doppelten Leistungsinanspruchnahme führen (SG Köln, Beschluss vom 01. Juli 2019 – S 27 P 132/19 ER, Rn. 5, juris; SG Osnabrück, Urteil vom 07.09.2021, Az. S 14 P 16/19, vgl. Pressemitteilung unter juris). Rein objektiv gesehen besteht nach Auffassung der Kammer kein häuslicher Pflegebedarf neben der stationären Versorgung. Nach dem Willen des Gesetzgebers finden in der Konstellation persönliche und individuelle Besonderheiten keine Berücksichtigung, selbst wenn die Anwesenheit der Pflegeperson – wie vorliegend glaubhaft geschildert – notwendig für die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme ist. Etwas Anderes würde nur in dem Fall gelten, dass Leistungen der Pflege im Rahmen eines persönlichen Budgets erbracht werden. Auf diese Weise soll die Kontinuität des Beschäftigungsverhältnisses nicht gefährdet werden. Dieser Umstand trifft vorliegend auf den Kläger jedoch nicht zu. Nach Auffassung der Kammer bleibt zudem kein Raum für eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 2 S. 2 SGB XI. Dies würde voraussetzen, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, aber ungeregelten Sachverhalt. Sie beruht – in Anlehnung an Art. 3 Abs. 1 GG – auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, im Wesentlichen Gleichartiges auch gleich zu behandeln (BSG, Urteil vom 18. Juni 2014 – B 3 P 7/13 R, Rn. 14, juris). Da der Gesetzgeber aber die Problematik der Unterbrechung der häuslichen Pflege infolge eines stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationseinrichtungsaufenthaltes in § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI gesehen und im Rahmen dieser Normierung ausdrücklich gesetzlich geregelt hat, kann von einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung für die Bildung einer Analogie wäre, nach Auffassung der Kammer nicht gesprochen werden. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortzahlung des Pflegegeldes für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorliegen, kann der Kläger eine Zahlung auch nicht aufgrund dessen verlangen, dass im Rahmen von vormaligen Reha-Aufenthalten das Pflegegeld immer ungekürzt ausgezahlt wurde. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann es nicht geben (VG Würzburg, Urteil vom 19. Januar 2006 – W 5 K 05.612, Rn. 31, juris). Zudem lässt sich ein Anspruch des Klägers auch nicht aufgrund einer nur unzureichenden Beratung der Beklagten herleiten, denn er ist im Rahmen des Überleitungsbescheids ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Pflegegeld in bestimmten Situationen ruht oder anteilig gezahlt wird. Dies trifft unter anderem bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung und/oder einer stationären medizinischen Rehabilitationsleistung ab dem 29. Tag des Aufenthalts zu. Demnach lässt sich hier ein Verstoß gegen zu erfüllende Informations- und Beratungspflichten nicht feststellen. Vielmehr war der Kläger bzw. seine Mutter einem vermeidbaren Irrtum unterlegen, es bestünde ein ungekürzter Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes ungeachtet der Verweildauer in der Rehabilitationseinrichtung. Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Weiterzahlung von Pflegegeld für den Zeitraum 30.11.2017. bis 06.12.2017. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. III. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nur zulässig, wenn sie das Sozialgericht zulässt, da der Beschwerdewert in dem Verfahren den Betrag von 750 Euro nicht erreicht. Ausgehend von einem monatlichen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 728 € entfällt auf den streitgegenständlichen Zeitraum von insgesamt 7 Tagen lediglich ein Betrag in Höhe von 169,87 €. Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht die Entscheidung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Die Beteiligten streiten über die Frage der Auszahlung von Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Der am ... 2001 geborene Kläger leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Hemiparese links und Epilepsie. Außerdem besteht ausweislich des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vom 11.09.2015 ein Zustand nach Achillessehnenverlängerung im linken Bein. Durch das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt wurde ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, H und B festgestellt. Die Pflege erfolgt durch seine Mutter. Der Kläger ist seit dem 01.02.2016 bei der Beklagten pflegeversichert. Ausweislich des Überleitungsbescheids vom 10.12.2016 erhält er ab dem 01.01.2017 Leistungen des Pflegegrades 4, konkret Pflegegeld bis zu 728,00 € monatlich. Zugleich ist er in dem Bescheid darauf hingewiesen worden, dass das Pflegegeld in bestimmten Situationen ruht oder anteilig gezahlt wird. Dies trifft unter anderem bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung und/oder einer stationären medizinischen Rehabilitationsleistung ab dem 29. Tag des Aufenthalts zu. Der Kläger befand sich mit seiner Mutter vom 02.11.2017 bis 07.12.2017 in der evangelischen Fachklinik S. und absolvierte eine stationäre Rehabilitation. Die Rehabilitationsmaßnahme war von Beginn an mit einer Begleitperson für den Kläger für die Dauer der Rehabilitation bewilligt worden, weshalb er gemeinsam mit seiner Mutter in einem separaten Haus untergebracht war. Nach Abschluss der Reha-Maßnahme stellte die Mutter des Klägers fest, dass der Beklagte die Auszahlung des Pflegegelds für Dezember 2017 gekürzt hatte. Sie wies darauf hin, dass sie den Kläger zur Reha begleitet und während der Zeit seine volle Pflege übernommen hat und bat daher um Überprüfung der Auszahlung. Mit Schreiben vom 29.12.2017 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die weitere Zahlung des Pflegegeldes auf 28 Kalendertage begrenzt ist, wenn die Pflege durch einen Krankenhausaufenthalt bzw. eine Reha-Maßnahme unterbrochen wird. Eine Zahlung des Pflegegeldes über diesen Zeitraum hinaus ist daher nicht möglich, zudem wird die Pflege des Klägers nicht im Rahmen eines persönlichen Budgets erbracht. Dagegen hat die Mutter des Klägers am 04.01.2018 Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Darin wies die Beklagte darauf hin, dass der Anspruch auf Zahlung des Pflegegeldes 28 Tage nach erfolgter Aufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung, mithin am 29.11.2017, endete. Ab 30.11.2017 ruhe der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, wobei die Feststellung zur Einstufung in den Pflegegrad 4 weiterhin bestehen bliebe. Ab dem 07.12.2017, dem Entlassungstag aus der Rehabilitationseinrichtung, wurde die Pflegegeldzahlung wiederaufgenommen. Unerheblich sei an dieser Stelle, dass die pflegerischen Leistungen vollkommen durch die Mutter als Pflegeperson erbracht worden seien, da diese grundsätzlich durch die Einrichtung zu erbringen gewesen wären. Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 17.04.2018 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Er behauptet, die Pflege durch seine Mutter sei auch während der Dauer der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nicht unterbrochen gewesen, weshalb die Einstellung der Zahlung des Pflegegeldes sowie das Ruhen des Anspruchs auf Auszahlung des Pflegegeldes ab dem 30.11.2017 unbillig und ungerecht wäre. Zudem habe er in der Vergangenheit bereits öfter solche stationären Rehabilitationsmaßnahmen absolviert, die auch über einen längeren Zeitraum als vier Wochen angelegt gewesen seien. Gleichwohl sei durch die entsprechende Pflegekasse letztendlich keine Kürzung des ausgezahlten Pflegegeldes erfolgt. Zudem sei die Beklagte ihren umfassenden Beratungs- und Informationspflichten nicht nachgekommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 29.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2008 aufzuheben und Pflegegeld für den Zeitraum vom 30.11.2017 bis 06.12.2017 auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die ausführlichen Ausführungen und Hinweise in dem Überleitungsbescheid vom 10.12.2016. Zudem sei der Umstand, dass der Kläger auch während des stationären Aufenthaltes in der Rehabilitationseinrichtung durchgehend von seiner Mutter weiter gepflegt worden sei, unerheblich. Die Kammer hat eine schriftliche Stellungnahme der Rehabilitationseinrichtung S. eingeholt. Darin wird ausgeführt, dass die Einrichtung bereits vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme eingeschätzt habe, dass der Aufenthalt des Klägers nur mit einer Begleitperson erfolgen könne. Während die Einrichtung für ihn und seine Mutter die Verpflegung komplett übernommen hat, erfolgte der gesamte andere Bereich der Pflege, wie Körperpflege, Einnahme der Mahlzeiten, Herrichten der entsprechenden Kleidung sowie die Betreuung außerhalb der Therapie, Schul- und Angebotszeiten in vollem Umfang durch die Mutter. Bezüglich des konkreten Inhalts wird auf den Inhalt der Stellungnahme der Rehabilitationseinrichtung vom 17.12.2019 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.